Urteil vom Landgericht Köln - 90 O 256/03
Tenor
1.)
Die Beklagte wird verurteilt,
an die T, E- Straße ###, ##### E, 15.747,79 EUR nebst 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit dem 31.10.1998, 12,5 % Zinsen von 7.873,90 EUR seit dem 30.11.1998 sowie 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit dem 31.12.1998 abzüglich am 22.01.1999 verrechneter 14.504,79 EUR zu zahlen.
2.)
Die Beklagte wird weiter verurteilt,
an die T, E-Straße ###, ##### E, weitere 66.928,15 EUR nebst 12,5 % Zinsen von jeweils 3.936,25 EUR seit dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar 1999 bis April 2000, zusätzlich nebst 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit dem 30.11.1999 zu zahlen.
3.)
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.)
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar.
1
T A T B E S T A N D :
2Der Kläger war seit dem 17.04.1997 aufgrund des Anstellungsvertrages vom 15.04.1997 Geschäftsführer der Beklagten. Gleichzeitig ist der Kläger Minderheitsgesellschafter der Beklagten.
3Aufgrund des vorgenannten Anstellungsvertrages war dem Kläger ein Bruttomonatsgehalt von 3.936,95 EUR (= 7.700,00 DM) zugesagt; zudem wurde ein jährliches im November zu zahlendes 13. Monatsgehalt vereinbart. Ferner erhielt er nach § 9 des Vertrages eine Beteiligung am Bilanzgewinn der Gesellschaft in Höhe von 25 %.
4Infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten erklärte sich der Kläger zum Ende des Jahres 1997 bereit, auf Gehaltszahlungen vorübergehend zu verzichten.
5Am 26.08.1998 kam es zu einer Besprechung zwischen dem jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, den Generalbevollmächtigten der C AG, Dr. L, und dem Kläger, in der vereinbart wurde, dass die monatliche Vergütung für den Kläger ab September 1998 wieder aufgenommen werden sollte.
6Der Kläger gab unter dem 28.08.1998 eine entsprechende Anweisung an die Buchhaltung, die Zahlungen der Geschäftsführergehälter wieder aufzunehmen. Dies geschah jedoch nicht.
7Der Kläger legte sein Amt als Geschäftsführer Mitte Januar 2000 nieder. Eine ausdrückliche Kündigung des Anstellungsvertrages erfolgte nicht.
8Der Kläger geht davon aus, dass mit Niederlegung seines Geschäftsführeramtes konkludent auch sein Anstellungsvertrag gekündigt worden sei, sodass unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten 3-monatigen Kündigungsfrist das Anstellungsverhältnis zum 30.04.2000 beendet worden sei.
9Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seine rückständigen Geschäftsführergehälter geltend, und zwar für den Zeitraum von Oktober 1998 bis einschliesslich April 2000 zuzüglich des 13. Monatsgehaltes für die Jahre 1998 und 1999.
10Er berücksichtigt die im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess vor dem Landgericht Köln, A.z.: 85 O 272/00 erfolgte Aufrechnung des Klägers mit seinen Gehaltsansprüchen in Höhe eines Gesamtbetrages von 14.504,79 EUR.
11Der Kläger hat während des Rechtsstreits durch Abtretungsvertrag vom 23.12.2002 seine Gehaltsforderungen gegen die Beklagte an seine Prozessbevollmächtigten abgetreten.
12Der Kläger beantragt,
131.)
14die Beklagte zu verurteilen, an die T, E- Straße ###, ##### E, 15.747,79 EUR nebst 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit dem 31.10.1998, 12,5 % Zinsen von 7.873,90 EUR seit dem 30.11.1998 sowie 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit dem 31.12.1998 abzüglich am 22.01.1999 verrechneter 14.504,79 EUR zu zahlen,
152.)
16die Beklagte weiter zu verurteilen,
17an die T, E- Straße ###, ##### E, weitere 66.928,15 EUR nebst 12,5 % Zinsen von jeweils 3.936,25 EUR seit dem jeweiligen Monatsletzten der Monate Januar 1999 bis April 2000, zusätzlich nebst 12,5 % Zinsen von 3.936,95 EUR seit dem 30.11.1999 zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte bestreitet die Abtretung und ihre Wirksamkeit mit Nichtwissen. Für den Fall ihrer Wirksamkeit wendet die Beklagte ein, dass es sich um eine Klageänderung handele, der sie nicht zustimme.
21Im übrigen rügt sie die fehlende Aktivlegitimation des Klägers.
22Außerdem wendet sie sich gegen die Höhe der Klageforderung. Bereits durch das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren LG Köln 85 O 272/00 seien Gehaltsforderungen des Klägers in Höhe von insgesamt 16.691,82 EUR einschließlich Zinsen durch Aufrechnung erloschen.
23Weihnachtsgeld für das Jahr 1999 könne der Kläger nicht beanspruchen, weil er vor dem 31.03. des Folgejahres ausgeschieden sei.
24Ebenfalls könne der Kläger ab Mitte Januar 2001 kein Gehalt mehr verlangen, da in der Niederlegung seiner Tätigkeit Mitte Januar 2000 eine fristlose Kündigung liege. Im übrigen erhebt die Beklagte wegen der Zinsen auf die Gehaltsansprüche für das Jahr 1998 die Einrede der Verjährung.
25Gegenüber dem rechnerisch noch verbleibenden Restbetrag des geltend gemachten Gehaltes nebst Zinsen beruft sich die Beklagte auf einen konkludenten Verzicht seitens des Klägers, weil dieser es als Geschäftsführer in der Hand gehabt habe, für eine Auszahlung des Geschäftsführgehaltes an sich zu sorgen.
26Jedenfalls verweigert die Beklagte die Auszahlung des Geschäftsführergehaltes unter Hinweis darauf, dass in dem fraglichen Zeitraum eine Unterbilanzierung der Beklagten vorgelegen habe, sodass die Auszahlung des Geschäftsführergehaltes an den Kläger als gleichzeitigen Gesellschafter der Beklagten ein Verstoß gegen die Grundsätze der §§ 30, 31, 32 a GmbHG liege.
27Auch verstoße der Kläger mit der Forderung auf Nachzahlung stehengelassener Gehälter des Gesellschafter-Geschäftsführers gegen § 242 BGB.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Es wird ferner verwiesen auf den Inhalt der informationshalber beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten 85 O 272/00 LG Köln = 18 U 151/02 OLG Köln verwiesen.
29E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
30Die Klage ist zulässig und begründet.
31Der Kläger war gem. § 265 ZPO nicht gehindert, die geltend gemachten Gehaltsansprüche nach Eintritt der Rechtshängigkeit an seine Prozessbevollmächtigten abzutreten.
32Deshalb ist er nach wie vor befugt, diese Ansprüche im Wege gesetzlicher Prozeßstandschaft gem. § 265 Abs. 2 ZPO geltend zu machen, ohne dass dies zu einer Klageänderung führt. Die Umstellung des Klageantrags auf Zahlung an den Zessionar verlangt die durch die Abtretung entstandene Änderung der materiellen Rechtslage (vgl. Thomas-Putzo-Reichold, 25. Auflage, § 265 ZPO, Rdnr. 13). Die damit fehlende Aktivlegitimation des Klägers, die auf die Prozessbevollmächtigten übergegangen ist, steht demgemäß der Klage nicht entgegen.
33Das Bestreiten der Abtretung und ihrer Wirksamkeit ist nach Vorlage des Abtretungsvertrages, von der die Beklagte eine Kopie erhalten hat, nach § 138 ZPO nicht mehr zulässig.
34Auch die während des Rechtsstreits vorgenommene Änderung des Klageantrages dahingehend, dass die begehrte Zahlung abzüglich am 22.01.1999 verrechneter 14.504,79 EUR verlangt werde, stellt keine zustimmungspflichtige Klageänderung dar, § 264 Nr. 2 ZPO.
35Die Klage ist hinsichtlich beider Anträge auch materiell gerechtfertigt.
36Was den Klageantrag zu 1.) betrifft, so ist der Anspruch als solcher unstreitig. Einwendungen der Beklagten hiergegen sind nicht gerechtfertigt.
37Im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess 85 O 272/00 sind 14.504,79 EUR Gehalt des Klägers bereits durch Aufrechnung erloschen, Blatt 295 der Beiakten, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt, in dem sich die dortige Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 14.504,79 EUR und die Gehaltsforderungen des Klägers aus 1998 erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, § 389 BGB. Das war ausweislich der Beiakten spätestens im September 1999 der Fall, da zu diesem Zeitpunkt der letzte Teil der geltend gemachten Erstattungsforderung der Beklagten entstanden war. Zinsen auf die Erstattungsforderungen konnten nicht entstehen, weil die aufrechenbar gegenüberstehenden Gehaltsforderungen des Klägers bereits fällig waren (1998). Der weitere Einwand aus §§ 30, 31, 32 a GmbHG ist bereits rechtskräftig im Vorprozess zurückgewiesen worden; er kann deshalb im Umfang des dort aufgerechneten Betrages der Klageforderung nicht mehr entgegengesetzt werden.
38Auch greift die Verjährungseinrede für die Zinsansprüche hinsichtlich der Gehaltsforderungen aus dem Jahre 1998 nicht ein, weil diese schon im Vorprozess rechtshängig gemacht worden sind, und zwar durch Aufrechnung, § 204 Nr. 5 BGB (Hemmung),Blatt 292 der Beiakten.
39Was den über den Betrag von 14.504,79 EUR hinausgehenden Betrag aus dem Klageantrag zu 1.) und den Klageantrag zu 2.) angeht, so greifen die Einwendungen der Beklagten ebenfalls nicht durch.
40Der Einwand des kapitalersetzenden Rechtsgeschäfts aus §§ 30, 31, 32 a GmbHG ist zwar über den Umfang der Aufrechnung im Vorprozess hinaus nicht durch den Einwand der Rechtskraft ausgeschlossen, weil die Rechtskraft nur im Umfang der Aufrechnung wirkt, § 322 Abs. 2 ZPO. Dennoch folgt die Kammer im Ergebnis den Ausführungen im Urteil des Vorprozesses. Die Ausführungen der Beklagten, insbesondere auch in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2004, der im Hinblick auf die Hinweise in der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt ist, sind nicht geeignet, einen solchen Einwand der Beklagten, dass es sich bei den Gehaltsforderungen des Klägers bzw. ihrer Nichtgeltendmachung um ein sogenanntes eigenkapitalersetzendes Rechtsgeschäft handelt, zu begründen. Dazu ist auch die von der Beklagten genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.02.1992, NJW 1992, 1764 ff, 1765/1766, nicht geeignet. Der dort entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.
41Vielmehr ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.6.1992 (BGH NJW 1992, 2894) einschlägig. Danach verstösst die Auszahlung des einem Gesellschafter-Geschäftsführers vertraglich eingeräumten angemessenen Gehalts nicht gegen die Grundsätze aus §§ 30 Abs. 1, 31, 32 a GmbHG; nicht einmal dann, wenn dafür das Stammkapital der Gesellschaft angegriffen werden muß. Das gilt auch für eine gewinnunabhängige Tantieme. Denn ein solcher Anstellungsvertrag mit der entsprechenden Vergütungsregelung stellt ein sogenanntes Drittgeschäft dar, dessen Erfüllung nicht gegen § 30 Abs. 1 GmbHG verstößt.
42Dass es sich im Streitfall um eine nicht angemessene Vergütung handelt, die dem Kläger im Anstellungsvertrag vom 15.04.1997 nebst den übrigen Nebenleistungen für eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden zugesagt worden ist, hat die Beklagte nicht dargetan. Vielmehr sprechen die Gehaltshöhe, die sonstigen Nebenleistungen und die wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden dafür, dass es sich um eine angemessene Geschäftsführervergütung handelt. Demgemäß ist von einer angemessenen Vergütung auszugehen.
43Dass der Kläger verpflichtet wäre, einer Herabsetzung seiner Bezüge unter den in der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs dargelegten Voraussetzungen zuzustimmen, hat die Beklagte nicht dargetan. Sie hat zwar eine Unterkapitalisierung der Beklagten behauptet, dies allein ist aber kein ausreichender Maßstab dafür, dass der Kläger als Geschäftsführer aufgrund seiner Treuepflicht gehalten wäre, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. Hiergegen spricht auch der Umstand, dass die Parteien unstreitig unter dem 26.08.1998 vereinbart haben, die zwischenzeitlich eingestellte Zahlung des Geschäftsführergehaltes ab dem 01.09.1998 wiederaufzunehmen. Zu einer solchen Vereinbarung, an der neben dem Kläger sowohl der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten als auch der Generalbevollmächtigte der C AG, Dr. L, beteiligt waren, wäre es nicht gekommen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten dies nicht zugelassen hätten. Für das Gegenteil ist die Beklagte vortrags- und beweispflichtig. Dieser Vortrags- und Beweispflicht hat sie nicht genügt durch das Vorbringen, dass die Beklagte im fraglichen Zeitraum unterkapitalisiert gewesen sei. Auch greift nicht der Einwand der Beklagten durch, dass der Kläger wirksam auf seine Gehaltsansprüche konkludent verzichtet habe. Hiergegen spricht zum einen, dass die Parteien unter dem 26.08.1998 unstreitig die Zahlung des Geschäftsführergehalts ab September 1998 wieder aufgenommen werden sollte, und der Kläger die Buchhaltung ausdrücklich unter dem 28.08.1998 angewiesen hat, dies zu realisieren. Dass es dann schließlich nicht zu der Auszahlung gekommen ist, obwohl der Kläger noch bis Januar 2000 Geschäftsführer war, reicht nicht aus, um einen solchen Gehaltsverzicht zu begründen. Dies kann auch nicht unter der Voraussetzung angenommen werden, dass eine Unterkapitalisierung der Beklagten, wie sie von der Beklagten behauptet wird, unterstellt wird. Die Beklagte hat jedenfalls keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass in der Nichtgeltendmachung der Gehaltsansprüche im Zeitraum von September 1998 bis Januar 2000 ein stillschweigender Gehaltsverzicht gesehen werden könnte.
44Dasgleiche gilt hinsichtlich des Verwirkungseinwandes der Beklagten gem. § 242 BGB. Auch hier reicht allein der Zeitablauf der Nichtgeltendmachung nicht aus, einen solchen Einwand zu begründen.
45Was die weiteren Einwendungen gegen den Klageantrag zu 2.) angeht, so sind auch diese nicht gerechtfertigt.
46Die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer nach seiner Abberufung führt nicht automatisch zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrages, da dort eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vorgesehen ist, § 8 des Gesellschaftsvertrages, Blatt 5 Anlageheft. Dass der Gesellschaft ein ausserordentliches Kündigungsrecht zugestanden hätte, hat die Beklagte nicht dargetan. Der Beweisantritt der Beklagten auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 26.01.2004 (Blatt 24 der Akten) reicht nicht aus. Die Beklagte hätte vielmehr die Gründe einer fristlosen Kündigung dartun müssen. Deshalb kann die Beklagte auch nicht das vom Kläger beanspruchte Weihnachtsgeld für 1999 verweigern; denn der Anstellungsvertrag ist erst zum Ende April 2000 infolge ordentlicher Kündigung beendigt worden. Auch kann die Beklagte den Gehaltsansprüchen des Klägers für 2000 nicht entgegenhalten, dass der Kläger seine Arbeitskraft nicht angeboten habe; denn er war als Geschäftsführer berufen, wie die Beklagte selbst vorträgt. Man hätte ihm deshalb für die drei Monate der Kündigungsfrist eine andere Tätigkeit anbieten müssen. Dies lag aber offensichtlich nicht im Interesse der Beklagten.
47Auch hat der Kläger Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen gem. § 288 Abs 4 BGB, weil er einen entsprechenden Zinsschaden dargetan hat und die Beklagte dem nicht entgegengetreten ist.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
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