Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 125/04

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.06.2004 - Az.: 28 O 289/04 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Verfügungsbeklagten wird es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

I.

die in Verkaufsstätten zum Kauf angebotenen Produkte der Verfügungsklägerin der Marken N., X., T. und M. sowie die in Lizenz vertriebenen Produkte der Marke O. durch unmittelbares Kennzeichnen mit Aufklebern, Banderolen oder sonstigen Hinweisen zu versehen, insbesondere in Form der nachfolgenden Aussagen:

1. "Gen- Milch"

2. "Stoppt Gen-Milch von N."

3. "Gen-Milch: Hände weg!"

4. "Gen-Milch, igittigitt",

II.

im Internet oder durch andere Medien einen Zeichentrickfilm zu verbreiten und sogenannte E-Cards zum Download anzubieten und zu deren weiteren Versendung aufzufordern, soweit darin unter Verwendung des Firmenemblems "N." an Werbekampagnen- und Werbeträger der Verfügungsklägerin angeknüpft wird, insbesondere unter Bezugnahme auf die von der Verfügungsklägerin verwandte Zei-chentrickfigur "Hungermännchen", die so genannten "Becher-Girls" sowie die so genannte "N.-Partei" mit den Schlagworten "Alles Gen-Milch, ... oder was?" und "Keine Gen-Technik in unserem Essen".

Der weiter gehende Antrag der Verfügungsklägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Verfügungsbeklagte zu 42 % und die Verfügungsklägerin zu 58 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses Urteil wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.


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