Urteil vom Landgericht Kassel (10. Zivilkammer) - 10 O 1957/20

Verfahrensgang

nachgehend OLG Frankfurt am Main, 11 U 53/21

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung (§ 22 UrhG) durch Wahrnehmbarmachung der Fußballsendung UEFA Champions League „…“ auf Schadenersatz in Anspruch.

Der Beklagte betreibt in „…“ das „…“.

Die Klägerin ist eine Fernsehveranstalterin mit Sitz in „…“. Als „…“ Pay-TV-Sender bietet sie ihren Kunden „…“ Sportsendungen an, die u.a. die Berichterstattung der Live-Spiele der UEFA Champions League, „…“ beinhalten.

Die Klägerin unterscheidet zwischen Privatkunden und gewerblichen Kunden. Für private Kunden darf gemäß Ziffer 2.1.2 der AGB der Klägerin der Empfang mit dem zur Verfügung gestellten Decoder ausschließlich zur eigenen privaten Nutzung
erfolgen. Eine öffentliche Wiedergabe des Fernsehprogramms ist dem Privatkunden nicht gestattet.

Für Gewerbekunden unterscheidet das Lizenzmodell der Klägerin seit Mitte August 2019 zwischen mehreren Paketen mit verschiedenen Programminhalten. Die Fußballsendungen der UEFA Champions League sind (nur) im „„…“-Paket“ und in dem – teureren – „…“-Paket enthalten.

Die Höhe der Abonnementgebühr richtet sich des Weiteren nach der konzessionierten Fläche und der Lage der Betriebsstätte (PLZ-Gebiete). Es sieht insgesamt fünf unterschiedliche Größenkategorien vor (bis 35 qm, 36 – 75 qm, 76 – 100 qm, 101 – 150 qm und über 151 qm). Jeder Größenkategorie ist in jedem Paket ein sog. Headlineprice zugewiesen. Dieser liegt beim „…“-Paket je nach Größe zwischen 215,00 EUR/Monat und 905,00 EUR/Monat.

Die Postleitzahlengebiete hat die Klägerin unter Berücksichtigung verschiedener wirtschaftlicher und sozialer Faktoren (Sportaffinität, Bevölkerungsdichte und Kaufkraft) in fünf unterschiedliche Regionalklassen (Value-Stufen) von A – E eingeteilt. Auf den Headlineprice einer Größenklasse gewährt die Klägerin teilweise Regionalabschläge.

Am Dienstag, den „…“ wurde von dem Beklagten in dessen Betriebsstätte „…“ die Spielbegegnung der UEFA Champions League „…“ auf TV (Flachbildschirm) über den Sender „X“ ausgestrahlt.

Der Kontrolleur der Klägerin hielt sich im o.g. Zeitraum in dem „…“ auf und fertigte hierüber das Besuchsprotokoll Anlage K9 (Bl. 90 – 92 d.A.) an, in dem u.a. vermerkt ist, dass er ein Getränk zum Preis von 1,50 EUR käuflich erworben habe und sich in dem „…“ über 10 Gäste aufgehalten und nichts auf eine private Veranstaltung hingewiesen hätte.

Die Klägerin mahnte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Oktober 2019 (Anlage K5, Bl. 39 – 44 d.A.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab eine – mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Dezember 2019 überreichte – strafbewehrte Unterlassungserklärung vom 01. November 2019 ab (Anlage K6, Bl. 46 – 47 d.A.). Schadenersatz leistete er nicht. Die Klägerin unterbreitete mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Februar 2020 (Anlage K7, Bl. 48 – 50 d.A.) hierzu ein Vergleichsangebot (Zahlung 3.978,20 EUR), auf das der Beklagte nicht mehr reagierte.

Die Betriebsstätte des Beklagten „…“ hat eine Größe von 76 – 150 qm und fällt in die Regionalklasse B des Tarifsystems der Klägerin. Bei Regionalklasse B gewährt die Klägerin auf die Größenklasse 76 – 150 qm einen Abschlag von 45,00 EUR auf die monatliche Lizenzgebühr von 430,00 EUR, sodass sich eine Lizenzgebühr von (430,00 – 45,00 EUR =) 385,00 EUR/Monat ergibt. Die Mindestlaufzeit der von der Klägerin angebotenen Abonnements beträgt regelmäßig 12 Monate.

Mit der Klage beansprucht die Klägerin nach vorangegangenem Mahnverfahren Abmahnkosten und Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung gemäß § 22 UrhG, den sie wie folgt beziffert:

Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie

        

(12 x 385,00 EUR )=

4.620,00 EUR

Kontrollkosten (Arbeits- und Dokumentationsaufwand

        

der Kontrolle psch.)

 161,80 EUR

Kosten Gewerbeauskunft (vgl. Anlage K2)

  20,00 EUR

Kosten der Abmahnung (1,3 Geschäftsgebühr aus einem

        

Gegenstandswert von 25.000 EUR + 20 EUR Auslagenpsch. =)

1.044,40 EUR

        

5.846,20 EUR

Die Klägerin behauptet, sie sei hinsichtlich des Nutzungsrechts aus § 22 UrhG
aktivlegitimiert, und zwar stehe ihr für Deutschland das ausschließliche Nutzungsrecht der öffentlichen Wiedergabe an dem im Auftrag der UEFA produzierten „World-Feed“ der Spiele der UEFA Champions League zu. Sie habe die Rechte an dem „World-Feed“ nicht unterlizenziert, namentlich nicht an den Sender „X“; dieser verfüge nicht über die Rechte zur öffentlichen Wiedergabe des „World-Feed“ in Deutschland.

Der „World-Feed“ enthalte die komplett geschnittenen, jedoch nicht redaktionell bearbeiteten Aufnahmen eines Champions League Spiels in voller Länge. Der „World-Feed“ werde für jedes Spiel einzeln unmittelbar im Stadion produziert und den Lizenznehmern der UEFA zur weiteren Ausstrahlung zur Verfügung gestellt. Es handele sich bei dem „World Feed“ um das Ergebnis der „gestaltenden Arbeit“ des Bildregisseurs, der mit Hilfe von mindestens 14 Kameras die Live-Aufnahme fertige, wobei er frei entscheide, welche Bildsequenz ausgewählt werde und ob bestimmte von einzelnen Kameras aufgezeichneten Bildsequenzen wiederholt oder sogar als Zeit- oder Superzeitlupe wiederholt würden und insoweit auf die aktuelle Bildberichterstattung des laufenden Spiels verzichtet werde, sodass die Art und Weise der Auswahl einzelner Bildsequenzen die „Handschrift“ jedes Bildregisseurs erkennen lasse. Die Klägerin habe für die Spielzeiten 2018/2019 und 2020/2021 die ausschließlichen Verwertungsrechte am „World-Feed“ gemäß § 19 Abs. 4 UrhG sowie das sog. Gaststättenrecht als Zweitverwertungsrecht gemäß § 22 UrhG erworben.

Die Ausstrahlung am „…“ sei öffentlich gewesen. Es hätten sich über zehn Gäste in der Gaststätte befunden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.846,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Das Basissignal sei nicht urheberrechtsgeschützt, denn es handele sich nicht um ein Werk. Der Beklagte habe das Fußballspiel zudem über die ITPV-App auf seinem Smart-TV gezeigt. Es werde bestritten, dass die Klägerin auch hier über die Exklusivrechte verfüge. Diese
bestünden jedenfalls nicht bei – wie hier – Ausstrahlung über das Internetangebot eines Dritten.

Eine Urheberrechtsverletzung werde bestritten. Die Wiedergabe der Fußballsendung sei nicht öffentlich gewesen. Es habe sich um eine private Veranstaltung gehandelt, das „…“ sei geschlossen gewesen, es sei dienstags ohnehin immer geschlossen. Er – der Beklagte – habe an diesem Abend nur geöffnet, damit dieses für die türkischen Fußballfans so wichtige Fußballspiel gemeinsam mit Freunden habe geschaut werden können. Es möge sein, dass der Kontrolleur ungehinderten Zutritt erhalten habe, ein einziger Gast könne aber keine Öffentlichkeit begründen.

Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2021 u.a. darauf hingewiesen, dass zu bewerten sein wird, ob das „World-Feed“ urheberrechtlichen Schutz genießt.

Durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2021 ist der Klägerin Schriftsatznachlass zu den rechtlichen Erörterungen binnen dreier Wochen eingeräumt und Verkündungstermin auf den 03. Mai 2021 bestimmt worden. Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 07. April 2021, auf den Bezug genommen wird, weiter vorgetragen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A.) Der Klägerin stehen Ansprüche wegen der Wahrnehmbarmachung der Spielbegegnung „…“ am „…“ gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.) Ein Anspruch aus §§ 97 Abs. 2, 22 UrhG oder §§ 97, 89 UrhG auf Schadenersatz der Klägerin gegen den Beklagten besteht nicht, weil der „World-Feed“, d.h. das Basissignal als solches, kein urheberrechtsgeschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG ist.

Ansprüche an einer erst durch eine Aufbereitung des Basissignals – u.a. durch Unterlegung mit Begleitberichterstattung, Reportagen, Vor- und Nachbereitungsarbeiten usw. – entstandenen Sendung macht die Klägerin nicht geltend. Unstreitig wurde die Spielberichterstattung vorliegend nicht über einen Sender der Klägerin ausgestrahlt, sondern wurde eine Sendung eines Drittanbieters wahrnehmbar gemacht, nämlich „X“.

Ansprüche aus §§ 97, 22 UrhG der Klägerin setzen daher voraus, dass es sich bei dem „World-Feed“ um ein urheberrechtsgeschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG handelt. Daran fehlt es, insbesondere stellt das „World-Feed“ kein Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG dar.

Werke sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Bei Filmwerken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG kann der persönliche geistige Schöpfungsakt in erster Linie in Regie, Bildgestaltung und Schnitt sowie den weiteren gestalterischen Leistungen, mit denen der vorgegebene Stoff ins Bildliche umgewandelt oder bildlich festgehalten wird, einen Ausdruck finden. Ein individuelles Schaffen kann sich auch in der Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs sowie der besonderen Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen liegen. Unter diesem Gesichtspunkt kann sich bei Sendungen über Fußballereignisse eine persönliche geistige Schöpfung aus der Auswahl und Anordnung des abgefilmten Stoffes im Verbund mit den Live-Kommentaren, der Vor- und Nachberichterstattung sowie den Einspielungen von Grafiken und Schaubildern zum Spiel- und Tabellenstand und zu den Mannschaftsaufstellungen ergeben (LG Düsseldorf, Urt. v. 26. August 2015, DE:LGD:2015:0826:12O178.15.00, Rdn. 28 ff.; LG Bremen, Urt. v. 30. Mai 2013, DE:LGHB.2013:6530.701648.12.0A, Rdn. 19). Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Es handelt sich vorliegend um keine (eigene) Sendung der Klägerin. An den in der ausgestrahlten Sendung enthaltenen Live-Kommentare, Vor- und Nachberichterstattung sowie gesonderte Einspielungen werden von der Klägerin auch keine Rechte geltend gemacht. Das hier allein in Rede stehende „World-Feed“, an dem die Klägerin Rechte geltend machen kann, d.h. das Basissignal als Sendesignal der Liveübertragung der Fußballbegegnung, genießt keinen Urheberrechtsschutz, weil ihm die Werkqualität fehlt.

Bei dem „World-Feed“ handelt es sich um das Live-Signal, d.h. das reine Live-Bewegtbild der Spielbegegnung als unvertontes Rohmaterial der späteren Sendung. Erst im zweiten Schritt wird dann durch die entsprechenden Lizenznehmer in den verschiedenen Ländern das Multilateral-Feed durch eigene Vor-, Halbzeit- und Nachberichterstattung (d.h. zur Sendung) ergänzt; zudem sind die Lizenznehmer berechtigt, das Spiel von eigenen Kommentatoren kommentieren zu lassen; eine Bildbearbeitung ist den Lizenznehmern nur in engen Grenzen gestattet. Es gibt beim „World-Feed“ (noch) keine aufwändige Begleitberichterstattung, technische Produktion sowie Vor- und Nachbereitungsarbeiten, vielmehr wird das Spielgeschehen selbsttätig von den ca. 14 Kameras aufgenommen und der Bildregisseur trifft lediglich eine Auswahl zwischen den zugeschalteten Kameras. Ein geistiger Gehalt und eine schöpferische Tätigkeit könnten daher nur in der Auswahl und Anordnung der einzelnen Kameraperspektiven liegen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG).

Dabei sind dem Bildregisseur allerdings enge Grenzen gesetzt: Der Regisseur, der die Aufnahme zusammenstellt, will (und soll) keine eigenen Gedanken oder Gefühle ausdrücken. Zielsetzung ist vielmehr, das Spielgeschehen objektiv präzise und möglichst realitätsgenau zu zeigen, um die Zuschauer quasi in das Spiel hineinzuversetzen (Ratjen, Vermarktung und Verletzung von Verwertungsrechten an aufgezeichneten Sportveranstaltungen, Göttingen 2010, S. 31; Straßer, Die Abgrenzung der Laufbilder vom Filmwerk: Unter besonderer Berücksichtigung des urheberrechtlichen Werkbegriffs. Baden-Baden 1995, zugl. Diss Univ. Regensburg, S. 119). Darin liegt sein minimal-kommunikativer Inhalt. Er will nicht werten, seine eigenen Gedanken oder Gefühle sollen gerade nicht in der geschehensorientierten, unpersönlichen Live-Übertragung zu erkennen sein. Es geht nur um den Unterhaltungswert. Dieser und die emotionale Komponente ist dem Spielgeschehen bereits immanent und wird durch den Regisseur nur übermittelt, wobei er möglichst wirklichkeitsgetreu die bereits vorhandene Spannung zu übertragen versuchen wird. Nach alledem erscheint bereits zweifelhaft, ob das „Word-Feed“ überhaupt einen hinreichenden geistigen Gehalt im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG aufweist.

Jedenfalls fehlt es dem „World Feed“ an dem für den Urheberrechtsschutz erforderlichen schöpferischen Gehalt. Auch wenn die Regie (wirtschaftlich) aufwändig sein mag, ist der Gestaltungsspielraum des Bildregisseurs durch den Ablauf des Spieles stark eingeschränkt. Es liegt eine reine Ablaufregie vor: Der Regisseur kann nur wählen zwischen den Perspektiven, nicht zwischen Inhalten des Filmstoffs. Insoweit liegt der Fall auch anders, als wenn aus mehreren Filmen ein neuer Film zusammengesetzt wird bzw. bei Naturfilm. Der Bildregisseur des „World Feed“ hat keine Möglichkeit, den Stoff individuell auszuwählen, anzuordnen oder zu sammeln, sondern ist an das durch die festinstallierten Kameras Vorgegebene gebunden. Lediglich bei der Art der Zusammenstellung der Bildfolgen bleiben ihm die Möglichkeiten der Auswahl und Anordnung. Dabei liegt der Fokus allerdings darauf, das Spielgeschehen objektiv präzise und vollständig wiederzugeben, um dem Zuschauer den Spielverlauf möglichst realitätsgenau zu präsentieren. Zudem muss der Bildregisseur seine Auswahlentscheidung unter erheblichem Zeitdruck treffen, da die Ausstrahlung der Bilder sofort erfolgt, damit kein zeitversetztes Anschauen des Spielverlaufs erfolgt. D.h. der Bildregisseur hat auch keine Zeit, länger darüber zu grübeln, welche Szenen er aufnimmt. Die Kameras sind fest installiert, der Bildregisseur wählt nur, das Signal welcher Kamera gesendet wird, d.h. er wählt die Kamera aus, von der gerade gesendet wird, aber schwenkt die Kamera nicht selbst. Letztlich wird damit lediglich von einer Kamera auf die andere umgeschaltet. Es liegt eine rein handwerkliche Ablaufregie vor.

Eine persönliche geistige Schöpfung lässt sich damit nicht feststellen. Die Leistung des Bildregisseurs des „World-Feed“ lässt eigenpersönliche Gestaltung überhaupt nur in engsten Grenzen ausnahmsweise zu und geht über eine Ablaufregie nicht hinaus. Der Live-Stream stellt nach alledem kein Werk im Sinne des § 2 UrhG dar, sondern genießt lediglich Laufbildschutz nach § 95 UrhG (vgl. Büchner, CR 2007, 473, 478; Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Std.: 88. Lieferung 03.2017, „Sport“ Rdn. 67).

Es kann offenbleiben, ob einzelne Partikel des Live-Streams Urheberrechtsschutz genießen könnten. Ein solcher Teile-Schutz könnte lediglich im Einzelfall in Betracht kommen, wenn bei bestimmten Spielszenen ausnahmsweise über eine rein handwerkliche Ablaufregie hinaus bei der Auswahl der einzelnen Bilder eigenschöpferische Gestaltungshöhe ersichtlich würde (vgl. Fezer, WRP 2012, 1173, 1180; Peifer, GRUR Prax 2011, 435, 437, Bernhard/Nemeckzek, GRUR Int. 2012, 293, 299; Wandtke/Bullinger/Manegold, § 95 Rdn. 7; Ratjen, Vermarktung und Verletzung von Verwertungsrechten an aufgezeichneten Sportveranstaltungen, Göttingen 2010, S. 33; Straßer, Die Abgrenzung der Laufbilder vom Filmwerk. Unter besonderer Berücksichtigung des urheberrechtlichen Werkbegriffs. Baden-Baden 1995, zugl. Diss Univ. Regensburg, S. 119; vgl. auch Heermann, WRP 2012, 132, 133). Denn dass der Bildregisseur bei der vorliegenden Spielbegegnung von den ihm in engen Grenzen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für eigenschöpferische Gestaltung Gebrauch gemacht hat und im konkreten Fall bestimmte Partikel des „Word-Feed“ über eine rein handwerkliche Ablaufregie hinausgehen, ist weder vorgetragen noch feststellbar. Eine generell eigenschöpferische Gestaltungshöhe, die es rechtfertigen könnte, dem „World-Feed“ ohne weiteren Vortrag oder gesonderte Untersuchung der Spielszenen in jedem Einzelfall Urheberrechtsschutz zuzuerkennen, weist das „World-Feed“ jedenfalls nicht auf. Die Klägerin hat insoweit lediglich vorgebracht, dass das „World Feed“ die „Handschrift“ des Bildregisseurs trage. Das geht über die Behauptung einer persönlichen Leistung, die für sich genommen noch nicht eine Urheberrechtsschutzfähigkeit begründet, nicht hinaus. Erforderlich wäre vielmehr eine schöpferische Leistung, für die hier nichts Ausreichendes vorgetragen oder erkennbar ist.

Ein Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG besteht nach alledem nicht.

II.) Das Schadenersatzbegehren wird auch nicht von § 97 Abs. 2, 87 UrhG, von §§ 97 Abs. 2, 94 UrhG oder von §§ 97 Abs. 2, 95 UrhG getragen.

1.) Schutz nach § 94 UrhG kommt mangels Aufzeichnung nicht in Betracht (Schricker/Katzenberger, UrhG, 4. Auflage § 95 Rdn. 20). Nach § 94 UrhG hat der Filmhersteller nur das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger zu verwerten. Der Sendeunternehmer kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 UrhG nur die öffentliche Wahrnehmbarmachung an Stellen verhindern, an denen Eintritt zu zahlen ist (z.B. Kino). §§ 87 und 94 UrhG verweisen auch nicht auf § 22 UrhG. Daher stehen den Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wahrnehmbarmachung nach § 22 UrhG nur Vergütungsansprüche zu, aber keine Verbotsrechte und damit auch keine Schadenersatzansprüche (vgl. BGH GRUR 2016, 897 – Königshof; HK-UrhG, 4. Aufl. 2018, Vor §§ 20 ff. Rdn. 3).

2.) Das „World-Feed“ kann zwar – wie ausgeführt – Laufbildschutz nach § 95 UrhG genießen. Dem Laufbildhersteller (§ 95 UrhG) steht anders als dem Filmurheber § 22 UrhG nicht zu, weil § 95 UrhG nicht auf § 22 UrhG verweist und die Fernsehsendung von Filmen keine Vorführung ist (BGH GRUR 1982, 727; HK-UrhG, 4. Aufl. 2018, § 19 Rdn. 39).

III.) Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit einem Urheber- oder Leistungsschutzrecht des Sportveranstalters zu. Das Fußballspiel selbst ist kein Werk im Sinne des § 2 UrhG (EuGH AfP 2011, 462). Daran besteht auch kein Leistungsschutzrecht, Grundlage eines exklusiven Rechts auf TV-Übertragung ist vielmehr das Hausrecht (vgl. BGH GRUR 2011, 436 - hartplatzhelden.de; vgl. BGH GRUR 2006, 249 - Hörfunkrechte; Heermann, GRUR 2015, 232, 234, 235; Wandtke/Bullinger/Manegold/Czernik, UrhG, 5. Aufl. 2019, § 95 Rdn. 7)

IV.) Das Klagebegehren wird auch nicht von §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB, § 102a UrhG getragen, weil es aus den bereits näher ausgeführten Gründen auch an einem Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Urheber- oder Leistungsschutzrechts fehlt.

V.) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Abmahnkostenersatz aus § 97a Abs. 1 UrhG zu. Die Abmahnung war nicht im Sinne des § 97a Abs. 1 UrhG berechtigt, weil der Klägerin mangels Werkcharakters des „World-Feed“ kein Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG zustand. Auch andere Anspruchsgrundlagen tragen das Begehren auf Abmahnkostenersatz nicht.

VI.) In Ermangelung einer berechtigten Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB oder aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB gegen die Beklagte zu.

B.) Die Klage ist nach alledem abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.


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