Urteil vom Landgericht Köln - 33 O 138/19

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, in sozialen Medien, beispielsweise in dem sozialen Medium „Instagram“ unter Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „E“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, indem dies geschieht durch Veröffentlichung von Beiträgen wie folgt:

- Mit der Abbildung einer Person (z.B. unter der Bezeichnung „E“) = 1. Ansicht,

- nach Aufruf der ersten Ansicht durch einen Klick des Anzeigens des Namens von einem oder mehreren Unternehmen (oder Marken) auf der gleichen Seite= 2. Ansicht

und

- durch einen weiteren Klick auf die eingeblendeten Namen der Unternehmen (oder Marken), deren Namen bei der 2. Ansicht ins Bild gekommen sind, Weiterleitung auf den jeweiligen Account der Unternehmen / des Unternehmens = 3. Ansicht,

ohne die erste oder zweite Ansicht als kommerzielle Veröffentlichung zu kennzeichnen, insbesondere zu werben:

a.

Mit der Abbildung der Beklagten in kurzer schwarzer Hose und rosafarbener Jacke mit Umhängetasche in einem lichten Waldstück stehend, offensichtlich Herbstlandschaft = 1. Abbildung = Anlage K 10.1 (Urteilsanhang)

- Klick - gleiche Abbildung mit den Namen

„T_accessoires“

„D“

„G“

„T1“ = 2. Abbildung = Anlage K 10.2 (Urteilsanhang)

- 2. Klick- direkte Weiterleitung auf die jeweiligen Internetseiten der genannten Firmen „T“, „D“, „G“ und „T1“ = 3. Abbildung = Anlage K 10.3 (Urteilsanhang)

b.

mit der Abbildung der Beklagten im weiten grauen Pullover und weißen Rock = 1. Abbildung = Anlage K 11.1 (Urteilsanhang)

- Klick auf die gleiche Abbildung zeigt diese mit den Namen:

„O“

„H1beauty“

„Uphoto“

„J1“= 2. Abbildung = Anlage K 11.2 (Urteilsanhang)

- der 2. Klick führt direkt zu den Internetseiten der benannten Unternehmen = 3. Abbildung = Anlage K 11.3 (Urteilsanhang)

c.

Mit der Abbildung der Beklagten im Dirndl, ersichtlich auf dem Münchener Oktoberfest = 1. Abbildung = Anlage K 12.1 (Urteilsanhang)

- Nach dem Klick gleiche Abbildung mit den Namen

„T_Accessoires“

„Htrachten“

„X“ = 2. Abbildung = Anlage K 12.2 (Urteilsanhang)

- ein weiterer Klick führt zu den Internetseiten dieser Unternehmen = 3. Abbildung = Anlage K 12.3 (Urteilsanhang),

wenn dies geschieht wie in den in dem Anhang zu diesem Urteil befindlichen Anlagen K 10.1 – K 12.3 wiedergegeben.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.200 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2019 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung beträgt bezüglich von Ziffer 1 dieses Tenors 35.000 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen