Urteil vom Landgericht Köln - 5 O 36/18
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 575,51 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der jeweilige Gläubiger seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger erwarb 1995 ein Reihengrab für seine verstorbene Mutter auf dem Friedhof in Köln-P. Die Benutzung des Friedhofs ist durch die Friedhofsatzung der Stadt Köln vom 22.12.1995 (siehe Bl. 42 ff. der Akte) geregelt.
3Gemäß § 14 Abs. 5 der Friedhofsatzung macht die Beklagte spätestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit durch einmalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln und Kölner Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld auf den Ablauf der Nutzungszeit aufmerksam. Gemäß § 28 Abs. 1 der Satzung darf ein Grabmal und/oder eine sonstige bauliche Anlage nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Gemäß § 28 Abs. 2 kann die nutzungsberechtigte Person das Grabmal nach Ablauf des Nutzungsrechts innerhalb von sechs Monaten entfernen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist die jeweils nutzungsberechtigte Person für das Grabmal verantwortlich. Nach Ablauf dieser Frist geht das Grabmal entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Köln über. Die Friedhofsverwaltung entfernt das Grabmal von der Grabstätte und bietet es Fachfirmen zur Wiederverwendung an.
4Das Nutzungsrecht der Grabstätte des Klägers war vom 15. Mai 1995 bis zum 17. Mai 2015 befristet. Der Kläger stattete das Grab mit einem Grabstein, einer Grablampe und einer Grabvase aus. Alle drei Gegenstände zusammen wurden ihm mit 4.048,00 DM in Rechnung gestellt. Die Buchstaben und Verzierungen des Grabsteins waren lediglich aufgeklebt, so dass der Grabstein später wiederverwendet werden konnte.
5Im März 2015 wollte der Kläger mit mehreren Bekannten das Grab abräumen.
6Einige Zeit später begab sich der Kläger erneut zum Grab und musste feststellen, dass der Grabstein und das Zubehör nicht mehr vorhanden waren und die Beklagte das Grab geräumt hat.
7Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Erstattung von 90 % des Kaufpreises der Grabausstattung, mithin i.H.v. 1862,74 €. Mit Schreiben vom 17.2.2017 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Erstattung des Klagebetrages auf.
8Der Kläger behauptet, der Grabstein sei aus Granit, die Vase und die Lampe seien aus Bronze gewesen. Im März 2015 habe ein Friedhofsmitarbeiter ihm mitgeteilt, dass er die Gegenstände nicht entfernen dürfe und dass er angeschrieben werde, wenn er das Grab abräumen dürfe. Daraufhin habe der Kläger auf der Rückseite des Grabsteins einen Zettel mit seiner Adresse und Telefonnummer in Folie mit Silikon festgeklebt und zusätzlich mit einem Filzstift am Grabstein seine Adresse und Telefonnummer aufgeschrieben. Auf den Grabstein habe er geschrieben: „Achtung bei Räumung der Gräber bitte anrufen“ (Siehe Lichtbildanlage A3). Die Räumung sei im Herbst 2015 erfolgt.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1862,74 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2016 zu zahlen;
11die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 255,85 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagtenseite beruft sich auf die Regelung in § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung, wonach vor Ablauf der Nutzungsberechtigung eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt und ein Schild auf dem Grabfeld aufgestellt werde. Eine persönliche Benachrichtigung der Nutzer sei nicht vorgesehen.
15Die Beklagte behauptet, dass eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 10. November 2015 sowie im Kölner Stadtanzeiger vom 17. November 2015 erfolgt sei. Sie behauptet zudem, dass der Kläger sich zehn Monate nach Ablauf der Nutzungsdauer nicht um die Grabstelle gekümmert habe.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
18Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Zahlung von 575,52 EUR.
191. Eine Pflichtverletzung ist grundsätzlich nicht darin zu sehen, dass der Kläger vor Abräumung des Grabes nicht persönlich benachrichtigt wurde. Auch wenn er nach seinem bestrittenen Vortrag im März 2015 einen beschrifteten Zettel am Grabstein angebracht und den Grabstein zusätzlich mit Filzstift beschrieben hat, hatte die Beklagte nicht die Pflicht, ihn persönlich zu benachrichtigen. Denn aus § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung ergibt sich, dass auf den Ablauf der Nutzungszeit durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und in den Tageszeitungen sowie durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld aufmerksam gemacht wird. Der Kläger hat als Nutzer des Friedhofs dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Friedhofssatzung bekannt ist. Er hat keinen Anspruch darauf, abweichend von der allgemeinen Regelung individuell benachrichtigt zu werden.
20Es kann dabei hier offen bleiben, ob dem Kläger ein Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung mitgeteilt habe, dass er eine Benachrichtigung erhalte, wenn er das Grab abräumen dürfe.
21Denn eine Amtspflichtverletzung liegt jedoch darin, dass die Beklagte den Kläger nicht entsprechend § 14 Abs. 5 ihrer Friedhofssatzung rechtzeitig auf den Ablauf der Nutzungszeit hingewiesen hat. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagtenseite sind die öffentlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt und in der Kölner Tageszeitung am 10. und 17. November 2015 erfolgt, mithin sechs Monate nach Ablauf der Nutzungszeit im Mai 2015. Gemäß § 14 Abs. 5 wird auf den Ablauf der Nutzungszeit jedoch spätestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit aufmerksam gemacht. Sodann besteht für den Nutzer nach § 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung die Möglichkeit, das Grabmal innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen. Hierdurch soll dem Nutzer ein ausreichender zeitlicher Rahmen nach Bekanntgabe der Abräumung gewährt werden, um die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Wenn die öffentliche Bekanntmachung – wie hier- jedoch erst sechs Monate nach Nutzungsende, mithin nur ca. zwei Wochen vor der Räumung im Herbst 2015 erfolgt, bleibt dem Nutzer nicht die von der Satzung vorgesehene Zeitspanne, um die Entfernung durchzuführen.
224. Soweit die Beklagtenseite bestreitet, dass der Grabstein aus Granitstein und die Grabutensilien aus Bronze hergestellt waren, ist das Bestreiten pauschal und damit unbeachtlich. Es ist jedoch von einem geringeren Restwert der Gegenstände auszugehen, als von dem Kläger veranschlagt. Das Gericht macht insoweit von seinem Schätzungsermessen gemäß § 287 ZPO Gebrauch. Maßgeblich ist dabei nicht, inwiefern die Substanz des Granits sich mit der Zeit verändert, sondern der aktuelle Marktwert, der bei einem Verkauf der Gegenstände erzielt werden könnte. Da der Grabstein bereits über 20 Jahre in Benutzung im Außenbereich war, ist davon auszugehen, dass sein Restwert lediglich 60 % des Neuwerts (1.767,05 EUR) und somit 1.060,23 EUR betrug, weil grundsätzlich für gebrauchte Gegenstände, auch wenn sie nicht der Verwitterung unterliegen sollten, auf dem Markt nicht derselbe Preis wie bei einem Neukauf erzielt werden kann. Die Grabutensilien waren ebenfalls 20 Jahre in Gebrauch. Es ist zudem davon auszugehen, dass gebrauchte Grabutensilien auf dem Markt einen höheren Wertverlust haben als der Stein, der noch umgearbeitet werden kann, da sie auch bezüglich ihrer Optik Schwankungen des zeitgemäßen Geschmacks unterliegen. Ihr Restwert wird daher auf 30 % des Neuwerts (302,69 EUR) und somit auf 90,80 EUR geschätzt.
235. Dem Kläger ist jedoch ein erhebliches Mitverschulden von 50 % gemäß § 254 Abs. 2 BGB anzurechnen. Denn der Kläger war nach eigenen Angaben zuletzt im März 2015 an der Grabstelle. Angesichts der eindeutigen Regelung im der Friedhofssatzung, wonach auch durch Aufstellung eines Schildes am Grab auf das bevorstehende Ende des Nutzungsrechts hingewiesen wird, hätte es ihm oblegen, dies vor Ort noch einmal zu überprüfen, insbesondere auch, weil er sich des Ablaufs des Nutzungsrechts im Mai 2015 bereits bewusst war. Er hätte zudem bei der Friedhofverwaltung der Beklagten selbst nachfragen können, wann eine Räumung geplant sei und unter welchen Voraussetzungen er den Grabstein selber abbauen dürfe. Er durfte nicht darauf vertrauen, dass das Friedhofsamt ihn allein auf Grund der angebrachten Notiz auf dem Grabstein über eine bevorstehende Räumung informieren würde.
24Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
25Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
26Der Streitwert wird auf 1.862,74 EUR festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung 1x
- Grundgesetz Artikel 34 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x