Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (9. Zivilsenat) - 9 U 22/16

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.059,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Mai 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 571,44 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.059,95 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist die Verwalterin in dem auf Eigenantrag am 24. Oktober 2014 über das Vermögen der X (im Folgenden Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren. Die Beklagte ist die Mutter der Schuldnerin. Sie wird von der Klägerin auf Rückgewähr einer Zahlung nebst Zinsen und Kosten in Anspruch genommen, welche die Schuldnerin nach Verfahrenseröffnung veranlasst hat.

2

Am 30. Oktober 2012 eröffnete die Schuldnerin bei der Y-Bank ein Sparkonto mit der Nummer auf ihren Namen und erteilte der Beklagten Kontovollmacht. In der Folge nahm ausschließlich die Beklagte Bareinzahlungen auf das Konto vor. Zwei weitere Gutschriften auf dem Konto beruhten auf Überweisungen von einem Konto der Beklagten. Belastet wurde das Konto vor dem 24. November 2014 nur ein einziges Mal: Am 10. Juli 2014 wurde eine zuvor von der Beklagten getätigte Überweisung auf das Konto storniert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kontoverlaufs wird auf die Anlage BB 3 (im Anlagenband) Bezug genommen.

3

In ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und in einem ersten Gespräch mit der Klägerin machte die Schuldnerin keine Angaben zu dem hier streitbefangenen Konto. Auch ein auf ihren Namen laufendes Konto bei der Z-Bank und ein ebenfalls dort unterhaltenes Sparbuch verschwieg die Schuldnerin. Keine Angaben machte die Schuldnerin zudem zu einer Erbschaft nach ihrem am 18. September 2014 verstorbenen Vater.

4

Von dem Sparkonto bei der Y-Bank erhielt die Klägerin Kenntnis durch Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Schuldnerin. Auf Nachfrage der Klägerin teilte die Schuldnerin mit Schreiben 6. November 2014 (Anlage B 5; Bl. 30 d.A.) mit, auf Anraten des Rechtsanwalts und Notars habe ihre Mutter sie gebeten, das Konto zu eröffnen, um späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen. Es handele sich um ein Treuhandkonto. Am 24. November 2014 überwies die Schuldnerin das vorhandene Guthaben in Höhe von 5.059,95 € auf das Girokonto der Beklagten mit der Nummer und löste das Sparkonto auf.

5

Ihre Klage auf Rückgewähr des zur Überweisung gelangten Betrags stützt die Klägerin auf Insolvenzanfechtung und ungerechtfertigte Bereicherung. Die Beklagte ist demgegenüber der Ansicht, sie habe die Überweisung mit Rechtsgrund erhalten. Bei dem Guthaben auf dem zur Auflösung gelangten Konto habe es sich um zur Aussonderung berechtigendes Treugut gehandelt. Sie behauptet, vor der Eröffnung des Sparkontos den als Anlage K 1 (richtig B 1) bei den Akten befindlichen Treuhandvertrag mit der Schuldnerin geschlossen zu haben (Bl. 22 d.A.).

6

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 5.059,95 € nebst Zinsen und Kosten gerichteten Klage nach Anhörung der Beklagten und Vernehmung der von der Beklagten als Zeugin benannten Schuldnerin auf der Grundlage eines aus § 143 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO folgenden Rückgewähranspruchs in vollem Umfang stattgegeben. Die Beklagte habe nicht nachgewiesen, dass der Treuhandvertrag tatsächlich abgeschlossen und nicht nur fingiert und nachträglich erstellt worden sei.

7

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweislastverteilung. Nicht sie sei für das Bestehen eines Aussonderungsrechts darlegungs- und beweispflichtig, sondern die Klägerin für die vom Landgericht angenommene Unentgeltlichkeit der Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Im Übrigen habe das Landgericht den erhobenen Beweis unzutreffend gewürdigt.

8

Die Beklagte beantragt,

9

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

11

die Berufung zurückzuweisen.

II.

12

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur mit Blick auf einen Teil der geltend gemachten Zinsansprüche begründet. Im Ergebnis mit Recht hat das Landgericht indes erkannt, dass die Klägerin von der Beklagten Zahlung in Höhe von 5.059,95 € verlangen kann.

1.

13

Der vom Landgericht angenommene Rückgewähranspruch aus § 143 InsO scheidet allerdings schon deshalb aus, weil die Schuldnerin die Zahlung an die Beklagte erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens veranlasst hat. Nach § 129 Abs. 1 InsO sind nur solche Rechtshandlungen anfechtbar, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind.

2.

14

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.059,95 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.

a)

15

Der Bereicherungsanspruch ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei dem Guthaben auf dem Sparkonto mit der Nummer um zur Aussonderung berechtigendes Treugut und deshalb um eine der Masse in keinem Fall zurechenbare Zuwendung gehandelt hätte. Es fehlt an hinreichend substantiiertem Vortrag der Beklagten, der auf ein Aussonderungsrecht schließen ließe und die Widerlegung dieses Vorbringens durch die Klägerin erforderlich machte.

aa)

16

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs ergeben, trägt allerdings grundsätzlich der Bereicherungsgläubiger. Dies gilt auch im Blick auf den fehlenden Rechtsgrund als negative Tatsache (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93, NJW-RR 1995, 130, 131; vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887; vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00, NJW-RR 2004, 556). Dem Bereicherungsschuldner obliegt jedoch eine - nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls gesteigerte - sekundäre Behauptungslast dahingehend, dass von ihm im Rahmen des Zumutbaren insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden kann (BGH, Urteil vom 14. Juli 2003, aaO). Nichts anderes kann gelten, wenn die negative Tatsache - wie hier das Fehlen der angeblichen Treuhandvereinbarung - auch andere Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs beeinflusst.

bb)

17

Der nach diesen Grundsätzen anzunehmenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte nicht hinreichend nachgekommen.

18

Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen erhöhte Anforderungen an die Substantiierung des von der Beklagten behaupteten Aussonderungsrechts. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Schuldnerin weder in ihrem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch in einem ersten Gespräch mit der Klägerin Angaben zu dem hier fraglichen Sparkonto gemacht hat. Ebenfalls keine Angaben hat die Schuldnerin zu einem Konto bei der Z-Bank und einem dort unterhaltenen Sparbuch gemacht. Die Guthaben auf diesem Konto und dem Sparbuch wurden zur Masse gezogen. Ferner verschwieg die Schuldnerin eine Erbschaft nach ihrem am 18. September 2014 verstorbenen Vater. Vor diesem Hintergrund ist die am 24. November 2014 veranlasste Überweisung als unklarer Zahlungsvorgang einzustufen, der erhöhte Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten auslöst.

19

Diesen Anforderungen wird die Beklagte durch die Vorlage des - zudem undatierten - Treuhandvertrags gemäß Anlage K 1 (richtig B 1; Bl. 22 d.A.) nicht gerecht. Eine Treuhand ist kein Selbstzweck. Das Treuhandverhältnis kann den Interessen des Treuhänders dienen, gegebenenfalls ist die Treuhand eigennützig. Fremdnützig ist die Treuhand hingegen, wenn die Interessen des Treugebers maßgeblich sind. Substantiierter Vortrag zu einem Treuhandverhältnis setzt daher Angaben zum Zweck der Treuhand voraus. Hierzu schweigt der undatierte Treuhandvertrag. Die Beklagte hat zunächst unter Bezugnahme auf die Anlage B 5 vorgetragen, dass es zu der Treuhand auf Anraten des Rechtsanwalts und Notars im Rahmen der Beratung und Aufsetzung ihres Testaments gekommen sei, um späteren Erbstreitigkeiten vorzubeugen (Bl. 30 d.A.). Diesen Vortrag hat sie in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2016 nicht bestätigt. Ohne sich zu ihrem bisherigen Vortrag zu erklären, hat sie nunmehr angegeben, eine Bekannte bei der Bank habe zu der Eröffnung des Kontos geraten, weil sie, die Beklagte, nicht so oft in die Stadt komme (Bl. 69 d.A.). Das widersprüchliche Vorbringen zum Zweck der angeblichen Treuhand hat die Beklagte auch nicht in der Berufungsinstanz klargestellt. Unter ausdrücklicher Inbezugnahme ihres gesamten erstinstanzlichen Vorbringens (Seite 5 unten des Schriftsatzes vom 21. März 2016; Bl. 113 d. A.) hat sie vielmehr vorgetragen, es könnten aus der jeweiligen Sicht von ihr und der als Zeugin durch das Landgericht vernommenen Schuldnerin unterschiedliche Zwecke im Vordergrund gestanden haben (Seite 3 ff des Schriftsatzes vom 21. März 2016; Bl. 111 d.A.). Dies berücksichtigt nicht, dass sich die Beklagte die vorprozessualen Erklärungen der Schuldnerin durch Inbezugnahme der Anlage B 5 zuvor zu eigen gemacht hatte. Es lässt aber auch außer Acht, dass die Umstände des Zustandekommens der angeblichen Vereinbarung jeweils andere sind. Entweder ist es zu der Treuhand im Rahmen einer erbrechtlichen Beratung gekommen oder auf Anraten einer (namentlich nicht näher bezeichneten) Bekannten bei der Bank. Entgegen der Berufungsbegründung handelt es sich dabei nicht lediglich um unterschiedliche innere Vorstellungen der Beklagten und der Schuldnerin über Sinn und Zweck der Treuhandvereinbarung, sondern um zwei gesonderte Lebenssachverhalte, die in unauflösbarem Widerspruch zueinander stehen.

b)

20

Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich im Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten. Dem steht das hier anzunehmende bereicherungsrechtliche Mehrpersonenverhältnis nicht entgegen.

aa)

21

Im ersten Rechtszug war zwischen den Parteien zuletzt unstreitig, dass eine Überweisung der Gelder durch die Schuldnerin an die Beklagte erfolgt ist. Allerdings war die Klägerin in ihrer Klagschrift vom 27. Mai 2015 zunächst von einer Barabhebung durch die Schuldnerin und einer sodann erfolgten Weiterleitung der 5.059,95 € an die Beklagte ausgegangen. Dies beruhte auf einer Mitteilung der Y-Bank vom 6. Januar 2015 (Anlage K 2; Bl. 7 d.A.). Ein gegenläufiges, die Mitteilung vom 6. Januar 2015 ausdrücklich korrigierendes Schreiben der Y-Bank vom 24. Juni 2015 hat die Beklagte mit ihrer Klagerwiderung zu den Akten gereicht (Anlage B 4; Bl. 26 d.A.). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 (dort Seite 3 Abs. 3; Bl. 36 d.A.) wie folgt vorgetragen: „Die Insolvenzschuldnerin war Inhaberin eines Kontos, löste dieses auf und überwies das Guthaben (…) an die Beklagte.“

22

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht mit Recht - wenn auch nicht in aller Deutlichkeit - festgestellt, dass der Betrag von 5.059,95 € an die Beklagte überwiesen wurde (LGU 4 Abs. 5; Bl. 84 d.A.; Vorhefter). Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit dieser Feststellung bestehen in Anbetracht des Schreibens der Y-Bank vom 24. Juni 2015 gemäß Anlage B 4 nicht. Zweifel werden insbesondere nicht dadurch geweckt, dass in der Berufungserwiderung der Klägerin vom 10. Mai 2016 - nach Hinweis des Senats auf etwaige Schwierigkeiten bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Mehrpersonenverhältnis - wieder von einer Barabhebung die Rede ist. Die Klägerin sagt nicht, woher sie die von ihrem zuletzt gehaltenen Vortrag und dem Schreiben gemäß Anlage B 4 abweichenden Erkenntnisse nimmt.

bb)

23

Die durch den Überweisungsauftrag erfolgte Einbeziehung der Y-Bank in den zur Beurteilung anstehenden Bereicherungsvorgang hindert eine Rückabwicklung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht.

(1)

24

Mit Urteil vom 21. November 2013 (IX ZR 52/13, ZIP 2014, 32) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich der Bereicherungsausgleich in Konstellationen der vorliegenden Art nach den für Dreiecksverhältnisse allgemein geltenden Grundsätzen vollzieht (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 12 ff). Dem schließt sich der Senat an.

(2)

25

Danach entfalten sich die bereicherungsrechtlichen Leistungsbeziehungen bei einer Überweisung grundsätzlich in zwei Richtungen. Im Deckungsverhältnis erbringt die Bank durch die Ausführung der Überweisung eine Leistung an den anweisenden Kontoinhaber, der seinerseits den Gutschriftbetrag im Valutaverhältnis an den Überweisungsempfänger leistet. Ein erforderlicher Bereicherungsausgleich hat sich dann regelmäßig innerhalb des jeweiligen Leistungsverhältnisses zu vollziehen, nicht hingegen zwischen der Bank und dem Empfänger. Zwischen letzteren beiden besteht keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung, weil die durch die Bank getroffene Zweckbestimmung dahin geht, an den anweisenden Kontoinhaber aus dem Girovertrag zu leisten, nicht aber eine Leistung im Rechtssinne an den Empfänger des Überweisungsbetrags zu erbringen (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 16 mwN).

26

Eine Leistung des Überweisenden an den Überweisungsempfänger setzt allerdings grundsätzlich einen wirksamen Überweisungsauftrag voraus. Ohne gültige Anweisung kann die Zahlung dem vermeintlich Anweisenden nicht als seine Leistung zugerechnet werden. Der sogenannte Empfängerhorizont des Überweisungsempfängers vermag die fehlende Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht zu ersetzen, wenn dieser nicht in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer der Zahlung entsprechenden Anweisung hervorgerufen hat. Fehlt von vornherein eine wirksame Anweisung, so kommt es nicht zu einer Leistung des Anweisenden, weil ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann. Vielmehr kann bei einem derartigen Sachverhalt die Bank einen Bereicherungsausgleich unmittelbar gegenüber dem Überweisungsempfänger geltend machen (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 17 mwN).

(3)

27

Im Streitfall ist der von der Schuldnerin nach Verfahrenseröffnung erteilte Überweisungsauftrag zwar unwirksam. Eine Rückabwicklung des Bereicherungsvorgangs im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten ist jedoch geboten, weil die Y-Bank gemäß § 82 Satz 1 InsO von ihrer Pflicht zur Auszahlung des Kontoguthabens befreit worden ist.

(a)

28

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt der zwischen dem Schuldner und der Bank bestehende Girovertrag (§ 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO). Ein vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossener Zahlungsauftrag besteht dagegen mit Wirkung für die Masse fort (§ 116 Satz 3 InsO). Demgemäß hat die Bank Überweisungen, die im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits beauftragt sind, grundsätzlich zum Nachteil der Masse durchzuführen. Ein erst nach Insolvenzeröffnung erteilter Überweisungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB) ist insolvenzrechtlich unwirksam (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 81 Rn. 12b, § 82 Rn. 21 vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, ZIP 2009, 673 Rn. 9, für einen Überweisungsvertrag nach § 676a BGB aF). Die Verwaltungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen geht auf den Insolvenzverwalter über. Ansprüche gegen die Masse kann der Schuldner deshalb nicht mehr wirksam begründen.

(b)

29

Die Annahme einer bereicherungsrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist deshalb gerechtfertigt, weil die Y-Bank gemäß § 82 Satz 1 InsO von ihrer Pflicht zur Auszahlung des Kontoguthabens befreit worden ist.

30

Führt die Bank die Überweisung - wie hier - in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung aus, wird sie bei Zahlung aus einem Guthaben des Schuldners an den Empfänger gemäß § 82 Satz 1 InsO gegenüber der Masse von ihrer Verbindlichkeit befreit (HK-InsO/Kayser, 8. Aufl., § 82 Rn. 27; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 82 Rn. 41; differenzierend MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 82 Rn. 21; vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 11; vom 21. November 2013, aaO Rn. 9, jeweils für eine nach Anordnung des Zustimmungsvorbehalts veranlasste Überweisung). Dadurch ist der in der insolvenzrechtlichen Unwirksamkeit des Überweisungsauftrags begründete Mangel im Deckungsverhältnis gleichsam geheilt und einer Durchgriffskondiktion der Volksbank gegen die Beklagte der Boden entzogen worden. Die Rückabwicklung hat vielmehr im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Masse zu erfolgen, auf deren Kosten die Bereicherung der Beklagten nach dem Vortrag der Klägerin erfolgt ist.

c)

31

Im hier maßgeblichen Valutaverhältnis fehlt es an einem Rechtsgrund für die Zuwendung der 5.059,95 €. Die Schuldnerin war nicht mehr berechtigt, im Verhältnis zur Beklagten eine wirksame Erfüllungszweckbestimmung zu treffen.

32

Bedient sich der (Forderungs-)Schuldner zur Begleichung seiner Verbindlichkeit eines Zahlungsmittlers, hängt die Erfüllung mit Rücksicht auf die in dem Dreiecksverhältnis stattfindende Drittzahlung ausnahmsweise von der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzung ab, dass der Schuldner eine entsprechende Tilgungsbestimmung über seinen Zahlungsmittler als Boten oder Vertreter gegenüber seinem Gläubiger verlautbart. Eine solche Erfüllungszweckbestimmung kann der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gemäß nicht mehr wirksam treffen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO), weshalb es für seine Leistung im Valutaverhältnis an einem Rechtsgrund fehlt (BGH, Urteil vom 21. November 2013, aaO Rn. 20 f).

3.

33

Die geltend gemachten Zinsen kann die Klägerin nicht bereits ab Verfahrenseröffnung beanspruchen, sondern erst ab Eintritt des Verzugs mit der Erfüllung des Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Der Senat geht davon aus, dass Verzug mit der vorprozessualen Verweigerung der Rückzahlung der 5.059,95 € spätestens am 6. Mai 2015 eingetreten ist. Deswegen hat die Klägerin auch Anspruch auf die Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €.

III.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2 ZPO und § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

IV.

35

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Auswirkungen einer Befreiung der Bank von ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Masse gemäß § 82 Satz 1 InsO auf die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Überweisungsvorgangs sind höchstrichterlich ungeklärt. Ob die Bank im Falle der Ausführung eines unwirksamen Überweisungsauftrags bei kreditorisch geführtem Konto des Schuldners auch noch nach Verfahrenseröffnung von ihrer Verbindlichkeit gegenüber dem Schuldner befreit wird, ist ebenfalls ungeklärt und wird im Schrifttum teilweise differenzierend beantwortet (MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 82 Rn. 21). In einer Entscheidung zur Rechtslage bei der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt hat der Bundesgerichtshof zudem darauf abgestellt, dass der Girovertrag erst mit der Verfahrenseröffnung erlösche (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 Rn. 10). Sollte es maßgeblich auf den Fortbestand des Girovertrags ankommen, könnte zugunsten der Bank § 115 Abs. 3 Satz 1 InsO anzuwenden sein. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll der Beauftragte mit seinen Ersatzansprüchen aus der Fortführung des Auftrags allerdings nur Insolvenzgläubiger sein. Das Verhältnis dieser Regelung zu § 82 InsO würde ebenfalls Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen.


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