Urteil vom Landgericht Kiel (12. Zivilkammer) - 12 O 76/19

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das freigegebene Sondervermögen des ... von der Beklagten Erstattung von Zahlungen, die Kunden des Insolvenzschuldners auf ein Konto des Insolvenzschuldners bei der Beklagten geleistet haben, über das der Insolvenzschuldner nach Insolvenzeröffnung verfügt hat.

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Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 09.11.2016 zum Insolvenzverwalter über das freigegebene Sondervermögen des Herrn ... (im folgenden: Insolvenzschuldner) bestellt. Der Insolvenzschuldner war als selbständiger Dachdecker tätig. Über sein Vermögen wurde bereits am 01.05.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Geschäftsbetrieb des Insolvenzschuldners wurde aus diesem Insolvenzverfahren am 02.09.2013 freigegeben. Auch über den freigegebenen Teil wurde am 09.11.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 6.12.2016 erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung des Klägers darüber, dass das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht wieder freigegeben werden wird.

3

Bei der Beklagten handelt es sich um ein in Großbritannien niedergelassenes und von der britischen Finanzaufsicht FCA reguliertes E-Geld Institut mit Sitz in London, das im Rahmen der entsprechenden Erlaubnis zur Herausgabe von E-Geld und zur Erbringung von verschiedenen Zahlungsdiensten auch in Deutschland berechtigt ist. Bei ihr hatte der Insolvenzschuldner bereits seit dem 12.11.2013 ein Konto inne, auf dem er vom 24.11.2016 bis 23.11.2018 einen Gesamtbetrag von ... € vereinnahmte und über die der Insolvenzschuldner verfügte. Bei dem Konto handelt es sich um ein sog. Viabuy-Konto, das lediglich auf Guthabenbasis geführt werden darf.

4

Der Kläger nimmt die Beklagte gem. § 82 InsO auf Zahlung der auf dem Konto des Insolvenzschuldners vereinnahmten Zahlungen von Kunden des Insolvenzschuldners, über die dieser durch Überweisungen und Barabhebungen in Deutschland verfügte, in Anspruch.

5

Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beklagte nicht auf ihre Unkenntnis berufen dürfe, wenn sie keine entsprechenden Datensysteme vorhalte, welche Transaktionen im Zahlungsverkehr verfolgen und Insolvenzen erkennen können. Eine Kenntnis sei dann zu fingieren.

6

Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache in Höhe von 3.538,49 € für erledigt erklärt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 54.571,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2020 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 58.110,11 € für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und dem 04.03.2020 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, bis Ende November 2018 keine positive Kenntnis von der Insolvenz des Insolvenzschuldners gehabt zu haben. Als sie diese durch eine Email der Polizei, in der die Rede von insolvenzspezifischen Straftaten des Insolvenzschuldners gewesen sei, erlangt habe, habe sie das Konto des Insolvenzschuldners noch am selben Tag, dem 26.11.2018, gesperrt.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich eine Kenntnis von der Insolvenz nicht fingieren lasse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der ausführlichen Begründungen der Rechtsauffassungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

14

Die Klage ist der Beklagten am 14.01.20 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

16

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des noch geforderten Betrages zugunsten der Insolvenzmasse.

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Diesen hat die Beklagte mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner gemäß § 362 BGB i.V.m. § 82 S. 1 InsO erbracht.

18

Ist, wie im vorliegenden Fall, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner (hier an den Kontoinhaber) geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse zu erfüllen war, wird der Leistende gemäß § 82 S. 1 InsO befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Entsprechend der Regelung in § 82 InsO trägt der Drittschuldner des Insolvenzschuldners nach der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung die Darlegungs- und Beweislast für seine Unkenntnis (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 30. Januar 2014 – 3 U 52/13, Rn. 25, zit. nach juris). Eine positive Kenntnis der Beklagten von der Insolvenz des Insolvenzschuldners bestand bei Begründung der Geschäftsbeziehung – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – gerade nicht. Der Kläger behauptet nur, dass die Beklagte zumindest zur Zeit der späteren Verfügungen Kenntnis von der Insolvenz hätte haben müssen. Im Gegenteil trägt der Kläger sogar vor, dass die Beklagte die Möglichkeit sich positive Kenntnis von Insolvenzbekanntmachungen zu verschaffen, gerade nicht genutzt habe. Das einfache Bestreiten des Klägers bezüglich der Behauptung der Beklagten, keine Kenntnis gehabt zu haben, genügt nach dem im Klagverfahren substantiierten Vorbringen der Beklagten nicht mehr. Die fehlende Kenntnis ist daher als unstreitig anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). Insoweit hat die Beklagte substantiiert vorgetragen, dass der zuständige Compliance-Sachbearbeiter erst durch die Email der Polizei vom 23.11.2018 Kenntnis von insolvenzspezifischen Straftaten des Insolvenzschuldners und damit von der Insolvenz erhalten habe. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Zuvor konnte die Beklagte allein wegen dieser Unkenntnis gemäß § 362 BGB i.V.m. § 82 S. 1 InsO mit schuldbefreiender Wirkung leisten.

19

Dabei findet § 82 InsO auf die Leistungen vom Konto des Insolvenzschuldners insgesamt Anwendung und ist gerade nicht für die Zahlungen an Dritte von dem Konto des Insolvenzschuldners durch § 81 InsO verdrängt. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 InsO sind Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam. Die Sonderregelung des Schuldnerschutzes nach § 82 InsO schränkt jedoch den Grundsatz des § 81 Abs. 1 S. 1 InsO ein, soweit der Schuldner auf Forderungen des Insolvenzschuldners leistet (Uhlenbruck-Mock, InsO, 15. Auflage 2019, Rn. 1). Maßgeblich sind dazu bei den Zahlungen an Dritte die im geschäftsmäßigen Zahlungsverkehr zugrundeliegenden Leistungsbeziehungen. Mit Ausführung eines Überweisungsauftrages leistet die Bank an den Schuldner, nicht an den Überweisungsempfänger, so dass Raum für § 82 InsO ist. Führt die Bank nach Verfahrenseröffnung, aber in Unkenntnis hiervon, einen Überweisungsauftrag aus, so wird sie bei kreditorischem Saldo (Konto weist ein Guthaben aus) von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Schuldner frei (OLG Schleswig, Urteil vom 29.6.2016 − 9 U 22/16, NZI 2016, 875 [877];Graf-Schlicker-Webel, InsO, 5. Auflage 2020, Rn. 9). Nach der so festgestellten Leistungsbeziehung steht diesem Ergebnis auch nicht der Beschluss des BGH vom 26.06.2014 (Az. IX ZR 216/13) entgegen, da dieser einen Fall der rein bürgerlich-rechtlichen Anweisung außerhalb des geschäftsmäßigen Zahlungsverkehrs, bei der es sich rechtlich um eine unmittelbare Leistung des Insolvenzschuldners selbst an den Empfänger des Geldes handelte, betraf.

20

Die nach § 82 Satz 1 InsO für die Verweigerung der Schuldbefreiung erforderliche Kenntnis von der Insolvenzeröffnung kann auch nicht aufgrund des Umstandes unterstellt oder fingiert werden, dass die Beklagte vor der Leistungserbringung weder eine individuelle Internetabfrage getätigt noch einen automatisierten Datenabgleich ihrer Kundendaten mit dem Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de oder ähnliche technische Hilfsmittel implementiert hatte, um von der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 9 Abs. 1 InsO Kenntnis zu erlangen.

21

Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation ist zu einer verkehrsgerechten Informationsverwaltung verpflichtet. Auch müssen sich Entscheidungsträger ggf. das innerhalb der Organisation vorhandene Wissen zurechnen lassen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als es um die Weitergabe ordnungsgemäß zugegangener Informationen innerhalb der jeweiligen Organisation geht und nicht, wie hier, bereits um die Informationsgewinnung (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09, Rn. 11, zit. nach juris).

22

Die vom Gesetzgeber und den Ländern geschaffene Möglichkeit, die Insolvenzbekanntmachungen aus dem Internet auch nach den ersten zwei Wochen im Einzelfall abzufragen, erfordert einen deutlich höheren Zeit- und Personalaufwand, der für den gesamten automatisierten Zahlungsverkehr, aber auch für den Schalterbetrieb der Banken, von vornherein nicht in Betracht kommt. Im Übrigen kann dem Gesetzgeber nicht vorgegriffen werden in der Frage, ob die seit Einführung der Internetbekanntmachung von Insolvenzen erheblich erleichterte Informationsgewinnung über solche Tatsachen Grund genug dafür bietet, den Masseschutz zu Lasten des Verkehrsschutzes in § 82 InsO zu stärken. Für die Verfolgung eines solchen Zwecks ergibt selbst die abermalige Änderung von § 9 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) nach den Gesetzesmaterialien noch keinen Beleg (vgl. insbesondere BT-Drucks. 16/3227 S. 10, 13 f). Die Rechtsfolge des § 82 Satz 2 InsO ist unverändert geblieben, nach welcher mit der öffentlichen Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Empfängers der Leistung nur die Beweislast für die Unkenntnis dieser Rechtstatsache auf den leistenden Drittschuldner übergeht. Ein weitergehender Regelungswille in der Weise, dass ein Unternehmen, das umfangreichen Zahlungsverkehr zu bewirken hat, sich als Drittschuldner auf Unkenntnis einer im Internet öffentlich bekannt gemachten Insolvenzeröffnung nur berufen darf, wenn es organisatorische Vorkehrungen geschaffen hat, die im Internet zugänglichen Informationen für seine Unternehmenszwecke aufzunehmen und weiterzuverarbeiten, hat das Gesetz bisher nicht zum Ausdruck gebracht. Da die Änderung von § 9 InsO Anlass zur Prüfung dieser Frage gegeben hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gesetz bewusst schweigt und die Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung über Insolvenzeröffnungen weiterhin verneint. Die seit seinem Inkrafttreten verbesserte Bekanntmachungsform hat nicht zwangsläufig eine solche Erleichterung der Informationsgewinnung zur Folge, dass im Rechtsverkehr jedenfalls bereichsweise schon eine auf Informationsbeschaffung aus dem Internet zugeschnittene Betriebsorganisation vorausgesetzt wird. Wenn diese Entwicklung somit noch zu keinem bestimmten Ergebnis gelangt ist, so hätte einstweilen nur der Gesetzgeber eine Vorschrift schaffen können, nach welcher jedenfalls für bestimmte Drittschuldner die Informationsbeschaffung über Insolvenzeröffnungen aus dem Internet als zumutbar vorausgesetzt und die Berufung auf Unkenntnis nach § 82 InsO demgemäß beschränkt würde. Kann eine entsprechende Lücke im Gesetz nicht festgestellt werden, ist die Rechtsprechung auch nicht befugt, sie im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu schließen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 – IX ZR 62/09, Rn. 14, 15, zit. nach juris).

23

Selbst wenn von einer Informationsbeschaffungspflicht der Beklagten auszugehen wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich, dass es für die Beklagte ohne großen Aufwand und in zumutbarer Weise möglich war, eine Informationsbeschaffung über Insolvenzeröffnungen zu gewährleisten, um diese mit ihren Kundendaten abzugleichen. Auch wenn es, wie der Kläger vorträgt, für den Geschäftsverkehr mittlerweile mehrere softwaregestützte Informationsbeschaffungsprogramme gibt, vermag dies nicht automatisch zu einer zumutbaren Informationsbeschaffungspflicht führen. Vielmehr ist auch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, da die Beklagte für eine solche Software ein Entgelt zahlen und diese organisatorisch in ihr System einpflegen müsste. Zumal die Beklagte die Kreditkartenkonten wie dasjenige des Insolvenzschuldners ausschließlich auf Guthabenbasis führt und für sie somit im Hinblick auf mögliche Insolvenzen ihrer Kunden kein Bonitätsrisiko gegeben ist. Die Beklagte hatte dementsprechend an den Insolvenzeröffnungsinformationen kein eigenes wirtschaftliches Interesse, sodass eine Informationsbeschaffungspflicht für die Beklagte schon nicht zumutbar erscheint. Aus diesem Gesichtspunkt ist die Berufung der Beklagten auf die Unkenntnis von der Insolvenz des Insolvenzschuldners auch nicht treuwidrig.

24

Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe auch aufgrund von § 25 h Abs. 2 KWG Datenverarbeitungsprogramme vorhalten müssen, mit denen die Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden laufend überprüft werden und daher eine Insolvenz des Insolvenzschuldners hätte auffallen müssen, geht dieses Argument fehl.

25

§ 25 h Abs. 2 KWG greift bereits vom Wortlaut her nur bei Kreditinstituten nach § 1 KWG ein. Ein ausländisches E-Geld-Institut stellt kein Kreditinstitut i.S.d. des KWG, sondern vielmehr ein Zahlungsdienstleister i.S.d. ZAG dar. § 25 h Abs. 2 KWG ist somit bereits nicht anwendbar.

26

Auch aus dem Gesichtspunkt der Geldwäscheprävention folgte für die Beklagte keine Pflicht zur Überprüfung von Insolvenzen ihrer Kunden. Die geldwäscherechtlichen Pflichten bei der laufenden Überprüfung von einer Kundenbeziehung umfassen nur die Prüfung von Herkunft und Verwendung von bestimmten Mitteln, nicht aber die Frage der Insolvenz des Kunden. Dass die Beklagte diese Pflichten erfüllt hat, ist insoweit zwischen den Parteien unstreitig.

27

Im Übrigen unterliegt die Beklagte als in England niedergelassenes E-Geldinstitut nicht den deutschen Geldwäschepflichten.

28

Schließlich wird eine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch nicht über Art. 31 Abs. 1 EUInsVO fingiert. Die Vorschrift ist vorliegend bereits aus verschiedenen Gründen nicht anwendbar. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den Zahlungen an Dritte und den Auszahlungen an den Insolvenzschuldner.

29

Die Leistung an Dritte ist nach der Rechtsprechung des EuGH anders zu beurteilen als die Leistung durch Dritte. Der EuGH schließt solche Fälle ausdrücklich aus dem Schutzbereich des Art. 31 EuInsVO, und zwar sogar nach Anweisung des Schuldners an den Drittschuldner, aus (EuGH 19.9.2013 –Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1972, 1973). Der Erstreckung des Gutglaubensschutzes steht sowohl der Wortlaut des Art. 31 „an eine Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist“, als auch der jetzige Erwägungsgrund 81 entgegen, da danach nur solche Personen zu schützen seien, die unmittelbar an den Insolvenzschuldner geleistet hätten (EuGH 8.5.2013 – Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1972, 1973). Ob der Schuldner tatsächlich den streitigen Betrag an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen hat, richtet sich dann nach nationalem Recht (EuGH 8.5.2013 – Rs C-251/12 ZIP 2013, 1971, 1973 Uhlenbruck-Hermann, EuInsVO, 15. Auflage 2020, Art. 31, Rn. 17).

30

Demnach ist Art. 31 EUInsVO bezüglich sämtlicher Zahlungen, die die Beklagte an Dritte geleistet hat, nicht anwendbar.

31

Auch bezüglich der Auszahlungen an den Insolvenzschuldner selbst bzw. dessen Bargeldabhebungen an Geldautomaten in Deutschland, ist Art. 31 EUInsVO nicht anwendbar, da sein Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Art. 31 EUInsVO ist nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten einschlägig, wenn die Leistung in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurde, als in dem Mitgliedstaat, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Uhlenbruck-Hermann, EuInsVO, 15. Auflage 2020, Art. 31, Rn. 10). Entscheidend ist dabei, wo der Drittschuldner die Leistung tatsächlich erbracht hat (Vallender-Fritz, EUInsVO, 2. Auflage 2020, Art. 31, Rn. 9). Die tatsächliche Leistungserbringung der Beklagten, durch die Auszahlung der von dem Insolvenzschuldner angeforderten Bargeldbeträge, fand jeweils in Deutschland statt. Ein grenzüberschreitender Sachverhalt liegt demnach nicht vor.

32

Somit ist insgesamt auf das nationale Recht und mithin auf die bereits gemachten Ausführungen zu § 82 InsO abzustellen. Mangels Einschlägigkeit der europarechtlichen Regelung ist eine europarechtskonforme Auslegung des § 82 InsO gegen dessen Wortlaut nicht geboten; andernfalls würde der vom EuGH in der oben genannten Entscheidung vorgenommene Verweis auf das nationale Recht keinen Sinn ergeben.

33

Schließlich steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf Zahlung zugunsten der Insolvenzmasse aus § 826 BGB zu.

34

Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte die Insolvenzmasse in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat. Erforderlich ist, dass sich die Beklagte einer objektiv evident insolvenzzweckwidrigen Schädigung durch Veruntreuungen leichtfertig verschlossen hat. Dies setzt insbesondere den Nachweis voraus, dass die Beklagte erhebliche Umstände positiv gekannt hat, auf deren Grundlage sich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Masse aufdrängte (BGH, Urteil vom 07. Februar 2019 – IX ZR 47/18, Rn. 36 zit. nach juris). Hier fehlt es bereits an der positiven Kenntnis der Beklagten von der Insolvenz des Insolvenzschuldners, so dass für sie bereits keine Umstände bekannt waren, auf deren Grundlage sich eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Masse aufdrängte. Vielmehr hat die Beklagte nach der Kenntniserlangung von der Insolvenz des Insolvenzschuldners das Konto sofort gesperrt. Allein der Umstand, dass die Beklagte Konten auch an Personen mit schlechter Bonität und negativen SCHUFA-Einträgen vergibt, kann eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nicht begründen, da andernfalls das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten als sittenwidrig anzusehen wäre. Diese Einschätzung teilt das erkennende Gericht nicht.

35

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.


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