Urteil vom Landgericht Köln - 22 O 266/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
1Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss von zwei Zinsswap-Verträgen im September 2004.
2Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, das im Bereich Verkauf und Vermietung von Immobilien und Hausverwaltung tätig ist. Sie stand mit der beklagten Sparkasse seit Jahren in laufender Geschäftsbeziehung. In diesem Rahmen gewährte die Beklagte der Klägerin mehrere Darlehen, wovon zwei Darlehen Zinssätze von 7,5 % und 8 % aufwiesen.
3Am 07.04.2004 fand zwischen dem Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin (i.d.F. Geschäftsführer) und dem für die Klägerin zuständigen Firmenkundenberater, Herrn L2, und einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten, Herrn S, in der Geschäftsstelle der Beklagten in Köln-Müngersdorf ein Gespräch statt, in dessen Rahmen unter Verwendung der als Anlage B 7 (im Anlagenordner) zur Akte gereichten Präsentation „Aktives Risikomanagement Zinsen & Währungen“ der Abschluss von Zinsswapverträgen empfohlen wurde. Die Einzelheiten des Beratungsgesprächs sind streitig. Ein Hinweis auf den anfänglichen negativen Marktwert der Zinsswapverträge erfolgte nicht. Aufgrund dieser Beratung schloss der Geschäftsführer der Klägerin persönlich im Juni 2004 insgesamt sechs Doppelswapverträge ab (Anlagenkonvolut B 6 im Anlagenordner). Diese Swapverträge wurden im Jahr 2006 aufgelöst; ausweislich der Auflösungsbestätigung der Beklagten vom 17.11.2006 (Anlage B 11 im Anlagenordner) hatte der Geschäftsführer im Zuge der Auflösung eine Prämie von 1.193.478,94 € an die Beklagte zu zahlen.
4Am 17.09.2004 schlossen die Parteien einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage B 1 im Anlagenordner) und einen Doppel-Zinssatzswap-Vertrag mit den Referenz-Nummern ###5 und ###1, den die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2004 (Anlage K 1 im AH) bestätigte. Der Vertrag hatte das Anfangsdatum 21.09.2004 und das Enddatum 30.07.2015, Bezugsbetrag war 2.784.158,64 €. Im Zeitraum A, vom 21.09.2004 bis 30.07.2005, galt der Zinsswap mit der Referenz-Nummer ###5, ausweislich dessen die Klägerin einen Festzinssatz von 4,98 % zahlen sollte; die Beklagte einen Festzinssatz vom 8,00 %; die Festbeträge sollten jeweils am 30.10., 20.01, 30.04. und 30.07. eines jeden Jahres gezahlt werden. Ausweislich der Anlage 1 zum Zinsswap Referenz- Nummer ###5 zahlte die Klägerin Zinsen i.H.v. 85.116,37 € an die Beklagte und erhielt im Gegenzug 191.797,59 € von der Beklagten.
5Im Zeitraum B, der vom 30.07.2005 bis 30.07.2015 galt, schuldete die Klägerin ausweislich des Swaps mit der Referenz-Nummer ###1 einen Festzinssatz von 4,98 % und die Beklagte einen variablen Zinssatz (EUR/EURIBOR/3M Interest Settlement Rate für 3-Monatsgelder in der Vertragswährung unter Anwendung des Quotienten Act/360). Die variablen sowie die Festbeträge waren wiederum vierteljährlich zum 30.10., 30.01., 30.04 und 30.07. eines jeden Jahres fällig.
6Am 27.09.2004 schlossen die Parteien einen weiteren Doppel-Zinsswap-Vertrag mit den Referenz-Nummern ###4 und ###3 mit einer Laufzeit vom 29.09.2004 bis 28.02.2016 und einer Bezugsgröße von 2.313.045,95 €, dessen Abschluss die Beklagte der Kläger mit Schreiben vom 29.09.2004 bestätigte (Anlage K 2, AH). Danach schuldete die Klägerin im Zeitraum A, vom 29.09.2004 bis 28.02.2006, ausweislich des Zinsswaps mit der Referenz-Nummer ###4 einen Festzinssatz von 5,15 % und die Beklagte einen Festzinssatz von 7,50 %; die Festbeträge waren vierteljährlich, jeweils zum 28.11, 28.02, 28.05 und 28.08 eines jeden Jahres fällig. Ausweislich der Anlage 1 zum Zinsswap Referenz-Nummer ###4 zahlte die Klägerin Zinsen i.H.v. 168.425,07 € an die Beklagte und erhielt im Gegenzug 245.279,25 € von der Beklagten.
7Im Zeitraum B, der vom 28.02.2006 bis 28.02.2016 galt, schuldete die Klägerin ausweislich des Swaps mit der Referenz-Nummer ###3 einen Festzinssatz von 5,15 % und die Beklagte einen variablen Zinssatz (EUR/EURIBOR/3M Interest Settlement Rate für 3-Monatsgelder in der Vertragswährung unter Anwendung des Quotienten Act/360). Die variablen sowie die Festbeträge waren wiederum vierteljährlich zum 28.11., 28.02., 28.05 und 28.08. eines jeden Jahres fällig.
8Ebenfalls am 27.09.2004, bestätigt von der Beklagten mit Schreiben vom 29.09.2004 (Anlage B 5 im Anlagenordner) schlossen die Parteien einen weiteren – nicht streitgegenständlichen – Doppel-Zinsswap-Vertrag mit den Referenz-Nummern 759490 und 759491 über einen Bezugsvertrag von 486.954,05 €.
9Die Klägerin hatte – wie sich aus dem Schreiben ihres Prokuristen vom 10.03.2005 (Anlage B 8 im Anlagenordner) ergibt – auch bei der Kreissparkasse Darlehen und in diesem Zusammenhang Zinsswapverträge abgeschlossen.
10Am 10.03.2006 schlossen die Parteien zwei Darlehensverträge mit veränderlichem Zins: Ausweislich des Darlehensvertrags mit der Kontonummer #####4 (Anlage B 2 im Anlagenordner) nahm die Klägerin bei der Beklagten ein tilgungsfreies Darlehen über 1.574.294,26 €, rückzahlbar am 30.03.2016, auf. Das Darlehen war gemäß Ziffer 1.1. in Verbindung mit der Anlage zum Darlehensvertrag vom Tag der Auszahlung bis zum 30.03.2016 auf der Basis des Referenzzinssatzes EUR/EURIBOR/3-M Interest Settlement Rate für 3 Monatsgelder in der Vertragswährung Euro unter Anwendung des Quotienten Act/360 plus Spread verzinslich. Die Zinsbeträge waren vierteljährlich zum 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Jahres fällig.
11Der zweite Darlehensvertrag mit der Kontonummer #####3 belief sich über eine Darlehenssumme von 1.209.864,38 € (Anlage B 3, Anlagenordner). Das Darlehen war rückzahlbar zum 30.03.2016 und bis dahin tilgungsfrei. Die Klägerin schuldete ausweislich Ziffer 1.1 i.V.m. der Anlage zum Darlehensvertrag Zinsen auf der Basis des Referenzzinssatzes EUR/EURIBOR/3-M Interest Settlement Rate für 3 Monatsgelder in der Vertragswährung Euro unter Anwendung des Quotienten Act/360 plus Spread. Die Zinsbeträge waren vierteljährlich zum 30.03., 30.06., 30.09. und 30.12. eines jeden Jahres fällig.
12Die Darlehensbeträge aus den vorgenannten Verträgen Nr. #####4 und #####3 ergeben in der Summe die Bezugsgröße aus dem Swap mit der Referenz-Nummer ###1.
13Am 28.12.2006 schlossen die Parteien einen weiteren Darlehensvertrag (Anlage B 4, Anlagenordner) mit der Kontonummer #####2 bzw. #####1 über einen Darlehensbetrag von 2.800.000,- €; dieser Betrag entspricht den addierten Bezugsgrößen aus den Swapverträgen mit den Referenz-Nummern ###4 und ###3 und Referenz-Nummern 759490 und 759491 (Anlage B 5, Anlagenordner). Das Darlehen war rückzahlbar zum 28.06.2016 und bis dahin tilgungsfrei. Die Klägerin schuldete ausweislich Ziffer 1.1 i.V.m. der Anlage zum Darlehensvertrag Zinsen auf der Basis des Referenzzinssatzes EUR/EURIBOR/3-M Interest Settlement Rate für 3 Monatsgelder in der Vertragswährung Euro unter Anwendung des Quotienten Act/360 plus Spread. Die Zinsbeträge waren vierteljährlich zum 28.03., 28.06., 28.09. und 28.12. eines jeden Jahres fällig.
14Ausweislich der Marktwertmitteilung zum 30.12.2014 (Anlage K 3, AH) betrug der Marktwert des Swaps mit der Referenz-Nummer ###1 101.348,74 € und der des Swaps mit der Referenz-Nummer ###3 146.834,53 € zu Lasten der Klägerin. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2015 (Anlage K 5, AH) forderte die Klägerin die Beklagte unter Berufung auf eine fehlerhafte Anlagenberatung zur Rückabwicklung der vorgenannten Swapverträge auf.
15Die Klägerin zahlte an die Beklagte im Rahmen des Swaps mit der Referenz-Nummer ###1 Zinsen i.H.v. 820.606,35 € und im Rahmen des Swaps mit der Referenz-Nummer ###3 Zinsen i.H.v. 688.829,81 €.
16Die Klägerin behauptet, zu dem Abschluss der streitgegenständlichen Swapverträge sei es gekommen, weil sie Ende 2004 mit der Beklagten Kontakt aufgenommen habe, um über eine Anschlussfinanzierung zu sprechen. Ihr Geschäftsführer habe Herrn L2 erklärt, keine zu lange Bindung eingehen zu wollen, da nicht sicher sei, wie lange sie – die Klägerin - einzelne Objekte behalten wolle; zudem habe ihr Geschäftsführer erklärt, eine sichere Finanzierung zu suchen. Dem Zeugen seien ohnehin aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit ihre konservative, sicherheitsorientierte Anlegermentalität sowie der Umstand bekannt gewesen, dass sie nicht über Erfahrung mit Swapgeschäften verfüge. Gleichwohl habe der Zeuge ihrem Geschäftsführer den Abschluss eines variabel verzinsten Darlehens in Verbindung mit einem Swapvertrag vorgeschlagen, wobei er erklärt habe, das Swapgeschäft in Kombination mit dem Darlehen diene der Zinssicherung und sei genauso sicher wie ein Festzinsdarlehen, allerdings aufgrund der niedrigen Zinsen erheblich günstiger. Es beständen keine Risiken. Zudem bestehe der Vorteil, dass die finanzierte Immobilie jederzeit verkauft und das Darlehen zurückgeführt werden könne, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung anfalle; ein Hinweis darauf, dass in diesem Fall der Swapvertrag als reines Spekulationsgeschäft bestehen bleibe oder ebenfalls gekündigt werden müsse mit der Folge, dass die Klägerin den aktuellen negativen Marktwert als Auflösungspreis an die Bank zu zahlen habe, sei nicht erfolgt. Eine weitergehende Beratung sei im Vorfeld der streitgegenständlichen Swapverträge nicht erfolgt.
17Die Klägerin behauptet weiter, der Zeuge L2 sei nach Ablauf der Swap Transaktion ###4 am 30.07.005 erneut an ihren Geschäftsführer herangetreten und habe den Abschluss bzw. die Fortführung des neuen Swaps mit der Referenz-Nummer 75099 empfohlen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Beklagte künftig keinen Festzins sondern einen variablen Zins zahlen werde. Ebenso sei der Zeuge nach Ablauf des Swaps mit der Referenz-Nummer ###4 zum 28.02.2006 verfahren.
18Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sie nicht anlegergerecht beraten: der Zeuge L2 habe im Vorfeld der Empfehlung ihre Risikobereitschaft nicht erfragt und mit den Swapverträgen Finanzprodukte empfohlen, die mit ihrem Anlagenziel – der sicheren Immobilienfinanzierung – nicht vereinbar gewesen seien. Zudem habe die Beklagte sie nicht objektgerecht beraten: ihr Geschäftsführer sei nicht über die mit den Swapverträgen verbundenen Risiken aufgeklärt worden, insbesondere sei er nicht über die künftige Zinsentwicklung aufgeklärt worden und deren Auswirkungen auf ihre Zahlungspflichten aus den Verträgen. Die Klägerin meint, ihr Geschäftsführer hätte insbesondere über den anfänglichen negativen Marktwert aufgeklärt werden müssen; eine entsprechende Aufklärungspflicht entfalle niemals. Weiter hätte ihr Geschäftsführer über die rechtliche Selbständigkeit der streitgegenständlichen Swapgeschäfte gegenüber den Darlehensverträgen, insbesondere darüber aufgeklärt werden müssen, dass nach Kündigung des Darlehensvertrags ein isolierter Zinsswapvertrag mit spekulativem Charakter verbleibe mit der Folge, dass allein dem Kunden das Marktwertrisiko des Swapvertrags obliege. Insoweit hätte ihr Geschäftsführer darauf hingewiesen werden müssen, dass im Falle der Kündigung des Darlehensvertrags zwingend der Swapvertrag gekündigt werden müsse, um die Entstehung eines reinen Spekulationsgeschäftes zu vermeiden. Weiter hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass der Auflösungspreis des Swapvertrags denjenigen einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einem Darlehnsvertrag übersteigen könne. Stattdessen habe die Beklagte den empfohlenen Vertragsabschluss ausschließlich positiv dargestellt. Ihrem Geschäftsführer seien auch keine Unterlagen ausgehändigt worden, aus denen er die Nachteile und Risiken des empfohlenen Geschäfts habe entnehmen können.
19Die Klägerin behauptet, die fehlerhafte Beratung sei vorsätzlich erfolgt. Bei zutreffender Beratung hätte sie die streitgegenständlichen Swapverträge nicht abgeschlossen.
20In der Replik behauptet die Klägerin weiter, die Beklagte habe die Vergabe der Darlehen von dem gleichzeitigen Abschluss der Swapverträge abhängig gemacht. Zugleich behauptet sie, um ihr die Swapverträge verkaufen zu können, habe die Beklagte die Risiken der Verträge bewusst verharmlost. Sie vertritt die Ansicht, eine Konnexität zwischen den Darlehensverträgen und den Swapverträgen bestehe nicht. Im Übrigen habe sie keine Wahl gehabt, die Swapverträge abzuschließen; aus Ziffer 3 (3) des Rahmenvertrags vom 17.09.2004 (Anlage B 1 im Anlagenordner) ergebe sich, dass sie jeweils die Differenz zwischen den geschuldeten Zinsen zahlen müsse, was für den Fall, dass der von der Beklagten aus dem Swapvertrag geschuldete variable Zins negativ sei, dazu führe, dass sie nicht nur den Festzins, sondern zusätzlich den variablen Zins zahlen müsse. Darüber sei ihr Geschäftsführer nicht aufgeklärt worden, auch die Präsentation erwähne diesen Umstand nicht. Dadurch werde ihr Verlustrisiko ins unendliche gesteigert. Sie meint, eine Beratung im Jahr 2004 sei keine ordnungsgemäße Grundlage für den Abschluss von Swapverträgen im Jahr 2005 gewesen; 2004 habe die Beklagte nicht die geschuldete Aufklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse in Europa im Jahr 2005 erbringen können. Da die Swapverträge nicht lediglich der Absicherung des Zinsrisikos aus den Darlehensverträgen gedient hätten, habe die Beklagte auch eine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert geschuldet. Sie behauptet, der Zeuge S habe, wenn ihr Geschäftsführer ihn auf die – für sie ungünstigen - Zinsabrechnungen angesprochen habe, beschwichtigend geäußert, man solle sich nicht aufregen, das werde schon wieder. Soweit ihr Geschäftsführer nach Auflösung der im Juni 2004 abgeschlossenen Swapverträge Auflösungsprämien habe zahlen müssen, sei er davon ausgegangen, dies hänge mit der Veräußerung der Objekte und der Löschung der Grundschulden auf den Objekten zusammen.
21Die Klägerin hat mit der am 22.06.2015 bei Gericht eingegangen und der Beklagten am 14.08.2015 zugestellten Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 820.606,35 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 08.12.2015, von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 als zugestellt angenommen, hat die Klägerin die Klage erhöht. Sie beantragt nunmehr,
221. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 889.598,19 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
232. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von € 688.829,81 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
243. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche im Zusammenhang mit den Zinssatzswapgeschäften mit den Referenz-Nummern ###1 und ###3 gegen sie, die Klägerin, zustehen;
254. die Beklagte zu verurteilen, sie von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von € 30.392,01 freizustellen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die streitgegenständlichen Doppelzinsswapverträge zunächst zur Verringerung ihrer Zinslast aus den festverzinslichen Darlehensverträgen abgeschlossen. Die Zinsswapverträge mit den Referenz-Nummer ###1 und ###3 hätten der Absicherung des Zinsrisikos aus der variabel verzinslichen Anschlussfinanzierung gedient. Dementsprechend hätte der Zinswap mit der Referenz-Nummer ###1 der Absicherung der variabel verzinslichen Darlehensverträge mit den Kontonummern #####4 und #####3 gedient und der Swapvertrag mit der Referenz-Nummer ###3 der Absicherung der Anschlussfinanzierung durch das Darlehen mit der Kontonummer #####1 gedient. Soweit der Darlehensbetrag den Bezugsbetrag aus dem Swapgeschäft überstiegen habe, habe die Klägerin das auf den restlichen Darlehensvertrag entfallende Zinsänderungsrisiko durch den unter dem 27.09.2004 abgeschlossenen Doppelzinsswap über eine Bezugsgröße von 486.954,05 € abgesichert (Anlage B 5 im Anlagenordner).
29Die Beklagte behauptet weiter, Herr S, als ihr für Swap-Geschäfte zuständiger Mitarbeiter, habe in dem Beratungstermin vom 07.04.2004 dem Geschäftsführer der Klägerin einen ausführlichen Vortrag unter Verwendung der als Anlage B 7 (im Anlagenordner) zur Akte gereichten Präsentation „Aktives Risikomanagement Zinsen & Währungen“ zum Risikomanagement bei Swap-Geschäften gehalten, in der er die Funktionsweise von Swapverträgen erläutert und auf alle im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Zinssatzswaps einhergehenden Risiken, einschließlich von Zinsschwankungen, hingewiesen habe. Insbesondere habe Herr S den Geschäftsführer der Klägerin auf die Selbständigkeit von Darlehens- und Swapvertrag hingewiesen und dass bei einer Auflösung des Darlehensvertrags auch der Swapvertrag aufgelöst werden könne, dass die Klägerin in diesem Fall keinen Zinsmargenschaden ersetzen müsse, jedoch je nach Zinsentwicklung aus dem Swapvertrag Zahlungen leisten müsse. Die Präsentation sowie das Informationsblatt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften“ seien – nunmehr unstreitig - dem Geschäftsführer der Klägerin im Anschluss an den Termin im April 2004 und damit fünf Monate vor Abschluss der streitgegenständlichen Swapverträge übergeben worden.
30Die Beklagte behauptet, aufgrund der sorgfältigen Beratung und der sich anschließenden intensiven Diskussion der Interessen der Klägerin habe sie davon ausgehen dürfen, dass das vorgeschlagene Geschäft der Risikobereitschaft der Klägerin und ihren finanziellen Verhältnissen entsprach. Letztlich habe es sich um nichts anderes als um die Vereinbarung eines festverzinslichen Darlehens zu einem für damalige Verhältnisse sehr günstigen Zins gehandelt. Dies sei für die von der Klägerin verfolgten Ziele auch geeignet gewesen. Die Klägerin sei mit dem ausdrücklichen Wunsch an sie herangetreten, Zinsswapverträge abzuschließen. Dass die Klägerin die Funktionsweise und Risiken von Zinsswapverträgen verstanden habe, ergebe sich schon aus dem Schreiben ihres Prokuristen vom 10.03.2005 (Anlage B 8 im Anlagenordner).
31Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe keine Aufklärung über den negativen Marktwert der Swapverträge geschuldet. Hilfsweise behauptet die Beklagte, die Klägerin hätte die Swapverträge auch bei Aufklärung über eine marktübliche Marge abgeschlossen.
32Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, eventuelle Schadensersatzansprüche seien – mangels vorsätzlicher Falschberatung - gemäß § 37 a WpHG a.F. mit Ablauf des 17. bzw. 27.09.2007 verjährt. Insbesondere die unterlassene Aufklärung über den negativen Marktwert sei nicht vorsätzlich erfolgt, da der BGH eine entsprechende Aufklärungspflicht erstmals 2011 angenommen habe. Sie sei daher einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum unterlegen. Der Zeuge S sei auch der Überzeugung gewesen, die Klägerin ordnungsgemäß und kundengerecht über die mit dem Swapvertrag verbundenen Risiken aufgeklärt zu haben, so dass – sollte ihm gleichwohl ein Beratungsfehler unterlaufen sein – allenfalls ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne. Eine vorsätzliche Falschberatung habe die Klägerin bislang nicht ausreichend dargelegt.
33Zudem seien die Ansprüche der Klägerin kenntnisunabhängig gemäß § 199 Abs. 3 BGB verjährt.
34Die Beklagte meint, schließlich seien Ansprüche der Klägerin wegen der vermeintlich unterlassenen Aufklärung über die Verlustrisiken des Swapgeschäftes und die bei vorzeitiger Auflösung bestehende Pflicht zur Zahlung eines Auflösungsentgeltes auch nach §§ 195, 199 BGB verjährt. Dazu behauptet sie, die Klägerin habe aufgrund der Auflösung der im Juni 2004 abgeschlossenen Swapverträge im November 2006 und der daraufhin zu zahlenden Auflösungsprämie i.H.v. 1.193.478,94 € (Anlagenkonvolut B 11, im Anlagenordner) seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der bei vorzeitiger Auflösung der Swapverträge anfallenden Auflösungsprämie und der behaupteten fehlerhaften Beratung. Zudem habe die Klägerin spätestens seit den Mitteilungen vom 28.04. und 26.05.2009 über den vertraglich vereinbarten Zinstausch aus den streitgegenständlichen Swapverträgen (Anlagenkonvolute B 12 und 13 im Anlagenordner) Kenntnis von der Möglichkeit gehabt, dass sich der variable Zinssatz so zu ihren Ungunsten entwickeln konnte, dass sich aus dem Swapgeschäft eine Zahlungspflicht ergab.
35Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne ihren Ansprüchen aus den Swapverträgen keine vermeintlichen Schadensersatzansprüche entgegen halten, da diese zwischenzeitlich verjährt seien.
36Schließlich rügt die Beklagte die fehlende Substantiierung des Schadensersatzanspruchs der Klägerin.
37Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie wegen der Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin auf den Inhalt des Protokolls über die mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 (Bl. 119 ff. d. A.) Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die Klage ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg.
40I.
41Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Verletzung von Pflichten der Beklagten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag stützt, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB, beruft sich die Beklagte erfolgreich auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 Abs. 1 BGB. Ansprüche der Klägerin wegen behaupteter Pflichtverletzungen aus dem Beratungsvertrag sind mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt.
421.
43Unstreitig ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass sämtliche Swapverträge - sowohl die vom Geschäftsführer der Klägerin persönlich als auch die von der Klägerin abgeschlossenen - aufgrund des Beratungsgesprächs vom 07.04.2004 zustande gekommen sind. Die Behauptung der Klägerin, vor dem Abschluss der Verträge vom 17. und 27.09.2004 und vor Beginn der Anschlussswaps mit den Referenz-Nummern ###1 und ###3 hätten erneut Gespräche stattgefunden, hat diese auf das Bestreiten der Beklagten nicht näher konkretisiert. Nach ihrer Darstellung hat es vor dem Abschluss der Verträge vom 17./.27.09.2004 ein Telefonat und vor Ablauf des Zeitraums A gemäß den Swapverträgen eine Empfehlung des Mitarbeiters L2 gegeben, die Swapverträge fortzuführen. Maßgeblich für die Beurteilung der Beratungsleistung ist daher das Gespräch vom 07.04.2004 bzw. der Inhalt der im Anschluss an dieses Gespräch überreichten Präsentation. Die Beklagte konnte in Ermangelung einer entsprechenden Bitte der Klägerin davon ausgehen, dass sie nach einer umfänglichen Erstberatung des Geschäftsführers der Klägerin für den Abschluss gleichlaufender Verträge keine Beratung schuldet.
442.
45Die von der Beklagten erbrachte Beratungsleistung entsprach zwar den Anforderungen an eine anlegergerechte Beratung, war jedoch nicht objektgerecht, weil sie die Klägerin nicht ordnungsgemäß über das mit den Swapverträgen verbundene Verlustrisiko aufgeklärt hat.
46Es gelten folgende Grundsätze:
47Im Rahmen eines Anlageberatungsvertrags schuldet die Bank eine anlegergerechte und anlage- bzw. objektgerechte Beratung. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149, Rn. 12 und vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 20 mwN). Während die Aufklärung des Kunden über die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 20.01.2015, XI ZR 316/13, zitiert nach juris Rn. 16 mit Verweis auf: Senatsurteile vom 21. März 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 20).
48a)
49Hinsichtlich der Pflichten, die der Bank im Rahmen einer anlegergerechten Beratung obliegen, hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:
50„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die beratende Bank verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129). Die konkrete Ausgestaltung dieser Pflicht hängt jedoch entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist unter anderem maßgeblich zu berücksichtigen, welches Anlageziel der Kunde verfolgt (Senat aaO, S. 128; Senatsurteil vom 27. Februar 1996 - XI ZR 133/95, WM 1996, 664, 665).
51Die Erkundigungspflicht entfällt nur dann, wenn der beratenden Bank diese Umstände, beispielsweise aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigem Anlageverhalten, bereits bekannt sind (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129 und vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 22 mwN). Einer Ermittlung des Wissensstandes des Kunden und einer Erläuterung aller in Betracht zu ziehenden Anlagemöglichkeiten bedarf es auch dann nicht, wenn der Kunde mit deutlichen Vorstellungen von dem gewünschten Anlagegeschäft an das Kreditinstitut herantritt. In einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, dass der Kunde sich über das von ihm angestrebte Anlagegeschäft bereits informiert hat und er nur insoweit noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt oder als dies aus sonstigen Umständen für sie erkennbar wird. Hier genügt die Bank ihren Beratungspflichten, wenn sie den Kunden über die von ihm in Betracht gezogenen Anlagemöglichkeiten richtig und vollständig informiert und auf sich etwa daraus ergebende Gefahren und Risiken hinweist (Senatsurteil vom 27. Februar 1996 - XI ZR 133/95, WM 1996, 664, 665)“ (BGH, Urteil vom 10.02.2015, XI ZR 316/13, zitiert nach juris Rn. 18 f.).
52Danach ist der von der Klägerin erhobene Vorwurf, die streitgegenständlichen Zinsswapverträge hätten nicht zu ihrer Risikobereitschaft und ihrem Sicherheitsbedürfnis gepasst, angesichts der – nach Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 zuvor schon - bei der Kreissparkasse abgeschlossenen Swapverträge nicht nachvollziehbar. Zudem ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten nicht ausdrücklich entgegen getreten, vorrangiges (Anlage-)Ziel der Klägerin sei die Senkung der Zinslast aus den Darlehensverträgen gewesen. Dass diese Darstellung richtig ist, ergibt sich aus Sicht der Kammer auch aus dem Schreiben des Prokuristen der Klägerin vom 10.03.2005 (Anlage B 8, Anlagenordner), der darin ausführt, der Abschluss eines Zinsswaps bei Darlehensverträgen mit geringen Zinsen mache für die Klägerin keinen Sinn.
53Was den Wissenstand und die Erfahrungen der Klägerin anging, ist zu bedenken, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das in großem Umfang mit Immobilien handelt und zu diesem Zweck auch hohe Darlehensbeträge aufnimmt (vgl. Seite 2 der Anlage B 8 im Anlagenordner). Bei dem empfohlenen Produkt handelt es sich zudem um einen einfach strukturierten Zinsswap, der für einen geschäftserfahrenen Kunden wie die Klägerin – wie die Ausführungen ihres Prokuristen im vorzitierten Schreiben und die persönliche Anhörung ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 verdeutlichen - grundsätzlich nachvollziehbar ist.
54b)
55aa)
56Die Beklagte hat die Klägerin über das mit den Swapverträgen vom 17. und 27.09.20104 verbundene Verlustrisiko nicht zutreffend aufgeklärt und damit keine anlagegerechte Beratung erbracht.
57Die Anforderungen, die an eine objektgerechte Beratung zu stellen sind, hängen im Einzelfall von der Komplexität und Funktionsweise des konkret empfohlenen Produktes sowie den Kenntnissen des Kunden ab (BGH, Urteil vom 20.01.2015, XI ZR 316/13, zitiert nach juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 22.03.2011, XI ZR 33/10, zitiert nach juris Rn. 29).
58In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung nicht nur im persönlichen Beratungsgespräch, sondern auch in der Weise erfolgen kann, dass dem Anlageinteressenten im Rahmen der Vertragsanbahnung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig übergeben wird, dass sein Inhalt vor der Zeichnung noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 12.07.2007, III ZR 145/06, zitiert nach juris Rn. 9; BGH, Urteil vom 14.04.2011, III ZR 27/10, zitiert nach juris Rn. 7). Übertragen auf die streitgegenständlichen Swapverträge folgt daraus, dass eine ordnungsgemäße Beratung auch auf der Grundlage der Präsentation zu den Swapverträgen (Anlage B 7 im Anlagenordner), die nach dem Beratungsgespräch am 07.04.2004 übergeben worden ist, erfolgt sein kann. Insofern weist die Beklagte zwar zutreffend darauf hin, dass die Klägerin grundsätzlich zeitlich in der Lage und auch verpflichtet gewesen wäre, sich in den Wochen vor Abschluss der Swapverträge mit der übergebenen Unterlage auseinander zu setzen, allerdings enthält die Präsentation eine unzutreffende Darstellung des mit den Swapverträgen verbundenen Verlustrisikos.
59Auf S. 15 der Präsentation ist die grundsätzliche Funktionsweise des Zinsswapvertrags nachvollziehbar erläutert. Auf S. 22 ff. wird der Doppel-Zins-Swap, den die Parteien abgeschlossen haben, dargestellt. Danach ist das „Verlustrisiko“ der Klägerin auf den nach dem 2. Teil des Swapvertrag geschuldeten Festzinssatz beschränkt (vgl. S. 26, Anlage B 7, Anlagenordner). Die Klägerin rügt in der Replik, sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass – was Folge der Regelung des § 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags vom 17.09.2004 (Anlage B 1 im Anlagenordner) ist - sie entgegen dieser Darstellung nicht nur zum Ausgleich der Differenz zwischen dem Festzins und dem variablen Zins bis Null verpflichtet ist, sondern darüber hinaus auch den Ersatz des negativen variablen Zinssatzes schulde, womit ihr Verlustrisiko theoretisch unbegrenzt ist. Tatsächlich ist es so, wie sich aus der Abrechnung der Beklagten vom 26.08.2015 (Anlagenkonvolut B 12, Anlagenordner) ergibt, dass die Klägerin neben dem Festzinssatz auch die Differenz zum negativen variablen Zinssatz schuldet. Damit ist die Darstellung der Risiken des Swapgeschäftes in der Präsentation falsch.
60Dass die Klägerin im Rahmen des Beratungsgesprächs von den Mitarbeitern der Beklagten, Herrn S und Herrn L2, darüber aufgeklärt worden ist, dass das Verlustrisiko nicht auf den Festzinssatz beschränkt ist, hat die - insoweit im Rahmen der sekundären Darlegungslast - vortragspflichtige Beklagte nicht behauptet. Soweit sie im nachgelassenen Schriftsatz vom 04.01.2016 unter Verweis auf das Urteil der 15. Zivilkammer vom 05.11.2015 (15 O 539/14) die Auffassung vertritt, sie habe hierüber keine Aufklärung geschuldet, weil es in der Natur der Sache liege, dass ein Referenzzinssatz auch negativ werden könne, verkennt sie, dass die vorwerfbare Pflichtverletzung darin liegt, dass in der streitgegenständliche Präsentation, Anlage B 7, (die in dem Rechtsstreit 15 O 539/14 maßgebliche Präsentation ist der Kammer nicht bekannt) das Verlustrisiko als auf den Festzinssatz begrenzt und damit falsch dargestellt wird. Dass die Beklagte aber eine zutreffende Aufklärung über das mit den streitgegenständlichen Verträgen verbundene Verlustrisiko schuldete, ergibt sich aus den vorzitierten Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bedarf keiner weiteren Begründung.
61Die Beklagte war von der geschuldeten Aufklärung auch nicht deshalb befreit, weil sich aus § 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags - auf den in den Bestätigungsschreiben vom 24. und 27.07.2004 (Anlage K 1 und 2 im AH) ausdrücklich verwiesen wird – ergibt, dass sie neben dem Festzinssatz auch die Differenz zum negativen Zinssatz zu ersetzen hat. Denn angesichts der Darstelllung in der Präsentation, die den Eindruck erweckt, das Verlustrisiko sei auf den Festzinssatz begrenzt, ist allein aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags für den Kunden nicht erkennbar, dass er darüber hinaus die Differenz zum negativen Zinssatz zu ersetzen hat.
62bb)
63Weitere Pflichtverletzungen sind der Beklagten nicht vorzuwerfen.
64(1)
65Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg auf die vermeintlich unterbliebene Aufklärung über zukünftige Zinsentwicklungen. Nach Auffassung der Kammer gehört es zur wirtschaftlichen Allgemeinbildung, dass Zinsverläufe Schwankungen unterliegen und ihre zukünftige Entwicklung nicht sicher vorausgesagt werden kann. Das dürfte erst Recht der Klägerin bekannt sein, die nach eigener Darstellung seit Jahren am Immobilienmarkt tätig ist und dazu erhebliche Darlehen bei verschiedenen Kreditinstituten aufnimmt und deren Geschäftsführer im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2015 bei der Kammer einen geschäftsgewandten Eindruck hinterlassen hat. Im Übrigen gibt auch S. 6 ff. der am 07.04.2004 überreichten Präsentation (Anlage B 7, Anlagenordner) einen nachvollziehbaren Überblick über Zinsentwicklungen und –schwankungen in den letzten 15 Jahren vor Abschluss der Swapverträge. Die Beklagte konnte aufgrund ihrer Kenntnisse von der Geschäftstätigkeit der Klägerin davon ausgehen, dass diese Aufklärung ausreicht. Welche weitergehende Beratung die Klägerin in diesem Zusammenhang erwartet hat, erschließt sich der Kammer nicht.
66(2)
67Die Beklagte hat die Klägerin auch über die rechtliche Selbständigkeit der Darlehens- und Swapverträge ausreichend aufgeklärt. Bereits auf Seite 1 der Präsentation (Anlage B 7) wird klargestellt, dass beide Verträge rechtlich voneinander unabhängig sind.
68(3)
69Die von der Klägerin vermisste Aufklärung darüber, dass bei vorzeitiger Auflösung der Swapverträge ein Auflösungspreis anfallen kann, erfolgt in der Präsentation (Anlage B 7, Anlagenordner) auf S. 31 mit dem Hinweis, bei vorzeitiger Auflösung könnten zusätzliche Erträge oder Kosten entstehen; weiter wird darauf hingewiesen, dass auch bei positiver Marktentwicklung ein Auflösungspreis zu zahlen ist. Damit war der Klägerin erkennbar, dass bei vorzeitiger Auflösung der Swapverträge weitere Kosten auf sie zukommen können.
70Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin nicht spätestens im Jahr 2006 nach Auflösung der im Juni 2004 abgeschlossenen Swapverträge wusste, dass sie bei vorzeitiger Auflösung einen Auflösungspreis zahlen musste, spielt nur für die Verjährung eine Rolle, auf die es zu diesem Punkt mangels Pflichtverletzung nicht ankommt.
71(4)
72Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Beklagte habe es unterlassen, sie darüber zu belehren, dass sie, die Beklagte, bei einem Payer-Swap variable Zinsen zahle. Die Aufklärung folgt aus der Präsentation (S. 26, B 7, Anlagenordner), die die Klägerin vor Abschluss der Verträge zu lesen verpflichtet war, und ergibt sich im Übrigen auch aus den von der Klägerin abgeschlossenen Verträgen.
73(5)
74Die Beklagte schuldete entgegen der Ansicht der Klägerin keine Aufklärung über den negativen Marktwert der Swapverträge. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, juris Rn. 33 ff.) kann eine – von der objektgerechten Beratung gelöste – Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swapvertrags für die Bank unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenskonfliktes bestehen. Insoweit gilt zwar grundsätzlich, dass eine Bank, die einem Kunden ein eigenes Anlageprodukt verkauft, den Kunden nicht gesondert auf ihr in diesem Zusammenhang bestehendes Gewinninteresse hinzuweisen hat (BGH aaO. Rn. 37). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht indes beim Abschluss von Swapverträgen, die eine reine Zinswette darstellen. In diesem Fall muss die Bank den Kunden über ihr Gewinnerzielungsinteresse aufklären, wegen der Besonderheit des Produktes, dessen Risikostruktur die Bank mittels Einpreisung des anfänglichen negativen Marktwertes bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hat, ohne dass der Kunde das in der Möglichkeit des Verkaufs des Risikos liegende Gewinnerzielungsinteresse der Bank erkennen kann (BGH, aaO., Rn. 38). Bei zu spekulativen Zwecken abgeschlossenen Swapverträgen besteht eine Aufklärungspflicht der Bank über ihr sich im anfänglichen negativen Marktwert verkörperndes Gewinninteresse unabhängig von der Komplexität des Swapvertrags (BGH, aaO., 39), also grundsätzlich auch bei einem – hier vorliegenden – „Plain Vanilla“ Zinssatz-Swap.
75Die beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert besteht jedoch dann nicht, wenn die beratende Bank zu Swap-Geschäften rät, die der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienen. In diesem Fall dient der Swap-Vertrag nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den Tausch einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus (BGH aaO., Rn. 42).
76Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte zur Aufklärung über einen anfänglichen negativen Marktwert der Swapverträge nicht verpflichtet. Die Swapverträge sind unstreitig zur Absicherung der gegenläufigen Zinsrisiken aus den vorbestehenden Darlehensverträgen und der Anschlussfinanzierung mit Verträgen vom 10.03.2006 abgeschlossen worden. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass die Übernahme eines zusätzlichen Verlustrisikos durch den Kunden aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags die Konnexität zwischen Swap- und Darlehensvertrag entfallen lässt.
77(6)
78Soweit die Klägerin behauptet, der Mitarbeiter S der Beklagten habe, auf die für sie negative Zinsentwicklung angesprochen, abgewiegelt und erklärt, das werde schon wieder, handelt es sich nicht um eine haftungsbegründende Pflichtverletzung im Rahmen einer Beratung, sondern – was auch der Klägerin erkennbar war – um eine unverbindliche Einschätzung.
793.
80Die Kausalität des Beratungsfehlers - unterlassene Aufklärung über das tatsächliche Verlustrisiko- für den Schaden wird vermutet und ist von der Beklagten zu widerlegen. Erheblicher Vortrag der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt.
814.
82Die aus der vorstehend festgestellten Pflichtverletzung resultierenden Ansprüche der Klägerin sind allerdings mit Ablauf des 17.09. und 27.09.2014 verjährt. Weder das vorgerichtliche Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2015 noch die am 22.06.2015 eingegangene Klage waren daher geeignet, den Lauf der Verjährungsfrist zu hemmen.
83a)
84Insoweit kann dahinstehen, ob die Ansprüche der Klägerin nach § 37 a WpHG a.F. verjährt sind.
85Nach § 37 a WpHG a.F. verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer fehlerhaften Anlageberatung binnen 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch ist entweder mit Vertragsschluss im September 2004 oder – wie die Klägerin meint - Juli 2005 bzw. Februar 2006 entstanden, so dass Schadenersatzansprüche im Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt wären.
86Allerdings erfasst die Vorschrift des § 37 a WpHG a.F. nur Ansprüche aus fahrlässiger, nicht aus vorsätzlicher Falschberatung. Vorsatz wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und muss von der Beklagten widerlegt werden (BGH, Urteil vom 28.04.2015, XI ZR 378/13, zitiert nach juris Rn. 74).
87Soweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 04.01.2016 die Ansicht vertritt, ein Verschulden entfalle, weil eine negative Entwicklung des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der Beratung 2004 nicht habe vorausgesehen werden können, vermag sich die Kammer dieser Argumentation nicht anzuschließen. Insoweit ist zu bedenken, dass die Beklagte das Verlustrisiko des Kunden durch das von ihr vorgegebene Vertragswerk erst geschaffen hat. Ob das angeführte Argument, im Jahr 2004 habe sie die weitere Entwicklung des Zinsniveaus nicht voraussehen und insbesondere nicht damit rechnen müssen, dass sich der Zins negativ entwickle, zutrifft und dies zu einem Entfallen des Vorsatzvorwurfs führt, kann im Ergebnis offen bleiben, da – wie nachfolgend ausgeführt wird – Ansprüche der Klägerin jedenfalls nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt sind.
88b)
89Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der fehlerhaften Beratung durch die Beklagte am 07.04.2004 entstand mit Abschluss der Doppelzinsswapverträge am 17. und 27.09.2004.
90Ein aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten herrührender, den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzender Schaden entsteht mit Eintritt des haftungsausfüllenden Schadens (Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 199 Rn. 23, 32). Der für den Verjährungsbeginn maßgebliche Eintritt eines Schadens ist zwar regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation reicht dafür regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom Urteil vom 24.03.2011, III ZR 81/10, zitiert nach juris Rn. 9; Urteil vom 15.02.2012, IV ZR 194/09, zitiert nach juris Rn. 31). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jedoch der auf einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenden nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb – unabhängig von der ursprünglichen Werthaltigkeit der Anlage – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung zu verlangen; der Anspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflich und vollzogenen) Erwerb der Anlage (BGH, Urteil vom Urteil vom 24.03.2011, III ZR 81/10, zitiert nach juris Rn. 9; Urteil vom 15.02.2012, IV ZR 194/09, zitiert nach juris Rn. 31; Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, zitiert nach juris Rn. 25).
91Der unwiderrufliche Abschluss der Swapverträge erfolgte am 17.09. und 27.09.2004. Dass im Jahr 2005 oder im Jahr 2006 erneut Swapverträge abgeschlossen worden sind, trägt die Klägerin nicht nachvollziehbar vor. Dass ein solcher neuer Vertragsschluss zur Umsetzung der Swaps mit den Referenz-Nummern ###1 und ###3 erforderlich gewesen wäre, ist aufgrund der Aktenlage auch nicht anzunehmen. Nach den vorliegenden Unterlagen (Anlagen K 1 und K 2, AH) sind die Doppel-Zinsswap-Verträge am 17.09.2004 und 27.09.2004 jeweils in einem Vertragsakt vereinbart worden. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, nur das Anfangsdatum der Anschlussswaps habe in der Zukunft gelegen. Demgegenüber bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Swaps mit den Referenz-Nummern ###1 und ###3 nicht schon mit Vertragsschluss wirksam waren. Dass der Schaden sich im Laufe der jeweils vereinbarten Zeiträume weiter entwickelt hat, rechtfertigt nach den Grundsätzen der Schadenseinheit keine andere Wertung.
92Damit sind Ansprüche der Klägerin wegen der unzureichenden Aufklärung über das Verlustrisiko mit Ablauf des 17.09. und 27.09.2014 verjährt.
93II.
94Da die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, hat die Klage auch mit den Klageanträgen zu 3 und 4 keinen Erfolg.
95III.
96Die prozessualen Nebenansprüche beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
97Streitwert: 1.826.611,27 €
98Der Streitwert ergibt sich aus einer Addition der Klageanträge zu 1 und 2 sowie des Klageantrags zu 3, dessen Wert 248.183,27 € beträgt (negativer Marktwert der Swaps mit den Referenz-Nummer ###1 und ###3 ausweislich der Marktwertmitteilung zum 31.12.2014, Anlage K 3, AH).
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Referenzen
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 4x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- WpHG § 37a (weggefallen) 4x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- XI ZR 12/93 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 89/07 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 33/10 4x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 316/13 3x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 63/05 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 152/08 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 133/95 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 145/06 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 27/10 1x (nicht zugeordnet)
- 15 O 539/14 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 378/13 2x (nicht zugeordnet)
- III ZR 81/10 2x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 194/09 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 498/11 1x (nicht zugeordnet)