Beschluss vom Landgericht Köln - 28 O 207/21
Tenor
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf,
v e r b o t e n,
in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:
„Denn nach C -Recherchen kannte X viele belastende Berichte, Protokolle aus der Missbrauchs-Akte und eine deutliche Warnung der Polizei.“
„C liegt ein brisantes Schreiben des örtlichen Polizeipräsidiums an das Erzbistum L vor, das X gekannt haben MUSS, als er den Missbrauchs-Priester E. zum W von E1 ernannte.“
„Das Schreiben landete in der Personal-Akte von E., die X gekannt haben muss, als er E. 0000 den höheren Posten verschaffte.“
„Doch in der Personalakte lag sogar noch mehr Sprengstoff, der X nicht davon abhielt, den Skandal-Priester auch noch zu befördern.“
„Für X offenbar alles gar kein Problem, als er die Beförderung von E. im Juli 0000 feierlich bekannt gab.“
wenn dies geschieht wie im unter C .de am 00.00.0000 um 15:03 Uhr veröffentlichten Artikel „entfernt“.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
III. Streitwert: 10.000 €
1
Gründe:
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und teilweise begründet. Der Antragsteller hat das Vorliegen des Verfügungsgrundes und des Verfügungsanspruchs glaubhaft gemacht.
3Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) liegen angesichts der im Äußerungsrecht bestehenden Interessenlage vor, zumal das Verfahren zügig betrieben wurde. Einer Anhörung des Antragsgegners bedurfte es nicht. Dieser wurde mit Schreiben vom 28.05.2021 sowie vom 04.06.2021 dem Antrag entsprechend abgemahnt, so dass er sich zu dem vorgetragenen Sachverhalt äußern konnte. Die Antwortschreiben vom 01.06.2021 und vom 07.06.2021 liegen der Kammer vor.
4Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Verdachtsberichterstattung. Die angegriffenen Äußerungen verbreiten den Verdacht, der Antragsteller habe den betroffenen Priester in Kenntnis eines Schreibens der Polizei befördert. Sie sind unzulässig, weil dem Antragsteller vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass eine Anhörung mit E-Mail vom 23.04.2021 erfolgt sei, beziehen sich die dortigen Fragen nicht auf den Verdacht, dass der Antragsteller Herrn E befördert habe, obwohl ihm der Inhalt der Personalakte bekannt gewesen ist.
5Soweit der Tenor der einstweiligen Verfügung von dem gestellten Antrag abweicht, hat die Kammer den Antrag ausgelegt bzw. von dem ihr durch § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht, ohne dass damit eine Teilzurückweisung erfolgt wäre.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und die Ordnungsmittelandrohung auf § 890 Abs. 2 ZPO.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss kann durch den Antragsgegner Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich durch einen zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen und soll begründet werden.
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Referenzen
- ZPO § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 937 Zuständiges Gericht 1x
- ZPO § 938 Inhalt der einstweiligen Verfügung 1x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x