Urteil vom Landgericht Krefeld - 3 O 67/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beklagte eröffnete am 00.00.0000 bei der H. Bank ein Konto mit der IBAN N01. Die ihr von der H. Bank auch für das Online-Banking zugesandten Kontozugangsdaten fotografierte sie und leitete sie als Foto per V. an unbekannte Dritte weiter.
3Der Kläger behauptet, er habe am 00.00.0000 bei einem betrügerischen Online-Shop im Internet Gold im Wert von 5.476,92 Euro bestellt und weisungsgemäß diesen Betrag auf das oben genannte, von der Beklagten eröffnete Konto bei der H. Bank überwiesen, wobei er als Zahlungsempfänger eine K. N02 angegeben habe. Das von ihm gekaufte Gold habe er nie erhalten. Die strafrechtlichen Ermittlungen nach den Tätern seien im Sande verlaufen.
4Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zur Erstattung des von ihm auf das von ihr zu kriminellen Zwecken eröffnete Konto überwiesenen Betrags verpflichtet. Zum einen schulde sie ihm diesen Betrag als Empfängerin seiner Leistung aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Unabhängig davon ob sie den Betrag an Dritte weitergereicht habe, könne sie sich auf einen Wegfall der Bereicherung schon deshalb nicht berufen, weil sie wegen der Weitergabe der Kontozugangsdaten gemäß § 819 BGB verschärft hafte.
5Zum anderen hafte sie unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB, weil ihr der Vorwurf der jedenfalls fahrlässigen Geldwäsche gemäß § 261 StGB zu machen sei.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 5.476,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro zu zahlen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie macht geltend, sie sei selbst einer Betrugsmasche zum Opfer gefallen. Sie habe über die von ihr als seriös eingeschätzte Internet-Job-Plattform A. eine Nebenbeschäftigung gesucht. Sie sei dort auf das hier streitgegenständliche Jobangebot gestoßen, bei dem sie die Leistungen von Banken und deren Apps habe beurteilen sollen. Nach ihrem Arbeitsvertrag habe sie online Konten eröffnen und dabei die Kundenberatung bei der Kontoeröffnung und danach auch die App der jeweiligen Bank bewerten sollen. Ihr sei von ihrem vermeintlichen Arbeitgeber versichert worden, dass auf den von ihr eröffneten Konten keine Geldbewegungen stattfinden würden. Die Kontodaten habe sie nur deshalb weitergegeben, weil ihr gesagt worden sei, man benötige diese Unterlagen, um sicherzustellen, dass sie die Konten tatsächlich eröffnet hätte, was sie geglaubt habe. Dass sie diese Daten nicht an Dritte habe weitergeben dürfen sei ihr nicht bewusst gewesen. Als sie dann per Post Kontoauszüge erhalten habe, aus denen sich ergeben habe, dass auf dem Konto doch Gelder eingegangen waren und es zu Kontobewegungen gekommen sei, sei sie sofort zur Polizei gegangen und habe Anzeige erstattet. Eine Entlohnung durch ihren vermeintlichen Arbeitgeber habe sie nicht erhalten.
11Das Gericht hat die Beklagte im Termin vom 13.08.2024 informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2024 (Bl. 63 d.A.) Bezug genommen.
12Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
13Die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. mit dem Aktenzeichen 3420 Js 972/23 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Kläger kann gegen die Beklagte mit Erfolg Ansprüche auf Zahlung von 5.476,92 Euro weder unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung noch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend machen.
16Im Einzelnen gilt Folgendes:
17Soweit der Kläger seine Ansprüche auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung stützt, steht dem schon entgegen, dass die Beklagte unwiderlegt geltend macht, sie habe das streitgegenständliche Konto als sogenannte App-Testerin auf Grund einer auf der von ihr für seriös gehaltenen Internet-Plattform A..de veröffentlichten Kleinanzeige vermittelten nebenberuflichen Beschäftigung eingerichtet. Dabei sei es im Kern darum gegangen, dass sie die Bank-Apps verschiedener Banken hinsichtlich der Einrichtung eines Kontos und das in diesem Zusammenhang geführte Kundengespräch habe bewerten sollen. Dabei sei ihr von ihrem vermeintlichen Arbeitgeber versichert worden, dass auf den Konten keinerlei Geldbewegungen erfolgen würden und die Konten unverzüglich nach ihrem Bericht über das Kundengespräch wieder geschlossen werden würden. Die Online-Zugangsdaten des Kontos habe sie nur deshalb an ihren vermeintlichen Arbeitgeber weitergeleitet, weil ihr, was sie geglaubt habe, erklärt worden sei, dies sei erforderlich, damit beurteilt werden könne, ob sie tatsächlich die Konten, über die sie berichtete, eröffnet hätte.
18Dieser Sachverhalt rechtfertigt weder den Schluss darauf, dass die Beklagte Beteiligte an einem Betrug zu Lasten des Klägers noch an einer vorsätzlich oder leichtfertig begangenen Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB gewesen ist, weil es insoweit schon am subjektiven Tatbestand fehlt
19Für die Richtigkeit dieses Vortrags der Beklagten spricht schon, dass die Beklagte, nachdem sie durch die Übersendung von Kontoauszügen der hier betroffenen H.-Bank bemerkt hatte, dass über das hier streitgegenständliche Konto entgegen der von ihr geschilderten Absprache doch Transaktionen gelaufen waren, sofort zur Polizei gegangen ist und Anzeige erstattet hat (vgl. dazu den polizeilichen Bericht vom 04.07.2023, Bl. 117 der beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. mit dem Aktenzeichen 3420 Js 972/23). Zudem sprechen die in diesem Zusammenhang von ihr der Polizei übergebenen Unterlagen, hier der undatierte Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte (Bl. 328 der Ermittlungsakten), der in § 1 einen Arbeitsbeginn zum 00.00.0000 vorsieht, für die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten.
20Das gegen die Beklagte wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde folgerichtig unter dem 00.00.0000 mangels hinreichenden Tatverdachte - „weil App-Testerin“ - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Bl. 127 der Ermittlungsakten), auch wenn dies im vorliegenden Verfahren, das eigenen Regeln folgt und durch die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft nicht präjudiziert wird, letztlich nicht entscheidungserheblich ist.
21Im Übrigen fehlt es, soweit es um eine im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB vorsätzlich begangene Straftat geht, schon an nachvollziehbarem Vortrag des Klägers zu einem derartigen vorsätzlichen Handeln der Beklagten. Der Sachvortrag des Klägers beschränkt sich insoweit lediglich auf die durch Tatsachen nicht weiter unterlegte Behauptung, die Beklagte habe das von ihr eröffnete Konto „Dritten für kriminelle Zwecke zur Verfügung gestellt.“ Dass die Beklagte wusste oder dass ihr dies letztlich egal war (Stichwort: dolus eventualis), dass das Konto zu kriminellen Zwecken missbraucht werden sollte, lässt sich diesem Sachvortrag nicht entnehmen. Auch in den Ermittlungsakten finden sich hierzu keinerlei Hinweise. Wenn die Beklagte glaubte, was ihr nicht zu widerlegen ist, dass sie als App-Testerin tätig werden sollte, indiziert dies gleichzeitig, dass sie nicht wusste, dass das Konto zu betrügerischen Zwecken missbraucht werden sollte.
22Auch unter dem Gesichtspunkt einer Ausgangstat der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 6 StGB kann eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB nicht bejaht werden. Denn es steht nicht fest, dass die Beklagte im Sinne von § 261 Abs. 6 StGB „leichtfertig“ gehandelt hat.
23Eine Strafbarkeit gemäß § 261 Abs. 6 StGB setzt nach der gefestigten strafrechtlichen Rechtsprechung bei der gebotenen vorsatznahen Auslegung der Vorschrift die Feststellung konkreter Umstände voraus, aus denen sich dem Täter nahezu aufdrängen musste, dass der erlangte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammte und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2014, 4 StR 312/14). Diese strengen Maßstäbe sind auch im Rahmen der Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB anzulegen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10.07.1984, VI ZR 222/82).
24Diese Voraussetzungen liegen hier nach dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt erkennbar nicht vor. Es steht nach den vorstehenden Ausführungen schon nicht fest, dass sich die Beklagte der Einsicht, das von ihr eingerichtete Konto solle zu betrügerischen Zwecken missbraucht werden, bewusst verschlossen hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Weiterleitung von Kontodaten per V.. Die Beklagte hat dies plausibel mit ihrer Funktion als App-Testerin, in der sie nach ihrer unwiderlegten Einlassung bei der Kontoeröffnung und Weitergabe der Kontozugangsdaten ausgegangen ist, erklärt. Das diesbezügliche Verhalten der Beklagten mag blauäugig oder wie der Kläger meint, nicht einmal bei einem „sehr einfach gestrickten“ Menschen vorstellbar gewesen sein. Dies belegt aber eine vorsatznahe besondere Gleichgültigkeit der Beklagten oder eine grobe Unachtsamkeit nicht.
25Solche im Grunde plumpen Täuschungshandlungen, die dennoch zum Erfolg führen, die aber für den normal begabten Außenstehenden kaum nachzuvollziehen sind, finden tagtäglich statt. Genannt seien nur der sogenannte Enkeltrick, betrügerische Schockanrufe oder die Anrufe vermeintlicher Polizeibeamten, die vor Einbrüchen warnen und deshalb das jeweilige Opfer veranlassen, im Haus oder der Wohnung befindliche Wertsachen an einem vereinbarten Treffpunkt einem Dritten zu übergeben. Diese betrügerischen Handlungen sind oft von Erfolg gekrönt, obwohl über diese Betrugsmaschen fast tagtäglich in Presse, Rundfunk und Fernsehen berichtet und davor gewarnt wird. Insoweit ist auch die Beklagte ebenso wie der Kläger Opfer einer betrügerischen Handlung geworden.
26Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich aus den der Beklagten von der Bank zugesandten Unterlagen ergab, dass die dortigen Kontozugangsdaten unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden durften. Denn insoweit hat sich die Beklagte, die als Altenpflegerin tätig ist, mithin nicht unbedingt geschäftsgewandt sein muss, unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass sie die Begleitschreiben, mit der ihr die Kontodaten übermittelt worden sind, nicht weiter durchgelesen hat. Dies mag fahrlässig gewesen sein. Dies bedeutet aber nicht, dass ihr Verhalten nach den vorstehenden Ausführungen auch als leichtfertig im Sinne von § 261 Abs. 6 StGB, mithin als vorsatznah zu bewerten ist.
27Der Bundesgerichtshof hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung, bei der der dortige Beklagte die auf seinem Konto eingehenden Gelder aus einem Warenbetrug eines unbekannten Dritten an diesen Dritten weitergeleitet hat, also anders als hier der dortige Beklagte sogar aktiv in das Geschehen eingegriffen hat, eine Haftung dieses Beklagten aus unerlaubter Handlung wegen leichtfertiger Geldwäsche wegen des Fehlens des subjektiven Tatbestands verneint (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2018, VI ZR 474/16, dort Rn 15ff, insbesondere Rn 23) und damit ein Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30.09.2016 (1 S 30/16) bestätigt).
28Auch der von dem Kläger in Bezug genommenen Beschluss des Oberlandesgerichts O. vom 00.00.0000 (8 U 840/21), bei der der dortige Beklagte - wie hier - dem unbekannten Dritten die Kontozugangsdaten eines von ihm neu eröffneten Kontos zur Verfügung gestellt hat, und bei dem sogar und anders als hier, wie der dortige Beklagte wusste, tatsächlich eingehende Gelder von dem unbekannten Dritten weiter transferiert werden sollten, verneint eine Haftung des dortigen Beklagten aus dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung (dort Rn 17).
29Bei dieser Sachlage sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung nicht gegeben.
30Hinsichtlich der von dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche gilt Folgendes:
31Die Kammer hält zunächst an ihrer unter I. Nr. 2. geäußerten Rechtsauffassung im Beschluss vom 05.09.2024 (Bl. 68, 70 d. A.) fest, dass nach den Umständen des vorliegenden Falles mehr als zweifelhaft ist, ob dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB zustehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit auf die dortigen Ausführungen Bezug.
32Diese Frage ist aber im Ergebnis nicht entscheidungserheblich und braucht an dieser Stelle nicht weiter vertieft zu werden. Denn auch dann, wenn man von einem gegen die Beklagte gerichteten Bereicherungsanspruch ausgeht, kann sich die Beklagte jedenfalls auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.
33Denn der von dem Kläger auf das Konto der Beklagten überwiesene Betrag ist, wie zwischen den Parteien außer Streit ist, von dem oder den unbekannten Dritten zeitnah zu der Einzahlung weitertransferiert worden und auf dem von der Beklagten bei der H.-Bank eröffneten Konto, das zwischenzeitlich geschlossen worden ist, nicht mehr vorhanden (vgl. dazu auch den Kontenverlauf, Bl. 83f. der Ermittlungsakten).
34Die Beklagte kann sich auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie sich die verschärfte Haftung nach § 819 BGB nicht entgegenhalten lassen muss. Denn die Beklagte, die nichts davon wusste, dass über ihr Konto entgegen der ihr gemachten Zusage doch Gelder geflossen sind, kannte damit den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Eingang der Gelder auf ihr Konto nicht und hat ihn auch nicht später noch zu einem Zeitpunkt, als die Gelder noch auf ihrem Konto vorhanden waren, erfahren.
35Das Fehlen des rechtlichen Grundes kennt der Bereicherte, wenn er nicht nur die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt, sondern er darüber hinaus auch die sich daraus ergebende Rechtsfolge kennt. Dem steht es gleich, wenn sich der Bereicherte dieser Erkenntnis bewusst verschließt, obwohl sie sich auf Grund der bekannten Umstände aufdrängt und ein redlich Denkender, der vom Gedanken an den eigenen Vorteil nicht beeinflusst ist, sich der Überzeugung seiner Nichtberechtigung nicht verschließen würde (vgl. dazu zusammenfassend BGH aaO Rn 32). Nach den vorstehenden Ausführungen liegen diese Voraussetzungen bei der Beklagten, die nach ihrem unwiderlegten Vortrag nichts davon wusste, dass auf dem von ihr eröffneten Konto abredewidrig Gelder eingegangen waren, die sodann weitertransferiert wurden, ersichtlich nicht vor.
36Die Entscheidung des Oberlandesgerichts O. vom 00.00.0000 gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Denn in dem dortigen Fall ging es - anders als hier - um ein von dem dortigen Beklagten eröffnetes Konto, über das tatsächlich Geld fließen und weitergeleitet werden sollten, wobei dem dortigen Beklagten erklärt worden war, es gehe um eingehende Gelder aus einem Autohandel, die der unbekannte Dritte, der den dortigen Kläger zur Einrichtung des Kontos veranlasst hatte, an seiner geschiedenen Ehefrau vorbei ins Ausland transferieren wollte, was das Oberlandesgericht O. gleichfalls als strafrechtlich bedenklich ansah. Im Wesentlichen beruht die Entscheidung des Oberlandesgerichts O., § 819 BGB sei zu Ungunsten des dortigen Beklagten anzuwenden, auf der Überlegung, dass jedenfalls bei Sachlagen, in denen der Kontoinhaber trotz greifbarer Anhaltspunkte für eine manipulative Kontonutzung einem Dritten uneingeschränkt die Kontonutzung überlässt und sich eine Kontrolle des abgewickelten Zahlungsverkehrs weder vorbehält noch sich dafür interessiert, sondern den Dritten frei „schalten und walten“ lässt, eine unbegrenzte Repräsentanz bewusst in Kauf nimmt, die es rechtfertigt, eine Zurechnung des gebilligten Handelns des Dritten und seines Wissens anzunehmen (OLG O. aaO Rn 38). Diese Voraussetzungen liegen hier nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beklagten greifbar nicht vor.
37Auf dem Konto war zwar zum 23.06.2023 noch ein Guthaben in Höhe von 125,60 Euro vorhanden (vgl. den Kontoverlauf Bl. 83, 84 der Ermittlungsakte). Das Konto ist aber ausweislich der Mitteilung der H.-Bank vom 00.00.0000 gesperrt worden (Bl. 62 der Ermittlungsakten), so dass auch insoweit von einem Wegfall der Bereicherung auszugehen ist.
38Bei dieser Sachlage ist die Klage insgesamt abzuweisen und zwar, weil schon die Hauptforderung nicht begründet ist, auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen.
39Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Streitwert: bis 6.000,00 Euro
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Referenzen
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß 3x
- StGB § 261 Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte 5x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 2x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- StPO § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung 1x
- BGB § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs 1x
- 20 Js 972/23 2x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 312/14 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 222/82 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 474/16 1x
- Urteil vom Landgericht Krefeld - 1 S 30/16 1x
- 8 U 840/21 1x (nicht zugeordnet)