Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 207/21

Tenor

I.        Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,

v e r b o t e n,

in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

„Denn nach C -Recherchen kannte X viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.“

„C liegt ein brisantes Schreiben des örtlichen Polizeipräsidiums an das Erzbistum L vor, das X gekannt haben MUSS, als er den Missbrauchs-Priester E. zum W von E1 ernannte.“

„Das Schreiben landete in der Personal-Akte von E., die X gekannt haben muss, als er E. 0000 den höheren Posten verschaffte.“

„Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der X nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.“

„Für X offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von E. im Juli 0000 feierlich bekannt gab.“

wenn dies geschieht wie im unter C .de am 00.00.0000 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „entfernt“.

II.                    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III.                 Streitwert: 10.000 €


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