Urteil vom Landgericht Köln - 19 O 76/22

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Teil-Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 aus 25.000,00 €, abzüglich am 05.06.2019 gezahlter 9.500,00 € und abzüglich am 28.02.2022 weiter gezahlter 5.500,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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