Beschluss vom Landgericht Landau in der Pfalz (1. Zivilkammer) - 1 S 245/03

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 07.10.2003, Az.: 4 C 437/03, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf einen Betrag in der Gebührenstufe bis 300,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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I. Durch Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 07.10.2003 wurde der Beklagte kostenpflichtig verurteilt, die Behauptungen zu unterlassen, die Klägerin würde monatlich 1.000,-- DM vom Konto des Vaters des Beklagten entnehmen und für private Zwecke verwenden und sie habe seit dem Jahr 1996 60.000,-- DM vom Konto des Vaters des Beklagten abgehoben. Des Weiteren wurde dem Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die ihm auferlegten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise 6 Monate Ordnungshaft angedroht. Mit seiner hiergegen form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht der Beklagte, wie bereits erstinstanzlich, geltend, er habe die ihm untersagten Behauptungen gegenüber der Klägerin, seiner Schwägerin, in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt aufgestellt und beabsichtige auch nicht in Zukunft, die ihm verbotenen Behauptungen aufzustellen. Er meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige den Betrag von 600,-- EUR, weil gegen ihn, den Beklagten, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,-- EUR angedroht worden sei. Im Übrigen entspreche der Wert seiner Beschwer dem erstinstanzlich festgesetzten Streitwert von 3.000,-- EUR. Zudem habe er ein beachtliches Interesse an der Aufhebung seiner Verurteilung, da diese ihn, den Beklagten, in rufschädigender Weise belaste, indem sie den Rückschluss zulasse, dass er, der Beklagte, in der Vergangenheit ehrverletzende Behauptungen zulasten seiner Schwägerin erhoben habe. Würde das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, so würde dies ihn selbst in hohen Maßen ehrverletzend tangieren.

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II. Die Berufung des Beklagten ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 600,-- EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und weil das Amtsgericht Landau in der Pfalz die Berufung in seinem Urteil auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gesetzlich vorgesehene Berufungssumme gilt in gleicher Weise auch für - wie hier - nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. Zöller/Gummer/Häßler, ZPO, 24 Aufl., § 511 Rdn. 12). Nach Auffassung der Kammer erreicht die Beschwer des Beklagten in prozessual beachtlicher Weise unter Berücksichtigung der in § 12 Abs. 2 GKG aufgestellten Bewertungsgrundsätze nicht ein Maß, das die Festsetzung eines Beschwerdewertes von über 600,-- EUR rechtfertigen würde.

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Eine Streitwertfestsetzung in der 1. Instanz ist für das Berufungsverfahren nicht bindend. Die Höhe der Beschwer des Klägers im Fall der Klageabweisung und die Beschwer des Beklagten im Fall seiner Verurteilung können bei Unterlassungsklagen differieren.

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Ohne Erfolg weist der Kläger auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung hin. Diese ist zum einen für das Berufungsverfahren nicht bindend und stellt zum anderen auf das Interesse der Klägerin an einer Verurteilung des Beklagten ab, während es im Berufungsverfahren um das Interesse des Beklagten geht, diese Verurteilung zu beseitigen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft (vgl. die Nachweise bei Zöller, a.a.O., vor § 511 Rdn. 19c) ist die Beschwer des Beklagten im Falle seiner Verurteilung aber nicht notwendigerweise identisch mit der Beschwer des Klägers im Falle einer Klageabweisung.

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Die Androhung eines Ordnungsgeldes hat auf die Höhe des Beschwerdegegenstandes keinen Einfluss.

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Unerheblich ist auch, dass dem Beklagten in dem angefochtenen Urteil Ordnungsmittel angedroht wurden. Hierdurch wird er über seine Verurteilung zur Unterlassung hinaus nicht in prozessual beachtlicher Weise zusätzlich beschwert, da sich an die Androhung noch keine unmittelbare Zahlungspflicht knüpft. Im Übrigen könnte diese Androhung gem. § 890 Abs. 2 ZPO auch in einem gesonderten Beschluss erfolgen, der eine erneute Zuwiderhandlung nicht voraussetzen würde (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 890 Rdn. 12a m.w.N.).

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Unerheblich für die Bemessung der Beschwer des Beklagten sind auch die bislang angefallenen Prozesskosten. Kosten des laufenden Prozesses sind bei der Berechnung der Berufungssumme nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache - wie hier - Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 706 m.w.N.).

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Die Höhe der Beschwer eines einem Unterlassungsanspruch unterlegenen Beklagten richtet sich nach dessen Interesse, nicht an das ausgesprochene Verbot gebunden zu sein.

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Der Beklagte wurde durch das angefochtene Urteil zu einer Unterlassung verurteilt. Seine Rechtsmittelbeschwer bestimmt sich daher nach dem Interesse, nicht an das Verbot gebunden zu sein (vgl. MüchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 3 Rdn. 123, BGH, GRUR 1999, 1132). Dabei ist auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (vgl. BGH a.a.O.).

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Nach Auffassung der Kammer ist der Beklagte nach diesen Grundsätzen durch das angefochtene Urteil nicht in prozessual beachtlicher Weise beschwert. Der Beklagte macht selbst geltend, die ihm verbotenen Äußerungen in Zukunft nicht aufstellen zu wollen, sodass er nach seinem eigenem Vorbringen kein Interesse daran hat, an das ihm auferlegte Verbot nicht mehr gebunden zu sein. Dieses entspricht vielmehr seinem Interesse und beeinträchtigt ihn nicht in seiner Lebensführung. Auch die Ehre oder das persönliche Ansehen des Beklagten wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dieser sich an das ihm auferlegte Verbot hält und halten muss.

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Wird zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs auf eine vorhergehende Verletzungshandlung Bezug genommen, erwachsen die diesbezüglichen Feststellungen nicht in Rechtskraft.

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Dies wird vom Beklagten auch nicht in Zweifel gezogen. Der Beklagte macht vielmehr geltend, die von ihm beanstandete Tenorierung in dem angefochtenen Urteil "lasse den Rückschluss zu" dass er in der Vergangenheit ehrverletzende Behauptungen zulasten seiner Schwägerin erhoben habe. Dies ist jedoch nur eine mittelbare Auswirkung der angefochtenen Entscheidung, die für die Bemessung der Beschwer des Beklagten außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGH, a.a.O.). Der Beklagte muss sich entgegenhalten lassen, dass die in dem angefochtenen Urteil inzident getroffene Feststellung, er habe sich der Klägerin gegenüber in der Vergangenheit mehrmals in ehrverletzender Weise geäußert, als so genannte Vorfrage nicht gem. § 322 Abs. 1 ZPO in Rechtskraft erwächst (vgl. BGHZ 150, 377, 383; 42, 340, 353). So wäre beispielsweise dann, wenn die Klägerin aufgrund der dem Beklagten zur Last gelegten Behauptungen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche geltend machen würde, über diese Behauptungen erneut und ohne Bindungswirkung an das angefochtene Urteil Beweis zu erheben (vgl. BGHZ 150, 377, 383). Dies liegt daran, dass es bei einem Unterlassungsanspruch allein um in der Zukunft liegende Verletzungshandlungen geht, auch wenn zur Begründung des Unterlassungsanspruchs in der Regel - wenn auch nicht notwendiger Weise - auf eine in der Vergangenheit liegende Verletzungshandlung zurückgegriffen wird (vgl. BGH, a.a.O.). Folglich wäre der Beklagte durch die Rechtskraft des Unterlassungsurteils auch nicht daran gehindert, die Klägerin auf Unterlassung der Behauptung in Anspruch zu nehmen, dass er in der Vergangenheit die ihm zu Last gelegten Behauptungen aufgestellt hat.

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Nimmt demnach die Feststellung des Erstgerichts, dass der Beklagte in der Vergangenheit die ihm zur Last gelegten Äußerungen aufgestellt hat, nicht an der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung teil, so hat diese Feststellung auch für die Beurteilung der Beschwer des Beklagten außer Betracht zu bleiben. Die Rechtslage ist demnach nicht anders, als wenn der Beklagte wegen der fraglichen Äußerungen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von bis zu 600,-- EUR verurteilt worden wäre. Auch diese Verurteilung könnte er, ungeachtet seiner persönlichen Betroffenheit, nicht mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass es der Beklagte in der Hand gehabt hätte, durch Erhebung einer Feststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) eine rechtskraftfähige und damit für ihn auch berufungsfähige Entscheidung über die ihm zur Last gelegten Äußerungen herbeizuführen.

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Da der Beklagte aus den dargelegten Gründen durch den Unterlassungsausspruch als solchen nicht in prozessual beachtlicher Weise beschwert ist, ist seine Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

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Da sich der Streitwert des Berufungsverfahrens nach dem Rechtsmittelinteresse des Beklagten richtet, ist dieser aus den dargelegten Gründen in der niedrigsten Gebührenstufe festzusetzen (§ 3 ZPO, § 12 Abs. 2 S. 1 GKG).

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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