Beschluss vom Landgericht Lübeck (7. Zivilkammer) - 7 T 324/23

Leitsatz

Der durch die Betreuungsrechtsreform 2023 eingefügte § 319 Abs. 2 Satz 2 FamFG erfordert, dass ein hinzugezogener Verfahrenspfleger in der Regel an der persönlichen Anhörung teilnehmen muss. Nicht mehr ausreichend ist, dass das Betreuungsgericht dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme verschafft.(Rn.30)

Verfahrensgang

vorgehend AG Oldenburg (Holstein), 28. Juli 2023, 233a XIV 102/23 L

Tenor

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 28.07.2023 in Gestalt des Antrags vom 07.08.2023 wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 28.07.2023 über die Anordnung der vorläufigen Unterbringung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Gründe

I.)

1

Der Betroffene wendet sich mit seiner Beschwerde vom 28.07.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.07.2023 über die einstweilige Anordnung der geschlossenen Unterbringung, die bis längstens zum 04.08.2023, 12:00 Uhr angeordnet worden ist.

2

Der Antragsteller hat am 28.07.2023 beantragt, die vorläufige freiheitsentziehende Unterbringung des Betroffenen anzuordnen. Dem Antrag hat der Antragsteller eine ärztliche Stellungnahme der Amtsärztin … vom 28.07.2023 beigefügt. Zugleich hat der Antragsteller unter Bezugnahme auf § 11 PsychHG behördlich die vorläufige Unterbringung in dem …-Klinikum in ... angeordnet. Der Antrag nebst ärztlicher Stellungnahme und behördlicher Anordnung ist als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt worden.

3

Nach der dem Unterbringungsantrag beigefügten ärztlichen Stellungnahme leidet der Betroffene an einer … Auf den weiteren Inhalt des ärztlichen Zeugnisses vom 28.07.2023 wird verwiesen.

4

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in Anwesenheit des diensthabenden Arztes … am Abend des 28.07.2023 persönlich angehört. Die Verfahrenspflegerin sei über den Anhörungstermin informiert worden, habe aber an diesem nicht teilgenommen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der diensthabende Arzt … ein ärztliches Zeugnis abgegeben. ...

5

Mit Beschluss vom 28.07.2023 hat das Amtsgericht die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einem geeigneten Krankenhaus längstens bis zum 04.08.2023 angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ... Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

6

Der Betroffene hat unmittelbar im Anschluss an die mündliche Bekanntgabe des Beschlusses am 28.07.2023 Beschwerde zu richterlichem Protokoll eingelegt.

7

Mit Verfügung vom 02.08.2023 hat das Amtsgericht die Akte der Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck zur Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen übersandt.

8

9

Mit Verfügung der Beschwerdekammer vom 06.08.2023 ist der Betroffene darauf hingewiesen worden, dass sich das Beschwerdeverfahren wegen des Auslaufens der Unterbringungsfrist erledigt habe. Die Beschwerdekammer hat dem Betroffenen Gelegenheit gegeben, seine Antragstellung unter Berücksichtigung der ausgelaufenen Unterbringungsfrist auf einen Feststellungsantrag (§ 62 FamFG) umzustellen. Zugleich hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen ist, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt werde.

10

Mit einem am 07.08.2023 eingegangenen Fax hat der Betroffene beantragt, nach § 62 FamFG festzustellen, dass er aufgrund der angefochtenen Entscheidung in seinen Rechten verletzt worden ist.

II.)

11

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.)

12

Der Umstand, dass das Amtsgericht die Akte mit Verfügung vom 02.08.2023 an die Beschwerdekammer übersandt hat, ohne eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Beschwerde abzuhelfen ist, hindert das Beschwerdegericht nicht, über die Beschwerde zu entscheiden. Dabei kann offen bleiben, ob eine Abhilfeentscheidung in dem nunmehrigen Verfahrensstadium, in dem die Unterbringungsfrist abgelaufen ist und der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt, die nach dem Wortlaut des § 62 Abs. 1 FamFG vom Beschwerdegericht auszusprechen ist, überhaupt noch möglich wäre (für eine Befugnis des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen eines Abhilfeverfahrens, die Rechtswidrigkeit seiner eigenen Entscheidung festzustellen: Göbel in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 62 FamFG, Rn. 7; a.A. Abramenko in: Prütting/Helms, 6. Aufl. (2023), § 62 FamFG, Rn. 5, der nur das Beschwerdegericht höherer Instanz im gerichtsverfassungsrechtlichen Sinn für die Entscheidung über einen Feststellungsantrag für berufen hält).

13

Denn selbst wenn man auch in einer derartigen Konstellation die Durchführung eines Abhilfeverfahrens als nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG für das erstinstanzliche Gericht zwingend ansehen würde, stünde ein unterbliebenes Abhilfeverfahren der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht grundsätzlich entgegen. Denn die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht (BGH NJW-RR 2017, 707; BGH BeckRS 2010, 16735).

2.)

14

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen nach den §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2 FamFG zulässig. Durch den Ablauf der festgesetzten Zeitdauer der Unterbringung am 04.08.2023 um 12:00 Uhr hat sich der angefochtene Beschluss in der Hauptsache erledigt. Die Beschwerde ist mit dem vom Betroffenen verfolgten Rechtsschutzziel, dem Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1, 2 FamFG, dennoch weiterhin zulässig.

3.)

15

Die Beschwerde ist auch begründet.

16

Auf den Antrag des Betroffenen ist nach § 62 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.07.2023 über die Anordnung der vorläufigen Unterbringung rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten, namentlich in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG), verletzt hat.

17

Nach § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Die Voraussetzungen für eine solche Feststellung liegen vor. Der Betroffene hat einen entsprechenden Feststellungsantrag am 07.08.2023 gestellt. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und verletzt den Betroffenen in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. Weiterhin liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor.

a)

18

Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig ergangen.

(1)

19

Die inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung der vorläufigen Unterbringung nach dem PsychHG S-H. (§§ 7, 8 PsychHG – Gesetz zur Hilfe und Unterbringung von Menschen mit Hilfebedarf infolge psychischer Störung) im Wege einer einstweiligen Anordnung (§§ 14b, 331 FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) haben nicht vollständig vorgelegen.

20

Nach § 331 Satz 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen, wenn

21

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht (Nr. 1),

22

2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; der Arzt, der das ärztliche Zeugnis ausstellt, soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben (Nr. 2),

23

3. im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist (Nr. 3) und

24

4. der Betroffene persönlich angehört worden ist (Nr. 4).

25

Diese Voraussetzungen waren nicht vollständig gegeben.

26

Der angefochtene Beschluss beruht auf einem Verfahrensfehler, weil die persönliche Anhörung des Betroffenen entgegen der Sollvorschrift des § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG (in Verbindung mit § 331 S. 1 Nr. 4 FamFG) nicht in Anwesenheit eines Verfahrenspflegers erfolgt ist.

(2)

27

Zwar hat das Amtsgericht nicht gegen § 331 S. 1 Nr. 3 FamFG verstoßen. Danach muss vor Erlass einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme im Fall des § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört werden. Seinem Wortlaut nach verlangt die Regelung - anders als § 331 Satz 1 Nr. 4 FamFG beim Betroffenen - keine „persönliche“ Anhörung des Verfahrenspflegers, so dass die Anhörung des Verfahrenspflegers grundsätzlich auch nur schriftlich oder telefonisch erfolgen kann (vgl. Braun in: Bauer/​Lütgens/​Schwedler, HK zum Betreuungs- und Unterbringungsrecht, 150. Lieferung, 8/​2024, § 331 FamFG, Rn. 59). Hierauf bezogen ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht die Verfahrenspflegerin über den Anhörungstermin informiert und ihr hierdurch zugleich Gelegenheit gegeben, an dem Termin teilzunehmen und Stellung zu nehmen.

(3)

28

Die angefochtene Entscheidung ist jedoch deswegen verfahrensfehlerhaft, weil die persönliche Anhörung des Betroffenen entgegen § 331 S. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht in Anwesenheit eines Verfahrenspflegers durchgeführt worden ist.

29

Nach dieser im Zuge der Betreuungsrechtsreform zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Regelung in § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG soll die persönliche Anhörung des Betroffenen in Anwesenheit eines nach § 317 FamFG bestellten Verfahrenspflegers erfolgen.

30

Diese Neuregelung ist nicht nur so zu verstehen, dass ein Betreuungsgericht einem bestellten Verfahrenspfleger eine Teilnahme ermöglichen muss und dass der geladene Verfahrenspfleger (frei) entscheiden kann, ob er teilnimmt, sondern sie ist vielmehr so zu verstehen, dass der Verfahrenspfleger in der Regel an der Anhörung teilnehmen muss.

31

Nach der Rechtsprechung des BGH, vor allem zu der bis zum 31.12.2022 geltenden Rechtslage, muss ein Betreuungsgericht durch die rechtzeitige Bestellung eines Verfahrenspflegers (§ 317 FamFG) und dessen Benachrichtigung zum Anhörungstermin sicherstellen, dass dieser an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen kann (vgl. BGH NJW 2012, 1582; BGH NJW-RR 2022, 1513; BGH NJW-RR 2023, 505; BGH NJW-RR 2023, 915; vgl. auch für das Betreuungsverfahren: BGH NJW 2016, 3596; BGH NJW 2017, 2687; BGH BeckRS 2023, 14157; BGH NJOZ 2024, 292). Außerdem steht dem Verfahrenspfleger ein eigenes Anhörungsrecht zu (vgl. BGH NJW 2012, 1582; BGH NJW-RR 2022, 1513; BGH NJW-RR 2023, 505; BGH NJW-RR 2023, 915; vgl. auch für das Betreuungsverfahren: BGH NJW 2016, 3596; BGH NJW 2017, 2687; BGH NJOZ 2023, 711; BGH NJOZ 2024, 292). Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH NJW 2012, 1582; BGH NJW-RR 2022, 1513; BGH NJW-RR 2023, 505; BGH NJW-RR 2023, 915; vgl. auch für das Betreuungsverfahren: BGH NJW 2016, 3596; BGH NJW 2017, 2687; BGH NJOZ 2023, 711; BGH BeckRS 2023, 14157; BGH NJOZ 2024, 292). Der rechtzeitig vom Termin unterrichtete Verfahrenspfleger kann somit selbst entscheiden, ob er an dem Anhörungstermin teilnimmt (BGH NJW-RR 2022, 1513; BGH NJW-RR 2023, 505; vgl. für das Betreuungsverfahren: BGH NJW 2022, 2335; BGH NJOZ 2023, 711). Hört das Gericht nur den Betroffenen an und ist sein Verfahrenspfleger damit einverstanden, ist das verfahrensfehlerfrei (vgl. für das Betreuungsverfahren: BGH NJW 2022, 2335).

32

Mit dieser Rechtsprechung des BGH hat sich der Gesetzgeber nicht ausdrücklich befasst. Zur Einführung der Neuregelung hat er indes ausgeführt, dass ausdrücklich geregelt werde, dass bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers die Anhörung des Betroffenen in dessen Anwesenheit durchgeführt werden solle (vgl. BT-Drs. 19/4445, S. 341, 332). Dies entspreche der Regelung in § 159 Absatz 4 S. 3 FamFG für die Kindesanhörung in Kindschaftssachen (vgl. BT-Drs. 19/4445, S. 341, 332).

33

Die von Gesetzgeber in Bezug genommene Regelung des § 159 Abs. 4 S. 3 FamFG wird überwiegend als Anwesenheitsrecht, nicht aber als Anwesenheitspflicht gedeutet. Nach dieser überwiegenden Auffassung könne ein Verfahrensbeistand auf die Teilnahme an der Anhörung verzichten, wenn er dies im Einzelfall für sinnvoll erachte (so Frank in: Musielak/Borth/Frank, 7. Aufl. (2022), § 159 FamFG, Rn. 14; Schuhmann in: MüKo, 4. Aufl. (2025), § 159 FamFG, Rn. 41; Schäder in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 159 FamFG, Rn. 27; BVerfG BeckRS 2020, 13385 Rn. 16; OLG Naumburg BeckRS 2011, 29337; vgl. hierzu auch BGH NJW 2010, 2805; BGH NJW 2012, 16297). Nach anderer Meinung folgt aus der Vorschrift des § 159 Abs. 4 S. 3 FamFG, dass im Regelfall nicht nur ein Anwesenheitsrecht, sondern auch eine Anwesenheitspflicht des Verfahrensbeistands bei der persönlichen Anhörung des Kindes bestehe (Hammer in: Prütting/​Helms, FamFG, 6. Aufl. (2023), § 159 FamFG, Rn. 39).

34

In der Literatur wird teilweise ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Wortlaut des neu eingeführten § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BGH weiterhin die Auffassung vertreten, dass der vom Anhörungstermin in Kenntnis gesetzte Verfahrenspfleger selbst entscheiden dürfe, ob er an dem Anhörungstermin teilnehme (so zu § 319 Abs. 2 S. 2, § 278 Abs. 2 S. 3 FamFG z.B: Giers in: Sternal, 21. Aufl. (2023), § 278 FamFG, Rn. 19, vgl. auch § 319 FamFG, Rn. 4; Kretz in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Aufl. (2023), § 278 FamFG, Rn. 8; Günter in: BeckOK, 52. Aufl. (Stand: 01.12.2024), § 278 FamFG, Rn. 7, § 319 FamFG, Rn. 9; Diekmann in: Jurgeleit, 5. Aufl. (2023), § 319 FamFG, Rn. 5; mit dem Wortlaut der Neuregelung setzt sich Bučić in Jurgeleit, 5. Aufl. (2023), § 278 FamFG, Rn. 18 zwar auseinander, meint indes unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH NJW 2022, 2335, dass der Verfahrenspfleger selbst entscheiden könne, ob er an dem Termin teilnehme).

35

Nach Auffassung der Beschwerdekammer schließt der Wortlaut der Regelung des § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG zwar nicht völlig aus, die vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme gemäß § 331 S. 1 Nr. 4 FamFG notwendige persönliche Anhörung des Betroffenen in Abwesenheit eines nach § 317 FamFG bestellten Verfahrenspflegers vorzunehmen. Die Ausgestaltung der Norm als bringt allerdings zum Ausdruck, dass die persönliche Anhörung des Betroffenen in der Regel im Beisein eines Verfahrenspflegers zu erfolgen hat. Es steht nicht im freien Belieben, auf eine Teilnahme des Verfahrenspflegers an der Anhörung zu verzichten.

36

Unabhängig von der Frage, ob aus § 319 Abs. 2 S. 2 (oder aus § 278 Abs. 2 S. 3, § 159 Abs. 3 S. 4 FamFG) nicht nur ein Anwesenheitsrecht oder sondern auch eine Anwesenheitspflicht folgt, geht die Neuregelung über die bisherige Rechtsprechung des BGH hinaus. Denn die Vorschrift stellt auf die (regelmäßige) Anwesenheit eines Verfahrenspflegers in der Anhörung ab und nicht darauf, dem Verfahrenspfleger lediglich eine Möglichkeit zur Teilnahme zu verschaffen ist. Erst Recht ist aus dem Sinn und Zweck der Verfahrenspflegerbestellung zu folgern, dass es der konkreten Anwesenheit des Verfahrenspflegers in der persönlichen Anhörung des Betroffenen bedarf. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache gemäß § 317 Abs. 1 S. 1 FamFG soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Er soll bei den besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Grundrecht der Freiheit der Person nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und „vertreten“ (vgl. BGH NJW 2016, 3596) bzw. seine Interessen gewahrt werden. Zur sachgerechten Wahrnehmung dieser zentralen Aufgaben eines Verfahrenspflegers wird es in aller Regel erforderlich sein, dass der Verfahrenspfleger im Termin zur persönlichen Anhörung des Betroffenen durchgehend anwesend ist. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die Interessen des Betroffenen angemessen zur Geltung kommen und der Betroffene nicht ohne jede Begleitung der für ihn ungewohnten und möglicherweise als bedrohlich empfundenen Anhörungssituation ausgesetzt ist. Im übrigen wird grundsätzlich davon auszugehen sein, dass die Anwesenheit eines Verfahrenspflegers eine für den Betroffenen entlastende Wirkung haben könnte und gegebenenfalls dem Gericht den Zugang zu dem Betroffenen erleichtert.

37

Im Ausnahmefall kann von der Anwesenheit eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen einer besseren Sachaufklärung geboten ist und das Gericht hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung der gesetzlichen Aufgabe des Verfahrenspflegers befunden hat.

38

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im einstweiligen Anordnungsverfahren über die Anordnung einer Unterbringung über § 331 S. 1 Nr. 4 FamFG. Die persönliche Anhörung und der persönliche Eindruck des Gerichts gehören auch hier zu den wichtigsten Verfahrensgrundsätzen. Die regelmäßig erforderliche Anwesenheit des Verfahrenspflegers in der persönlichen Anhörung des Betroffenen ist nicht mit der Argumentation eines unterschiedlichen Wortlauts zwischen § 319 Abs. 1, 2 und § 331 S. 1 Nr. 4 FamFG zu verneinen. Denn mit der Formulierung „der Betroffene persönlich angehört worden ist“ in § 331 S. 1 Nr. 4 FamFG ist die gesamte Regelung des § 319 FamFG gemeint, also auch diejenige in § 319 Abs. 2 S. 2 FamFG.

39

Gemessen daran leidet der angefochtene Beschluss an einem Verfahrensfehler, weil das Amtsgericht den Betroffenen in Abwesenheit der Verfahrenspflegerin persönlich angehört hat und sich Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalls weder aus den Beschlussgründen oder einem Vorbringen der Verfahrenspflegerin ergeben noch solche sonstwie ersichtlich sind.

40

Im vorliegenden Fall war nach § 317 Abs. 1 S. 1 FamFG die Hinzuziehung eines Verfahrenspflegers erforderlich, da der Betroffene aufgrund der Beeinträchtigung seines psychischen Zustands zur Wahrnehmung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend in der Lage war. Das Amtsgericht hat die Verfahrenspflegerin ausweislich des Anhörungsvermerks vom 28.07.2023 über den Anhörungstermin informiert und ihr damit die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Termin gegeben. Die Verfahrenspflegerin ist jedoch zum Anhörungstermin nicht erschienen. Die Gründe für ihr Fernbleiben vom Termin sind der Akte nicht zu entnehmen. Offenbar ist die Verfahrenspflegerin unangekündigt nicht zum Termin erschienen. Ihr Nichterscheinen hat die Verfahrenspflegerin weder gegenüber dem Amtsgericht noch innerhalb des Beschwerdeverfahrens entschuldigt.

b)

41

Der Betroffene ist durch den festgestellten Verfahrensmangel in seinem Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 in Verbindung mit Art. 104 GG) verletzt worden. Die Feststellung, dass ein Betroffener durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist, kann grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen (vgl. BGH NJW 2016, 3596). Auch wenn das Amtsgericht zwar den Betroffenen persönlich angehört und der Verfahrenspflegerin, die die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten soll, Gelegenheit gegeben hat, an der Anhörung teilzunehmen, die Verfahrenspflegerin jedoch nicht teilgenommen hat, ohne dass die Entbehrlichkeit einer Teilnahme der Verfahrenspflegerin näher begründet worden ist, stellt dies einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der angeordneten Unterbringungsmaßnahme insgesamt die Beschaffenheit einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet.

c)

42

Des Weiteren liegt das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Betroffenen vor. Die gerichtliche Anordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet wegen der erheblichen Intensität des Eingriffs in die Grundrechte eines Betroffenen stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG und begründet das berechtigte Interesse (vgl. z.B. BGH NJW-RR 2023, 915, Rn. 18).

4.)

43

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist in Unterbringungssachen gerichtsgebührenfrei (vgl. BGH NJW 2015, 865; BGH NJW-RR 2014, 897). Darüber hinaus sieht die Kammer keine Veranlassung, gerichtliche Auslagen oder außergerichtliche Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

44

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Rechtsbeschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht stattfindet (§ 70 Abs. 4 FamFG). Das gilt auch im Verfahren nach § 62 FamFG.


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