Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 512/09

Tenor

Den Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht in jedem Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EURO 250.000,00; Ordnungshaft zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten, höchstens zwei Jahre)verboten,

Kinderhochstühle in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen und/oder sonst in den Verkehr zu bringen, wie sie in der diesem Tenor beigehefteten Anlage dargestellt sind.

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten zu je 1/3 auferlegt.


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