Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 98/13
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist,
zu unterlassen,
aus ihrem Sortiment „Natururnen“ das nachstehend wiedergegebene Produkt mit der Artikelnummer #### („ Hirsch“) anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen:
(Bilddarstellung befindet sich am Ende der Entscheidung)
2.
die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Produkte gemäß Ziff. 1 zu vernichten oder vernichten zu lassen,
3.
der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften des Herstellers, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Natururnen gemäß Ziff. 1 sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, die für sie bestimmt sind, sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Natururnen sowie über die Preise, die für sie bezahlt wurden und werden.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle diejenigen Schäden zu erstatten, die durch die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.
III.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50 % und der Beklagten zu 50 % auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 €.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von Urnen.
3Zum Vertriebsprogramm der Klägerin gehören unter anderem Urnen, die mit Motiven versehen sind, die in einer sogenannten Airbrush-Mischtechnik gefertigt werden. Hierzu gehören auch die in der Anl. K1 zur Klageschrift (Bl. 8 der Akte) wiedergegebenen und im Original zur Akte gereichten Produkte mit den Motiven „Hirsch“ und „Gipfelkreuz“. Wegen der näheren Einzelheiten der Gestaltung dieser Produkte wird hierauf Bezug genommen.
4Gefertigt hat diese Motive Herr C, der die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an die Klägerin übertragen hat.
5Die Beklagte bietet die streitgegenständlichen Urnen an, die ebenfalls in der Anl. K1 zur Klageschrift (Bl. 8 der Akte) wiedergegeben sind und im Original zur Akte gereicht worden sind. Wegen der näheren Einzelheiten der Gestaltung dieser Produkte wird hierauf Bezug genommen.
6Die Klägerin meint, bei den beanstandeten Urnen handele sich um Nachahmungen ihrer urheberrechtlich geschützten Produkte. Sie macht daher in erster Linie urheberrechtliche Ansprüche geltend. Ferner ist sie der Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten auch gegen die §§ 3, 4 Nr. 9 UWG verstoße.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Klägerin wird Bezug genommen auf die Seiten 3 ff. der Klageschrift (Bl. 3 ff. der Akte) sowie ihre Schriftsätze vom 15.08.2013 (Bl. 47 ff. der Akte) und vom 17.02.2014 (Bl. 66 ff. der Akte).
8Die Klägerin beantragt,
9I.
10die Beklagte zu verurteilen,
111.
12es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren
13zu unterlassen,
14aus ihrem Sortiment „Natururnen“ die Produkte mit der Artikelnummer #### („Hirsch“) und Artikelnummer 1624 („Gipfelkreuz„) anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen.
152.
16die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Produkte gemäß Ziff. 1 zu vernichten oder vernichten zu lassen,
173.
18der Klägerin Angaben zu machen über Namen und Anschriften des Herstellers, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Natururnen gemäß Ziff. 1 sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, die für sie bestimmt sind, sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Natururnen sowie über die Preise, die für sie bezahlt wurden und werden.
19II.
20festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle diejenigen Schäden zu erstatten, die durch die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichnete Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte meint, der Klägerin stünden weder urheberrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der geltend gemachten Art zu.
24Eine Verletzung von Urheberrechten bzw. Nutzungsrechten der Klägerin liege nicht vor. Hinsichtlich der Urne mit dem Hirschmotiv sei festzuhalten, dass dieses Motiv selber, wie auch Landschaft, Wolkenbildung und Lichteinfall auf der von der Beklagten vertriebenen Urne völlig unterschiedlich zur Urne der Klägerin seien. Auch bei der weiteren streitgegenständlichen Urne sei die Abbildung auf dem Produkt der Beklagten derart stark abweichend von der Darstellung auf dem Produkt der Klägerin, dass eine Verletzung von Urheberrechten nicht angenommen werden könne. Ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz scheitere bereits daran das den Produkten der Klägerin jede wettbewerbliche Eigenart fehle und im übrigen auch keine unlautere Nachahmung vorliegen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags der Beklagten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung (Bl. 22 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz vom 24.03.2014 (Bl. 82 ff. d.A.).
26Entscheidungsgründe:
27Die Klage ist nur hinsichtlich der Urne mit dem Hirschmotiv begründet, im Übrigen hinsichtlich der Urne mit dem Kreuzmotiv unbegründet.
28- 29
I. Urne mit Hirschmotiv
Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach § 97 Abs. 1 UrhG zu.
31Die Gestaltung der klägerischen Urne mit dem Hirschmotiv genießt als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz. Für diese Beurteilung kommt es auf den Eindruck an, den das Erzeugnis nach dem durchschnittlichen Urteil des für die Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Die für diese Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen kann die Kammer, deren Mitglieder regelmäßig auch mit urheberrechtlichen Rechtsstreitigkeiten befasst sind, aus eigener Sachkunde treffen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass nach der Entscheidung des BGH vom 13.11.2013, I ZR 143/12 (GRUR 2014, 175) - Geburtstagszug - seit dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes am 1.6.2004 auch bei den Motiven der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen mehr an die Gestaltungshöhe zu stellen sind.
32Danach ist vorliegend maßgeblich, dass es sich nicht um naturalistisch gestaltete Naturnachbildungen handelt mit lediglich marginalen Verfremdungen. Vielmehr ist das Produkt einerseits phantasievoll und farbintensiv gestaltet, andererseits zugleich bei der Wahl der hierzu eingesetzten Stilmittel stark reduziert. So ist das zentrale Hirschmotiv scherenschnittartig hervorgehoben, was zusätzlich noch dadurch betont wird, dass die Umrisse des Hirsches und der Grasfläche durch eine zierliche helle Farbgebung dezent konturiert worden sind, wodurch zugleich der Lichteinfall der tief stehenden Sonne angedeutet werden soll. Im Hintergrund der Darstellung verliert sich die nur in zwei Hügelketten angedeutete Landschaft in der Ferne, wobei die Tiefenwirkung durch unterschiedliche Grau- bzw. Farbabstufungen erreicht wird. Über dieser Landschaft befindet sich ein Himmel, der zentral von der angedeuteten hell strahlenden Sonne beherrscht wird, die wiederum von einem von links nach rechts horizontal verlaufenden grausilbrigem doppelten Wolkenband teilweise verdeckt wird. Der ganze Motivhintergrund ist schließlich eingetaucht in eine kräftige hellgrüne Grundfarbe, die dem ganzen eine ruhige zugleich aber auch von natürlichen Vorbildern deutlich entfernte Atmosphäre verleiht.
33Bei dem streitgegenständlichen Werk der Beklagten handelt es sich um eine abhängige Bearbeitung der klägerischen Vorlage i.S.d. § 23 UrhG und nicht um ein selbständiges Werk, das allenfalls in freier Benutzung der klägerischen Vorlage i.S.d. § 24 UrhG entstanden ist. Bei der Beurteilung, ob eine (unfreie) Bearbeitung vorliegt, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des benutzten Werks verblassen. Dabei ist zunächst durch Vergleich zu ermitteln, ob und ggf. in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werks übernommen worden sind.
34Insoweit ist aber festzustellen, dass sämtliche der vorstehend aufgezählten schöpferischen Gestaltungselemente in ihrem Zusammenwirken auch in der streitgegenständlichen Urnengestaltung Verwendung gefunden haben. Als Unterschiede festzuhalten sind lediglich die Kopfhaltung des Hirsches sowie die schon nicht mehr im zentralen Motivbereich erfolgte Platzierung einer Hirschkuh und schließlich die dezentere Grüntönung. Dies reicht aber nicht aus, um die eigenschöpferischen Züge des klägerischen Werke in der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Urnengestaltung verblassen zu lassen.
35Dass Herr C der Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Hirschmotiv übertragen hat, hat die Beklagte nach Vorlage des entsprechenden Rechnungsbelegs durch die Klägerin (Bl. 70 der Akte) zuletzt nicht mehr bestritten.
36Da die Beklagte danach das urheberrechtlich geschützte Werk der Klägerin verletzt hat, ist sie der Klägerin auch nach den §§ 101 Abs. 1, 3 UrhG sowie § 242 BGB zur Auskunft, nach § 98 Abs. 1 UrhG zur Vernichtung und nach § 97 Abs. 2 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet. Dass die jeweiligen weiteren Voraussetzungen hier vorliegen, ist von der Beklagten nicht in Abrede gestellt worden, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.
37Abweichungen des Tenors von der Antragsfassung sind der Klarstellung bzw. der sprachlichen Präzisierung geschuldet. Eine Teilabweisung der Klage war damit nicht verbunden.
38- 39
II. Urne mit Kreuzmotiv
Insoweit stehen der Klägerin keine urheberrechtlichen Ansprüche zu. Es handelt sich bei der streitgegenständlichen Urnengestaltung allenfalls um ein Werk, das in freier Benutzung der klägerischen Vorlage i.S.d. § 24 UrhG entstanden ist. Angesichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen die entlehnten eigenpersönlichen Züge des benutzten Werks. So ist bereits das zentrale Kreuzmotiv deutlich abweichend gestaltet. Bei der streitgegenständlichen Urne ist das Kreuz nicht in Seitansicht und platziert auf einem rechteckigen Bauwerk, dass in der gleichen scheerenschnittartigen Darstellung wie bei dem Hirschmotiv gehalten ist, zu sehen, sondern das in der Frontansicht gezeigte Kreuz ist auf einer nicht nur scherenschnittartig dargestellten Bergkuppe platziert, die ihrerseits noch von einem leichten Wolkenkranz umgeben ist. Auch findet sich nicht die farbintensive violette Himmelsdarstellung, sondern die gesamte Abbildung wird vielmehr von Grautönen bestimmt, so dass der Eindruck einer Abend- oder Nachtstimmung entsteht, während die klägerische Urne eher Assoziationen an einen Sonnenuntergang hervorruft.
41Aus den gleichen Gründen fehlt es für die Bejahung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche aus den §§ 3, 4 Nr. 9, 8 UWG an einer Nachahmung der klägerischen Urne mit dem Kreuzmotiv.
42Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 ZPO.
43Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
44Streitwert: 30.000,-- €
45Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- UrhG § 98 Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung 1x
- §§ 3, 4 Nr. 9 UWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- UrhG § 2 Geschützte Werke 1x
- I ZR 143/12 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- UrhG § 24 Freie Benutzung 2x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 1x
- UrhG § 3 Bearbeitungen 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- UrhG § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz 2x
- UrhG § 101 Anspruch auf Auskunft 1x
- UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen 1x
- §§ 3, 4 Nr. 9, 8 UWG 3x (nicht zugeordnet)