Urteil vom Landgericht Karlsruhe - 1 S 70/12

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 08.05.2012 – 2 C 44/12 – unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:

Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Soweit die Beklagte die Berufung hinsichtlich der Abweisung der Widerklage zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO)
I.
Der Kläger hatte mit der Beklagten, einem Stromversorgungsunternehmen, einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen. Gemäß Nr. 2.4 der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hatte der Vertrag je nach Vereinbarung eine Mindestlaufzeit von 12 bzw. 24 Monaten und war von jeder Vertragspartei zum Ablauf dieser Mindestlaufzeit mit einer Frist von 8 Wochen schriftlich kündbar.
In Nr. 7.3 der AGB heißt es:
"Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit ... schließen, gewährt Ihnen ... einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von ... beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."
Der bei Erfüllung dieser Voraussetzungen gutzuschreibende Bonus belief sich auf EUR 120,00. Die Beklagte versorgte den Kläger, der Neukunde im Sinne dieser Regelung war, vertragsgemäß ab dem 01.12.2009 mit Strom. Der Kläger kündigte den Stromlieferungsvertrag zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Mit Jahresabrechnung vom 11.07.2011 stellte die Beklagte dem Kläger für die Stromversorgung in der Zeit vom 01.12.2009 bis einschließlich 30.11.2010 unter Berücksichtigung geleisteter Vorauszahlungen restliche EUR 128,85 in Rechnung, ohne dabei einen Bonus in Höhe von EUR 120,00 zu Gunsten des Klägers zu verrechnen. Auf die Rechnung hat der Kläger lediglich EUR 8,85 gezahlt. Nach streitigem Meinungsaustausch zur Frage, ob die Voraussetzungen für die Gutschrift des Bonus erfüllt seien, schaltete der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten ein, der sich mit Schreiben vom 19.09.2011 an die Beklagte wandte. Dadurch sind dem Kläger Kosten in Höhe von EUR 46,41 entstanden.
Der Kläger hat die Beklagte auf Feststellung verklagt, dass ihm ein Bonus in Höhe von 120,00 EUR zustehe und die Beklagte auf Zahlung der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat vom Kläger im Wege der Widerklage Zahlung des Restbetrages gemäß der Rechnung vom 11.07.2011 in Höhe von 120,00 EUR nebst Zinsen verlangt.
Das Amtsgericht hat der Klage lediglich hinsichtlich der eingeklagten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie zuletzt nur noch ihren Antrag auf Klageabweisung hinsichtlich des zugesprochenen Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verfolgt. Soweit die Beklagte sich ursprünglich auch gegen die Abweisung der Widerklage gewandt hatte, hat sie ihre Berufung im Termin vom 12.09.2012 zurückgenommen.
II.
1. Die Berufung ist auch in dem jetzt noch zur Entscheidung stehenden Umfang zulässig, weil das Amtsgericht die Berufung zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
10 
Die Zulassung der Berufung durch das Amtsgericht war nicht beschränkt auf die Abweisung der Widerklage, hinsichtlich der die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen hat. Denn eine Beschränkung der Berufungszulassung ist nur möglich, wenn sie sich auf einen abtrennbaren Teil der Klageforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Berufung hätte beschränkt werden können. Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung der Berufungszulassung zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbstständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstands ergeht und wenn der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (BGH, NJW 2007, 144 ff. zur Frage der Beschränkung der Revisionszulassung).
11 
Diese Grundsätze standen hier einer beschränkten Zulassung der Berufung auf die Abweisung der Widerklage entgegen. Eine solche Beschränkung der Berufungszulassung hätte die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen mit sich gebracht. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten zusteht oder nicht kann mit davon abhängig sein, ob der geltend gemachte Anspruch auf Bonusgutschrift tatsächlich gegeben war oder nicht.
12 
2. Die Berufung ist in dem jetzt noch anhängigen Umfang auch begründet.
13 
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung vorprozessual angefallener Rechtsanwaltskosten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis zu (§§ 280, 249 BGB).
14 
a. Zwar hat die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten gegenüber den Kläger verletzt, indem sie am 11.07.2011 einen restlichen Zahlungsbetrag über 128,85 EUR geltend gemacht hat, ohne dem Kläger den vertraglich vereinbarten Bonus von EUR 120,00 gutzuschreiben. Denn eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB und handelt damit im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB pflichtwidrig (BGHZ 179, 238 ff.).
15 
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hätte gegenüber dem Kläger lediglich einen Betrag in Höhe von 8,85 EUR geltend machen dürfen, weil sie nach Nr. 7.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet gewesen wäre, dem Kläger einen Bonus in Höhe von 120,00 EUR im Wege der Verrechnung gutzuschreiben. Entgegen der Auffassung der Beklagten lagen, wie das Amtsgericht richtig entschieden hat, die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung dieses Bonus vor.
16 
aa. Der Kläger war Neukunde im Sinne der vertraglichen Regelung.
17 
bb. Die Beklagte hatte den Kläger 12 Monate lang mit Strom beliefert.
18 
cc. Die Voraussetzungen, unter denen der Bonus nach Nr. 7.3 Satz 2 der AGB entfallen sollte, waren nicht erfüllt. Zwar hatte der Kläger das Vertragsverhältnis innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt. Jedoch sind die Voraussetzungen der in dieser vertraglichen Regelung vorgesehenen Rückausnahme erfüllt, wonach der Bonus trotz der Kündigung nicht entfällt, wenn die Kündigung erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird. Denn nach der ordentlichen Kündigung des Klägers blieb das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bis zum vollständigen Ablauf des letzten Tages der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit von 12 Monaten, des 30.11.2010, in Kraft. Das Vertragsverhältnis endete erst mit dem Beginn des Folgetags, des 01.12.2010. Diese zeitliche Abfolge lassen die zahlreichen anderslautenden gerichtlichen Entscheidungen, die die Beklagte zitiert, außer Betracht.
19 
Die umstrittene Klausel kann auch nicht etwa so ausgelegt werden, dass der Bonus schon dann entfällt, wenn der Kunde innerhalb des ersten Belieferungsjahres eine wirksame Kündigung erklärt. Die Klausel ist vielmehr dahin zu verstehen, dass für den Wegfall des Bonus auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Rechtswirkung der Kündigung effektiv eintritt. Ansonsten hätte es des zweiten Halbsatzes in Nr. 7.3 Satz 2 der AGB nicht bedurft.
20 
b. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der vorprozessual angefallenen Anwaltskosten scheidet aber aus, weil die Beklagte bei der Geltendmachung der unberechtigten Forderung nicht fahrlässig gehandelt und damit die Verletzung ihrer Rücksichtnahmepflichten gegenüber dem Kläger jedenfalls nicht zu vertreten hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).
21 
Fahrlässig handelt ein Gläubiger nämlich nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache unberechtigt ist. Die Berechtigung seiner Forderung kann sicher nur in einem Rechtstreit geklärt werden. Dessen Ergebnis vorauszusehen kann von dem Gläubiger im Vorfeld oder außerhalb eines Rechtstreits nicht verlangt werden. Das würde ihn in diesem Stadium der Auseinandersetzung überfordern und ihm die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) entspricht der Gläubiger deshalb schon dann, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Mit dieser Plausibilitätskontrolle hat es sein Bewenden. Bleibt dabei ungewiss, ob tatsächlich ein Anspruch besteht, ist aber die Rechtsposition des Gläubigers jedenfalls vertretbar, darf er diesen Anspruch geltend machen, ohne eine Schadenersatzverpflichtung wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt erweist (BGHZ 179, 238 ff.).
22 
So liegt der Fall hier. Angesichts der Vielzahl der gerichtlichen Entscheidungen, nach denen bei vergleichbarem Sachverhalt ein Bonusanspruch nicht gegeben sein soll, durfte die Beklagte ihre eigene Rechtsposition jedenfalls für vertretbar halten. Dass die zu ihren Gunsten ergangene Rechtsprechung nach der hier vertretenen Auffassung nicht richtig ist, ändert daran nichts.
23 
Die Kosten der ersten Instanz waren gegeneinander aufzuheben, weil die Parteien dort in etwa in gleichem Maße obsiegt haben und unterlegen sind (§ 92 Abs. 1 ZPO).
24 
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, weil sie die Berufung hinsichtlich der für die Bemessung des maßgeblichen Streitwerts zunächst allein maßgeblichen Hauptsacheforderung (§ 43 GKG) zurückgenommen hat (§ 516 Abs. 3 Satz 1 BGB).
25 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auf die bei gleichem Sachverhalt von den Gerichten uneinheitlich entschiedene Frage, ob ein Bonusanspruch tatsächlich besteht oder nicht, kommt es im Ergebnis nicht an.

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