Urteil vom Landgericht Kiel (3. Kammer für Handelssachen) - 16 O 51/12
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 25. Juli 2012 aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.278,00 € brutto zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 25. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2012 die gemäß Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1./10. März 2012 vereinbarte monatliche erfolgsabhängige Bruttovergütung (Tantieme) zu zahlen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidungen zu Ziffern. 2. und 4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers.
- 2
Die Beklagte betreibt im Kieler Stadtgebiet die Zustellung von Tageszeitungen und Briefen des privaten Briefdienstleisters „Nordbrief“. Der Kläger war für die Beklagte zunächst als kaufmännischer Vertriebsassistent tätig und wurde sodann mit Wirkung zum 1. März 2012 zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1./10. März 2012 hat der Kläger einen Anspruch auf ein festes Bruttogehalt in Höhe von 2.400,00 € pro Monat, eine vom Erfolg der Zustellungen (bemessen nach Reklamations- und Briefrücklaufquoten) abhängige Tantieme, Urlaubsgeld in Höhe von 1.000,00 €, zahlbar im Juli eines Jahres, und vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,00 € monatlich. Der Vertrag wurde für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit dem 1. März 2012, geschlossen. Das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung wurde ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Geschäftsführeranstellungsvertrags wird auf die Anlage K 1 (Bl. 1 ff des Anlagenhefts) Bezug genommen.
- 3
Am 25. Juli 2012 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten mit sofortiger Wirkung die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die außerordentliche Kündigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrags. Der zugleich neu bestellte Geschäftsführer xxx wurde ermächtigt, die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags zu erklären. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 - dem Kläger zugegangen am 26. Juli 2012 - erklärte der neue Geschäftsführer im Namen der Beklagten die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags.
- 4
Der Kläger macht geltend:
- 5
Die Kündigung der Beklagten sei nicht gerechtfertigt. Er - der Kläger - habe daher weiterhin einen Anspruch auf die im Geschäftsführeranstellungsvertrag vereinbarte Bruttovergütung und die vermögenswirksamen Leistungen für die Zeit vom 26. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2012 in Gesamthöhe von 7.278,00 € sowie auf das im Juli 2012 auszuzahlende Urlaubsgeld in Höhe von 1.000,00 € und auf die vertraglich vereinbarte Tantieme für die Zeit vom 26. Juli 2012 bis zum 31. Oktober 2012.
- 6
Der Kläger hat beantragt,
- 7
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Anstellungsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 25. Juli 2012 aufgelöst wurde,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 8.278,00 € zu zahlen.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - für die Zeit vom 25. Juli 2012 bis 31. Oktober 2012 die gemäß Arbeitsvertrag vereinbarte monatliche erfolgsabhängige Bruttovergütung (Tantieme) zu zahlen.
- 8
Der Kläger hat zunächst ferner den Antrag angekündigt festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen auch über den Ablauf des 26. Juli 2012 fortbesteht. Diesen Klageantrag hat der Kläger noch vor der Zustellung der Klage mit Schriftsatz vom 15. November 2012 wieder zurückgenommen.
- 9
Die Beklagte beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte trägt vor:
- 12
Die Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers sei gerechtfertigt. Die Reklamations- und Briefrücklaufquote bei den von ihr durchzuführenden Zustellungen sei bereits im Februar 2012 kritisch gewesen. Im Juni 2012 seien diese Quoten so stark angestiegen, dass die Zahlung einer erfolgsabhängigen Tantieme an den Kläger nicht mehr veranlasst gewesen sei. Daraufhin hätten ihre Gesellschafter im Juli 2012 die Ermittlung der Ursachen der schlechten Qualitätszahlen veranlasst, für die allein der Kläger verantwortlich gezeichnet habe. Dazu hätte es unter anderem auch der Mitwirkung des Klägers bedurft. Dieser Mitwirkung habe sich der Kläger jedoch dadurch entzogen, dass er - unstreitig ohne Information ihrer Gesellschafter und ohne Abstimmung mit ihnen - am 29. Juni 2012 für drei Wochen in den Urlaub gereist sei. Deshalb hätten sich ihre Gesellschafter notgedrungen selbst mit dem Tagesgeschäft befassen müssen. Bei der Ermittlung der Ursachen der schlechten Qualitätszahlen während der Zeit vom 11. bis zum 24. Juli 2012 hätten sich zahlreiche „Ungereimtheiten“ ergeben.
- 13
Die - unstreitig - geführte betriebliche Barkasse habe einen Fehlbestand in Höhe von 1.099,95 € aufgewiesen. Nachweise über den Verbleib der Differenz hätten nicht gefunden werden können. Deshalb sei anzunehmen, dass sich der Kläger den Differenzbetrag angeeignet habe.
- 14
Darüber hinaus fehlten diverse Gegenstände, die - unstreitig - mit ihren - der Beklagten - finanziellen Mitteln angeschafft worden seien, nämlich
- 15
a) Seidenblumen, die der Kläger am 12. Juni 2012 - unstreitig - zu einem Preis von 14,80 € gekauft habe,
- 16
b) einen Fußballsitzsack, welcher am 12. April 2012 - unstreitig - als Zugabe zu einer Papierlieferung der Firma xxx gewährt worden sei,
- 17
c) eine Hifi-Anlage, welche am 20. Juni 2012 - unstreitig - als Zugabe zu einer Papierlieferung der Firma xxx gewährt worden sei,
- 18
d) eine HP Wireless Multimedia Desktop-Tastatur, die - unstreitig - am 14. Mai 2012 von der Firma xxx zu einem Preis von 39,99 € geliefert worden sei,
- 19
e) 4 Schwingstühle des Typs „Mandy S“, die der Kläger - unstreitig - am 26. April 2012 zu einem Preis von 199,96 € erworben habe.
- 20
Diese Gegenstände befänden sich nicht (mehr) in ihren Geschäftsräumen. Sie müsse deshalb davon ausgehen, dass sich der Kläger auch diese Gegenstände angeeignet habe.
- 21
Hinzu komme, dass der Kläger das Papier bei der Firma xxx zu überhöhten Preisen eingekauft habe, um in den Besitz der Hifi-Anlage und des Fußballsitzsacks zu gelangen.
- 22
Außerdem habe der Kläger die Zeugen xxx in der Zeit vom 2. Juli 2012 bis zum 14. Juli 2012 vertretungsweise als Zusteller beschäftigt, ohne ihre Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsrechtlich anzumelden. Er habe mit den Zeugen vereinbart, dass sie als Entgelt für ihre Tätigkeit Warengutscheine über jeweils 100,00 € für den xxx erhalten sollte, um eine Anrechnung des Zustellerlohns auf die von ihnen bezogenen Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) zu vermeiden.
- 23
Diese „Ungereimtheiten“ hätten ihr - der Beklagten - Vertrauen in die Person des Klägers und seine Bereitschaft, ihre Vermögensinteressen wie ein ordentlicher Kaufmann zu wahren, unwiederbringlich zerstört. Deshalb sei ihr eine Fortsetzung des Geschäftsführerdienstverhältnisses mit dem Kläger nicht zumutbar.
- 24
Die Kammer hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 9. April 2013 (Bl. 95 f d.A.9 und 11. Juni 2013 (Bl. 114 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen xxx sowie durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 11. Juni 2013 (Bl. 113 – 134 d.A.) Bezug genommen und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzungen vom 19. Februar 2103 (Bl. 75 -77 d.A.) und 11. Juni 2013.
Entscheidungsgründe
- 25
Die zulässige Klage ist im vollen Umfang begründet.
- 26
Das für den Feststellungsantrag zu 1. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO grundsätzlich erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil nur im Wege des vom Kläger erstrebten Feststellungsurteils mit materieller Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien festgestellt werden kann, ob die beiderseitigen rechtlichen Beziehungen durch die mit Schreiben vom 25. Juli 2112 erklärte Kündigung der Beklagten rechtswirksam beendet worden sind oder nicht. Der Kläger kann aus Gründen der Prozessökonomie nicht darauf verwiesen werden, jeweils nur seine Leistungsansprüche aus dem vermeintlich fortbestehenden Anstellungsverhältnis geltend zu machen, weil anderenfalls immer wieder geprüft werden müsste, ob die Kündigung der Beklagten gerechtfertigt ist (BGH GmbHR 1997, 839). Im Hinblick auf das Vorliegen des Feststellungsinteresses kann offen bleiben, ob der Feststellungsantrag auch als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig wäre.
- 27
Der Feststellungsantrag zu 1. hat in der Sache Erfolg, weil das durch den Vertrag vom 1./10. März 2012 begründete Geschäftsführeranstellungsverhältnis des Klägers nicht durch die mit Schreiben vom 25. Juli 2112 erklärte Kündigung der Beklagten beendet worden ist.
- 28
Diese Kündigung ist unwirksam, weil ein ausreichender Kündigungsgrund nicht gegeben ist. Nach § 13 Abs. 1 bis 3 des Geschäftsführeranstellungsvertrags kann das befristete Geschäftsführeranstellungsverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist gemäß § 626 Abs. 1 BGB gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat insbesondere nicht bewiesen, dass der Kläger seine Pflichten als Geschäftsführer in einem so erheblichen Maß verletzt hat, dass ihr eine Fortsetzung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses unzumutbar wäre, obwohl sie grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrund trägt (zur Beweislast vgl. BGH GmbHR 1995, 299; BAG NJW 1988, 438).
- 29
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass sich der Kläger widerrechtlich 1.099,95 € aus der Barkasse der Beklagten, einen Seidenblumenstrauß, einen Fußballsitzsack, eine HiFi-Anlage, eine Computer-Tatstatur und vier Schwingstühle angeeignet hat, die mit finanziellen Mitteln der Beklagten erworben worden waren.
- 30
Nach der Aussage des Zeugen xxx war nach der letzten Barkassenprüfung des Klägers zwar eine Differenz in Höhe von 1.099,95 € zwischen dem letzten Kassenbestand zuzüglich Barabhebungen vom Konto der Beklagten und der Summe der Beträge in den vorgefundenen Zahlungsbelegen zu verzeichnen. Die Kammer hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass sich der Kläger einen entsprechenden Betrag widerrechtlich angeeignet hat. Die konkrete Art und Weise der Barkassenführung lässt es vielmehr als zweifelhaft erscheinen, ob die im fraglichen Zeitraum für die Beklagte vorgenommenen Barausgaben tatsächlich geringer waren als die Summe der Barentnahmen aus der Kasse und der Barabhebungen vom Konto der Beklagten. Zweifel daran ergeben sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass die Einnahmen und Ausgaben nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des als Partei vernommenen Geschäftsführers der Beklagten jeweils über mehrere Wochen nicht in einem Kassenbuch vermerkt worden sind. Ein- und Zahlungsbelege sind danach vielmehr zunächst unsortiert in die Barkasse hineingelegt worden, und das ist auch nicht immer (sofort) geschehen. So ist z.B. nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten versäumt worden, eine Quittung für einen an den Mitarbeiter xxx ausgezahlten Zuschuss für eine Betriebsfeier zu erstellen und in die Barkasse zu legen. Dieses Versäumnis hat der Geschäftsführer der Beklagten nach eigenem Bekunden nur deshalb bemerkt, weil er nach dem Urlaubsantritt des Klägers im Juni 2012 den aktuellen Barkassenbestand überprüft und dabei bemerkt hat, dass sich nicht die vom Kläger verzeichneten 500,00 € nebst Kleingeld in der Barkasse befanden, sondern lediglich 400,00 € nebst Kleingeld. Das lässt vermuten, dass es auch schon vorher und nachher Versäumnisse dieser Art gegeben hat. Jedenfalls lässt sich dies auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, zumal die Mitarbeiter der Beklagten nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten laufend kleinere Ausgaben getätigt haben, die zum Teil auch vorab von ihnen verauslagt und sodann aus der Barkasse erstattet worden sind. Unter diesen Umständen erscheint es durchaus als möglich, dass zum Zeitpunkt der Kassenprüfung durch den Zeugen xxx (noch) nicht alle Belege für tatsächlich erfolgte Ausgaben für die Beklagte in der Barkasse vorgefunden worden sind. Da der Kläger die Kassenabrechnung für den maßgebenden Zeitraum nicht mehr selbst erstellen konnte, war es ihm aber versagt, hier etwaige mögliche Nachbesserungen vorzunehmen - wie z.B. die denkbare Nachlieferung von Belegen, die sich (noch) nicht in der Barkasse befanden - wie z.B. eine Quittung über die Zahlung in Höhe von 100,00 € an den Mitarbeiter xxx.
- 31
Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten haben zwar jeweils bekräftigt, dass sie für die von ihnen jeweils vorgenommenen Ausgaben für die Beklagte immer Belege in die Barkasse hineingelegt hätten. Die Kammer hat sich jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht davon zu überzeugen vermocht, dass diese Angaben zutreffend sind, auch wenn der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten von der Richtigkeit ihrer Darstellungen überzeugt sein mögen. Die Kammer hat insbesondere auch keinen Anlass, der Sachdarstellung des Geschäftsführers der Beklagten hier mehr zu glauben als der des Klägers. Beide dürften insbesondere ein persönliches Interesse daran haben, den Verdacht jeglicher „Unregelmäßigkeit“ bei ihrer Kassenführung von sich abzuwenden - der Kläger wegen der streitgegenständlichen Kündigung und der Geschäftsführer der Beklagten wegen möglicher Konsequenzen, die ihm als Geschäftsführer im Falle eigener „Unregelmäßigkeiten“ drohen könnten.
- 32
Unter den gegebenen Umständen liegt gegen den Kläger hinsichtlich der 1.099,95 € auch kein hineichender Verdacht einer Straftat wie einer Unterschlagung oder Untreue zum Nachteil der Beklagten (§§ 246, 266 StGB) vor, der einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung des Klägers hätte veranlassen können.
- 33
Dem Kläger mag zwar vorzuwerfen sein, dass er als damaliger Geschäftsführer der Beklagten zumindest nicht für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung mit ständiger Dokumentation der Einnahmen und Ausgaben Sorge getragen hat. Das allein stellt allerdings keine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass darauf eine Kündigung aus wichtigem Grund gestützt werden könnte.
- 34
Es hat unstreitig auch niemand beobachtet, dass sich der Kläger den Seidenblumenstrauß, den Fußballsitzsack, die HiFi-Anlage, die Computer-Tatstatur und vier Schwingstühle angeeignet hat. Der Geschäftsführer der Beklagten hat lediglich angeben, er habe diese Gegenstände nie in den Räumlichkeiten der Beklagten gesehen. Das allein rechtfertigt jedoch nicht den Schluss, dass gerade der Kläger die Sachen an sich gebracht hat. Möglich ist vielmehr auch, dass dies einer der anderen Mitarbeiter der Beklagten war. Das lässt sich jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen. Nach den unwiderlegten Angaben des Klägers kommt ferner in Betracht, dass ein Dritter den Fußballsitzsack, die HiFi-Anlage und die vier Schwingstühle gestohlen hat. Der Kläger will diese Gegenstände in der Originalverpackung in den von der Beklagten genutzten Kellerraum verbracht haben. Dieser Kellerraum ist nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten für Dritte frei zugänglich, wenn sie erst einmal durch die Haustür gelangt sind. Es ist daher durchaus möglich, dass sich Dritte die fraglichen Sachen widerrechtlich angeeignet haben. Der Geschäftsführer der Beklagten hat zwar bekundet, der Fußballsitzsack, die HiFi-Anlage und die vier Schwingstühle hätten sich nicht im Kellerraum befunden. Die Kammer hat sich jedoch nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Geschäftsführer der Beklagten dies zuverlässig ausschließen konnte, da die Gegenstände nach dem Vortrag des Klägers verpackt waren.
- 35
Dass der Geschäftsführer der Beklagten die fragliche Computer-Tastatur nach eigenem Bekunden nie in den Geschäftsräumen der Beklagten gesehen hat, lässt sich auch damit erklären, dass sich die Tastatur nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers in einem Büroschrank befunden haben soll. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Tastatur schon allein deshalb nur für sich privat angeschafft haben kann, weil die Tastatur gar nicht an die Computer der Beklagten hätte angeschlossen werden können. Entsprechendes hat der Geschäftsführer der Beklagten zwar zunächst bekundet. Er war auf Nachfrage jedoch nicht in der Lage, dies nachvollziehbar zu begründen, und musste schließlich einräumen, dass er nichts von technischen Dingen versteht. Seine Aussage ist schon deshalb auch nicht geeignet, Zweifel an der Nutzbarkeit der Tastatur für die Beklagte zu begründen.
- 36
Der Geschäftsführer der Beklagten will den besagten Seidenblumenstrauß zwar ebenfalls nie gesehen haben, obwohl er nach dem Vortrag des Klägers auf dem Tisch in dessen Büro gestanden haben soll. Daraus lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen, dass der Kläger den Seidenblumenstrauß dann auch nicht mit in sein Büro genommen haben kann, sondern ihn stattdessen für seinen privaten Gebrauch vereinnahmt haben muss. Möglich ist nach der Lebenserfahrung vielmehr ebenso, dass der Seidenblumenstrauß tatsächlich auf dem Tisch des Klägers gestanden hat, der Geschäftsführer der Beklagten dieses unwesentliche Detail aber nicht in Erinnerung behalten hat. Einen solchen Geschehensablauf vermag die Kammer jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, zumal auch insoweit kein Anlass besteht, den Angaben des Geschäftsführers der Beklagten mehr zu glauben als denen des Klägers. Beide könnten sich die Gegenstände theoretisch angeeignet haben.
- 37
Ein hinreichender Diebstahls- oder Unterschlagungsverdacht (§§ 242, 246 StGB) besteht unter den gegebenen Umständen allerdings gegen keinen von ihnen. Deshalb war die Kündigung der Beklagten auch insoweit nicht wegen des dringenden Verdachts einer Straftat gerechtfertigt.
- 38
Ein wichtiger Grund zur Kündigung ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Kläger Papier der Firma xxx eingekauft hat, das er ohne die Zugaben (Fußballsitzsack und Hii-Anlage) möglicherweise günstiger hätte einkaufen können. Auch darin läge jedenfalls keine so schwerwiegende Pflichtverletzung, dass die Beklagte darauf mit Erfolg eine außerordentliche Kündigung stützen könnte. Es kann daher offen bleiben, ob der Kläger das Papier ohne Zugaben tatsächlich günstiger hätte einkaufen können.
- 39
Das Vorgehen des Klägers bei der Vergütung der Zeugen xxx rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers ebenfalls nicht.
- 40
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht zwar einiges dafür, dass der Kläger den Zeugen xxx tatsächlich angeboten und sodann mit ihnen vereinbart hat, eine Urlaubsvertretung der Zeugen in der Zeit vom 2. bis zum 14. Juli 2012 mit 25,00 €-Warengutscheinen für den xxx und nicht mit Geld zu entlohnen, um eine Anrechnung dieser Zuwendung auf die von den Zeugen xxx bezogenen Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden. Einer abschließenden Würdigung des Beweisergebnisses bedarf es jedoch nicht, weil das fragliche (im Folgenden als geschehen unterstellte) Verhalten des Klägers nach den gesamten Umständen jedenfalls nicht als so schwere dienstvertragliche Verfehlung zu bewerten wäre, dass der Beklagten deshalb eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger unzumutbar wäre.
- 41
Nach der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten hat der Kläger ihm erklärt, er habe die streitgegenständliche Vereinbarung mit den Zeugen xxx getroffen, weil er sich in einer „absoluten Notlage“ befunden habe. Es habe kein Zusteller zur Verfügung gestanden, der die Urlaubsvertretung habe übernehmen wollen. Die Zeugen xxx haben bestätigt, dass sie die Urlaubsvertretung eigentlich nicht hätten übernehmen wollen, weil die von ihnen bezogenen Leistungen nach dem SGB II im Falle einer Vergütung dieser zusätzlichen Tätigkeit mit Geld drastisch gekürzt worden wären. Demnach hätte sich der Kläger in einer besonderen Zwangslage befunden, als er den Zeugen xxx anstelle einer Vergütung mit Geld Gutscheine für den xxx anbot. Dieser Umstand ließe sein Verhalten jedenfalls in einem milderen Licht erscheinen.
- 42
Im Übrigen ist die Zuwendung von Warengutscheinen an Mitarbeiter grundsätzlich zulässig. Die Zeugen xxx waren nach ihren Angaben und der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten schon seit Jahren als geringfügig Beschäftigte für die Beklagte tätig und als solche auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten war die Zuwendung von Warengutscheinen im Betrieb der Beklagten auch durchaus gängige Praxis. Danach sind Warengutscheine für den xxx zwar üblicherweise nicht als Entgeltersatz ausgegeben worden, aber z.B. als Belohnung für besondere Leistungen. Solche Warengutscheine sind gemäß 8 Abs. 2 Satz 9 EStG als Sachbezug für Waren im Werte von nicht mehr als 44,00 € pro Monat lohnsteuerfrei. Auf entsprechende Sachbezüge sind nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Nach den Aussagen der Zeugen xxx und des Geschäftsführers der Beklagten haben die Eheleute xxx tatsächlich drei Warengutscheine à 25,00 € für den xxx erhalten, also pro Person 37,50 €. Damit war der lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Betrag nicht überschritten.
- 43
Die Zeugen xxx haben zwar bekundet, ihrer Meinung nach hätten sie für die Urlaubsvertretung eigentlich weitere Gutscheine erhalten müssen. Schon das eigene Verhalten der Zeugen spricht jedoch dagegen, dass sie dies auch so mit dem Kläger vereinbart haben. Beide haben eingeräumt, dass sie sich mit den drei Warengutscheine à 25,00 € zufrieden gegeben und für die Urlaubsvertretung keine weiteren Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht haben. Es fragt sich, warum sich die Zeugen so hätten verhalten sollen, wenn sie nach ihrer Vereinbarung mit dem Kläger einen Anspruch auf weitere Warengutscheine gehabt hätten. Das haben die Zeugen nicht plausibel zu erklären vermocht. Ihre Begründung, die Sache sei ihnen selbst „suspekt“/„komisch“ vorgekommen, vermag ihr Verhalten nicht befriedigend zu erklären, da es nicht ungesetzlich ist, eine Vergütung in Form von Gutscheinen zu vereinbaren und die vereinbarten Gutscheine entgegen zu nehmen. Es darf lediglich nicht versäumt werden, entsprechende Sachbezüge bei den zuständigen Stellen anzuzeigen, sofern es denn erforderlich ist. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht mit der notwendigen Sicherheit davon gegangen werden, dass die Zeugen xxx für die Urlaubsvertretung weitere Warengutscheine erhalten sollten, zumal der Zeuge xxx selbst darauf hingewiesen hat, dass für ihn und seine Frau - die Zeugin Meike xxx - als Hartz IV-Empfänger schon 75,00 € eine Menge Geld sind.
- 44
Nach Abwägung aller demnach zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vom Kläger im Interesse der Beklagten verfolgte Ziel, die Erfüllung ihrer Zustellungsaufträge sicherzustellen, hätte ein verständiger Entscheidungsträger die unterstellte Warengutschein-Vergütungsvereinbarung des Klägers mit den Zeugen xxx jedenfalls allein nicht zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses genommen.
- 45
Die Beklagte hat es ja auch nicht zum Anlass für eine Kündigung des Anstellungsverhältnisses ihres jetzigen Geschäftsführers genommen, dass er die drei Warengutscheine nach eigenen Angaben in Kenntnis der gesamten Umstände an die Zeugen xxx herausgegeben hat - im Gegenteil. Sie hat ihn danach sogar zu ihrem Geschäftsführer bestellt.
- 46
Die nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls zu berücksichtigen Verfehlungen - wie eine zu beanstandende Führung der Barkasse, ein Papiereinkauf zu einem möglicherweise ungünstigen Preis und die fragliche Warengutschein-Vergütungsvereinbarung mit den Zeugen xxx wären gegebenenfalls auch in ihrer Gesamtheit nicht so gewichtig, dass sie eine außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsverhältnisses des Klägers rechtfertigen könnten.
- 47
Es kann daher auch offen bleiben, ob die mit Schreiben vom 25. Juli 2012 erklärte Kündigung ohne erneute Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der Beklagten überhaupt auf Gründe gestützt werden könnte, die zwar schon vor dem 25. Juli 2012 vorlagen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber erst nach der Kündigungserklärung bekannt geworden sein können, wie z.B. die streitgegenständliche Warengutschein-Vergütungsvereinbarung mit den Zeugen xxx.
- 48
Die Beklagte wirft dem Kläger zwar außerdem vor, dass er im Juni 2012 trotz schlechter Geschäftslage für drei Wochen in den Urlaub gereist sei, ohne diesen Urlaub mit ihren Gesellschaftern abzustimmen (wie es § 9 Abs. 1 des Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 1./10. März 2012 vorsieht). Auf diesen Umstand hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten ihren Beschluss über die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags jedoch - soweit ersichtlich - nicht gestützt. So hat die Kammer den Vortrag der Beklagten verstanden, und dem entsprechenden Hinweis im Termin vom 19. Februar 2013 ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung vorliegt, sind bei einer GmbH wie der Beklagten aufgrund der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung aber grundsätzlich nur die Gründe zu berücksichtigen, auf welche die Gesellschafterversammlung die Kündigung gestützt hat (BGH GmbHR 1992, 40), weil die Gesellschafterversammlung nach § 46 Nr. 5 GmbHG für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig ist und diese Zuständigkeit als Annex auch den Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrags des Geschäftsführers umfasst (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 46 Rn. 36 m.w.N.).
- 49
Der Kläger hat gemäß §§ 611 Abs. 1, 615 BGB in Verbindung mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1./10. März 2012 auch einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte vertraglich vereinbarte Vergütung für die Zeit vom 26. Juli 2013 bis zum 31. Oktober 2012 in Gesamthöhe von jedenfalls 7.278,00 € (3 x 2.400,00 € zuzüglich 3 x 26,00 € schon für die Monate August bis Oktober 2012) und das Urlaubsgeld für das Jahr 2012 in Höhe von 1.000,00 € - insgesamt 8.278,00 €.
- 50
Nach § 615 BGB kann der Dienstberechtigte die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist entsprechend § 296 BGB mit der Annahme der Dienste des Klägers in Annahmeverzug geraten, als ihre Kündigungserklärung vom 25. Juli 2012 dem Kläger am 26. Juli 2012 zugegangen ist, weil sie die Annahme der Dienstleistungen mit der außerordentlichen Kündigung zugleich konkludent ernsthaft und endgültig verweigert hat.
- 51
Das für den Feststellungsantrag zu 3. gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist ebenfalls gegeben, weil sich die Beklagte auf eine Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers beruft und damit auch auf die Beendigung ihrer aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtung zur Zahlung einer erfolgsabhängigen Bruttovergütung (Tantieme) und die dadurch für die Rechtslage des Klägers begründete Gefahr der Unsicherheit durch das in dem vorliegenden Rechtsstreit erstrebte Urteil beseitigt werden kann.
- 52
Der Kläger beantragt zwar wörtlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, „die gemäß Arbeitsvertrag vereinbarte“ Tantieme zu zahlen. Aus der Klagebegründung ergibt sich jedoch, dass diese Formulierung auf einem Versehen beruht und dass der Kläger eigentlich die gemäß Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1./10. März 2012 vereinbarte Tantieme meint. Deshalb ist der Feststellungsantrag zu 3. entsprechend auszulegen.
- 53
Mit dieser Maßgabe ist der Feststellungsantrag zu 3. auch begründet, weil dem Kläger nach dem Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 1./10. März 2012 die beanspruchte Tantieme zusteht.
- 54
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StGB § 246 Unterschlagung 2x
- BGB § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- GmbHG § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter 1x
- StGB § 266 Untreue 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 3x
- BGB § 296 Entbehrlichkeit des Angebots 1x
- BGB § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko 2x
- StGB § 242 Diebstahl 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund 1x