Urteil vom Landgericht Köln - 18 O 69/15

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, die an der Vorderfront der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, in ca. 3,5 m Höhe rechtsseitig oberhalb des Hauseingangs angebrachte Kamera sowie die im hinteren Bereich der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, am Anbau im Innenhof zur Terrasse hin zeigend, etwa in Höhe von 2,5 m angebrachte Kamera und schließlich die im Garten der Immobilie unter der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl, an der Grenze zum Nachbargrundstück Hausnummer 55 an einem verzinkten Rohrrahmen angebrachte Kamera so einzustellen und sichtbar dauerhaft so zu fixieren, dass der Terrassenbereich und Wohnzimmerbereich des Klägers sowie der Gehweg vor der Immobilie der Anschrift W-Straße 53, 50321 Brühl sowie der Durchgangsweg von der W-Straße zu N-Straße in 50321 Brühl nicht erfasst werden.

Außerdem wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 323,68 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und die Beklagte ¾.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 €. Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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