Urteil vom Landgericht Kleve - 6 S 150/15

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Geldern unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Mitbesitz an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung des Wohnhauses mit der postalischen Anschrift xxxx, 4xxxx xxxx dadurch einzuräumen, dass er dem Kläger einen geeigneten Schlüssel zur Haupteingangstüre aushändigt.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, den Grundbesitz Grundbuch von xxxx xx, G, Flur X, Flurstück X, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Wasserfläche, Erholungsfläche, Gxxxx x, xxxx, 20374 qm und G, Flur X, Flurstück X, Landwirtschaftsfläche, Gxxxxx x, 2574 qm mit aufstehendem Wohnhaus nebst Scheune und Schweinestall (postalische Anschrift Gxxxxx x, 4xxxx xxx) bis zum 30.11.2015 zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 15 Prozent und der Beklagte zu 85 Prozent zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der ausgeurteilten Einräumung von Mitbesitz gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 Euro, die Vollstreckung der ausgeurteilten Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 Euro und die Vollstreckung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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