Urteil vom Landgericht Köln - 23 O 113/20

Tenor

1.       Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsnr: 000905897D, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a)      In der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vital 250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 46,54 € bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2016 um weitere 149,60 € bis zum 30.09.2020.

b)      In der Krankheitskostenversicherung im Tarif TV42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 6,61 € bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2013 um weitere 1,64 € bis zum 30.09.2020.

2.       Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vital 250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 46,54 € seit dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 und zum 01.01.2016 um weitere 149,60 € seit dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2018

b) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif TV42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 6,61 € seit dem 01.01.2015 bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2013 um weitere 1,64 € seit dem 01.01.2015 bis zum 30.09.2020.

3.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.155,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

6.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen