Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Landgericht Köln - 21 O 489/13
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.610,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagte zu 36 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Höhe des Abfindungsguthabens der Klägerin nach Kündigung einer Kommanditbeteiligung an der Beklagten.
3Die Beklagte ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft, die seit 2005 an einen öffentlichen, nicht begrenzten Interessenkreis Treuhand-Kommanditbeteiligungen zwecks Kapitalanlage herausgibt. Das Anlagekonzept sieht eine Investition in deutsche mittelständische Unternehmen vor (vgl. Prospekt S. 7, 8, Bl. 22, 23 dA). Noch nicht investierte Mittel (sog. freie Liquidität), sollten laut Prospekt verzinslich auf Tagesgeldkonten angelegt werden (Prospekt S. 8, Bl. 23 dA).
4Am 20.07.2007 beteiligte sich die Klägerin mit einer Einlage von 10.000,00 € zzgl. 5 % Agio als Treuhänderin über die Treuhandkommanditistin B Treuhand GmbH an der Beklagten.
5Die Zeichnung erfolgte durch Vermittlung eines Finanzberaters, welcher die Klägerin zuvor unter Vorlage des Emissionsprospekts (Anlage K 5) beraten hatte.
6Im Dezember 2011 wandte sich die Beklagte an ihre Anleger, weil sie das sog. Liquiditätsmanagement zu ändern beabsichtigte. Die Beklagte plante künftige Liquidität an einen neuen Gesellschafter, die Y Gruppe, weitestgehend ungesichert als Darlehen abzugeben. Dazu bat sie um Zustimmung der Anleger. Die Klägerin widersprach der Änderung des Liquiditätsmanagements unmittelbar.
7Im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 20.12.2011 wurde die Anpassung des Liquiditätsmanagements beschlossen, das Darlehen mit einer Summe von 12.000.000 € wurde unmittelbar im Anschluss daran an die Y Gruppe ausgezahlt.
8Am 21.12.2011 sprach die Klägerin die außerordentliche Kündigung ihrer Beteiligung aus. Die Beklagte widersprach der Kündigung. Die Wirksamkeit der Kündigung wurde durch mittlerweile rechtskräftiges Versäumnisurteil des LG Münster vom 10.01.2013 (Az 4 O 417/12, Bl. 10 dA) festgestellt.
9§ 19 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 43 f. dA) der Beklagten regelt den Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters. § 19 Nr. 2 enthält folgende Regelung: „Das Auseinandersetzungsguthaben einschließlich der stillen Reserven berechnet sich nach dem Wert des Gesellschaftsanteils, der auf den Tag des vorangegangenen Jahresabschluss zu ermitteln ist. Zur Ermittlung ist im Zweifel auf den Tag des vollkommenen oder teilweisen Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen (…). Ist ein ausscheidender Gesellschafter mit dem Ergebnis der Ermittlung zur Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nicht einverstanden, kann er dieses auf eigene Kosten durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen lassen (…).“
10Zum 31.12.2011 betrug der bilanzierte Einzahlungsstand bei der Beklagten 24.751.190,83 €. Dieser Bilanzwert entsprach dem zum Tag des Ausscheidens der Klägerin, da nach dem 21.12.2011 keine wesentlichen Geschäftsvorgänge mehr stattfanden. Das bilanzierte Eigenkapital betrug zu diesem Zeitpunkt 20.991.303,33 €. Am 24.05.2013 erteilte der Wirtschaftsprüfer Andermahr dem Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2011 einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk, da die Werthaltigkeit des Darlehens an die Y Gruppe zweifelhaft war und notwendige Sicherheiten nicht gegeben waren. Die Darlehenssumme erwies sich in der Folgezeit als uneinbringlich.
11Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.03.2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, ihr die Höhe ihres Auseinandersetzungsguthabens mitzuteilen. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit, dass das Auseinandersetzungsguthaben „wohl maximal bei 25 % der Einlage“ liege.
12Die Klägerin ist der Ansicht, die 12.000.000 € für die Darlehen an die Y Gruppe seien nicht als Sonderabschreibungsposten aus der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens heraus zu rechnen.
13Dies ergebe sich schon aus dem § 19 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, wonach sich die Berechnung des Guthabens aus dem Jahresabschluss ergebe. Außerbilanzielle Umstände seien daher nicht zu berücksichtigen.
14Dass die Darlehen nicht berücksichtigt werden dürfen, folge auch daraus, dass die Gewährung der Darlehen Folge der Änderung des Liquiditätsmanagements war. Die Änderung des Liquiditätsmanagements sei jedoch der Grund für die wirksame außerordentliche Kündigung der Klägerin gewesen. Daher dürften die Folgen des Kündigungsgrundes bei der Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin habe weiterhin nur das prospektierte Risiko in Kauf genommen, welches die Anlage der freien Liquidität auf Tagesgeldkonten vorsehe. Bei Änderung des Risikos aufgrund geänderter Anlagepolitik könne der Anleger nicht gezwungen sein, ein höheres Risiko in Kauf zu nehmen.
15Die Klägerin hat zunächst Stufenklage erhoben, die dem Beklagten am 03.09.2013 zugestellt worden ist. In dieser hat sie zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens als Kommanditistin mit der Anteilsnummer 1560 aufgrund außerordentlicher Kündigung der Klägerin vom 21.12.2011 zu erteilen und angekündigt, nach erteilter Auskunft Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Betrages zu verlangen. Die Beklagte hat ihr daraufhin den Stand ihres Kapitalkontos schriftsätzlich mitgeteilt.
16In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, nunmehr ins streitige Verfahren hinsichtlich der zweiten Stufe überzugehen. Sie beantragt zuletzt,
17die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.484,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte hat den Anspruch in Höhe von 3.610,00 € anerkannt und beantragt im Übrigen,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte ist der Ansicht, die Darlehenssumme sei von dem bilanzierten Eigenkapital abzuziehen. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin habe das Eigenkapital der Beklagten daher nur noch 8.936.248,30 € betragen, da die Darlehen – was zwischen den Parteien unstreitig ist- unmittelbar ausgezahlt wurden und schon damals wertlos waren. Bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens sei nicht nur formell auf die Bilanz abzustellen, sondern es seien auch Vorgänge zu berücksichtigen, die sich außerhalb der Bilanz tatsächlich ereignet haben.
21Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Übergang von der ersten auf die zweite Stufe in der mündlichen Verhandlung war gem. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, es bedurfte hierzu keiner Klagerücknahme oder Erledigungserklärung (BGH, Urteil vom 15.11.2000, IV ZR 274/99, juris Tz. 8).
24I. Die Klägerin hat Anspruch auf Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens in Höhe von 3.610,00 € aus § 19 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages, da sie mit Wirkung zum 21.12.2013 aus der Beklagten ausgeschieden ist.
251. Für die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens ist zunächst der Anteil der Klägerin im Verhältnis zu den Anteilen der übrigen Gesellschafter zu ermitteln. Bei einer Einlage von 10.000 € und einem Einzahlungsstand von 24.751.190,83 € ergibt sich eine Quote von 0.04 %. In dieser Höhe ist die Klägerin am Eigenkapital der Gesellschaft zu beteiligen.
26Das Eigenkapital der Beklagten zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin betrug 8.936.248,30 €. Die Darlehen in Höhe von 12.000.000 € von von dem bilanzierten Eigenkapital abzuziehen, da die Darlehenssumme zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin schon ausgezahlt worden war und ihr kein entsprechend werthaltiger Aktivposten gegenüberstand. Wie sich aus dem eingeschränkten Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers und dem unstreitigen Sachvortrag beider Parteien ergibt, war die Werthaltigkeit des Darlehens schon zum Auszahlungszeitpunkt sehr zweifelhaft und die vertraglichen Sicherheiten waren nicht gestellt.
27Bei der Berechnung Auseinandersetzungsguthabens ist, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, der wirkliche Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt des Ausscheidens, einschließlich der stillen Reserven und des good will, zu Grunde zu legen (BGH, Urteil vom 21.04.1955, II ZR 227/53).
28(1) Vorliegend wurde nichts anderes vereinbart. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt es sich nicht aus § 19 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages, dass der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens ausschließlich der Buchwert zu Grunde zu legen ist. Nach § 19 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages „ist im Zweifel auf den Tag des (…) Ausscheidens eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen“. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass diese die einzige Erkenntnisquelle bei der Berechnung sein muss, wenn sich herausstellt, dass die Bilanz unrichtig berechnet ist.
29Dass nach dem Parteiwillen nicht allein der Buchwert maßgeblich sein sollte, ergibt sich auch daraus, dass sich das Auseinandersetzungsguthaben „einschließlich der stillen Reserven“ aus dem Jahresabschluss ergeben soll. Den stillen Reserven liegt jedoch gerade zu Grunde, dass sie nicht aus der Bilanz ersichtlich sind.
30Dasselbe ergibt sich daraus, dass der Anleger nach § 19 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit haben soll, die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens durch einen Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Dies schließt mit ein, dass der Wirtschaftsprüfer die Bilanz überprüft und unter Umständen Fehler feststellt. Wenn ausschließlich auf die Bilanz abzustellen wäre, ohne hiervon abweichende tatsächliche Entwicklungen zu berücksichtigen, liefe diese Möglichkeit leer.
31(2) Hier ist keine andere Beurteilung deswegen vorzunehmen, weil die Anpassung des Liquiditätsmanagements in Form der Darlehensausgabe an die Y Gruppe Grund für die rechtswirksame Kündigung der Klägerin war.
32Gem. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB hat der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln. Gelingt dies nicht, weil die Bilanz unrichtig ist, ist der tatsächliche Verkehrswert der Gesellschaft möglichst objektiv und ohne Hinzuziehung zusätzlicher Wertungen zu ermitteln. Würde der Grund für den Austritt aus der Gesellschaft bei der Berechnung des Abfindungskapitals Berücksichtigung finden, ergäbe sich für die Gesellschafter ein nach Anlagesituation und Austrittsgrund unterschiedlich berechnetes Auseinandersetzungsguthaben. Die Zugrundelegung eines solchen fiktiven Unternehmenswertes für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens würde dazu führen, dass die betroffenen Anleger unter Umständen mehr erhielten, als ihr Gesellschaftsanteil tatsächlich wert ist. Dies birgt die Gefahr eines „Windhundrennens“, bei dem die ersten, die ihren Anspruch geltend machen, noch ihr Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt bekommen, die anderen jedoch unter Umständen mangels Liquidität nicht.
33Durch die hier vorgenommene Betrachtung liefe das Kündigungsrecht auch nicht vollständig ins Leere. Kündigt der Gesellschafter die Beteiligung wegen der Änderung entscheidungserheblicher Umstände, muss er in Zukunft für ihn nachteilige Gesellschafterbeschlüsse nicht mehr gegen sich gelten lassen. Würde hingegen auch für die Vergangenheit die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens angepasst, hätte dies zur Folge, dass mehrheitlich getroffene Gesellschaftsentscheidungen unterlaufen würden. In diesem Fall könnten nämlich Mehrheitsentscheidungen dadurch konterkariert werden, dass die überstimmten Gesellschafter austreten und sich anschließend rückwirkend so behandeln lassen würden, als sei die für sie nachteilige Entscheidung nicht getroffen worden.
342. Die Klägerin kann weitergehende Ansprüche auch nicht im Wege des Schadensersatzes verlangen. Insbesondere kann sie nicht die Differenz zwischen ihrem tatsächlichen Auseinandersetzungsguthaben und dem Guthaben, welches sie erhalten hätte, wenn das Darlehen an die Y Gruppe nicht berücksichtigt worden wäre, verlangen.
35Für den einzig in Betracht kommenden Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung.
36a. Ein Anspruch aus fehlerhafter Anlageberatung oder eine Prospekthaftung im weiteren Sinne scheidet schon deswegen aus, weil der Prospekt zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung der Klägerin das Anlagekonzept richtig beschrieb und das Liquiditätsmanagement erst nachträglich geändert wurde.
37b. In Betracht käme die Annahme einer Pflichtverletzung, weil die Beklagte die Darlehenssumme unmittelbar nachdem die Gesellschafterversammlung die Entscheidung zur Änderung des Liquiditätsmanagement traf, ausgezahlt hat, ohne den Gesellschaftern zu ermöglichen, vorher auszutreten.
38Diese Ansicht verkennt jedoch, dass der Entscheidung zur Änderung des Liquiditätsmanagements ein ordnungsgemäß gebildeter Gesellschafterwille zugrunde lag, denn die Entscheidung zur Änderung des Liquiditätsmanagements wurde mit der nach § 10 Nr. 12 des Gesellschaftsvertrages notwendigen Mehrheit getroffen.
39Zum Risiko eines Fondsbeitritts, der eine unternehmerische Beteiligung darstellt, gehört es auch, dass ordnungsgemäß gefasste Mehrheitsbeschlüsse zu einer nachträglichen Änderung der Risikostruktur führen können. Der Anleger erhält dadurch ein Kündigungsrecht für die Zukunft, muss aber die Konsequenzen des bereits gefassten Beschluss mittragen.
40c. Auch eine etwaige gesellschaftsrechtliche Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung durch die Ausgabe eines wertlosen Darlehens wäre allenfalls den übrigen Gesellschaftern anzulasten, nicht jedoch der Fondsgesellschaft selbst.
41II. Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288, 291 BGB.
42III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Alt. 1 ZPO. Über die Kosten der erste Stufe war nicht gesondert zu entscheiden, da über sie nicht streitig verhandelt wurde und die Klägerin diesbezüglich keinen Antrag gestellt hat.
43Die Kosten des anerkannten Teils waren der Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben, indem sie das Auseinandersetzungsguthaben außergerichtlich nur sehr vage beziffert („wohl maximal 25 % der Einlage“) und den letztendlich anerkannten Betrag nicht sofort angegeben hat. Da die Beklagte die Bezifferung verzögerte, konnte die Klägerin das Auseinandersetzungsguthaben auch nicht sofort verlangen, weshalb auch hinsichtlich der Zahlungsstufe Klage geboten war.
44IV. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 709 S.2 , 711 ZPO.
45Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
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