Urteil vom Landgericht Krefeld - 11 O 124/04

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Krefeld vom 13.10.2004

wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß der Antragsgegnerin bis

zum 09.09.2006 untersagt wird, Unternehmen, die von der Antragstel-

lerin seit dem 09.09.2002 Zerspanungswerkzeuge der Marke

X bezogen haben, die Lieferung von Zerspanungswerk-

zeugen der Marke X anzubieten und / oder diesen Unter-

nehmen Zerspannungswerkzeuge der Marke X zu liefern.

Die Antragstellerin hat binnen sechs Wochen nach Urteilserlaß das in §

14 des Vertriebsvertrages vorgesehenen Schiedsverfahren einzuleiten.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird das Urteil vom 8. 12. 2004 i.V.m.

dem Beschluß vom 13.10.2004 aufgehoben ( §§ 936, 926 ZPO ).

Die Antragsgegnerin trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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