1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 29.01.2008, Az. 2 C 340/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt: |
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| Die ehemals im öffentlichen Dienst beschäftigte Klägerin wendet sich mit ihrer Klage nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen die ihr von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine rentenferne Person sowie die darauf beruhende Betriebsrentenmitteilung und sonstige „Folgemitteilungen“. |
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| Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. |
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| Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen. Die Anwartschaften der übrigen, ca. 1,7 Mio. rentenfernen Versicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG. Unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahrgang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Multiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten (§ 37 Abs. 3 VBLS). |
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| Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der der Klägerin erteilten Startgutschrift. |
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| Die Klägerin ist am … 1947 geboren. Bis zum 31. Dezember 2001 war sie als Beschäftigte im öffentlichen Dienst insgesamt 338,57 Monate - davon 163 Monate in Teilzeitbeschäftigung - bei der Beklagten pflichtversichert gewesen (I 33, 35). Die Beklagte hat mit Mitteilung vom 15. Oktober 2002 die Rentenanwartschaft der Klägerin - als einer rentenfernen Person - zum 31. Dezember 2001 auf 181,76 EUR errechnet und ihr dementsprechend eine Startgutschrift von 45,44 Versorgungspunkten erteilt (I 25). Die Mitteilung über die Startgutschrift beruht auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 1. Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n.F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde die Steuerklasse I/0 sowie ein Gesamtbeschäftigungsquotient von 0,82 zugrunde gelegt (I 33, 37). |
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| Seit dem 1. Februar 2007 erhält die Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von monatlich 932,20 EUR brutto bzw. 870,77 EUR netto (I 45 ff., 51 f.). Unter dem 8. Februar 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach § 25 VBLS eine Betriebsrente für Versicherte erhalte, die - ausgehend von der Startgutschrift zum 31. Dezember 2001 (45,44 VP) zusammen mit weiteren 2,81 Versorgungspunkten seit 1. Januar 2002 - ab dem 1. Februar 2007 monatlich 172,16 EUR brutto bzw. 142,89 EUR netto betrage (I 75 ff., 85 f.). Mit Mitteilung vom 27. September 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Betriebsrente der Klägerin neu berechnet habe, dass sich diese durch die Zuteilung von Bonuspunkten rückwirkend erhöht habe und sie deshalb ab dem 1. Februar 2007 monatlich 143,25 EUR netto - bzw. ab dem 1. Juli 2007 wegen Erhöhung um 1 % gemäß § 39 VBLS 143,81 EUR netto - Betriebsrente erhalte (II AH 1). |
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| Unter dem 30. April 2008 machte die Beklagte der Klägerin Mitteilung davon, dass sich ihre Betriebsrente nach § 39 VBLS zum 1. Juli 2008 erneut um 1 % auf 144,80 EUR netto erhöhen werde (II AH 5). |
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| Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen. |
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| Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 2008 (I 125 ff.) festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der klagenden Partei bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im Übrigen hat das Amtsgericht - unter ausführlicher Darlegung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06) - die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe in zulässiger Weise mit der Satzungsänderung eine Umstellung des Rentensystems vorgenommen, und die Berechnung der Betriebsrente unter Anwendung der neuen Satzungsbestimmungen benachteilige die Klägerin - abgesehen von dem unter Gleichheitsgesichtspunkten zu beanstandenden Versorgungssatz von lediglich 2,25 % für jedes Jahr der Pflichtversicherung, welcher lediglich zur Unverbindlichkeit der Startgutschrift führe - nicht unangemessen. |
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| Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren - soweit sie vor dem Amtsgericht keinen Erfolg hatte - weiter, greift dabei insbesondere das sog. Näherungsverfahren bei der Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Jahrgänge nach § 18 BetrAVG an. Hilfsweise wendet sie sich nunmehr erstmals auch gegen die Verbindlichkeit der auf der Startgutschrift beruhenden Betriebsrentenmitteilung der Beklagten vom 27. September 2008 sowie gegen die Verbindlichkeit der „Folgemitteilung“ (Anpassungsmitteilung) vom 30. April 2008. |
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| Die Klägerin beantragt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 29. Januar 2008 - 2 C 340/07 -, wie folgt zu erkennen: |
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| 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Betriebsrente ab 1. Februar 2007 in satzungsgemäßer Höhe auf den Berechnungsgrundlagen des vor Inkrafttreten der 42. Satzungsänderung geltenden Satzungsrechtes zu gewähren, |
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| 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der 41. Änderung zu folgenden Zeitpunkten entspricht: |
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a) 31. Dezember 2001 |
b) Eintritt des Versicherungsfalles, |
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| 3. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, bei maßgeblichem Zeitraum für den Vomhundertsatz die Zeiten gemäß § 42 Abs. 2 a VBLS i.d.F.d. 41. SÄ zur Hälfte zu berücksichtigen, |
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| 4. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren nach einer Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers entsprechend § 79 Abs. 4 VBLS n.F. zugrunde zu legen, |
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| 5. festzustellen, dass die von der Beklagten gem. ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von der Klägerin bis 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und auch die hierauf beruhenden Betriebsrentenmitteilung und Folgemitteilung unverbindlich sind. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2008 (II 57 f.) und die anderen Unterlagen (vgl. Anlagenheft) verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. |
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| Die mit der Berufung weiter verfolgten Haupt- und Hilfsanträge sind teilweise schon nicht zulässig und im Übrigen unbegründet. Dementsprechend ist das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang zutreffend und die Berufung zurückzuweisen. |
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| Soweit die Klage unbegründet ist - dies betrifft hier insbesondere den von der Klägerin weiter verfolgten Hauptantrag sowie die Hilfsanträge Ziffer 2 bis 4 (vgl. II. ) -, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Feststellungsinteresse besteht. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nämlich nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung (vgl. BGHZ 12, 308 unter II 4; BAGE 104, 324 unter II 1 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 59/07, Seite 9). |
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| Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag Ziff. 5 hilfsweise beantragt hat festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihr bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt und auch die hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung und Folgemitteilung unverbindlich sind, ist dieser Antrag insgesamt schon nicht zulässig. |
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| 1. Mit ihm will die Klägerin im ersten Teil überflüssigerweise den erstinstanzlichen Tenor wiederholt, d.h. die Unverbindlichkeit der Startgutschrift nochmals festgestellt wissen. Da die Klägerin insoweit genau das, was ihr bereits in erster Instanz zugesprochen wurde, begehrt und die Entscheidung des Amtsgerichts von der Beklagten nicht angefochten wurde, fehlt es hierfür am Feststellungsinteresse. § 528 ZPO verbietet es, ein Urteil zum Nachteil des Berufungsführers abzuändern (reformatio in peius). Der Rechtsmittelführer - hier die Klägerin - ist deshalb davor geschützt, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt wird (BGHZ 85, 180, 185; Zöller/Heßler, 27. Aufl., § 528 Rn 24). Deshalb droht dem von der Klägerin im ersten Teil ihres Hilfsantrags Ziff. 5 geltend gemachten subjektiven Recht auf Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift eine Gefahr der Unsicherheit gegenwärtig überhaupt nicht mehr (vgl. zum Feststellungsinteresse allgemein: Zöller/Greger, 27. Aufl., § 256 Rn 7). |
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| 2. Mit dem zweiten Teil des Hilfsantrags Ziffer 5 begehrt die Klägerin erstmals in zweiter Instanz - nämlich mit Schriftsatz vom 21. August 2008 (II 51) - auch die Feststellung der Unverbindlichkeit der auf der Startgutschrift beruhenden „Betriebsrentenmitteilung“. Dieser Antrag ist zwar sachdienlich (§ 533 ZPO). Er ist jedoch - mangels Feststellungsinteresses - ebenfalls nicht zulässig. |
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| a) Es ist zwar anerkannt, dass der Berechtigte gegen neue Mitteilungen der Beklagten - seien es Erst- oder Neuberechnungen der Betriebsrente -, auch soweit diese auf denselben Berechnungen beruhen wie frühere, erneut vorgehen kann (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, § 61 VBLS a.F. Erl. 5 m.w.N.). Entscheidungen der Beklagten sind keine Verwaltungsakte mit entsprechender Bindungswirkung. Deshalb können Versicherte anerkanntermaßen die Voraussetzungen der Startgutschriftenerteilung erstmals inzident im Rahmen einer Betriebsrentenmitteilung der Beklagten überprüfen lassen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. März 2007 - 12 U 40/06 -, OLGR Karlsruhe 2007, 298-300 = ZTR 2007, 267-268 = VersR 2007, 1503-1505 = BetrAV 2007, 580-583; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 35/07 - (nicht veröffentlicht) und in ständiger Rechtsprechung das LG Karlsruhe, u.a. Urteil vom 18. Januar 2002 - 6 O 271/01 -, Urteil vom 5. November 2004 - 6 O 980/03). |
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| b) Steht nun - wie hier - die Unverbindlichkeit der Startgutschrift bereits fest, so kann einem gesonderten Antrag auf Feststellung der Unverbindlichkeit der „Betriebsrentenmitteilung“ auch nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit bzw. Rechtskraft (§§ 261 Abs. 3 Nr. 1, 322 ZPO) entgegen gehalten werden. Anfechtung von Startgutschrift und Anfechtung einer Betriebsrentenmitteilung stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar. Der Streitgegenstand bestimmt sich nämlich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung „zweigliedrig“ nach Antrag und Lebenssachverhalt (vgl. zum Streitgegenstand bei Mitteilungen der VBL: BGH, Urteil v. 17. September 2008 - IV ZR 191/05 -, VersR 2008, 1524 f.; LG Karlsruhe, Urteil v. 12. April 2002 - 6 S 17/01 - (nicht veröffentlicht); Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Einleitung Rn 68 ff., insbesondere Rn 83). Jedenfalls die Anträge weichen gegebenenfalls voneinander ab. |
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| c) Es besteht aber - wenn, wie hier, die Unverbindlichkeit der Startgutschrift zuvor bereits festgestellt worden ist - nach Auffassung der Kammer kein Bedürfnis mehr, darüber hinausgehend auch die auf der Startgutschrift unmittelbar beruhende Betriebsrentenmitteilung oder Neuberechnung für unverbindlich zu erklären; dass Betriebsrentenmitteilungen, die auf unverbindlichen Startgutschriften basieren bzw. darauf „beruhen“, ihrerseits unverbindlich sind, ist vielmehr selbstverständliche Folge der Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften zumindest bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Tarifvertragsparteien eine Neuregelung getroffen haben und die Beklagte den Versicherten auf dieser Basis eine neue Mitteilung über die Höhe ihrer jeweiligen Startgutschrift bzw. die Höhe ihrer ggf. bereits bestehenden Betriebsrente macht. Hierfür spricht insbesondere, dass ansonsten zahlreiche Versicherte in neue - und als völlig überflüssig erscheinende - Feststellungsklagen getrieben würden, um im Anschluss an die Feststellung der Unverbindlichkeit ihrer Startgutschrift nach Eintritt des Versorgungsfalls und Erhalt einer Betriebsrentenmitteilung auch deren Unverbindlichkeit feststellen zu lassen. Es bestehen derzeit auch zu wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich mit ihren dem äußeren Anschein nach verbindlichen Betriebsrentenmitteilungen über die Bindung früherer Feststellungsurteile hinwegsetzen will; im vorliegenden Fall gilt dies allein schon deshalb, weil die Betriebsrentenmitteilung bereits zu einem Zeitpunkt erging, als die Unverbindlichkeit der Startgutschrift noch nicht einmal feststand. Aber auch in sonstigen Fällen - wenn etwa nach Rechtskraft eines Feststellungsurteils bzgl. der Startgutschrift die Beklagte eine Rentenmitteilung verschickt - dürften solche Betriebsrentenmitteilungen angesichts einer nach wie vor fehlenden Neuregelung der Tarifvertragsparteien aus praktischen Gründen vorwiegend dazu dienen, den Versicherten überhaupt Mitteilung davon zu machen, in welcher Höhe die Rente bis auf Weiteres ausgezahlt wird. Dass die Klägerin es - in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung - im Übrigen selbst ursprünglich nicht für nötig hielt, neben der Startgutschrift auch die Betriebsrentenmitteilung bzw. Neuberechnung anzugreifen, ergibt sich daraus, dass sie einen entsprechenden Antrag - trotz bereits seit Februar 2007 bekannter ursprünglicher Rentenmitteilung (vgl. I 75) und seit Oktober 2007 bekannter Neuberechnung (II 1) - in erster Instanz am 29. Januar 2008 nicht gestellt hat (I 121). |
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| Etwas anderes könnte nur in den Fällen gelten, in denen die Beklagte - im Einzelfall oder generell - nach festgestellter oder selbst eingeräumter Unverbindlichkeit der Startgutschrift die Auffassung vertreten würde, die Betriebsrentenmitteilung sei auch hinsichtlich der Elemente der Startgutschrift mangels Widerspruchs gegen die Betriebsrentenmitteilung insgesamt rechtsverbindlich geworden. |
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| Gleichwohl wäre es zu begrüßen, wenn die Beklagte in Fällen, in denen die Unverbindlichkeit der Startgutschrift gerichtlich festgestellt ist oder in denen die Beklagte selbst aufgrund sonstiger Erklärungen von der Unverbindlichkeit der Startgutschrift ausgeht, die Vorläufigkeit darauf beruhender (neu ergehender) Rentenmitteilungen ausdrücklich kundtäte. |
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| Grundsätzlich gilt demnach folgendes: |
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| Wird eine Startgutschrift alleine angegriffen, so ist nach Maßgabe des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (a.a.O.) allein deren Unverbindlichkeit festzustellen. Für eine spätere - gleichsam ergänzende - Feststellung auch der Unverbindlichkeit der Betriebsrentenmitteilung besteht dann - unabhängig davon, ob die Rentenmitteilung bereits vor der Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift vorlag oder ob sie erst danach erging - aus den vorgenannten Gründen kein Bedürfnis. Dies gilt jedenfalls, wenn und soweit die Einwendungen/Bedenken, die gegen die Betriebsrentenmitteilung erhoben werden, die gleichen sind wie die, die gegen die Startgutschrift geltend gemacht wurden bzw. soweit sie denen entsprechen, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14. November 2007 (a.a.O.) abgehandelt hat. |
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| Werden die Startgutschrift und eine (bereits vorliegende), hierauf beruhende Betriebsrentenmitteilung hingegen in einem Verfahren von vornherein gleichzeitig angegriffen, neigt die Kammer dazu, mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (vgl. Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 U 4/08 -, OLGR Karlsruhe 2008, 671-672) die Unverbindlichkeit beider Mitteilungen einheitlich festzustellen (vgl. etwa schon LG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 O 175/08 - (nicht veröffentlicht)). |
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| 3. Im dritten Teil ihres Hilfsantrags Ziffer 5 begehrt die Klägerin schließlich erstmals in zweiter Instanz die Feststellung der Unverbindlichkeit auch der „Folgemitteilung“ vom 30. April 2008. Auch dieser Antrag ist sachdienlich (§ 533 ZPO), jedoch mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Mitteilung vom 30. April 2008 hat lediglich die in § 39 VBLS vorgesehene Erhöhung der Betriebsrente um 1 % zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Gegenstand. Ebenso wie erstmalige Rentenmitteilungen, Neuberechnungen nach § 40 VBLS und die gemäß § 51 VBLS vor der Verrentung jährlich erteilten Versicherungsnachweise zu einem Gutteil auf der unverbindlichen Startgutschrift beruhen, gilt dies auch für Anpassungsmitteilungen der Beklagten nach § 39 VBLS. Die Unverbindlichkeit der Startgutschrift führt auch insoweit ohne Weiteres dazu, dass eventuell verschickte Anpassungsmitteilungen unzutreffend und in diesem Punkt unverbindlich sind; dies bedarf keiner gesonderten Feststellung. Eigenständige Einwendungen gegen die in § 39 VBLS vorgesehene Erhöhung um 1 %, welche eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht dargetan. |
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| Der in der Berufungsinstanz weiter verfolgte Hauptantrag sowie die Hilfsanträge Ziff. 2 bis 4 sind jedenfalls unbegründet. Das Amtsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Systemumstellung der Satzungsvorschriften der Beklagten zutreffend wieder gegeben. |
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| 1. Mit Urteil vom 14. Dezember 2007 - IV ZR 74/06 - hat der Bundesgerichtshof erstmals grundlegend zur Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Beklagten und zu den Startgutschriftenregelungen für rentenferne Pflichtversicherte (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS jeweils i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) Stellung genommen (vgl. BGHZ 174, 127-179 = BetrAV 2008, 203-213 = NVwZ 2008, 455-468). Danach sind die Bestimmungen der §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 BetrAVG, auf denen die Startgutschriften der pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge beruhen, unwirksam. Das hat zur Folge, dass die nach diesen Bestimmungen erteilten Startgutschriften einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehren und - wie vom Amtsgericht ausgesprochen - den Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft der rentenfernen Pflichtversicherten auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich festlegen (BGH vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 -, a.a.O.). |
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| Auch das Landgericht folgt in ständiger Rechtsprechung dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu den rentenfernen Jahrgängen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des amtsgerichtlichen Urteils und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwiesen. |
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| Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung seit dem 14. November 2007 wiederholt bestätigt und insbesondere zu dem von der Klägerin hier gerügten Wegfall der Mindestversorgung ausgeführt, dass eine Verletzung höherrangigen Rechts weder darin gesehen werden könne, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44 a VBLS a.F. - entziehe, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach dem Übergangsrecht keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter gefunden habe (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 4. April 2008 - IV ZR 47/05 - und Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 -, veröffentlicht in FamRZ 2008, 1343 ff.; BGH, Urteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 19/08 und IV ZR 143/06 -, jeweils abrufbar über juris und über www.bundesgerichtshof.de). |
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| 2. Weitergehenden Klageanträgen, die darauf gerichtet sind, die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmungen verursachte Lücke in der Satzung der Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgutschriften festzuschreiben, kann auch mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche gerichtliche Entscheidung ist nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht geboten (BGHZ 174, 127, 176). Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen der Überprüfung des § 18 BetrAVG ebenso die Möglichkeit, das Näherungsverfahren einer weitergehenden Kontrolle zu unterziehen. Solange die Tarifvertragsparteien diese Überprüfung noch nicht vorgenommen und in eine Satzungsänderung umgesetzt haben, verbleibt es bei der BGH-Rechtsprechung zur Unverbindlichkeit der Startgutschriften. |
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| Ob die Gerichte nach einem gewissen Zeitablauf gehalten sein könnten, bei fehlender Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien auf andere Weise als durch Erklärung der Unverbindlichkeit der Startgutschriften zu reagieren, braucht derzeit, etwa ein Jahr nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, noch nicht entschieden zu werden. |
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| Die Berufung der Klägerin war daher insgesamt zurückzuweisen. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht vorliegen. |
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