Teilurteil vom Landgericht Köln - 14 O 55/19

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskünfte zu erteilen,

a) über die Zahlungen der Nutzer für die von ihr vertriebenen Online-„Paket"-Angebote, in denen die Online-Fassung des Kommentars „S-E , UStG" neben anderen Werken enthalten ist, wobei nur die auf den Kommentar

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„S-E , UStG" entfallenden Zahlungen anzugeben sind, für die Jahre 2017 - 2018, jeweils für die einzelnen Jahre;

b) über die von ihr erhaltenen Zahlungen von Seiten der K GmbH, der M GmbH und anderer Lizenznehmer für die Nutzung von Onlinepaketangeboten (sog. Module), in denen die Online-Fassung des Kommentars „S-E , UStG" enthalten ist, wobei nur die auf den Kommentar „S-E , UStG" entfallenden Zahlungen anzugeben sind, für die Jahre 2017 - 2018, jeweils gesondert für die einzelnen Lizenznehmer und die genannten Jahre.

2.    Soweit nicht stattgegeben, werden die Klageanträge zu 1.) und 2.) abgewiesen. Außerdem werden die Klageanträge zu 3.), 4.), 5.), 7.) und 8.) abgewiesen.

3.    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4.    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- €.


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