Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 98/13

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,--€ - ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Widerholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollstrecken ist,

zu unterlassen,

aus ihrem Sortiment „Natururnen“ das nachstehend wiedergegebene Produkt mit der Artikelnummer #### („ Hirsch“) anzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen:

(Bilddarstellung befindet sich am Ende der Entscheidung)

2.

die noch im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Produkte gemäß Ziff. 1 zu vernichten oder vernichten zu lassen,

3.

der Klägerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschriften des Herstellers, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Natururnen gemäß Ziff. 1 sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, die für sie bestimmt sind, sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Natururnen sowie über die Preise, die für sie bezahlt wurden und werden.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle diejenigen Schäden zu erstatten, die durch die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind oder noch entstehen werden.

III.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50 % und der Beklagten zu 50 % auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 €.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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