Urteil vom Landgericht Köln - 14 O 58/22

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld wegen der Verletzung am 21.07.2019 in Höhe von 8.000,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2022 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aufgrund der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vom 21.7.2019 entstandenen körperlichen Schäden zu ersetzen, die ihr in der Vergangenheit bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, wobei sie sich eine Mitverschuldensquote von 40% anzurechnen hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.03.2022 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags.


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