Urteil vom Landgericht Kiel (6. Zivilkammer) - 6 O 228/03
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 ein Schmerzensgeld von 8.500,00€ zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1 138,51 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 1 die materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund des Verkehrsunfalls vom 25. September 1998 in Zukunft möglicherweise noch entstehen.
Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldantrages wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 5 %, der Kläger zu 2 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 45 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 90 %; im übrigen trägt die Klägerin zu 1 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 trägt er selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1 5 % und der Kläger zu 2 50 %; im übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin zu 1 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 können die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
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Die am 16. September 1967 geborene Klägerin zu 1 begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
- 2
Der Unfall ereignete sich am 25. September 1998 gegen 16.10 Uhr auf der Landstraße zwischen ...und...
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Die Klägerin zu 1 befuhr mit dem Pkw Seat Terra, amtliches Kennzeichen SE..., dessen Halter der frühere Kläger zu 2 war, die Landstraße von ... in Richtung... Ihr entgegen kam der von dem Zeugen ... gesteuerte Linienbus der Firma ... . Der hinter dem Bus fahrende Beklagte zu 2 überholte in einer für ihn nicht einsehbaren Linkskurve den Linienbus mit dem Pkw Audi, amtliches Kennzeichen HH..., dessen Haftpflichtversichererin die Beklagte zu 1 war. Ein Frontalzusammenstoß mit der Klägerin zu 1 wurde nur dadurch vermieden, dass die Klägerin zu 1 eine Vollbremsung einleitete und dass der Zeuge ... gleichzeitig den Bus stark abbremste, um dem Beklagten zu 2 ein Einscheren zu ermöglichen. Während der Vollbremsung verlor die Klägerin zu 1 die Kontrolle über ihren Pkw und geriet ins Schleudern. Anschließend streifte sie den Linienbus und kam dann zum Stillstand.
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Die Haftung des Beklagten zu 2 ist dem Grunde nach unstreitig. Der Pkw des früheren Klägers zu 2 wurde an der vorderen Stoßstange, am vorderen Abschlussblech und am linken Scheinwerfer beschädigt; die dafür entstandenen Reparaturkosten von insgesamt 1.065,64 DM brutto hat die Beklagte zu 1 vollständig reguliert. Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin zu 1 aufgrund des Unfalls ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule sowie weitere körperliche Beeinträchtigungen erlitten hat.
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Am Abend des Unfalltages - ein Freitag - setzten bei der Klägerin zu 1 heftige Kopfschmerzen ein. Am Dienstag, den 29. September 1998, begab sie sich bei dem Arzt für Orthopädie ... in ...in Behandlung. Dieser diagnostizierte eine Funktionsstörung und Distorsion der Halswirbelsäule und attestierte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vom Unfalltag bis zum 1. Oktober 1998 in Höhe von 100 % und vom 2. Oktober 1998 bis auf Weiteres in Höhe von 50 %.
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Am 5. Oktober 1998 begab die Klägerin zu 1 sich in die Behandlung ihres Hausarztes ... in... Dieser stellte die Diagnose HWS-Schleudertrauma und attestierte eine 100 %ige Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum 14. Oktober 1998. Er verordnete der Klägerin zu 1 das Tragen einer Halskrawatte.
- 7
Am 14. Oktober 1998 suchte die Klägerin zu 1 den praktischen Arzt ... in ... auf. Er stellte die Diagnose: HWS-Schleudertrauma, Zustand nach Verkehrsunfall.
- 8
Am 16. Oktober 1998 ließ sich die Klägerin zu 1 durch den Arzt für Orthopädie ... in ... untersuchen. Seine Diagnose lautete: HWS-Blockierung C1/C2 rechts nach HWS-Distorsion. Er nahm eine chiropraktische Behandlung der Klägerin zu 1 vor und verordnete ihr Krankengymnastik.
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Um die Schmerzen im Schulter- und Nackenbereich zu lösen und die anhaltenden Kopfschmerzen zu vertreiben, ließ die Klägerin zu 1 sich nach dem Unfall krankengymnastisch behandeln. Für Behandlungen bei der Krankengymnastin ... in Wahlstedt musste die Klägerin zu 1 in der Zeit vom 22. Oktober 1998 bis zum 2. September 1999 insgesamt 230,91 DM Zuzahlungen leisten. Diesen Betrag sowie 11,04 DM für die am 7. September 1999 in Wahlstedt gekauften Schmerzmittel Usaril und Paracetamol verlangt sie neben einer Kostenpauschale von 40,00 DM mit der Klage ersetzt.
- 10
Die Klägerin zu 1 behauptet:
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Sie habe durch den Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten. Vor dem Unfall habe sie nie Beschwerden mit der Wirbelsäule gehabt. Seit dem Unfall leide sie unter einer Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, unter erheblichen Kopfschmerzen, die teilweise drei- oder viermal pro Woche auftreten würden, sowie unter Schwindelanfällen, insbesondere beim Rechtsdrehen des Kopfes oder bei ruckartigen Körperbewegungen wie z. B. beim Bücken oder beim Hochheben von Gegenständen. Diese Situationen träten mehrfach am Tage auf, alles um sie herum schwanke dann; diese Situation passiere auch beim Autofahren. Darüber hinaus leide sie unter Angstzuständen beim Autofahren, wenn bei einem Überholvorgang ein überholendes Fahrzeug entgegen komme und knapp vor ihr einschere; sie müsse dann am Straßenrand anhalten und sich beruhigen.
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Hinsichtlich des Unfallverlaufes erinnere sie sich nur noch daran, dass sie wegen des plötzlich auftauchenden Pkws eine Vollbremsung eingeleitet habe, weil sie andernfalls nur noch nach rechts in den Straßengraben habe ausweichen können; nach Einleitung der Vollbremsung sei ihr schwarz vor Augen geworden, weshalb sie auch nicht mitbekommen habe, dass ihr Pkw ins Schleudern geraten und dann seitlich gegen den Bus geprallt sei. Sie sei erst wieder zu sich gekommen, als ihr Pkw nach dem Unfall wieder gestanden habe.
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Die Klägerin zu 1 beantragt,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen,
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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 138,51 € Schadensersatz zu zahlen,
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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall am 25. September 1998 zu ersetzen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe und dass die von ihr geltend gemachten Beeinträchtigungen auf dem Unfall beruhten.
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Die Beklagten behaupten, dass sich aus den geringfügigen Fahrzeugschäden an dem Pkw des früheren Klägers zu 2 und an dem Linienbus ergebe, dass die Kollision mit dem Bus bei dem Pkw lediglich zu einer Änderung der Kollisionsgeschwindigkeit von 6 km/h geführt haben könne und dass bei Geschwindigkeitsänderungen von weniger als 10 km/h keine Verletzungen der Halswirbelsäule bei Pkw-Insassen auftreten würden. Die von den behandelnden Ärzten attestierte HWS-Distorsion der Klägerin zu 1 beruhe nur auf subjektiven Schmerzangaben der Klägerin, nicht auf objektivierbaren Befunden.
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Die Beklagten bestreiten die von der Klägerin angegebenen Kopfschmerzen und Schwindelgefühle.
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Die Beklagten meinen, die Klägerin zu 1 habe kein Feststellungsinteresse, weil ihre Behandlung als abgeschlossen anzusehen sei, und halten ein Schmerzensgeld von höchstens 1.000,00 DM für angemessen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 24. August 2000 und des erkennenden Gerichts vom 10. September 2003 und vom 23. Februar 2005.
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Der frühere Kläger zu 2 hat die Klage am 10. September 2003 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
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Das Amtsgericht Bad Segeberg hat Beweis erhoben über den Unfallhergang durch Vernehmung der Zeugen ... und ... . Wegen des Ergebnisses ihrer Vernehmung wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 24. August 2000 und vom 2. November 2000. Das Amtsgericht Bad Segeberg hat ferner Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin zu 1, sie habe infolge des Unfalls ein HWS-Schleudertrauma mit Kopfgelenksblockade erlitten, durch Einholung eines interdisziplinären Sachverständigengutachtens. Insoweit wird Bezug genommen auf das Gutachten des Dipl.-Ing. ... für den technischen Teil und von Prof. Dr. med. ... für den medizinischen Teil vom 19. Juni 2002 sowie auf das technische Ergänzungsgutachten des Sachverständigen ... vom 17. Oktober 2002. Das erkennende Gericht hat ferner Beweis erhoben über die Ursächlichkeit des Unfalls für die von der Klägerin geltend gemachten Verletzungen und Beeinträchtigungen durch Einholung schriftlicher Auskünfte der Ärzte ... sowie durch Vernehmung der Zeugen ... und ... . Wegen des Ergebnisses wird verwiesen auf die schriftlichen Auskünfte der Ärzte ... und ... vom 20. Januar 2005 und vom 24. Januar 205 (Bl. 388 f. bzw. Bl. 384 f.d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2005.
Entscheidungsgründe
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Die Klage der Klägerin zu 1 - im Folgenden jeweils kurz als Klägerin bezeichnet - ist überwiegend begründet.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 823 Absatz 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB und gemäß § 847 Absatz 1 BGB. Die Haftung der Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG.
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Unstreitig kam es am 25. September 1998 zu dem Verkehrsunfall, den der Beklagte zu 2 verursacht und verschuldet hat, weil er entgegen § 5 Abs. 2 StVO in einer für ihn nicht einsehbaren Linkskurve den von dem Zeugen gesteuerten Linienbus der Firma überholte und dadurch die entgegenkommende Klägerin zu einer Vollbremsung nötigte, in deren Verlauf sie die Kontrolle über ihren Pkw verlor und mit dem Bus streifend kollidierte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin , die hinter dem Bus herfuhr, und des Zeugen hatte die Klägerin keine andere Wahl, eine Frontalkollision mit dem Beklagten zu 2 zu vermeiden, außer dass sie selbst nach rechts in den Straßengraben gefahren wäre. Die Klägerin hat sich nach Aussage des Zeugen während ihres Bremsmanövers zwei- oder dreimal mit ihrem Pkw gedreht und ist dann seitlich gegen den Bus geprallt, der seinerseits stark abbremste, um dem Beklagten zu 2 das Einscheren noch zu ermöglichen. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass die Klägerin, von der Zeugin nach dem Unfall angesprochen, in ihrem Pkw mit dem Oberkörper hin und her geschwankt sei, wirres Zeug geredet habe, kaum ansprechbar gewesen sei und nicht normal geatmet habe. Die Klägerin selbst hat bei ihren Anhörungen vor dem Amtsgericht Bad Segeberg und vor dem Landgericht glaubhaft geschildert, sie habe den Pkw des Beklagten zu 2 schnell auf sich zukommen sehen, habe, um nicht in den Straßengraben auszuweichen, eine Vollbremsung gemacht und dabei die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren; dann sei ihr schwarz vor Augen geworden, sie habe den Schleudervorgang gar nicht richtig mitbekommen und sei erst nach dem Unfall wieder zu sich gekommen. Das Gericht glaubt der Klägerin. Diese hat auf die Kammer einen sehr glaubwürdigen Eindruck gemacht. Insbesondere hat die Klägerin bei ihren Schilderungen keine Tendenz zur Übertreibung des Erlebten oder zur Erfindung unzutreffender Umstände erkennen lassen. Ihre Aussage zum Unfallhergang stimmt auch mit den Aussagen der Zeugin und in jeder Hinsicht überein.
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Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten und leidet seither unter einer Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, unter Schwindelgefühlen und unter regelmäßig, zum Teil mehrfach pro Woche auftretenden erheblichen Kopfschmerzen.
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Der Arzt für Orthopädie , der die Klägerin am 29. September 1998 untersucht und dabei zwei Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule gefertigt hat, hat eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule bei Rechtsseitneigung und Linksdrehung festgestellt sowie eine Funktionsstörung und Druckschmerz an den Halswirbeln C4/5 links und eine Verspannung der Schulter- und Nackenmuskulatur mit Druckschmerz am Hinterkopf beidseits. Die Klägerin hatte bereits damals ihm gegenüber angegeben, dass sie seit dem Abend des Unfalltages anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen linksbetont habe. So hat es die Klägerin im übrigen auch bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht Bad Segeberg am 24. August 2000 und vor der Kammer am 10. September 2003 geschildert. Der Orthopäde hat in seinem Arztbericht vom 26. Oktober 1998 dementsprechend die Diagnose gestellt: Funktionsstörung der HWS und HWS-Distorsion. Er hat bei seiner schriftlichen Aussage vom 20. Januar 2005 angegeben, die Klägerin, die er seit 1997 als Patientin kenne, habe vor dem Unfall vom 25. September 1998 niemals über die oben genannten Schmerzen und Beschwerden geklagt; er habe aufgrund des von der Klägerin geschilderten Unfallhergangs und der Untersuchungsbefunde keinen Zweifel, dass sie seinerzeit geklagten Beschwerden tatsächlich vorgelegen hätten und dass die Klägerin nicht etwa simuliert oder übertrieben habe; andere Ursachen für die Beschwerden als der Unfall seien für ihn aufgrund früherer Untersuchungen der Klägerin nicht erkennbar.
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Damit im Einklang steht der Inhalt des Arztberichtes des Hausarztes der Klägerin, , vom 27. Oktober 1998. Dieser hat die Klägerin ab dem 5. Oktober 1998 behandelt und in seinem Bericht festgehalten, dass die Klägerin bewegungsabhängige Schmerzen im HWS-Bereich und eine Erschöpfung nach Schock angegeben habe; auch hat damals die Diagnose HWS-Schleudertrauma gestellt. In seiner schriftlichen Aussage vom 24. Januar 2005 hat er angegeben, dass die Klägerin seit August 1993 bei ihm in Behandlung gewesen sei und vor dem Unfall vom 25. September 1998 niemals über Kopf- oder Nackenschmerzen, Bewegungseinschränkungen des Kopfes bzw. der Halswirbelsäule, Verspannungen im Nacken- oder Schulterbereich oder Schwindelanfälle beim Rechtsdrehen des Kopfes oder bei sonstigen Bewegungen oder bestimmten Körperhaltungen geklagt habe; er habe seinerzeit keinerlei Zweifel gehabt, dass die von der Klägerin angegebenen Beschwerden tatsächlich vorgelegen hätten und nicht etwa von der Klägerin simuliert oder übertrieben worden seien.
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Auch der praktische Arzt , den die Klägerin am 14. Oktober 1998 aufsuchte, weil - nach ihrer Aussage - ihr Hausarzt in Urlaub war, hat aufgrund der damaligen Untersuchung der Klägerin die Diagnose gestellt: HWS-Schleudertrauma, Zustand nach Verkehrsunfall. Ihm gegenüber hat die Klägerin Schmerzen im HWS-Bereich angegeben. Dr. hat eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt und der Klägerin das Tragen einer Halskrawatte verordnet.
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Schließlich hat auch der Orthopäde aufgrund seiner Untersuchung der Klägerin am 16. Oktober 1998, bei der er auch eine Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule angefertigt hat, die Diagnose gestellt: HWS-Blockierung C1/C2 rechts nach HWS-Distorsion. Ihm gegenüber hatte die Klägerin Kopfschmerzen im Halswirbelbereich und Schwindelgefühle angegeben. hatte bei der Klägerin eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule festgestellt.
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Die damaligen Befunde der vorgenannten vier Ärzte stimmen somit völlig überein. Sie decken sich auch mit den Angaben der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung. Das Gericht hat auch keinerlei Zweifel daran, dass die Angaben, die die Klägerin bei ihrer Anhörung zu ihren seit dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gemacht hat, glaubhaft sind. Insbesondere hat die Klägerin auch insoweit keine Tendenz zur Übertreibung erkennen lassen; ihre Schilderung war ausführlich, aber nicht emotional, sondern sachlich. Im Übrigen decken sich die Angaben der Klägerin über die Art und den Entstehungszeitpunkt ihrer Beschwerden auch mit den Angaben ihres Ehemannes, des Zeugen , und mit denen der Zeugin . Beide Zeugen waren erkennbar um Genauigkeit und um Wahrheit bemüht; ihre Aussagen waren nicht nur in sich widerspruchsfrei, sondern standen auch miteinander im Einklang.
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Demgegenüber folgt das Gericht nicht den Ausführungen der Sachverständigen und Prof. in dem unfallmedizinischen Gutachten vom 19. Juni 2002.
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Der Dipl.-Ing. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der reine Schleuder- und Bremsvorgang des Pkws der Klägerin keine über 1 g (= 9,81 m/sec²) hinausgehenden Beschleunigungseinwirkungen auf den Körper der Klägerin hervorgerufen haben könne; auch der Anstoß habe keine über 2 g hinausgehenden Beschleunigungseinwirkungen hervorgerufen. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des Pkws durch den Anprall habe allenfalls bei 6 km/h gelegen, die Belastung der Klägerin bei maximal 1,7 g. Nach Auffassung des Dipl.-Ing. hat die Klägerin deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein HWS-Schleudertrauma mit Kopfgelenksblockade durch den Unfall erlitten.
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Damit steht in Übereinstimmung die fachorthopädische Beurteilung durch Prof. Dr. . Nach dessen Auffassung ist die untere Grenze für eine HWS-Hyperflexion (so wie nach einer Frontalkollision) eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 20 km/h bzw. eine Verzögerung des Pkws von 5 g und für eine HWS-Hyperextension (wie nach einem Heckaufprall) - eine Geschwindigkeitsänderung von 13 km/h bzw. eine Fahrzeugbeschleunigung von 3 g. Prof. gelangt zu dem Ergebnis, dass bei der hier vorliegenden streifenden Kollision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verletzungsmöglichkeit der Halswirbelsäule nicht gegeben war. Nach seinen Untersuchungen lagen bei der Klägerin vor dem Unfall keine verletzungsfördernden Faktoren für die Halswirbelsäule vor. Die ärztlich attestierten Befunde und Beschwerden sind nach seiner Auffassung unspezifisch, d. h. sie könnten bei unfallunabhängigen und bei unfallabhängigen Erkrankungen der HWS vorliegen, seien in der Praxis häufig und würden in der Regel ohne Unfallzusammenhang berichtet.
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Die Ausführungen der Sachverständigen und weichen somit von den Befunden der Ärzte ab, die die Klägerin zeitnah nach dem Unfall behandelt haben; das Gericht hält sie aber nicht für überzeugend.
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Soweit der Sachverständige Prof. die zeitnah nach dem Unfall erhobenen ärztlichen Befunde als im Wesentlichen unspezifisch bezeichnet und meint, sie seien in der Praxis häufig und könnten auch ohne einen Unfallzusammenhang berichtet werden, spricht dies natürlich nicht gegen ihre Richtigkeit. Insbesondere waren die von der Klägerin damals geklagten Beschwerden gemäß den schriftlichen Aussagen der Ärzte und , die die Klägerin auch vor dem Unfall behandelt hatten, vor dem Unfallgeschehen von der Klägerin niemals geklagt worden. Auch der Sachverständige Prof. hat in seinem Gutachten ausdrücklich keine verletzungsfördernden Faktoren für die Halswirbelsäule bei der Klägerin vor dem Unfall festgestellt. Er hat auch keine anderweitige Erklärung für die von der Klägerin bereits unmittelbar nach dem Unfall geschilderten Beschwerden gegeben. Sein allgemeiner Hinweis, es seien auch psychologische Folgen wie HWS-Beschwerden nach einem Unfall denkbar, auch wenn keine orthopädischen Verletzungen möglich seien, ist rein theoretisch. Der Sachverständige sagt auch nicht ausdrücklich, dass die Klägerin sich die auch heute noch anhaltenden Beschwerden lediglich einbilde. Das Gericht hat nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin und den Aussagen der Zeugen und dafür auch nicht den geringsten Anhaltspunkt.
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Darüber hinaus stützt sich der Sachverständige auf Ergebnisse biomechanischer Versuchsreihen mit Testpersonen. Diese Versuchsreihen sind nach Auffassung des Gerichts schon im Ausgangspunkt nicht ohne Weiteres mit einem realen Unfallgeschehen vergleichbar. Denn bei ihnen fehlt das entscheidende Moment der Überraschung, wie es bei Verkehrsunfällen häufig ist, d. h. die unvorhergesehene Einwirkung einer plötzlichen Belastung auf den Organismus eines darauf nicht vorbereiteten Menschen, der dementsprechend die vorhandenen Abwehrmechanismen für die Muskulatur und die Wirbelsäule nicht aktivieren konnte. Denn auch dann, wenn Testpersonen eine lichtdichte Brille und einen Kopfhörer tragen, wie dies gemäß den Angaben des Sachverständigen Prof. der Fall gewesen sein soll, sind sie innerlich trotzdem auf eine bevorstehende Belastungseinwirkung eingestellt und deshalb in einer abwehrbereiten Grundhaltung, anders als z. B. ein Pkw-Fahrer, der ganz unerwartet einen Heckaufprall erleidet. Die Klägerin hatte hier zwar eine bedrohliche Situation kommen sehen, als sie den überholenden Pkw des Beklagten zu 2 erblickte, und hat daraufhin auch eine Vollbremsung eingeleitet; der Klägerin wurde aber nach ihrer glaubhaften Schilderung dann gleich anschließend schwarz vor Augen, und sie ist erst wieder aufgewacht, als das Unfallgeschehen bereits vorbei war. Die Klägerin war also während des zweimaligen oder dreimaligen Schleudervorganges und während des streifenden Anstoßes an den Bus bewußtseinsmäßig weggetreten und hilflos und somit auch nicht körperlich abwehrbereit gegen mechanische Einwirkungen.
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Der menschliche Organismus ist ein komplexes Gebilde, und erfahrungsgemäß reagieren die Körper verschiedener Menschen auf gleichgroße äußere Einwirkungen auch ganz unterschiedlich; was ein Organismus ohne Schaden verkraftet, kann bei einem anderen eine erhebliche Beeinträchtigung herbeiführen. Nach Auffassung des Gerichts verbietet sich hier jegliche schematische Betrachtung. Auch der Bundesgerichtshof hat eine starre „Harmlosigkeitsgrenze“, unterhalb derer ein HWS-Schleudertrauma nicht angenommen werden kann, nicht anerkannt (vgl. u. a. BGH NJW 2003, Seite 1116). Es kommt vielmehr auf die Umstände des einzelnen Falles an (BGH a.a.O).
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Aufgrund der übereinstimmenden Befunde der immerhin vier verschiedenen Ärzte, die die Klägerin zeitnah nach dem Unfall untersucht haben, aufgrund der Aussagen der Zeugen ...nd ... und nicht zuletzt aufgrund des glaubwürdigen Eindrucks, den die Klägerin gemacht hat, ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin aufgrund des Unfalls vom 25. September 1998 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit eingeschränkter Kopfbeweglichkeit und immer wieder auftretenden Schwindelgefühlen und erheblichen Kopfschmerzen davongetragen hat.
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Der Beklagte hat somit fahrlässig die Gesundheitsbeschädigungen der Klägerin herbeigeführt und ist ihr deshalb sowohl zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Absatz 1 und 2 BGB) als auch zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (§ 847 Absatz 1 BGB a.F.).
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Der geltend gemachte materielle Schaden von 270,91 DM, entsprechend 138,51 €, ergibt sich aus den von der Klägerin aufgewendeten Kosten für krankengymnastische Behandlungen (259,87 DM Selbstbeteiligung gemäß den vorgelegten Quittungen Blatt 13 und 14 d.A.) sowie für Schmerztabletten (11,04 DM gemäß der Apothekenquittung vom 7. September 1999, Bl. 15 d.A.) zuzüglich einer Unkostenpauschale von 40,00 DM.
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Das der Klägerin gemäß § 847 Absatz 1 BGB zustehende Schmerzensgeld erachtet das Gericht mit 8.500,00 € für angemessen, aber auch ausreichend.
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist berücksichtigt worden, dass die Klägerin seit dem Unfall nachhaltig und ohne Aussicht auf Besserung in absehbarer Zeit unter Kopfschmerzen und Schwindelanfällen leidet. Diese Kopfschmerzen treten bis zu drei- oder viermal pro Woche auf und werden insbesondere durch ein Rechtsdrehen des Kopfes ausgelöst. Behandlungsmaßnahmen zur Entspannung der Nacken- und Schultermuskulatur haben daran nichts zu ändern vermocht. Die Klägerin sieht sich immer wieder gezwungen, diese Kopfschmerzen durch die Einnahme entsprechender Schmerzmittel zu bekämpfen. Darüber hinaus ist die Klägerin in ihrer körperlichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt, weil sie insbesondere beim Bücken, beim Aufheben von Sachen und beim Drehen des Kopfes Schwindelanfälle erleidet. Dies passiert der Klägerin insbesondere auch, wenn sie bei Autofahren den Kopf nach rechts dreht. Schon bei der Ausübung ihres Berufes als freie Journalistin ist die Klägerin auf das Autofahren angewiesen. Die Klägerin hat, bedingt durch die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, auch ihre früher regelmäßig ausgeübten sportlichen Aktivitäten, wie Jogging und Volleyball, aufgeben müssen, weil ihr dabei schwindelig werden würde. Darüber hinaus leidet die Klägerin nach ihrer glaubhaften Schilderung seit dem Unfall beim Autofahren unter Angstzuständen, wenn ihr überholende Pkws entgegenkommen und ihr der Überholvorgang knapp erscheint; nach solchen Situationen muss die Klägerin dann rechts an den Straßenrand heranfahren, anhalten und sich innerlich erst wieder beruhigen.
- 47
Die Klägerin hat somit aufgrund des Unfalls nachhaltige und andauernde körperliche und psychische Beeinträchtigungen davongetragen. Dafür ist ihr ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Bei der Bemessung des Betrages hat das Gericht ganz wesentlich zugunsten der Klägerin auch berücksichtigt, dass die Beklagten auch sechseinhalb Jahre nach dem Unfall keinerlei Schmerzensgeld an die Klägerin bezahlt haben und sich stattdessen darauf beschränkt haben, die Klägerin im Grunde als Simulantin darzustellen.
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Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.500,00 € als angemessen.
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Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Absatz 1 ZPO zulässig, weil die Klägerin aufgrund der anhaltenden körperlichen Beeinträchtigungen naheliegend auch in Zukunft Aufwendungen für Heilbehandlungsmaßnahmen haben wird und möglicherweise auch heute noch nicht vorhersehbare gesundheitliche Schäden erleiden wird. Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus §§ 823 Absatz 1 und 2, 847 Absatz 1 BGB, 3 Nr. 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1 Satz 1, 269 Absatz 3 Satz 2 ZPO.
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
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Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 847 4x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 2x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- StGB § 230 Strafantrag 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- § 3 Nr. 1 und 2 PflVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 StVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x