Urteil vom Landgericht Kiel (3. Große Strafkammer) - 3 Kls 2/12

Tenor

Der Angeklagte ist des Betruges in 24 Fällen sowie der Urkundenfälschung in 6 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1, 52, 53, 54, 56 StGB.

Gründe

I.

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Der Angeklagte wurde am xxx in xxx geboren. Er hat zwei Geschwister. In xxx besuchte er die Waldorfschule, die er im Jahre 1989 mit dem Abitur abschloss. Bereits während der Schulzeit arbeitete der Angeklagte im elterlichen Unternehmen im Auto-Gewerbe. Nach der Schulzeit absolvierte der Angeklagte eine Lehre zum KFZ-Mechaniker in xxx . Die Lehre beendete er erfolgreich im Jahre xxx. Der Angeklagte studierte dann Betriebswirtschaft an der Fachhochschule xxx am Institut für Automobilwirtschaft. Auch während der Semesterferien war er für das elterliche Unternehmen tätig. Außerdem verbrachte der Angeklagte während des Studiums etwa ein Dreivierteljahr in Amerika, wo er u. a. ein Verkaufstraining absolvierte. Seine Diplomarbeit schrieb der Angeklagte im Bereich Marketing. Im Jahre 1996 schloss er das Studium mit dem Abschluss als Diplombetriebswirt erfolgreich ab. Der Angeklagte war anschließend als Assistent der Geschäftsführung für ein Hamburger xxx Autohaus tätig und erhielt dort nach etwa einem halben Jahr Prokura. Nach Expansion des Unternehmens mit weiteren Standorten in xxx und xxx wurde der Angeklagte im Alter von 28 Jahren Generalbevollmächtigter und schließlich im Jahre 2000 im Alter von 30 Jahren alleinverantwortlicher Geschäftsführer. Im Frühjahr 2002 vollzog der Angeklagte den Wechsel in das eigene Familien-unternehmen, der xxx. Dazu ließ er seine Angestelltentätigkeit in Hamburg auslaufen und trat in die Firma der Mutter, die zunächst als Kommanditgesellschaft geführt worden war, ein. Der Angeklagte befasste sich in der Folgezeit erfolgreich mit der Sanierung wirt-schaftlich notleidender Standorte und baute die xxx durch Übernahme weiterer xxx-Händler an anderen Standorten erfolgreich aus.

2

Im Jahre 2007 war der Angeklagte an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei dem seine Mutter so schwer verletzt wurde, dass sie seitdem querschnittsgelähmt ist. Den Angeklagten traf als Fahrer hieran keine Schuld. xxx.

3

Der Angeklagte lebt mit seiner Lebensgefährtin seit dem Jahr 2004 zusammen. Diese hat zwei Kinder, von denen eins xxx Jahre alt ist und eins zurzeit das Abitur macht. Des Weiteren hat der Angeklagte mit seiner Lebensgefährtin drei eigene Kinder im Alter von xxx Jahren, xxx Jahren und xxx Jahr. Seine Lebensgefährtin ist gelernte Handelsfachwirtin und im Bereich des Großkundengeschäfts in der xxx tätig.

4

Der Angeklagte ist im Mai 2011 als Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er hat das Unternehmen seit etwa einem Jahr nicht mehr betreten. Inzwischen ist sein Bruder als Geschäftsführer für die xxx tätig. Dieser hat dazu seinen Beruf und Lebensmittelpunkt in xxx aufgegeben und sich trotz einer vorausgegangenen schweren Erkrankung zur Verfügung gestellt, um in das Familienunternehmen einzutreten und in schwieriger Lage zu helfen.

5

Der Angeklagte lebt mit seiner Familie zurzeit vom Einkommen seiner Lebensgefährtin und Ersparnissen, so dass monatlich rund 4.000,00 € zur Verfügung stehen.

6

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

II.

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Der Angeklagte war im Tatzeitraum Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts xxx unter HRB xxx eingetragenen Firma xxx, die zugleich Komplementärin der xxx und der xxx ist. Der Angeklagte war auch alleiniger Kommanditist der xxx, die bis auf das Stammhaus in xxx die übrigen 8 Autohäuser als Niederlassungen der sogenannten xxx in xxx und xxx betreibt. Das Stammhaus in xxx wurde ursprünglich von der Mutter des Angeklagten unter der Firma xxx betrieben. Im Frühjahr 2002 wurde der Eintritt des Angeklagten in diese Gesellschaft vollzogen, in dem die von ihm als Geschäftsführer geleitete xxxx dort als Komplementärin eintrat. Die Bezeichnung der Firma wurde von xxx in xxx geändert. Der Angeklagte führte diese Gesellschaft als Stammhaus in xxx selbst als „seine Niederlassung“, war jedoch zugleich als Geschäftsführer der xxx auch für die weiteren 8 Standorte der Firmengruppe verantwortlich. Diese wurden als Niederlassungen geführt, in denen vor Ort jeweils ein Prokurist eingesetzt war.

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Komplex A.:

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Betrug zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland und der xxx (Anklage vom 01.12.2011)

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Im März 2009 veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20. Februar 2009, die rückwirkend zum Januar 2009 in Kraft trat und mit den Änderungen vom 17. März 2009 und 26. Juni 2009 im Tatzeitraum galt. Aufgrund der Richtlinie förderte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) den Erwerb eines neuen Personenkraftwagens mit einem Betrag von 2.500,00 €, wenn zugleich ein in der Richtlinie näher bestimmtes Altfahrzeug verschrottet wurde. Antragsberechtigt waren nur Privatpersonen. Zwischen dem Halter des Altfahrzeugs und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wurde, musste gemäß Nummer 2.2 der Richtlinie zudem Personenidentität bestehen.

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Wörtlich heißt es in der Richtlinie:

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„2.2 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger/-in
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, auf die ein Neufahrzeug gem. Nr. 4.3 zugelassen wird und die ein Altfahrzeug gem. Nr. 4.2 verschrotten. Zwischen dem Halter/der Halterin des Altfahrzeugs und der Person, auf die das Neufahrzeug zugelassen wird, muss Personenidentität bestehen. Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die Antragstellerin.“

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Der Antrag auf Auszahlung der Umweltprämie war dem BAFA zunächst im sog. einstufigen Verfahren, das bis zum 29.03.2009 galt, im Original zusammen mit den Nachweisen über die Verwertung des Altfahrzeugs und den Unterlagen über die Zulassung des Neufahrzeugs sowie einer Kopie der Rechnung für den Erwerb des Neufahrzeugs postalisch zu übersenden. Nach Prüfung erteilte das BAFA einen Zuwendungsbescheid und überwies die Umweltprämie gleichzeitig auf das im Antrag angegebene Konto. Ab dem 30. März 2009 konnten Anträge nur noch über das vom BAFA zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren im Internet gestellt werden (sog. zweistufiges Verfahren). Durch den Zuwendungsbescheid wurde die Umweltprämie zunächst nur reserviert. Voraussetzung für die Auszahlung der Umweltprämie war die Übersendung eines unterzeichneten Verwendungsnachweisformulars, auf dem der Antragsteller erklärte, dass Alt- und Neufahrzeug auf ihn als Privatperson zugelassen sind und zu seinem steuerlichen Privatvermögen gehören. Die Kopie des Kauf- oder Leasingvertrages bzw. der verbindlichen Bestellung über das Neufahrzeug war beizufügen. Nach Eingang dieser Unterlagen überwies das Bundesamt die Umweltprämie auf das im Antrag angegebene Konto.

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Der Angeklagte entschloss sich nach vorausgegangenen Gesprächen mit anderen Autohändlern dazu, die staatliche Umweltprämie zugunsten der von ihm persönlich geleiteten Niederlassung in xxx, der xxx, zu nutzen. Dazu ließ er zunächst gezielt zahlreiche sogenannte „Abwrackfahrzeuge“ ankaufen, in der Absicht, auf die Namen der Verkäufer der Altfahrzeuge ein Neufahrzeug zuzulassen und sodann die Umweltprämie für das Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Dadurch konnte die Gesellschaft selbst über die erhaltene Prämie verfügen. Dabei ging der Angeklagte so vor, dass er den gesondert verfolgten Mitarbeiter xxx dafür einsetzte, gezielt die „Abwrackfahrzeuge“ anzukaufen. Anschließend sorgte der Angeklagte kraft seiner Stellung als Geschäftsführer im Unternehmen dafür, dass auf die Namen der Verkäufer der Altfahrzeuge Neuwagen für kurze Zeit zugelassen wurden und anschließend von Mitarbeitern mit Hilfe der erlangten Zulassungspapiere, Nachweise und Erklärungen sowohl die staatliche Umweltprämie gegenüber dem BAFA als auch eine xxx-interne Umweltprämie beantragt wurden. Der Angeklagte selbst führte die Zuordnung der erlangten Daten des „Abwrackfahrzeuges“ zu einem Neufahrzeug durch. Dazu wählte er Fahrzeuge aus dem Bestand des Unternehmens aus. Er unterzeichnete weiterhin auch selbst zum Zwecke der Täuschung mit dem Namen der Verkäufer der Altfahrzeuge die Neuwagenbestellungen, die zuvor mit den Daten des Altfahrzeugverkäufers versehen worden waren. Die zum Schein aufgesetzte Neuwagenbestellung und weitere Schriftstücke leitete der Angeklagte dann jeweils mit dem handschriftlichen Vermerk „BW Umweltprämie“ an weisungsabhängige Mitarbeiter in den Geschäftsablauf weiter. Die Mitarbeiter sorgten im weiteren Verlauf für die Zulassung des Neufahrzeuges auf den Namen des Altwagenverkäufers und reichten darüber hinaus weisungsgemäß bei dem BAFA die nach dem vorgesehenen Dokumentenprüfverfahren erforderlichen Unterlagen und Erklärungen ein, sodass nach Eingang und Prüfung durch das BAFA im Ergebnis jeweils die zuvor reservierten Umweltprämien durch Mitarbeiter des BAFA in der irrigen Annahme ausgezahlt wurden, dass alle Förderungsvoraussetzungen vorlägen. Die Prämien zahlte das BAFA auf das in den Verwendungsnachweisen angegebene Konto der xxx Nr. xxx bei der xxx. Der Angeklagte täuschte das BAFA darüber, dass der Altfahrzeugverkäufer ein Neufahrzeug bestellt hatte und nahm dabei billigend in Kauf, dass die Voraussetzungen der Förderung, die in den Richtlinien des BAFA festgelegt waren, nicht vorlagen. Er nutzte die zum Schein auf Namen der Altfahrzeugverkäufer bestellten und zugelassenen Fahrzeuge für das eigene Unternehmen. Der Bundesrepublik Deutschland entstand dadurch in jedem Einzelfall ein Schaden in Höhe von 2.500,00 €.

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Der Angeklagte sorgte weiterhin dafür, dass in Bezug auf die von ihm initiierte Verbindung von Altwagenankauf und – zunächst fingiertem – Neuwagengeschäft durch seine Mitarbeiter auch die konzerninterne „xxx Umweltprämie“ in Anspruch genommen wurde.

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In der Zeit von Februar bis September 2009 gewährte die xxx AG eine „xxx Umweltprämie“. xxx-Händler konnten für bestimmte – in der internen Aktionsbeschreibung näher bezeichnete Fahrzeugmodelle – Prämien in Anspruch nehmen, wobei die Fördermaßnahmen an die Richtlinie für die Inanspruchnahme der staatlichen Umweltprämien angelehnt waren. In der xxx-internen Beschreibung der „Fördermaßnahmen Februar bis September 2009 – xxx Umweltprämie“ heißt es zu den Voraussetzungen der Prämiengewährung u.a.:

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„5. Prämienberechtigung
- Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter/-in und der Person, auf die das neue Fahrzeug zugelassen wird ist zwingend erforderlich (Ausnahme: Erbfall)…“

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Des Weiteren bezog sich die xxx-interne Förderung nur auf Neufahrzeuge (ohne Zulassung). Aktionsberechtigte Abnehmergruppen waren nach Ziff. 7 der Aktionsbeschreibung nur „Einzelabnehmer (Zulassung auf natürliche Personen)“.
Darüber hinaus ergibt sich aus Ziff. 9 der xxx-Richtlinie, dass ausgeschlossene Abnehmergruppen gewerbliche Einzelabnehmer waren, aber auch „Händler-Eigengeschäfte“ ausdrücklich nicht mit Prämien gefördert werden sollten. Dem Angeklagten war dies bekannt. Er täuschte xxx über das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen. Er beabsichtigte durch seine Vorgehensweise von Anfang an, die Prämien für das Unternehmen zu erhalten und die geförderten Fahrzeuge zunächst für das Unternehmen zu nutzen.

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Die Abwicklung der xxx-Prämie erfolgte im elektronischen Verfahren, wobei der Angeklagte wusste, dass in den von ihm initiierten Fällen über seine Disponenten gegenüber der xxx AG falsche Erklärungen abgegeben wurden, weil tatsächlich keine Neuwagenbestellungen der jeweiligen Altfahrzeugverkäufer erfolgt waren. Die auf die oben beschriebene Weise zu Stande gekommenen vorgetäuschten Neuwagenbestellungen und die Zulassungspapiere hielt der Angeklagte nach Beantragung der Prämien sodann im Unternehmen entsprechend der xxx-internen Richtlinie für mögliche Prüfungen durch die xxx AG bereit.

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Soweit in den nachfolgend aufgelisteten Einzelfällen die xxx-internen Umweltprämien in Anspruch genommen wurden, war sich der Angeklagte jeweils bewusst, dass kein Anspruch auf die Gewährung der Prämie bestand. Er benutzte die Daten des Altfahrzeugverkäufers lediglich dazu, die Prämie in Anspruch zu nehmen und einem Neufahrzeug zuzuordnen, das aber dann – entgegen der Richtlinien und dem Subventionszweck – zunächst als Mietfahrzeug, Vorführwagen oder Dienstwagen innerhalb der xxxx genutzt wurden und erst später weiterverkauft wurde. Dabei bestand aufgrund der in Anspruch genommenen Prämien kalkulatorisch mehr Spielraum, das Fahrzeug trotz erfolgter Zulassungen noch gewinnbringend an den Endkunden abgeben zu können.

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Im Einzelnen handelt es sich um nachfolgende Fälle, in denen der Angeklagte jeweils in der beschriebenen Weise vorging und für jedes angekaufte Altfahrzeug sowohl die staatliche Umweltprämie als auch die xxxx-interne Umweltprämie beantragen ließ, sodass diese im Ergebnis auch jeweils zur Auszahlung gelangten, obwohl tatsächlich die Voraussetzungen der Förderung nicht vorgelegen hatten:

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1. Fall 2 und 48 der Anklage vom 01.12.2011 - Fallakte 3:
Seinem Tatplan entsprechend ließ der Angeklagte am 27.06.2009 über einen Mitarbeiter einen gebrauchten PKW xxx zum Preis von 850,00 € von der Zeugin xxx ankaufen. Anschließend täuschte er unter selbigem Datum eine verbindliche Neuwagenbestellung für einen xxx durch die Zeugin xxxx vor, indem er mit ihrem Namenzug das ausgefüllte Formular für eine Neuwagenbestellung unterzeichnete und ließ anschließend durch Mitarbeiter die staatliche Umweltprämie sowie 6.302,52 € xxx-Umweltprämie beantragen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

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2. Fall 3 und 49 der Anklage vom 01.12.2011 - Fallakte 4:
Weiter ließ der Angeklagte einen am 24.06.2009 einen PKW xxxx, mit dem amtl. Kennzeichen xxxxx von dem Zeugen xxxx ankaufen. Anschließend setzte der xxxx mit den Daten des Zeugen xxxx zum Schein eine verbindliche xxxwagenbestellung über einen PKW xxxx zum Preis von 28.200,00 € auf, gab die Neuwagenbestellung in den Geschäftsablauf und ließ die staatliche Umweltprämie und die xxx-Umweltprämie beantragen, die auch zur Auszahlung kamen. Die xxxx-Prämie betrug in diesem Fall 3.361,00 €.

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3. Fall 4 und 50 der Anklage vom 01.12.2011 - Fallakte 5:
Darüber hinaus veranlasste der Angeklagte am 24.06.2009 den Ankauf eines PKW xxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx zu einem Preis von 700,00 € von dem Zeugen xxxx. Anschließend bewirkte der Angeklagte zum Schein eine verbindliche xxxwagenbestellung für einen PKW xxxxxx zum Preis von 27.200,00 €, wobei er die Daten des Zeugen xxxxx verwendete. Im Ergebnis wurden dadurch zu Unrecht die staatliche Umweltprämie und 3.361,00 € xxx-Umweltprämie zu Unrecht in Anspruch genommen.

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4. Fall 5 und 51 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 6:
Von der Zeugin xxx ließ der Angeschuldigte am 22.05.2009 den PKW xxxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx zum Preis von 800,00 € ankaufen und bewirkte anschließend zum Schein die Bestellung eines Neuwagens vom Typ xxxx zu einem Preis von 21.000,00 €. Anschließend ließ er sowohl die staatliche Umweltprämie als auch die xxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € beantragen. Beide Prämien wurden ausbezahlt.

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5. Fall 8 und 54 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 9:
Von dem Zeugen xxxx ließ der Angeklagte am 21.03.2009 einen PKW xxxx zum Preis von 950,00 € ankaufen und bewirkte anschließend zum Schein die Bestellung eines Neuwagens vom Typ xxxx zum Preis von 24.600,00 € und ließ anschließend sowohl die staatliche Umweltprämie als auch die xxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € beantragen. Beide Prämien wurden ausgezahlt.

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6. Fall 10 und 56 der Anklage vom 01.12.2011 - Fallakte 12:
Von der Zeugin xxxx ließ der Angeklagte einen PKW xxxx mit dem amtlichen Kennzeichen am 22.02.2009 xxxxx zum Preis von 600,00 € ankaufen und verwendete die Daten der Zeugin xxxxx anschließend für eine verbindliche xxxwagenbestellung für einen PKW xxxx zum Preis von 24.900,00 €. Anschließend ließ der Angeklagte sowohl die staatliche Umweltprämie als auch die xxxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,84 € beantragen. Beide Prämien wurden antragsgemäß ausbezahlt.

28

7. Fall 12 und 58 der Anklage vom 01.12.2011 - Fallakte 14:
Von dem Zeugen xxxx ließ der Angeklagte am 02.05.2009 den PKW xxxxx zum Preis von 650,00 € ankaufen und setzte unter Verwendung von dessen Daten die verbindliche Bestellung eines Neuwagens vom Typ xxxxxx für 24.900,00 € auf. Des Weiteren ließ er anschließend von Mitarbeitern sowohl die Umweltprämie als auch die xxxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € beantragen, beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

29

8. Fall 14 und 59 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 16:
Von dem Zeugen xxxxx ließ der Angeklagte am 31.08.2009 den PKW xxxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx zu einem Preis von 600,00 € ankaufen. Anschließend verwendete der Angeklagte die Daten des Zeugen xxxx für die Vortäuschung einer verbindlichen Volkswagenbestellung betreffend einen PKW xxxx Liter zum Preis von 17.790,00 €. Mit den vorhandenen Kaufunterlagen ließ der Angeklagte zugleich von Mitarbeitern des Unternehmens sowohl Anträge zur Erlangung der Umweltprämie als auch der xxxx-internen Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € stellen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

30

9. Fall 15 und 60 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 17:
Von dem Zeugen xxxxx ließ der Angeklagte am 20.03.2009 den PKW xxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx zum Preis von 2.500,00 € ankaufen. Anschließend verwendete der Angeklagte die Daten des Zeugen xxxx zur Vortäuschung einer Neuwagenbestellung für einen xxxxxxx zum Preis von 24.800,00 €. Des Weiteren ließ der Angeklagte durch Mitarbeiter seines Unternehmens sowohl die staatliche Umweltprämie als auch die xxxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € beantragen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

31

10. Fall 16 und 31 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 18:
Von der Zeugin xxxxx ließ der Angeklagte am 31.08.2009 einen PKW xxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx zum Preis von 500,00 € ankaufen und verwendete die Daten der Zeugin xxxxx anschließend für die vorgetäuschte Bestellung eines Neuwagens xxxxx zum Preis von 23.661,75 €, wobei diese dazu diente, sowohl die staatliche Umweltprämie als auch die xxxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € zu erhalten, was auch gelang.

32

11. Fall 17 und 62 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 19:
Von der Zeugin xxxxx ließ der Angeklagte am 04.05.2009 den PKW xxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx zu einem Preis von 1.000,00 € ankaufen und benutzte die Daten der Zeugin anschließend für die Vortäuschung einer Neuwagenbestellung betreffend einen xxxxx zum Preis von 27.900,00 €. Anschließend ließ er durch Mitarbeiter des Unternehmens sowohl die staatliche Umweltprämie als auch die xxx-interne Umweltprämie in Höhe von 6.302,52 € beantragen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

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12. Fall 18 und 63 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 20:
Von dem Zeugen xxxxx ließ der Angeklagte am 09.04.2009 einen xxxx zum Preis von 1.000,00 € ankaufen und verwendete die Daten des Zeugen anschließend für die Vortäuschung einer Neuwagenbestellung durch diesen betreffend einen xxx zum Preis von 27.900,00 €. Anschließend ließ der Angeklagte die Beantragung der staatlichen Umweltprämie sowie der xxx-interne Umweltprämie in Höhe von 6.302,52 € durchführen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

34

13. Fall 20 und 65 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 22:
Von der Zeugin xxxxx ließ der Angeklagte am 04.05.2009 einen PKW xxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx zum Preis von 850,00 € ankaufen und verwendete die Daten der Zeugin xxxx anschließend zur Vortäuschung einer verbindlichen Volkswagenbestellung für einen xxxxx zum Preis von 27.900,00 €. Des Weiteren ließ er die staatliche Umweltprämie und die xxx-interne Umweltprämie in Höhe von 6.302,52, € beantragen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

35

14. Fall 21 und 66 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 23:
Von dem Zeugen xxxx ließ der Angeklagte am 27.06.2009 einen PKW xxxxx zum Preis von 600,00 € ankaufen und verwendete anschließend die Daten zur Vortäuschung einer Neuwagenbestellung betreffend einen xxxxx zum Preis von 24.500,00 €. Anschließend ließ der Angeklagte durch Mitarbeiter die staatliche Umweltprämie sowie die xxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € beantragen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

36

15. Fall 22 und 67 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 24:
Von dem Zeugen xxxx ließ der Angeklagte 24.06.2009 einen PKW xxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx zum Preis von 700,00 € ankaufen und verwendete anschließend die Daten des Zeugen xxxxx zum Vortäuschen einer verbindlichen xxxxbestellung betreffend einen PKW xxxxx zum Preis von 28.200,00 €. Weiter ließ der Angeklagte von Mitarbeitern die staatliche Umweltprämie und die xxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € für dieses Geschäft beantragen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

37

16. Fall 23 und 68 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 25:
Des Weiteren ließ der Angeklagte von dem Zeugen xxxxx am 20.06.2009 den PKW xxxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx zum Preis von 700,00 € ankaufen und verwendete anschließend die Daten des Zeugen xxxx für die vorgetäuschte Bestellung eines xxxxx zum Preis von 23.500,00 € und ließ anschließend die staatliche Umweltprämie und die VW-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € durchführen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

38

17. Fall 24 und 69 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 26:
Den zuvor auf die Zeugin xxxxx zugelassenen PKW xxxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxxx ließ der Angeklagte am 24.06.2009 für 700,00 € ankaufen und verwendete anschließend die Daten der Zeugin xxxx für die Vortäuschung einer Neuwagenbestellung für einen PKW xxxxxx zum Preis von 27.200,00 €. Anschließend ließ er durch Mitarbeiter die staatliche Umweltprämie und die xxxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € beantragen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

39

18. Fall 25 und 70 der Anklage vom 01.12.2011 – Fallakte 27:
Von der Zeugin xxxxxx ließ der Angeklagte am 22.05.2009 einen PKW xxxxx mit dem amtlichen Kennzeichen xxxxx zum Preis von 800,00 € ankaufen und verwendete anschließend die Daten der Zeugin xxxxx für die Vortäuschung einer verbindlichen xxxwagenbestellung betreffend einen PKW xxxxxx zum Preis von 25.500,00 €. Weiterhin ließ der Angeklagte von Mitarbeitern die staatliche Umweltprämie und die xxx-interne Umweltprämie in Höhe von 3.361,34 € für dieses Geschäft beantragen. Beide Prämien gelangten zur Auszahlung.

40

Komplex B.:

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Betrug zum Nachteil der xxxx AG (Fälle 1 – 5 der Anklage vom 02.05.2012):

42

In der Zeit zwischen dem 01.04.2008 und dem 30.06.2008 förderte die xxxx AG den Verkauf des xxxxxx an Einzel- und Großkunden durch die Einräumung einer Handelsspanne von knapp 10 % des Neuwagenpreises und im Rahmen der „Inzahlungnahmeaktion Fremdfabrikate“ durch eine weitere Prämienzahlung in Höhe von 10 % des Preises für den zugleich in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen. Die Verkaufsförderung stand unter der Bedingung, dass die Veräußerung ausschließlich an Endkunden, und nicht an Wiederverkäufer, erfolgt. In der Beschreibung der xxxx-Förderungsmaßnahme „xxxxx Inzahlungnahmeaktion Fremdfabrikate“ ist als Zielgruppe angegeben:

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„Einzelkunden (inklusive Sonderabnehmer) sowie „Großkunden“.

44

Des Weiteren ergibt sich aus der Spalte „Bedingungen“, dass Fördervoraussetzung der Verkauf eines Neuwagens ist, und dass „Halteridentität von Neu- und Gebrauchtwagenkunde“ besteht.

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Dies war durch Vorlage der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I für den Neuwagen und des Ankaufs-/Inzahlungnahmevertrages sowie der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II, bzw. des KFZ-Briefes, im Prüfungsfall auch durch Vorlage von Haltedauerbescheinigungen für den Neuwagen gegenüber der xxxx AG aufgrund vertraglicher Verpflichtungen nachzuweisen. Der Angeklagte verkaufte in den nachfolgend genannten Fällen bewusst vertragswidrig Fahrzeuge an Wiederverkäufer und nahm dabei Gebrauchtwagen jeweils nur zum Schein in Zahlung, um dadurch zu Unrecht die zuvor genannten Prämien zeitnah in Anspruch nehmen zu können. In den nachfolgenden Fällen zahlten Mitarbeiter der xxxx AG Prämien in der irrigen Annahme aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien gegeben seien:

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19. Fall 1 der Anklage vom 02.05.2012 - Fallakte 1:
Am 14.02.2008 verkaufte der Angeklagte für die xxxxx in xxxx einen xxxx zu einem Preis von 69.045,00 € an die xxxxx aus xxxx. Das Fahrzeug wurde am 15.04.2008 erstmals mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx auf die Firma zugelassen, jedoch am 17.04.2008 wieder außer Betrieb gesetzt und weiter veräußert. Die Kurzzulassung hatte der Angeklagte zuvor mit dem „Einkäufer“ abgesprochen. Gleichzeitig nahm der Angeklagte einen xxxxx der Fa. xxxx mit Vertrag vom 14.04.2008 zu einem Preis von 26.174,00 € nur zum Schein in Zahlung, so dass die xxxxx AG nach Beantragung der Verkaufshilfe- und Inzahlungnahmeprämie zu Unrecht Beträge in Höhe von 5.802,10 € und 2.617,40 €, insgesamt 8.419,50 € zu Unrecht an die xxxxxx in xxxxx ausbezahlte.

47

20. Fall 2 der Anklage vom 02.05.2012 – Fallakte 3:
Am 14.02.2008 verkaufte der Angeklagte für die xxxxx in xxxx einen xxx zum Preis von 64.095,00 € an die Fa. xxxx aus xxxx und nahm zum Schein den auf diese Firma zugelassenen Gebrauchtwagen xxxxx für 85.650,00 € in Zahlung. Der Neuwagen wurde lediglich pro forma vom 15.04.2008 bis 17.04.2008 auf die Fa. xxxx zugelassen und anschließend weiterverkauft. Der Angeklagte erreichte dadurch die zu Unrecht erfolgte Auszahlung einer Prämie in Höhe von 5.386,13 € sowie eine Verkaufshilfe in Höhe von 8.565,00 € von der xxxx AG, insgesamt mithin 13.951,13 €, die an die xxxx bezahlt wurden.

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21. Fall 3 der Anklage vom 02.05.2012 – Fallakte 2:
Am 30.09.2008 verkaufte der Angeklagte für die xxx in xxx einen weiteren xxx für 55.200,00 € an die Fa. xxx aus xxx und nahm dafür zum Schein einen gebrauchten xxx für 68.500,00 € in Zahlung. Die Zulassung des Neuwagens auf die Fa. xxx erfolgte am 02.10.2008, die Außerbetriebsetzung bereits am 07.10.2008. Nachdem entsprechende Anträge gestellt worden waren, zahlte die xxxx AG in der irrigen Annahme, dass es sich um prämienberechtigte Geschäfte mit einem Endkunden handelte, eine Marge von 5.343,28 € sowie eine Verkaufshilfe von weiteren 6.850,00 €, insgesamt 12.193,28 € an die xxx.

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22. Fall 4 der Anklage vom 02.05.2012 – Fallakte 4:
Am 10.04.2008 erwarb die Zeugin xxxxxxx zum Schein einen xxx zum Preis von 54.900,00 € von der xxxxx in xxxx und gab gleichzeitig ihren gebrauchten PKW xxxx zu einem Preis von 82.500,00 € in Zahlung. Der erworbene Neuwagen war – wie vom Angeklagten geplant – nur für wenige Tage, nämlich vom 19.06.2008 bis zum 24.06.2008, auf den Namen der Zeugin zugelassen worden und wurde anschließend an einen Wiederverkäufer weiterveräußert. Für das Geschäft mit der vermeintlichen Endkundin zahlte die xxx AG im September eine Inzahlungnahmeprämie in Höhe von 5.343,28 € und eine Verkaufshilfe in Höhe von 8.250,00 €, insgesamt mithin 13.593,00 €, an die xxxxx in xxx.

50

23. Fall 5 der Anklage vom 02.05.2012 – Fallakte 5:
Mit einer vom Angeklagten initiierten vorgetäuschten Neuwagenbestellung des Zeugen xxxx vom 01.10.2008, wonach dieser einen xxxxx für 52.300,00 € im Autohaus xxxxx bestellte, wobei das Fahrzeug am 16.10.2008 auf den Namen des Zeugen xxxxx zugelassen, jedoch bereits am 20.10.2008 wieder außer Betrieb gesetzt wurde, bewirkte der Angeklagte die unberechtigte Inanspruchnahme von 5.057,14 € Verkaufshilfe, obwohl es sich tatsächlich – wie der Angeklagte wusste – nicht um ein Endkundengeschäft, sondern um ein Geschäft mit einem Wiederverkäufer, handelte. Weiterhin nahm der Angeklagte mit einem zeitgleich aufgesetzten Vertrag für 55.700,00 € von dem Zeugen xxxx zum Schein einen xxxxx in Zahlung. Tatsächlich war die Inzahlungnahme nie beabsichtigt: Der Gebrauchtwagen wurde nach Außerbetriebsetzung noch am selben Tage wieder auf den Namen des Zeugen xxxx zugelassen. Um die sofortige Wiederzulassung, die nach den Förderkriterien der xxxxx AG nicht zulässig gewesen wäre, zu verdecken, vervollständigte der Angeklagte die interne Akte mit einer fingierten Rechnung, aus der sich ein Weiterverkauf des gebrauchten xxxx an eine Käuferin aus Hamburg ergab. Die xxxx AG gewährte aufgrund der ihr mitgeteilten unrichtigen Umstände eine Inzahlungnahmeprämie in Höhe von 5.570,00 € und eine Verkaufshilfe in Höhe von 5.057,14 €, mithin in der Summe 10.627,14 €, an die xxxx in xxxx.

51

24. Fall 13 der Anklage vom 02.05.2012 – Fallakte 11:
Im Tatzeitraum förderte die xxx AG auch den Verkauf von Neuwagen durch Sondernachlässe für Mietwagen. Der Angeklagte verfügte über gute Kontakte zu der Firma xxxx in xxxx, sodass die Zeugin xxxx nach Absprache mit dem Angeklagten am 09.07.2009 einen xxxxx für 76.160,01 € bestellte, wobei dieses Fahrzeug am 14.07.2009 auf die Fa. xxxxx zugelassen, jedoch bereits am Tage danach wieder außer Betrieb gesetzt wurde. Hierdurch gelang es dem Angeklagten, einen zum Tatzeitpunkt gewährten Sondernachlass für Mietwagen in Höhe von 5.660,25 € für die xxxx in xxxx in Anspruch zu nehmen. Tatsächlich wurde das Fahrzeug, wie der Angeklagte wusste, nicht als Mietfahrzeug genutzt, sondern anderweitig weiterveräußert und die Prämie zu Unrecht gewährt.

52

In den Fällen 1 – 18 errechnen sich insgesamt zu Unrecht in Anspruch genommene staatliche Umweltprämien in Höhe von 45.000,00 € und unberechtigt in Anspruch genommene xxxx-Umweltprämien in Höhe von 72.568,84 €, so dass sich daraus insgesamt ein Schaden in Höhe von 117.568,84 € ergibt.

53

Aus den Fällen 19 – 24 des Urteils errechnet sich in der Summe ein zum Nachteil der xxx AG eingetretener Schaden in Höhe von 64.444,30 €.

54

Die Gesamtschadensumme beträgt mithin 182.013,14 €.

55

Der Angeklagte ließ sich im Hinblick auf die von ihm initiierte unberechtigte Inanspruchnahme von Umwelt- und Verkaufsprämien insbesondere von dem Ehrgeiz leiten, innerhalb der Unternehmensgruppe mit der von ihm geführten Niederlassung wirtschaftlich die besten Ergebnisse zu präsentieren, um gegenüber den anderen Niederlassungen und Mitarbeitern Vorbildfunktion einnehmen zu können.

56

Die Kammer hat das Verfahren hinsichtlich der Fälle 1, 6, 7, 9, 11, 13, 19, 26 – 47, 52, 53, 55, 57, 64, 71 – 90 der Anklage vom 01.12.2011 sowie in Bezug auf die Fälle 6 – 12 und 14 – 16 der Anklage vom 02.05.2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

57

Darüber hinaus erfolgte in Bezug auf die (o.g.) Fälle 2 – 5, 8, 10, 12, 14 – 18, 20 – 25, 48 – 51, 54, 56, 58 – 63, sowie 65 – 70 der Anklage vom 01.12.2011 (enthalten in den Ziffern 1 bis 18 des Urteils) eine Beschränkung des Prozessstoffes gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Tatvorwurf des gewerbsmäßigen Betruges gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB.

58

Die xxxx und xxxx entstandenen Schäden sind im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehungen durch Verrechnung ausgeglichen worden. Infolge der Vertragsverletzungen kündigte xxxx alle Vertragshändlerverträge und xxxx den Vertragshändlervertrag für den Standort xxxxx, was auch Gegenstand von Presseberichterstattung war und zu erheblichen negativen Auswirkungen für das Unternehmen führte. Der Angeklagte wurde schließlich im Mai 2011 als Geschäftsführer der xxxx abberufen.

59

Im Hinblick auf die der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Vermögenseinbußen hat der Angeklagte in der als Familienunternehmen geführten Firmengruppe darauf hingewirkt, dass der Auszahlung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Abwendung einer Arrestvollstreckung hinterlegten Geldbeträge in Höhe von 207.500,- € an das BAFA unwiderruflich zugestimmt wird. Die Staatsanwaltschaft konnte die Hinterlegungsstelle deshalb kurz vor der Hauptverhandlung anweisen, die genannte Summe an das BAFA auszuzahlen.

60

Der genannte Ausgleich der Schäden umfasst auch die gemäß § 154 StPO eingestellten Taten.

61

Komplex C.:
Verfälschen und Gebrauchen von amtlichen Haltedauerbescheinigungen (Unterfälle 1 – 3, 5, 12, 13 zu Fall 17 der Anklage vom 02.05.2012, vgl. dort Tabelle auf Seite 11 )

Am 30.06.2010 und 01.07.2010 prüfte die xxxx AG nach Vorankündigung die Einhaltung der Vertragsbedingungen im Unternehmen des Angeklagten und forderte nach Feststellung mehrerer Auffälligkeiten Haltedauerbescheinigungen für bestimmte Fahrzeuge an. Um die Rückforderung der von der xxxx AG erhaltenen Prämien zu verhindern und die zuvor erfolgten Täuschungen über das Vorliegen der Prämienberechtigungen aufrecht zu erhalten, entschloss sich der Angeklagte in der Folgezeit und zwar im Herbst 2010 und Januar bis April 2011 dazu, die entsprechenden Haltedauerbestätigungen über die zuständigen Zulassungsbehörden einzuholen, jedoch anschließend nach Maßgabe der der xxxx AG gegenüber nachzuweisenden längeren Haltedauer zu manipulieren. Zu diesem Zeitpunkt war dem Angeklagten aufgrund der bereits erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen bekannt, dass gegen ihn im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Umweltprämien wegen des Verdachts des Betruges ermittelt wurde. Der Angeklagte ging im Einzelnen so vor, dass er in mehreren Fällen von den Zulassungsstellen die benötigten Haltedauerbescheinigungen einholte, indem er den zuständigen Behörden Vordrucke übersandte, die er selbst mit den wahrheitsgemäßen Angaben versehen hatte und um amtliche Bestätigung bat. Nachdem die mit ordnungsgemäßen Daten versehenen Haltedauerbescheinigungen an ihn zurück gelangt waren, manipulierte er diese, indem er die Haltedauer jeweils großzügiger datierte. Zum Teil hatte er die wahrheitsgemäßen Angaben mit ausradierbarem Kugelschreiber ausgefüllt und veränderte die Bestätigungen nachträglich seinen Erfordernissen entsprechend handschriftlich (Fälle 27 und 30 des Urteils) oder aber der Angeklagte veränderte die Originalurkunden nach Einscannen in den Computer und erneutem Ausdruck mit dem Computerdrucker dahingehend, dass die ursprünglich bescheinigten kurzen Haltedauern, die durch die Scheinzulassungen bedingt waren, als deutlich länger erschienen (Fälle 25, 26, 28, 29 des Urteils). Anschließend fertigte der Angeklagte jeweils eine Fotokopie der manipulierten Haltedauerbescheinigung an und legte diese der xxxxx AG gegenüber im Rahmen der erfolgten Prüfungen vor, um die Kurzzeit-, bzw. Scheinzulassungen zu verdecken.

62

In den nachfolgend aufgeführten Fällen erweckte der Angeklagte durch die in der beschriebenen Weise veränderten amtlichen Haltedauerbestätigungen jeweils den Anschein einer längeren Haltedauer der Fahrzeuge als ursprünglich bescheinigt:

63

25. Fall 17 der Anklage vom 02.05.2012, Unterfall 1 – Fallakte 1:
Haltedauerbestätigung des Kreises xxxxxx vom 19.08.2010 betreffend PKW xxxx.

64

26. Fall 17 der Anklage vom 02.05.2012, Unterfall 2 – Fallakte 3:
Haltedauerbestätigung des Kreises xxxx vom xxxx betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx.

65

27. Fall 17 der Anklage vom 02.05.2012, Unterfall 3 – Fallakte 2:
Haltedauerbestätigung des Landkreises xxxx vom 23.07.2010 betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxxx.

66

28. Fall 17 der Anklage vom 02.05.2012, Unterfall 5 – Fallakte 5:
Haltedauerbestätigung des Kreises xxxx vom xxxx betreffend den PKW xxxx.

67

29. Fall 17 der Anklage vom 02.05.2012, Unterfall 12 (Audi A 8) – Fallakte 9:
Haltedauerbestätigung des Kreises xxxx vom 20.10.2010 betreffend den PKW xxxx.

68

30. Fall 17 der Anklage vom 02.05.2012, Unterfall 13 (hier betroffen: xxxx / xxxx) – Fallakte 10:
Haltedauerbestätigung des Kreises xxx vom 20.10.2010 betreffend den PKW xxxx.

III.

69

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten und dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.

70

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten und dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme.

71

Der Angeklagte hat die festgestellten Taten in einer ausführlichen Stellungnahme gestanden. Die Kammer hält das Geständnis für glaubhaft und hat keinen Anlass daran zu zweifeln. Insbesondere berührt es dessen Glaubhaftigkeit nicht, dass es nach einer zuvor getroffenen Absprache einer Strafobergrenze zustande kam. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat die Kammer auch geprüft, ob der Angeklagte sich durch die Zusage einer Strafobergrenze zu falschen Angaben veranlasst gesehen haben könnte. Diese Möglichkeit konnte die Kammer ausschließen. Der Angeklagte hat nicht pauschal die Vorwürfe in der Anklageschrift hingenommen, sondern über seine Stellungnahme hinaus auf intensive Nachfragen der Kammer detaillierte Angaben zu seiner Stellung im Unternehmen, seinem Verantwortungsbereich sowie Einzelheiten der Abläufe im Unternehmen, der arbeitsteiligen Vorgehensweise bei der Beantragung von Prämien und seinen Tatbeiträgen bei den zur Verurteilung gelangten Einzelfällen gemacht. Die Kammer konnte anhand der im Selbstleseverfahren, teilweise auch durch Verlesung eingeführten zahlreichen Urkunden zu den Einzelfällen die geständigen Angaben des Angeklagten überprüfen und sich davon überzeugen, dass der Angeklagte die Abläufe im Einzelnen in Übereinstimmung mit den durch Urkunden dokumentierten Geschehensabläufen schilderte, so dass die Kammer das Geständnis insgesamt für glaubhaft hält.

IV.

72

Nach den tatsächlichen Feststellungen hat sich der Angeklagte in den Fällen 1 – 18 des Urteils (Komplex A.) sowie Fällen 19 – 24 des Urteils (Komplex B.) des Betruges gemäß § 263 StGB in 24 Fällen schuldig gemacht.

73

In den Fällen 1 - 18 täuschte der Angeklagte die Mitarbeiter des BAFA, indem er ihnen Neuwagenbestellungen vorlegen ließ, die bloße Scheinkaufverträge waren, denn die Neufahrzeuge sollten nicht von den Altfahrzeugverkäufern erworben, sondern durch die xxxxx als Mietfahrzeug, Vorführwagen oder Dienstwagen genutzt werden. Nach der maßgebenden Richtlinie sollten jedoch nur Privatpersonen, die ein Altfahrzeug verschrotteten und ein Neufahrzeug zuließen, antrags- und prämienberechtigt sein.

74

Die Mitarbeiter des BAFA zahlten die Prämien in der irrigen Annahme aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien vorlagen.

75

In den Fällen der Inanspruchnahme der xxxx–Umweltprämie waren die maßgebenden Vertragsbedingungen darüber hinaus dahingehend gefasst, dass ausdrücklich der Verkauf an gewerbliche Abnehmer und Händlereigengeschäfte als nicht prämienbegünstigt beschrieben waren.

76

Durch die vom Angeklagten parallel zur Inanspruchnahme der staatlichen Umweltprämie veranlassten Beantragungen der xxxx-Umweltprämien unter Verwendung der vorgetäuschten Neuwagenbestellungen irrten auch die zuständigen Mitarbeiter bei xxxxx über das Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prämien und zahlten diese an das Unternehmen des Angeklagten aus.

77

Dabei liegt in den Fällen 1 – 18 des Urteils jeweils nur ein tateinheitlich begangener Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 52 StGB zulasten der Bundesrepublik Deutschland und der xxxx AG vor, weil der Angeklagte jedes Altfahrzeug betreffend nur einmal handelte, indem er die „Scheinneuwagenbestellungen“ initiierte und unterschrieb. Die Beantragung der Umweltprämien sowohl bei dem BAFA als auch bei xxxxx erfolgte im weiteren Verlauf nicht von ihm, sondern durch Mitarbeiter.

78

In den Fällen 19 – 24 des Urteils liegen tatmehrheitlich begangene Betrugstaten zum Nachteil der xxxx AG vor, denn in diesen Fällen liegen jeweils individuelle Fahrzeuggeschäfte zugrunde, bei denen der Angeklagte persönlich tätig war.

79

Darüber hinaus hat der Angeklagte sich in den Fällen 25 – 30 des Urteils (Komplex C.) in 6 Fällen der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1, 1. und 3. Alt. StGB schuldig gemacht. Die Urkundsdelikte stehen in Tatmehrheit gem. § 53 StGB zu den Betrugsdelikten (Fälle 19 – 24 des Urteils), denn der Angeklagte beging die Urkundenfälschungen nach Vollendung und in zeitlichem Abstand zu den vorausgegangenen Betrugsdelikten zum Nachteil der xxxx AG (Komplex B.).

80

Die insgesamt 30 Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander.

V.

81

Bei der Strafzumessung hat die Kammer in den Fällen 1 - 18 sowie 19 - 24 des Urteils jeweils den Strafrahmen des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zugrunde gelegt.

82

Ein besonders schwerer Fall des Betruges, der gemäß § 263 Abs. 3 S. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft wird, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor.

83

Das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ist nicht gegeben, denn Gewerbsmäßigkeit setzt eigennütziges Handeln voraus, d. h., die Bereicherung muss dem Täter zumindest mittelbar zugute kommen, etwa indem sie einer von ihm beherrschten Gesellschaft zufließt, wo er auf Vorteile ohne Weiteres zugreifen kann (vgl. Fischer StGB, 59. Aufl., § 263 Rn. 210). Nach den getroffenen Feststellungen wurden die zu Unrecht erlangten staatlichen Umweltprämien und die von der xxxxx AG erlangten Umweltprämien der xxxx in xxxx gutgeschrieben. Der Angeklagte war zwar Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, jedoch nicht Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, so dass der Angeklagte im Ergebnis lediglich über sein Gehalt als Geschäftsführer oder Tantiemen einen Vorteil aus seinem Verhalten erhalten haben könnte. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war jedoch davon auszugehen, dass sämtliche Vorteile aus dem Handeln des Angeklagten der Gesellschaft, nämlich der Autohaus xxxxx, zugeflossen sind, indem jeweils der kalkulatorische Spielraum für die Veräußerung der Neufahrzeuge erhöht wurde. Anhaltspunkte für eine persönliche Bereicherung vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Kammer hält mit Blick auf die Motivlage des Angeklagten seine Einlassung für glaubhaft, dass er den Ehrgeiz hatte, mit der von ihm persönlich geführten Niederlassung hinsichtlich der Verkaufsergebnisse möglichst immer als Bester dazustehen, um ein Vorbild für die Mitarbeiter an den anderen Standorten zu sein und diese dadurch besonders motivieren zu können, ohne dass es ihm um eine persönliche Bereicherung ging.

84

Auch das Vorliegen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB (Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes) war zu verneinen. Die geforderte Regelgrenze für die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes, die nach der Rechtsprechung bei etwa 50.000,- € anzusetzen ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Auflage, § 263 Rn.215 m.w.N.), wird im Hinblick auf die zu betrachtenden Vermögenseinbußen bei den jeweiligen Geschädigten vorliegend in keinem Einzelfall erreicht. Da im Hinblick auf die individuellen Tatbeiträge des Angeklagten weder in den Fällen 1 bis 18 noch in den Fällen 19 bis 24 des Urteils eine rechtliche oder natürliche Handlungseinheit zu bilden ist, kommt eine Addition der Einzelschäden vorliegend nicht in Betracht.

85

Nach Auffassung der Kammer liegt auch kein unbenannter besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB vor, denn bei einer Gesamtwürdigung der Tatumstände sind in Bezug auf die Betrugsdelikte keine derart schulderhöhenden Umstände gegeben, die dies rechtfertigen könnten.

86

Hinsichtlich der Urkundenfälschungen gemäß § 267 Abs. 1, 1. und 3. Alternative StGB war von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe auszugehen.

87

Innerhalb der genannten Strafrahmen hat die Kammer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er die Taten eingestanden und dadurch das Verfahren verkürzt hat. Darüber hinaus hatte sich strafmildernd auszuwirken, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und die verursachten Schäden entweder ausgeglichen sind oder der Angeklagte die hierzu erforderlichen Schritte eingeleitet hat. Die xxxxx und xxxxx entstandenen Schäden sind durch Aufrechnungen im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen ausgeglichen worden. In Bezug auf die zu Unrecht erlangten staatlichen Umweltprämien sind die erforderlichen Schritte zum Schadensausgleich in die Wege geleitet worden, indem die xxxxxx auf Initiative des Angeklagten der Auskehrung der im Rahmen des Strafverfahrens zur Abwendung der Arrestvollstreckung hinterlegten Geldbeträge in Höhe von 207.500,00 € zugunsten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unwiderruflich zugestimmt hat. Die Zahlungen an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle konnte daraufhin von der Staatsanwaltschaft kurz vor Beginn der Hauptverhandlung in die Wege geleitet werden.

88

Strafmildernd hatte sich ferner auszuwirken, dass der Angeklagte bereits während des Ermittlungsverfahrens aufgrund der infolge seines Fehlverhaltens ausgelösten Differenzen mit xxxxxx und xxxxx seinen Posten als Geschäftsführer aufgab und sich bei der xxxx AG entschuldigte, um die Existenz des Unternehmens nicht zu gefährden. Weiterhin wurde die Unternehmensgruppe zwischenzeitlich teilweise nicht mehr von xxxxx und xxxx beliefert und erlitt dadurch erhebliche Nachteile sowie nicht zuletzt eine erhebliche Rufschädigung in der Öffentlichkeit, was auch für den Angeklagten eine erhebliche Belastung darstellte. Der Angeklagte erlitt infolge des Ausscheidens aus dem Unternehmen auch erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen.

89

Strafverschärfend hatte sich auszuwirken, dass der Angeklagte planvoll vorging und ein regelrechtes System zur unberechtigten Inanspruchnahme von Prämien entwickelte und dies in dem Unternehmen umsetzte. Dadurch verursachte er zudem Schäden in erheblicher Höhe.

90

Unter Abwägung aller Umstände hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:

91

Fälle 2 bis 10 und 14 bis 18:

jeweils 6 Monate Freiheitsstrafe,

Fälle 1, 11 bis 13:

jeweils 8 Monate Freiheitsstrafe.

92

In Bezug auf die Taten zum Nachteil der xxxx AG (Anklage vom 02.05.2012) hat die Kammer folgende Einzelstrafen zugrunde gelegt:

93

Fall 24:

6 Monate Freiheitsstrafe,

Fall 19:

8 Monate Freiheitsstrafe,

Fall 20, 21, 22 und 23:

jeweils 9 Monate Freiheitsstrafe.

94

Hinsichtlich der Urkundenfälschungen gemäß § 267 Abs. 1, 1. u. 3. Alternative StGB in den Fällen 25 – 30 des Urteils hat die Kammer bei Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände jeweils Einzelfreiheitsstrafen von 3 Monaten für angemessen gehalten. Dabei war in diesen Fällen aus Sicht der Kammer die Verhängung von Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Dabei war der Zusammenhang zu den serienartig begangenen Betrugsdelikten, die der Angeklagte zur unberechtigten Inanspruchnahme von Prämien beging, zu berücksichtigen. Da für die Betrugsfälle jeweils Einsatzfreiheitsstrafen von mindestens 6 Monaten verhängt wurden, hielt die Kammer unter Abwägung aller Umstände auch für die Urkundsdelikte, die der Verdeckung der vorausgegangenen Betrugsdelikte dienen sollten, aber die Verwirklichung neuen Unrechts enthielten, die Verhängung von Freiheitsstrafen für erforderlich.

95

Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte sich von der Begehung der Urkundsdelikte auch nicht durch die ihm zuvor im Rahmen umfassender Durchsuchungsmaßnahmen bekannt gewordenen Ermittlungen gegen ihn abhalten ließ.

96

Unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 9 Monaten hat die Kammer nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren als angemessen erachtet.

97

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, weil zu erwarten ist, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Hierfür sprechen nicht nur die mangelnden Vorstrafen des Angeklagten und sein umfassendes Geständnis, sondern auch der Umstand, dass das Strafverfahren auf den Angeklagten einen erheblichen Eindruck gemacht hat. Zudem hat er sich nach Kräften bemüht, den entstandenen Schaden wieder gutzumachen und die Verkäufer der zur Abwrackung bestimmten Altfahrzeuge vor Rückforderungsbescheiden des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu bewahren. Hieraus folgt zugleich, dass besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die es rechtfertigen, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

VI.

98

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Danach hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Soweit das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO teilweise vorläufig eingestellt worden ist, ist in der Hauptverhandlung bereits eine Kostenentscheidung getroffen worden.


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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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