Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (3. Zivilkammer) - 3 T 226/02

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Verfahren zur Nachholung einer Abhilfeentscheidung an das Amtsgericht Kandel zurückverwiesen.

II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 500,00 Eur.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 28.06.2002 verweigerte das Amtsgericht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegner. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 152 - 155 d.A.) verwiesen.

2

Gegen den ihm am 02.07.2002 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 15.07.2002 sofortige Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 15.07.2002 verwiesen (Bl. 158 - 161 d.A.).

3

Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

4

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 3 WEG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 793, 569 ZPO). Soweit in den Vollstreckungsverfahren nach den §§ 887, 888, 890 ZPO, in denen die Wohnungseigentumsgerichte als Vollstreckungsgerichte zuständig sind die ZPO-Vorschriften gemäß § 45 Abs. 3 WEG unmittelbar Anwendung finden, ist gegen die vom Wohnungseigentumsgericht als Gericht des I. Rechtszuges erlassene Entscheidung die sofortige Beschwerde gegeben (§ 567 Abs. 1 Nr. i.V.m. § 793 ZPO). Für Form und Frist des Rechtsmittels gilt daher § 569 ZPO.

5

Die vom zuständigen originären Einzelrichter (§ 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu entscheidende Beschwerde hat in der Sache einen sofortigen Erfolg. Denn auch im Übrigen gelten die §§ 570 ff. ZPO; insbesondere besteht die Abhilfebefugnis gem. § 572 Abs. 1 ZPO (so ausdrücklich Demharter in NZM 2002, 233, 234 sowie allgemein BayObLG WUM 1992, 163 und 1996, 375, 376).

6

Die danach geltende ZPO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung weist die Besonderheit auf, dass trotz Ausgestaltung des Rechtsmittels als sofortige Beschwerde gem. § 572 ZPO eine Abhilfebefugnis eingeräumt wurde. Es besteht die Amtspflicht den Inhalt der Beschwerdeschrift darauf zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist (Zöller, 23. Auflage, § 572 Rz. 7 und 16 sowie Baumbach/Lauterbach, 60. Auflage, § 572 Rz. 2 m.w.N). Eine derartige Nachprüfung ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist hier zu berücksichtigen, dass das vom Amtsgericht als fehlend beanstandete Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens in der Beschwerdeschrift enthalten ist. Zudem kann das Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens unter Umständen auf die erneute Vernehmung der Zeugen verzichten, was bei der Kammer verfahrensrechtlich auf Schwierigkeiten stoßen könnte.

7

Die Zurückverweisung der durch die Beschwerde und die fehlende Abhilfe der Kammer angefallenen Sache an das vorlegende Amtsgericht ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 538 ZPO (Baumbach/Lauterbach, a.a.O. § 572 Rz 10 sowie Zöller, a.a.O., § 572 Rz. 7 und 16).

8

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (Baumbach/Lauterbach, § 538 Rz. 23 sowie Zöller, § 572 Rz. 47).

9

Die Entscheidung über den Gegenstandswert hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 ZPO.

10

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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