Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 358/05

Tenor

1.Dem Beklagten wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dessen Vorstand,

v e r b o t e n,

a)die Produkte der Klägerin (insbesondere der Marken N, Weihenstephan, M2 und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke M als „Gen-Milch" zu bezeichnen, insbesondere unter Verwendung eines Hinweisschildes mit dem Aufdruck „Ich will keine Gen-Milch von N", sofern nicht gleichzeitig - bei schriftlichen Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang und mit gleicher und gleich großer Schrift wie bei der Bezeichnung Gen-Milch - darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind,

und/oder

b)die Produkte der Klägerin (insbesondere der Marken N, Weihenstephan, M2 und/oder die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke M unter Hinweis auf den Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel als „Gen-Milch" zu bezeichnen, insbesondere in der Form „N-Milch = Gen-Milch - Mit genmanipuliertem Tierfutter hergestellt", sofern nicht gleichzeitig - bei schriftlichen Äußerungen in unmittelbarem Zusammenhang und mit gleicher und gleich großer Schrift wie bei der Bezeichnung „Gen-Milch" - darauf hingewiesen wird, dass die Produkte selbst nicht gentechnisch verändert sind und sich nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand in den Produkten der Klägerin auch keine Komponenten aus der gentechnischen Veränderung der Futtermittel nachweisen lassen.

2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €.


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