Teilurteil vom Landgericht Köln - 14 O 55/19
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskünfte zu erteilen,
a) über die Zahlungen der Nutzer für die von ihr vertriebenen Online-„Paket"-Angebote, in denen die Online-Fassung des Kommentars „S-E , UStG" neben anderen Werken enthalten ist, wobei nur die auf den Kommentar
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„S-E , UStG" entfallenden Zahlungen anzugeben sind, für die Jahre 2017 - 2018, jeweils für die einzelnen Jahre;
b) über die von ihr erhaltenen Zahlungen von Seiten der K GmbH, der M GmbH und anderer Lizenznehmer für die Nutzung von Onlinepaketangeboten (sog. Module), in denen die Online-Fassung des Kommentars „S-E , UStG" enthalten ist, wobei nur die auf den Kommentar „S-E , UStG" entfallenden Zahlungen anzugeben sind, für die Jahre 2017 - 2018, jeweils gesondert für die einzelnen Lizenznehmer und die genannten Jahre.
2. Soweit nicht stattgegeben, werden die Klageanträge zu 1.) und 2.) abgewiesen. Außerdem werden die Klageanträge zu 3.), 4.), 5.), 7.) und 8.) abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €.
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Tatbestand:
2Der Kläger ist Universitätsprofessor und seit 1988 Mitautor des UStG-Kommentars „S-E ". Die Beklagte ist ein bekannter Verlag für juristische Literatur, der u.a. den vorgenannten Kommentar verlegt und herausgibt. Die Beziehungen der Parteien sind grundlegend im Beitritts-Vertrag vom 30.07.1993 geregelt. Grund der Streitigkeiten zwischen den Parteien ist die Berechnung von Vergütungen des Klägers wegen Online-Nutzungen des o.g. Kommentars, insbesondere bei den Datenbanken K und M sowie in Angeboten der Beklagten selbst. Es wird auf den Tatbestand des Urteils im vorangegangenen Verfahren 14 O 2/17 zwischen denselben Parteien verwiesen (siehe BI. 76 ff. GA). Das nachfolgende Urteil des OLG Köln vom 09.08.2019, Az. 6 U 20/19, ist rechtskräftig geworden. Es wird auf die dortigen Gründe (siehe BI. 301 ff.GA) verwiesen. Hierin forderte der Kläger von der Beklagten u.a. mit seinem Antrag zu 1.) die Zahlung von 101.457,06 € als Vergütung für Online-Nutzungen für die Jahre 2011 bis 2016. Dieser Antrag wurde abgewiesen.
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4Mit der jetzigen Klage begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage (Anträge 1.-6.) weitgehende Auskünfte von der Beklagten, um ihn in die Lage zu versetzen, die Vergütung mit Blick auf die Bemessungsgrundlagen zu kontrollieren. Mit den Anträgen zu 7. und 8. begehrt er zudem Auskunft über Zugriffszahlen bzw. zur zukünftigen Zählung und Auskunft der Zugriffszahlen. Im Zusammenhang mit den Zugriffszahlen meint er, dass eine Vergütung anhand der Zugriffszahlen vorzunehmen sei.
5Die Beklagte teilt dem Kläger regelmäßig schlicht den Gesamtbetrag der erzielten Erlöse von Online-Nutzungen mit, von welchen er (nach dem Urteil des OLG Köln zu Recht) 22% erhält (vgl. etwa die Abrechnung auf BI. 16 GA). Ausweislich Anlage K1 betrug der Erlös „Online" für das Kalenderjahr 2016 insgesamt 211.261,42 €. Der Kläger hält die Bemessung dieses Gesamtbetrags der Online-Nutzungen für unzutreffend und fordert diverse Auskünfte in diesem Zusammenhang über die eigenen Online-Verwertungen der Beklagten und solche von Lizenznehmern, etwa der Betreiberin der Datenbank K . Wegen der Problematik des Vertriebs des streitgegenständlichen Kommentars in Paketen bzw. Modulen fordert er insoweit auch Auskunft über Verteilungsschlüssel innerhalb der Werke der maßgeblichen Pakete.
6Der Kläger stützt seine zum Teil im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch auf § 24 VerIG und/oder §§ 259, 242 BGB jeweils mit Blick auf vertraglich Vergütungsansprüche sowie auf eine von ihm nach § 32 UrhG zu fordernde angemessene Vergütung.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen
91. Auskünfte zu erteilen über die Zahlungen der Nutzer für die von ihr vertriebene Online-Fassung des Kommentars „S-E , UStG" und von Online-„Paket"-Angeboten, in denen der Kommentar neben anderen Werken enthalten ist, für die Jahre 2013 - 2018, jeweils für die einzelnen Jahre;
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112. Auskünfte zu erteilen über die von ihr erhaltenen Zahlungen und die unmittelbaren und mittelbaren geldwerten Dienstleistungen von Sei-
12ten der K GmbH, der M GmbH und.anderer Lizenznehmer für
13die Nutzung der Online-Fassungen des Kommentars
14„S-E , UStG" und von Online-Paketangeboten (sog. Modulen), in denen der Kommentar enthalten ist, in den Jahren 2013 bis 2018, jeweils gesondert für die einzelnen Lizenznehmer und die
15genannten Jahre;
163. Auskünfte zu erteilen über die mit den unter 2. genannten Lizenznehmern getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich
17a) der Online-Verwertungen des Kommentars durch diese sowie
18b) der von diesen gegenüber der Beklagten und Ihren Tochtergesellschaften zu erbringenden Dienstleistungen;
194. Auskünfte zu erteilen über die von den unter 2.) genannten Lizenznehmern für die von diesen vertriebenen Online-Fassungen des Kommentars „S-E, UStG" und von Online-Paketangeboten (sog. Modulen), in denen der Kommentar enthalten ist, von den Nutzern bezogenen Entgelte, im Falle von Modulen auch die Verteilung der Entgelte auf den Kommentar und den dabei verwendeten Verteilungsschlüssel, jeweils gesondert für die Jahre 2013 bis 2018;
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215. [neu] Auskünfte zu erteilen bezüglich der von der Beklagten bei der gegenüber dem Kläger erfolgten Abrechnung der Online-Erlöse und Lizenzerlöse aus „Paket-Angeboten (sog. Modulen), die den Kommentar „S-E enthalten,
22a) über den angewendeten Schlüssel zur Verteilung der für das jeweilige „Paket“' erlangten Erlöse auf die dem „Paket angehörenden Werke und Zeitschriften,
23b) über die Kriterien zur Bestimmung der diesen Verteilungsschlüsseln von der Beklagten zugrunde gelegten Parametern für die enthaltenen Werke und Zeitschriften und
24c) über die Verbreitung , die Ladenverkaufspreise, den Umfang der gedruckten Ausgaben und der Auflagen der den Paketen (Modulen) angehörenden Werke;
256. [alt 5.] nach Erteilung der Auskünfte zu 1.) bis 5.) das sich danach für die Jahre 2013 bis 2018 ergebende und zu beziffernde Resthonorar des Klägers zu zahlen.
267. [modifiziert alt 6.] Auskünfte zu erteilen über die Zahl der Online-Zugriffe der Nutzer auf die von der Beklagten angebotenen Module, in denen der Kommentar „S-E, UStG" enthalten ist, für die Jahre 2016 bis 2018 gesondert nach der Gesamtzahl der Zugriffe auf das jeweilige Modul und der Gesamtzahl der Zugriffe auf die dem Modul angehörenden Werke;
278. [modifiziert alt 7.]
28a) die Zugriffe der Nutzer der von der Beklagten angebotenen Module, in denen der Kommentar „S-E" enthalten ist, ab dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zählen und zwar
29aa) die jeweiligen Zugriffe auf die den Modulen jeweils angehörenden Werke und
30bb) die Zugriffe auf die Erläuterungen des Klägers im Kommentar „S-E, UStG";
31b) die unter 2.) genannten Lizenznehmer zu veranlassen, die Zugriffe der Nutzer der von diesen angebotenen Module, in denen der Kommentar „S-E " enthalten ist, ab dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zählen und zwar
32aa) die jeweiligen Zugriffe auf die den Modulen jeweils angehörenden Werke und
33bb) die Zugriffe auf die Erläuterungen des Klägers im Kommentar „S-E , UStG";
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35c) im Rahmen der von der Beklagten gegenüber dem Kläger erstellten Abrechnungen Auskünfte über die jeweiligen Zahlen der Zugriffe nach a) und b) ab dem der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu erteilen.
36Die Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen.
37Die Beklagte rügt für die Jahre 2013-2016 entgegenstehende Rechtskraft wegen des oben genannten Urteils des OLG Köln. Im Übrigen erteilt sie in der Klageerwiderung teils Auskünfte (als sog. Nullauskünfte) und wendet insoweit Erfüllung ein. Auskunftsansprüche bestünden aber jeweils deshalb nicht, weil die Anwendung von § 32 UrhG wegen § 132 Abs. 3 UrhG und dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien vor den entsprechenden Stichtagen ausscheide. Im Übrigen sei die Vergütung vereinbart, womit § 32 UrhG ebenfalls unanwendbar sei. Äußerst hilfsweise, sei die Vergütung angemessen iSv § 32 UrhG, sogar höher als durchschnittliche Beteiligungen im Bereich der Online-Vermarktung von juristischen Kommentaren. Folglich könne der Kläger in keinem Fall Zahlungsansprüche gegen die Beklagte haben, sodass die Auskunftsansprüche als Hilfsansprüche ebenfalls unbegründet seien. Der Anspruch folge auch nicht aus § 24 VerIG, weil diese Norm keine Grundlage für die vom Kläger begehrte "reine Kostenausforschung" biete.
38Zu den Zugriffszahlen wendet die Beklagte Unmöglichkeit ein, weil sie keine Zugriffszahlen innerhalb eines Werks erhebe. Für die Zukunft sei dies nur mit enormem Aufwand und unter Programmierung ganz neuer Strukturen möglich.
39In Erwiderung dessen hält der Kläger § 132 Abs. 3 UrhG nicht für anwendbar, weil es sich bei dem Vertrag der Parteien um ein Dauerschuldverhältnis handele und mit jeder Aktualisierung ein isoliert zu betrachtendes neues Werk entstehe, für welches § 32 UrhG dann zeitlich anwendbar sei. Er ist der Ansicht, das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren habe lediglich die Frage betroffen, ob der Kläger 22% oder 50% Beteiligung erhalte; entgegenstehende Rechtskraft liege nicht vor. Für den Kläger streite (der Rechtsgedanke) des § 32d UrhG.
40Entscheidungsgründe:
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42Die Klage ist nur zum Teil zulässig und im zulässigen und entscheidungsreifen Teil nur teilweise begründet.
43I. Die Klage ist nur teilweise zulässig.
44a) Das Landgericht Köln ist zuständig. In sachlicher Hinsicht folgt dies aus §§ 23, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts folgt aus §§ 12, 17 ZPO, weil die Beklagte ihren Sitz in Köln hat.
45b) Die Klage ist als (teilweise) Stufenklage gern. § 254 ZPO zulässig. Dabei war in diesem Teilurteil zunächst über die Auskunftsstufe in den Klageanträgen zu 1.) - 5.) sowie über die unabhängigen Auskunftsanträge in den Klageanträgen zu 7.) und 8.) zu entscheiden. Eine Entscheidung über die Zahlungsstufe in Klageantrag zu 6.) bleibt einem Schlussurteil vorbehalten, soweit dieser wiederum zulässig ist (siehe nachfolgende Ausführungen unter c)).
46c) Die Klage ist unzulässig, soweit die Klageanträge zu 1.) - 6.) Auskunft und Zahlung für den Zeitraum von 2013 bis 2016 begehren. Der Klage steht insoweit die Rechtskraft des Urteils des OLG Köln vom.09.08.2019, Az. 6 U 20/19, entgegen.
47Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbietet die materielle Rechtskraft nach § 322 Abs. 1 ZPO einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand; unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Prozesses identisch ist. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der KI. die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (BGH, Urteil vom 17.08.2011 - VIII ZR 20/11, BeckRS 2011, 22313, Rn. 9; Urteil vom 19.11.2003 - VIII ZR 60/03, NJW 2004, 1252, 1253; Urteil vom 18.01.1985 - V ZR 233/83, NJW 1985, 1711, 1712).
48Nach diesen Grundsätzen hat das OLG Köln in seinem rechtskräftigen Urteil dem Kläger bereits für die hier beachtlichen Jahre 2013 - 2016 einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte wegen einer höheren als der bereits außergerichtlich unstreitig
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50gezahlten Beteiligung an den Erlösen aus der Online-Nutzung des Kommentars „S-E , UStG" umfassend und ohne Einschränkungen abgewiesen. Der Streitgegenstand bzw. der maßgebliche prozessuale Anspruch sind im hiesigen Verfahren sowie dem vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Parteien für die Jahre 2013 bis 2016 identisch. Der Kläger forderte bzw. fordert in beiden Verfahren für die Jahre 2013 bis 2016 die Zahlung höherer Vergütung für die Online-Nutzung seiner Beiträge des Kommentars „S-E , UStG" durch die Beklagte selbst sowie auf den juristischen Datenbanken K und M . Soweit er in diesem Verfahren dem Zahlungsbegehren einen Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch im Wege der Stufenklage voranstellt, ändert dies nichts an der Identität der Streitgegenstände. Der Lebenssachverhalt ist jeweils identisch. Auch die Rechtsfolgenbehauptung des Klägers, nämlich sein Begehren weitere Zahlungen für die Online-Nutzung seiner Beiträge des o.g. Kommentars beanspruchen zu können, ist identisch. Der einzige Unterschied ist ein nunmehr anderer Begründungsansatz der Nachforderung. Während der Kläger im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren seinen Angriff allein darauf gestützt hatte, dass ihm (von der Höhe nach nicht angegriffenen) Gesamterlösen aus der Online-Nutzung der Beklagten mit dem o.g. Kommentar mehr als 22% zustünden, stützt er sich nunmehr darauf, dass selbst bei Ansatz seines Anteils von 22% die Gesamterlöse nicht zutreffend ermittelt worden seien. Dies führt indes nicht zu einem anderen Streitgegenstand.
51Vielmehr ist es so, dass dieser neue Angriff schon im Vorprozess hätte vorgetragen werden können und mithin zur Vermeidung einer rechtskräftigen Entscheidung hätte
52vorgetragen werden müssen (vgl. zur Verknüpfung von Rechtskraft und Präklusionsvorschriften auch BGH, Urteil vom 22.09.2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893). Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen im Wege der Stufenklage zur Ermittlung der Gesamterlöse wäre auch schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess möglich gewesen. Der Kläger kann mit seiner hiesigen Klage auch nicht die Präklusionsvorschriften für den Vorprozess umgehen. Zur Zeit der Klageeinreichung am 31.12.2018 hatte das OLG Köln über die Berufung im Vorprozess noch nicht entschieden. Offenbar hat der Kläger insoweit auch erkannt, dass seine neuen Angriffe auf die Höhe der Gesamterlöse wegen § 531 ZPO nicht mehr im Berufungsverfahren eingebracht werden können.
53Soweit der Kläger ausführt, dass weder die hiesige Kammer noch das OLG Köln in ihren Entscheidungen die Zusammensetzung der Erlöse der Beklagten mit den
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55Online-Nutzungen des o.g. Kommentars thematisierten, so spricht dies gerade dafür, dass der Kläger die Höhe und Ermittlung dieser Beträge in seiner früheren Klage nicht angegriffen hat und • die befassten Gerichte deshalb von einem unstreitigen Sachverhalt ausgehen durften. Insbesondere ist dem Tatbestand des Urteils der Kammer vom 30.08.2018, Az. 14 O 2/17, auf Seite 3 im unstreitigen Sachverhalt zu entnehmen, dass die Verwertungserlöse für Online-Nutzungen für die Jahre 2011 bzw. 2012 bis 2016 aufgeschlüsselt nach den Plattformen K (10.849,90 €), M (21.713,70 €) und einer Eigenverwertung der Beklagten (41.938,57 €) streitgegenständlich waren und gerade nicht vom Kläger bestritten oder sonst angegriffen worden sind.
56Die Auslegung des Klägers, wonach sich der Streitgegenstand des Vorprozesses nur auf die Ermittlung des anwendbaren Prozentsatzes für die Beteiligung des Klägers an den Erlösen aus der Online-Nutzung beschränkten, ist nicht überzeugend. Der Kläger hatte im Rahmen eines einheitlichen Klagebegehrens die Zahlung eines konkreten Betrages gefordert; die entsprechenden Anträge wurden abgewiesen, worauf sich die materielle Rechtskraft jedenfalls erstreckt. Eine im hiesigen Fall anzunehmende Beschränkung der Rechtskraft auf die Feststellung eines anzusetzenden Prozentsatzes ist auch den klägerseits zitierten Urteilen des BGH (vom 09.04.1997 - IV ZR 113/96, NJW 1997, 1990; vom 15.07.1997 - IV ZR 142/95, NJW 1997, 3019; vom 2. 5. 2002 - III ZR 135/01, NJW 2002, 2167; vom 27.07.2012 V ZR 258/11, BeckRS 2012, 19866; vom 22.09.2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893) nicht zu entnehmen. Denn die Urteile betreffen sämtlich andere Fallgestaltungen und rechtliche Themenkomplexe. Angesichts der oben dargestellten unstreitigen Thematisierung und Aufschlüsselung der Erlöse der Beklagten aus Online-Nutzungen stellt sich nicht die Frage, ob der Kläger im Vorprozess ggf. eine verdeckte Teilklage erhoben hat. Er hat seinen Anspruch trotz konkreter Bezifferung in seinem Zahlungsantrag auch darauf gestützt, dass ihm eine angemessene Vergütung nach § 32 UrhG zustehe. Da er also neben der Frage der vertraglichen Auslegung, ob ihm 22% oder 50% der unstreitig gebliebenen Erlöse zustehen, auch die Angemessenheit der Vergütung insgesamt zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat, ist er nicht mit dem Argument zu hören, er habe mit seiner Klage im Vorprozess nur einen beschränkten Teil seines Anspruchs geltend machen wollen. Im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Vergütung nach § 32 UrhG hätte der Kläger insoweit einen unbezifferten Antrag stellen können, hat hiervon aber offenbar abgesehen, weil eine höhere Nachvergütung nach § 32 UrhG als die
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58geltend gemachte vertragliche Vergütung offenbar nicht in Aussicht stand. Hierbei ist auch zu beachten, dass sowohl die Kammer (S. 30 des Urteils vom 30.08.2018) als auch der Senat des OLG Köln (S. 18 des Urteils vom 09.08.2019) Ausführungen zu einem Anspruch des Klägers aus § 32 Abs. 1 S. 2 oder 3 UrhG gemacht haben und auch einen solchen Anspruch abgewiesen haben. Auch handelt es sich bei dem jeweils geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht um einen Schadensersatzanspruch, der aus verschiedenen Teilposten bestehen würde, wovon nur einige wenige im Vorprozess vorgetragen worden wären. Es handelte sich damals wie nun um vorrangig vertragliche Ansprüche und nachrangig gesetzliche urheberrechtliche Ansprüche, die die Vergütung für urheberrechtlich geschützte Werke betrifft. Der Kläger wechselt nunmehr im Folgeprozess seine Angriffsstrategie und stützt sich auch Umstände, die im Vorprozess unstreitig geblieben sind. Bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung des klägerischen Verhaltens kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die Führung einer verdeckten Teilklage nur eine beschränkte Rechtskraft herbeigeführt hätte.
59Il. Die Klage, soweit entscheidungsreif, ist nur teilweise begründet.
601. Der Kläger hat zunächst dem Grunde nach einen Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte über die Höhe und die Zusammensetzung der Erlöse aus der Online-Verwertung des Kommentars „S-E , UStG" aus §§ 259, 242 BGB und § 24 VerIG in Verbindung mit dem gemeinsamen Vertrag zwischen den Parteien für die Jahre 2017 und 2018. Der Umfang dieses Auskunftsanspruchs ist jedoch beschränkt.
61Im Einzelnen:
62a) Die Verpflichtung zur Rechnungslegung besteht über den Wortlaut des § 259 BGB hinaus in allen Fällen, in denen jemand fremde Angelegenheiten oder solche Angelegenheiten besorgt, die zugleich eigene und fremde sind. Sie besteht im Rahmen von § 242 BGB bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen, der Verpflichtete hingegen in der Lage ist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen (st. Rspr. des BGH seit Urteil vom 28.10.1953 - II ZR 149/52, NJW 1954, 70; vgl. auch Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602; Urteil vom 8.2.2018 - III ZR 65/17, NJW 2018, 2629). Bei diesen Auskunftsansprüchen handelt es sich um in ihrem Bestand vom (wahrscheinlichen)
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64Bestand des Hauptrechts abhängige, allerdings selbstständige Hilfsansprüche (vgl. Ulrici, NJW 2018, 2001 m.w.N. aus der Rspr. des BGH, Fn. 4).
65Ergänzend gilt zwischen den Parteien die spezialgesetzliche Vorschrift des § 24 VerIG. Nach dieser Norm hat der Verleger jährlich dem Verfasser, der eine Absatzvergütung fordern kann, für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten. Bei der hier gegenständlichen Vergütung des Klägers in Höhe von 22% der Gesamterlöse der Beklagten mit Online-Verwertungen handelt es sich um eine Absatzvergütung. Von dieser dispositiven Regelung sind die Parteien im gemeinsamen Vertrag in § 8 Abs. 5 (BI. 21 GA) allenfalls insoweit abgewichen, dass die Beklagte zur halbjährlichen Abrechnung zum 30.06. und 31.12. eines Jahres binnen acht Wochen berechtigt bzw. verpflichtet ist. Offenbar wurde dieser Abrechnungsmodus für die Abrechnung der Online-Verwertungen jedoch tatsächlich nicht angewandt.
66b) Der Umfang der Auskunftspflicht beschränkt sich allerdings auf die notwendigen Informationen, mit denen der Kläger seinen vertraglichen Vergütungsanspruch auf Plausibilität hin überprüfen kann.
67Denn der akzessorische Auskunftsanspruch nach §§ 259, 242 BGB dient nur als Hilfsanspruch zur Berechnung des vertraglichen Vergütungsanspruchs, der nach dem oben zitierten Urteil des OLG Köln 22% der Erlöse der Beklagten mit der Online-Verwertung des streitgegenständlichen Kommentars beträgt. Eine abweichende Beurteilung ist für die Jahre 2017 und 2018 nicht geboten, weil die Parteien insoweit keine neue Vereinbarung zur Höhe der Vergütung getroffen haben. Der Anspruch aus §§ 259, 242 BGB beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Angabe der Gesamterlöse und allenfalls auf die Erläuterung, aus welchen Einzelpositionen sich diese Gesamterlöse zusammensetzen. So ist insbesondere im hiesigen Fall, in welchem unstreitig ist, dass die Beklagte den gegenständlichen Kommentar auf eigenen Online-Angeboten sowie über K und M als Dritte verwertet, auch anzugeben, aus welcher Quelle welche Teilerlöse generiert worden sind. Sollten weitere Dritte in die Verwertung involviert sein, so wären auch die insoweit generierten Erlöse mitzuteilen. Diese ergänzende Angabe dient der Kontrolle von etwaigen Rechenfehlern sowie der Plausibilitätskontrolle durch den Kläger. Auf weitere Angaben hat der Kläger indes nach Ansicht der Kammer keinen Anspruch.
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69Dies beruht auf der Erwägung, dass der Kläger gern. § 6 des gemeinsamen Vertrags lediglich Anregungen zu den Verkaufspreisen des Kommentars geben kann, jedoch in keiner Weise berechtigt ist, die Preise und sonstigen Umstände der Verwertung mitzubestimmen. Diese unmittelbar für die Printausgaben des Kommentars geltende Vertragsklausel ist jedoch auch auf die Online-Verwertungen zu übertragen.
70Auch die Rechnungslegung des Verlages gegenüber dem Autor nach § 24 VerIG hat keinen maßgeblich weiteren Umfang. Sie muss, da sie nur Grundlage der Berechnung des Absatzhonorars sein soll, grundsätzlich nur die relevanten Angaben über den Absatz enthalten. Weitere Angaben (wie für den Printbereich z. B. zu den Herstellungskosten oder dem Verlagsabgabepreis) muss der Verlag dem Autor ohne
71anderweitige Vereinbarung nicht zugänglich machen(Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, Urheberrecht, 12. Aufl. 2018, VerIG § 24 Rn. 5). Bezogen auf ein Absatzhonorar betreffend die Online-Verwertung eines juristischen Kommentars ist nach § 24 VerIG demnach nur anzugeben, welche Einnahmen erzielt worden sind. Auch hier ist es zur Fehler- und Plausibilitätskontrolle angezeigt, dass der Verlag die einzelnen Posten der Gesamterlöse nach Verwertungskanal bzw. Lizenznehmer (z.B. K und M ) angibt. Weitergehende Rechnungslegungspflichten erkennt die Kammer hingegen nicht, weil auch hier der Vertrag zwischen den Parteien maßgeblich ist. Weitere verlagsrechtliche Sondervorschriften, die einen erweiterten Umfang der Rechnungslegung gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Nach § 21 VerIG hat die Beklagte grundsätzlich das Recht, den Ladenpreis zu bestimmen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfassers verletzt werden. Nur zur Erhöhung dieses Preises bedarf es stets der Zustimmung des Verfassers. Mit Blick auf die Online-Verwertung betrifft diese Norm auch den Preis für die Lizenzierung auf eigenen Kanälen oder an Dritte als Lizenznehmer.
72c) Der Kläger kann auch nicht weitergehende Auskünfte mit dem Argument fordern, er bereite mit einem Auskunftsanspruch nach §§ 259, 242 BGB einen Anspruch nach § 32 UrhG vor. Denn ein Anspruch nach § 32 UrhG besteht nach dem Urteil des OLG Köln im Vorprozess in keinem Fall. Der Senat führte in diesem Zusammenhang für die Jahre bis 2016 unmissverständlich aus, dass § 32 UrhG auf den maßgeblichen Vertrag nicht anwendbar ist, weil dieser auf den Altvertrag aus dem Jahr 1993 gern. § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG nicht anwendbar ist (siehe S. 19 des Urteils).
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74Die Argumentation des Klägers, dass es nicht auf den Vertragsabschluss, sondern auf die durch die ständige Überarbeitung des Kommentars und der regelmäßigen Ergänzungslieferungen maßgebliche Zeit der Werkaktualisierung ankommt, vermag nicht zu überzeugen. Dieser Modus der Aktualisierung des UStG-Kommentars „S-E " wurde auch bereits im vom OLG Köln bewerteten Zeitraum bis 2016 durchgeführt. Gleichwohl hat dies den Senat nicht dazu bewogen, die Anwendung von § 32 UrhG entgegen § 132 Abs. 3 S. 3 UrhG anzunehmen. Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang.
75c) Soweit § 24 VerIG neben der Rechnungslegung auch die Einsicht in die Geschäftsbücher gestattet, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, ändert dies auch nichts an dem Umfang der Auskunfts- bzw. Rechnungslegungspflicht. Auf das Recht zur Einsicht in die Geschäftsbücher kommt es allerdings in hiesigem Fall nicht weiter an, weil der Kläger bei Auslegung seiner Klageanträge keine solche Einsicht begehrt. Er begehrt jeweils die Erteilung von Auskünften, womit er die aktive Zuleitung von Informationen durch die Beklagte begehrt. Dem Einsichtsrecht wohnt es hingegen inne, dass hierfür der Kläger aktiv werden müsste und die Beklagte hierzu mitwirken bzw. gewisse Handlungen dulden muss. Der Verlag muss dem Autor nur die Einsicht (vor Ort) gestatten, ihm also nicht etwa die Bücher oder Kopien der relevanten Passagen zusenden (Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, a.a.O., VerIG § 24 Rn. 7). Die Anträge des Klägers sind selbst bei weitester Auslegung nicht so zu verstehen, dass er vor Ort bei der Beklagten Einsicht nehmen möchte.
76d) Auf dieser Grundlage sind die Klageanträge zu 1.) - 5.) sowie 7.) nur in ganz geringem Umfang begründet:
77aa) Der Klageantrag zu 1.) ist nur insoweit begründet, als die Beklagte hiermit Auskünfte über die Einnahmen der von ihr vertriebenen Online-„Paket"-Angebote, in denen die Online-Fassung des Kommentars „S-E , UStG" neben anderen Werken enthalten ist, erteilen muss und zwar für die Jahre 2017 und 2018. Da der Kläger jedoch keinen Anspruch auf die Mitteilung von Einnahmen der Beklagten mit anderen Werken hat, bedarf dieser Teil des Auskunftstenors der weiteren Einschränkung, dass nur die auf den Kommentar „S-E , UStG" entfallenden Zahlungen anzugeben sind. Diese Einschränkung konnte die Kammer entgegen der Formulierung des Antrags von Amts wegen vornehmen, weil dies ein
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79von § 308 Abs. 1 ZPO umfasstes „Minus" zum formulierten Auskunftsantrag darstellt, nicht jedoch ein „Aliud".
80Soweit der Kläger außerdem die Angabe über Zahlungen der Nutzer der Beklagten an diese „für die von ihr vertriebene Online-Fassung des Kommentars" alleine ohne Bindung in einem „Paket" beantragt, so ist dieser Antrag bereits durch Erfüllung gern. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung unmissverständlich und mit Erfüllungswillen mitgeteilt, dass eine isolierte Verwertung des Kommentars „S-E , UStG" durch die Beklagte auf eigenen Kanälen nicht erfolgt (S. 3 f. der Klageerwiderung, BI. 60 f. GA).
81Zur Klarstellung weist die Kammer noch darauf hin, dass die Beklagte die Zahlungen der Nutzer der von ihr vertriebenen Online-„Paket"-Angebote mit dem streitgegenständlichen Kommentar kumuliert angeben darf und nicht etwa eine Aufschlüsselung nach jedem einzelnen Betrag pro Nutzer vorzunehmen hat. Eine solche Aufschlüsselung ist für die von der Kammer als maßgeblicher Aspekt herausgearbeitete Plausibilitätskontrolle nicht notwendig und würde in den Grenzen des § 242 BGB unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben zu einer unangemessenen Belastung der Beklagten führen.
82bb) Auch der Klageantrag zu 2.) ist nur insoweit begründet, als die Beklagte hiermit Auskünfte über die von ihr von Lizenznehmern erhaltenen Zahlungen für Onlinepaketangebote (bzw. Module), in denen die Online-Fassung des Kommentars „S-E , UStG" enthalten ist, erteilen muss und zwar für die Jahre 2017 und 2018. Auch an dieser Stelle bedarf dieser Teil des Auskunftstenors der weiteren Einschränkung, dass nur die auf den Kommentar „S-E , UStG" entfallenden Zahlungen anzugeben sind. Auch dies ist als „Minus" von § 308 Abs. 1 ZPO gedeckt.
83Soweit der Kläger wiederum Auskünfte zu Erlösen aus einer Einzelverwertung des Kommentars durch Lizenznehmer begehrt, ist der Antrag ebenfalls nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllt und erloschen (S. 8 der Klageerwiderung, BI. 65 GA).
84Einen Anspruch auf die Auskunft zum Erhalt von unmittelbaren oder mittelbaren geldwerten Dienstleistungen von Seiten der genannten bzw. ungenannter Lizenznehmer besteht nicht. Ein solcher Erhalt würde nicht zu einer Erhöhung der
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86vertraglichen Vergütung bzw. der Absatzvergütung führen, weil eine fiktive Umrechnung solcher Dienstleistungen hin zu Lizenzerlösen keine Grundlage im Vertrag der Parteien oder in verlagsrechtlichen Sondervorschriften hat. Der Kläger hat auch keine vertraglichen Rechte, die der Beklagten den Erhalt von unmittelbaren oder mittelbaren geldwerten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lizenzierung des gegenständlichen Kommentars verbieten würden. Soweit der Kläger hiermit zu geringe Preise für die Lizenzierung des Kommentars rügen möchte, erscheint § 21 VerIG schon deshalb nicht einschlägig, weil die Parteien in § 6 des gemeinsamen Vertrags vorrangig die Freiheit der Beklagten bei der Preisbestimmung vereinbart haben. § 21 VerIG ist in vollem Umfang dispositiv (Fromm/Nordemann/Nordemann-Schiffel, a.a.O., VerIG § 21 Rn. 1).
87cc) Der Klageantrag zu 3.) ist unbegründet. Nach den obigen Ausführungen ist die begehrte Auskunft zu Vereinbarungen mit Lizenznehmern nicht vom Umfang der oben dargestellten Rechtsgrundlagen gedeckt. Es besteht kein unmittelbarer Zusammenhang mit der vertraglichen (Absatz-) Vergütung, die von den tatsächlichen Erlösen abhängt. Es handelt sich auch nicht um eine Rechnungslegung im Sinne von § 24 VerIG, sondern um ein darüber hinausgehendes Informationsbegehren. Dies wäre nach §§ 259, 242 BGB nur dann gerechtfertigt, wenn es dazu dienen würde, den Zahlungsantrag des Klägers zu beziffern.
88So liegt der Fall hier aber nicht. Selbst wenn der Kläger Kenntnis von den getroffenen Vereinbarungen hätte, so könnte er hiermit seinen auf nachfolgender Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht berechnen. Denn zunächst ist der Kläger nach den obigen Ausführungen nicht berechtigt, die Preise für die Lizenzierung des Kommentars im Online-Bereich mitzubestimmen. Soweit der Kläger eine Preiskontrolle begehrt, ist ihm dies also verwehrt. Zum anderen hat der Kläger auch nicht das Recht, die Beklagte zu etwaig nicht realisierten Ansprüchen der Beklagten gegen Dritte zu bestimmen. Dies folgert die Kammer daraus, dass Grundlage des klägerischen Vergütungsanspruchs nur die tatsächlichen Erlöse sind. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte vorgetragen wären, dass die Beklagte zum Nachteil des Klägers (und allen anderen Autoren des Kommentars) fällige Ansprüche gegen Dritte nicht realisieren würde, könnte dies anders zu sehen sein. Diesbezüglicher Vortrag ist jedoch nicht ersichtlich.
89Soweit der Kläger auch hier Informationen zu Dienstleistungen begehrt, die die Beklagte erhält, gelten die obigen Ausführungen zu Klageantrag zu 2.) entsprechend.
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91Mangels Anspruchs auf Auskunft über den Erhalt solcher Dienstleistungen hat derKläger erst recht keinen Anspruch auf Auskunft zu den zugrundeliegendenVereinbarungen.
92dd) Der Klageantrag zu 4.) ist unbegründet. Hiermit begehrt der Kläger die Mitteilung der Entgelte, die Nutzer der Lizenznehmer (vornehmlich K und M ) an diese gezahlt haben. Dieses Begehren ist wiederum nicht von der bloßen Rechnungslegungspflicht zum Absatzerlös nach § 24 VerIG umfasst. Der Kläger begehrt vielmehr eine Rechnungslegung der Lizenznehmer gegenüber der Beklagten, wobei offen ist und auch offenbleiben kann, ob diese Lizenznehmer hierzu gegenüber der Beklagten verpflichtet sind. Jedenfalls ist dem gemeinsamen Vertrag nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Beklagte dazu verpflichten kann, eine solche Rechnungslegung von Lizenznehmern oder sonstigen Dritten einzufordern.
93Der Anspruch kann auch nicht auf §§ 259, 242 BGB gestützt werden, weil der Kläger insoweit Informationen fordert, von denen nicht auszugehen ist, dass sie die Beklagte unschwer erteilen kann. Damit verlässt der Kläger seine nach § 242 BGB schutzwürdige Position und fordert eine Auskunft in die Tiefe des Vertriebsnetzes der Beklagten hinein.
94Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Klageantrag zu 3.) entsprechend. Der Kläger ist nicht zur Preiskontrolle bei der Beklagten berechtigt, also ist er erst recht nicht zu einer Preiskontrolle auf der nachfolgenden Lizenzkettenstufe berechtigt. Auch an dieser Stelle ist kein Recht des Klägers zu erkennen, zu bestimmen, dass etwaige durch Lizenznehmer nicht realisierte offene Forderungen einzuziehen wären.
95ee) Der Klageantrag zu 5.) ist ebenfalls unbegründet. Mit diesem Antrag begehrt der Kläger scheinbar nur eine Kontrolle des Preises -des Kommentars „S-E , UStG" innerhalb von Paketen und Modulen. Jedoch gelten auch hier die obigen Ausführungen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Mitwirkung bei der Preisbestimmung.
96Nach Ansicht der Kammer gehört hierzu auch das „Bundling" von mehreren Werken zu einem bestimmten Rechtsgebiert oder Gesetz. Es ist der Kammer aus der eigenen Arbeit mit juristischen Online-Datenbanken bekannt, dass grundsätzlich den
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98Nutzern kein Zugriff auf alle vorhandenen Werke der Datenbank eingeräumt wird —es sei denn dies wird gegen entsprechende Kosten so gebucht. Regelmäßig stehen aus Kostengründen nur bestimmte Pakete zum Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkt zur Verfügung. Dass hingegen einzelne Kommentare etwa wie ein E-Book gebucht werden, ist nicht üblich. Vor diesem Hintergrund muss es der Beklagten für ihre eigenen Kanäle und ihren Lizenznehmern für deren Datenbanken im Wege ihrer Online-Verwertungstätigkeit erlaubt sein, den hier gegenständlichen Kommentar in Paketen oder Modulen anzubieten und für diese Pakete oder Module einheitliche Preise zu bestimmen. Welchen Preis sie hierfür ansetzt, kann sie jedenfalls im Verhältnis zum Kläger frei bestimmen. Insoweit ist sie aber auch frei, die Gewichtung einzelner Werke innerhalb des Paketes und einen daraus folgenden Verteilungsschlüssel zu bestimmen. Dasselbe Recht steht den Lizenznehmern für deren Datenbanken zu. Es ist keine rechtliche Grundlage erkennbar, auf der der Kläger hier ein Mitbestimmungsrecht hätte. Denn auch hierbei handelt es sich schlussendlich um die Preisbestimmung des gegenständlichen Kommentars. Selbst wenn der Kläger also alle begehrten Informationen erhielte und der Meinung wäre, dass andere im Paket verbundene Werke zu stark gewichtet wären, so könnte er die Beklagte nicht zu einer Änderung ihrer Preispolitik veranlassen. Folgerichtig könnte er hiermit auch keine höheren Gesamterlöse herbeiführen und schlussendlich keinen höheren Vergütungsanspruch haben.
99ff) Der Klageantrag zu 7.) ist unbegründet. Mit diesem Auskunftsantrag begehrt der Kläger Informationen über Zugriffszahlen auf den streitgegenständlichen Kommentar auf den Online-Angeboten der Beklagten. Auch hierauf hat er keinen Anspruch aus § 24 VerIG, weil es sich insoweit nicht um eine Auskunft über den Absatz des verlegten Werkes handelt. Insoweit trägt der Kläger selbst nicht vor, dass er nach Zugriffszahlen zu vergüten wäre. Die Rechnungslegung nach § 24 VerIG kann sich also nur auf die konkreten finanziellen Umsätze beziehen, nicht aber auf dafür unbedeutende Parameter wie vorliegend die Zugriffszahlen.
100Dasselbe gilt für einen Anspruch nach §§ 259, 242 BGB. Mangels Anspruchs auf zugriffszahlenabhängige Vergütung kann der Kläger keinen akzessorischen Hilfsanspruch geltend machen. Hinzu kommt, dass der Kläger auch hier die Grenzen von Treu und Glauben überschreitet, soweit er die Angabe von Zugriffszahlen fordert, die die Beklagte gar nicht erhoben hat. Die Beklagte kann dann nicht unschwer Auskünfte erteilen.
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1022. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit Klageantrag zu 8.) begehrte zukünftige Zählung der Zugriffe der Nutzer auf Online-Angeboten der Beklagten oder zur Veranlassung der Lizenznehmer der Beklagten zur zukünftigen Zählung der Zugriffe von deren Nutzer. Hierfür ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich. Diese ergibt sich vor allem nicht aus dem Vertrag der Parteien. Eine Zugriffszählung ist selbstverständlich nicht konkret vereinbart, weil der Vertrag von 1993 ersichtlich keine dezidierten Regeln zur Online-Verwertung aufweist. Eine entsprechende Pflicht ist dem Vertrag aber auch nicht bei Auslegung vorhandener Klauseln oder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen. Ein Pendant zur Zugriffszählung im analogen Printbereich existiert nicht. Im Übrigen sind die Auskunft- und Rechenschaftspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger im Vertrag nur rudimentär geregelt (siehe § 8 Abs. 5 des Vertrags). Auf dieser Grundlage besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beklagte dem Kläger bei Kenntnis der Problematik im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Auskunft zu Zugriffszahlen zugestanden hätte. Dafür hätte auch keine Veranlassung bestanden, weil die Vergütung nur auf Grundlage der erzielten Erlöse, nicht aber auf Grundlage von Zugriffen ermittelt wird.
103Ein Anspruch aus gesetzlichen Vorschriften ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit der Kläger einen Anspruch aus § 32 UrhG zur Begründung heranzieht, so wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. § 32 UrhG ist zwischen den Parteien nicht anwendbar.
104III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
105IV. Der Streitwert wird auf 24.000,00 EUR festgesetzt.
106Eine Erhöhung des Streitwerts ist entsprechend der Anregung des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 13.10.2021 vorzunehmen. Der vorläufig festgesetzte Streitwert in Höhe von 10.000,- € spiegelt angesichts der weitgehenden Auskunftsbegehren und des Zeitraums von 2013 - 2018, mithin sechs Jahre, nicht die wirtschaftlichen Interessen des Klägers wieder. Mit der nunmehrigen Streitwertfestsetzung wird pro Jahr ein Betrag von 6.000,- € angesetzt, der angesichts der vorgetragenen Gesamtvergütung des Klägers für die Online-Verwertung des gegenständlichen Kommentars im Jahr 2016 in Höhe von 19.684,20 € netto nicht zu hoch erscheint
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- II ZR 149/52 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 20/19 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 VerIG 11x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 2x
- BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht 9x
- UrhG § 132 Verträge 4x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- 14 O 2/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- V ZR 4/16 2x (nicht zugeordnet)
- GVG § 71 1x
- UrhG § 32 Angemessene Vergütung 15x
- III ZR 65/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 VerIG 3x (nicht zugeordnet)
- 2012 V ZR 258/11 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 233/83 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 2x
- I ZR 44/99 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 23 1x
- ZPO § 254 Stufenklage 1x
- VIII ZR 60/03 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 11x
- IV ZR 142/95 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZR 113/96 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft 1x
- III ZR 135/01 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel 1x
- ZPO § 322 Materielle Rechtskraft 1x
- VIII ZR 20/11 1x (nicht zugeordnet)