Urteil vom Landgericht Magdeburg (2. Zivilkammer) - 2 O 1806/13

Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 80.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Herausgabe eines Gewinncoupons über einen Flug in den Weltraum.

2

Der Kläger betreibt in B einen Handel mit gebrauchten Kfz. Die Beklagte betreibt eine Kfz - Werkstatt in B. Die Parteien sind miteinander bekannt. Die genaue Qualität der Beziehungen vor dem gegenständlichen Rechtsstreit ist unter den Parteien streitig.

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Im Jahre 2013 veranstaltete die Schnellrestaurantkette McDonald's mit Unterstützung durch andere Partner ein Gewinnspiel. Erster Preis war ein Weltraumflug. Das Gewinnspiel war so organisiert, dass an Verpackungen von Produkten der Firma McDonald's Gewinncoupons angeheftet waren, so auch für den Hauptgewinn. Wegen der Einzelheiten zum Gewinnspiel wird Bezug genommen auf die Spielregeln Anl. K4. Der Wert des Weltraumflugs ist zwischen den Parteien streitig. Der Preis konnte gegebenenfalls im Familien- oder Freundeskreis übertragen werden. Im Internet war ein Wert von fast 80.000.- Euro für die Reise angegeben, was den Parteien auch bekannt war.

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Im April 2013 befand sich der Kläger im Besitz des Gewinngutscheins über den Weltraumflug. Dieser wurde später von der Beklagten für diese selbst eingelöst, d.h. an das mit der Durchführung des Gewinnspiels beauftragte Unternehmen eingeschickt und die Beklagte in offiziellen Presseterminen im Einverständnis mit dem Kläger als Gewinnerin ausgegeben. In diesem Zusammenhang gab es zwischen den Parteien eine Absprache für eine Gegenleistung. Jedenfalls sollte der Kläger ein gebrauchtes Fahrzeug Mercedes Benz ML 500 erhalten. Einzelheiten sind streitig. Dieses Fahrzeug erhielt der Kläger auch. Wegen der Einzelheiten zum Fahrzeug wird Bezug genommen auf die Anl. B2.

5

Wenige Tage vor der Absprache ebenfalls im April 2013 hatte die Beklagte vom Kläger eine SMS mit dem Inhalt erhalten, ob sie zum Mond fliegen wolle. Die Beklagte fasste dies zunächst als Scherz auf und sandte eine SMS an den Kläger zurück mit dem Inhalt: „Na klar, wann geht's los?“

6

Im Mai 2013 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger 4 PKW, welche sich auf dem Betriebsgelände der Beklagten befanden, kaufen sollte. Hierbei handelt es sich um einen VW Lupo, einen Ford Fiesta, einen Nissan Primera und einen Renault Megan. Der Kaufpreis ist unter den Parteien streitig.

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Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 07.08.2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, die aus dortiger Sicht nicht vollständige Gegenleistung vollumfänglich zu erbringen. Darauf reagierte die Beklagte nicht. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16.08.2013 erklärte der Kläger sodann den Rücktritt hinsichtlich der geschlossenen Übereinkunft. Wegen der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlagen K2 und K3.

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Der Kläger behauptet, er sei im Zeitraum um den April 2013 herum in B regelmäßig zum Essen zu McDonald's gegangen und habe dort auch Freunde getroffen, bzw. mitgenommen. Er habe immer bezahlt. Er habe deshalb auch nach dem Essen alle Coupons an sich genommen. Diese habe er dann zunächst in einer Schublade gehabt und irgendwann festgestellt, dass auf einem dieser Gutscheine ein Weltraumflug dabei war. Mit der Beklagten sei er gut freundschaftlich bekannt gewesen. Er habe sich im April 2013 zu ihrem Betrieb begeben, um dort nach Autos zu schauen, die er dort erwerben und gegebenenfalls nach Afrika weiterverkaufen könne. Bei einer solchen Gelegenheit habe er den Gutschein dabei gehabt und diesen der Beklagten gezeigt. Die Beklagte habe unbedingt wissen wollen, ob der Gutschein echt sei. Der Kläger sei deshalb mit ihr zu McDonald's gefahren. Dort habe man einen Mitarbeiter gefragt, ob der Gutschein echt sei. Dieser habe nicht weiterhelfen können. Die Beklagte habe daraufhin den Gutschein an sich genommen und in ihre Brieftasche getan. Sie habe gesagt, sie wolle überprüfen, ob der Gutschein echt sei. Sie habe das unbedingt wissen wollen. Ferner habe sie dem Kläger zugesagt, dass sie sich nach ungefähr zwei Tagen deswegen wieder bei ihm melden wolle. Der Kläger habe nicht gewollt, dass die Beklagte den Gutschein an sich nehme. Vielmehr habe er ihn sofort zurückhaben wollen. Die Beklagte habe ihn jedoch nicht wieder herausgegeben. Der Kläger habe sich in dieser Situation geschämt, da er nichts habe unternehmen können. Er habe sich den Gutschein ja nicht mit Gewalt zurücknehmen können. Nachdem die von der Beklagten in Aussicht genommenen zwei Tage abgelaufen gewesen seien, habe diese sich nicht mehr bei ihm gemeldet. Er habe den Gutschein nicht zurückerhalten. Das Problem sei für ihn gewesen, dass er die Beklagte nicht habe erreichen können. Es habe sich schließlich herausgestellt, dass sie sich ohne sein Wissen mit dem Gutschein als Gewinnerin gemeldet hatte. Sie habe ihm daraufhin dann immer wieder einen Ausgleich angeboten und ihm dazu mehrere Angebote unterbreitet. Die Hauptsache sei für sie gewesen, dass der Kläger nicht zu einem Anwalt gehen und sie verklagen würde. Als jedoch gemerkt habe, dass der Kläger bereit gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen um sie zu verklagen, habe sie ihm schließlich einen Mercedes Benz ML 500 gegeben. Noch im April auf der Straße vor dem Betrieb der Beklagten hätten sich die Parteien darauf verständigt, dass der Kläger neben dem Mercedes Benz ML 500 folgende Gegenstände als Gegenleistung für den Gewinngutschein erhalten solle:

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- einen PKW der Marke Seat Leon, Baujahr 2008, nach Angabe der Beklagten mit einem Wert von ca. 11.000 €

10

- einen PKW der Marke BMW 528, Baujahr 2007, nach Angabe der Beklagten ca. 22.000 € wert

11

- neue und gebrauchte Alufelgen, nach Angaben der Beklagten im Wert von ca. 20.000.- €

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Der Mercedes habe nach Angaben der Beklagten einen Wert von ca. 30.000.- Euro gehabt, sei tatsächlich jedoch nur 11.000.- Euro wert gewesen.

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Die vorgenannten Gegenstände seien ihm angeboten worden, weil er die Sachen vor der Tür des Geschäfts der Beklagten gesehen habe. Sie habe diese dem Kläger auch gezeigt. Den Wert der Gegenstände habe der Kläger auf ca. 100.000 $ geschätzt.

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Die an die Beklagte versandte SMS sei nicht ernst gemeint gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Gewinnzusageschein "D/A/LUX 2013 mydays 1 Weltraumflug Sofortgewinn M 361 XG8PGH4 Mc Donald`s" herauszugeben Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens der Marke Mercedes-Benz ML 500, Fahrgestell Nr. ..., amtliches Kennzeichen ..., durch den Kläger an die Beklagte,

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hilfsweise,

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die Beklagte zu verurteilen, folgende Willenserklärung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens der Marke Mercedes Benz ML 500, Fahrgestell Nummer ..., amtliches Kennzeichen ..., abzugeben:

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Ich bin damit einverstanden, dass der Kläger an meiner Stelle an dem von der mydays GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Fabrice Schmidt & Dr. Fabian Stich, Zielstattstraße 21-23, 81379 München, gemeinsam mit der McDonald's Deutschland Inc., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden B K, D – Allee- 51, ... M, zu vermittelnden Vorbereitungsprogramm für den von diesen beiden gemäß dem Gewinnzusageschein "D/A/LUX 2013 mydays 1 Weltraumflug Sofortgewinn M 361 XG8PGH4 Mc Donald`s" versprochenen Weltraumflug teilnimmt und an meiner Stelle an diesem Weltraumflug teilnimmt und dass der Kläger mir den Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz ML 500 Fahrgestell - Nummer ..., amtliches Kennzeichen ..., im Gegenzug zurückgibt.

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hilfshilfsweise,

21

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 80.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Personenkraftwagens der Marke Mercedes Benz ML 500, Fahrgestellnummer ..., amtliches Kennzeichen ... nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.08.2013, zu zahlen,

2.

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Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Personenkraftwagens der Marke Mercedes-Benz ML 500 Fahrgestellnummer ..., amtliches Kennzeichen ..., seit dem 20.08.2013 in Annahmeverzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich ein paar Tage nach Erhalt der vorbezeichneten SMS telefonisch bei ihr gemeldet. Er habe sinngemäß erklärt, dass er einen Flug zum Mond gewonnen habe. Er habe in dem Gespräch geäußert, dass er selbst wegen einer Magenerkrankung den Flug nicht wahrnehmen könne. Die Beklagte könne jedoch an seiner Stelle fliegen, wenn sie ihm dafür 25.000 € zahle. Daraufhin hätten die Parteien vereinbart, dass man sich in der darauffolgenden Woche im Büro ihres Betriebs treffen könne, um die Angelegenheit näher zu besprechen. Am Dienstag der darauffolgenden Woche sei er dann tatsächlich erschienen. Gemeinsam mit dem Kläger habe man ins Internet geschaut, und gesehen, dass eine solche Reise 78.000 € kosten solle. Der Kläger habe erklärt, dass er von ihr 25.000 € für den Gutschein haben wolle. Da die Beklagte über einen solchen Betrag nicht verfügt habe, habe er schließlich gefragt, ob sie bereit sei, ihm ihren Mercedes-Benz ML zu geben. Damit sei sie tatsächlich einverstanden gewesen. Der Kläger habe dann noch die Bedingung gestellt, dass man gemeinsam zu McDonald's fahren müsse und dort so tun müsse, als ob die Beklagte gewonnen habe. Zur Begründung habe der Kläger erklärt, dass er Ausländer sei und Sorge habe, dass man über ihn deshalb denken könne, dass er lediglich schnelles Geld machen wolle. Er habe betont, dass er keine Medienaufmerksamkeit für sich haben wolle. Bei McDonald's habe man dann vom Geschäftsführer ein grünes Kuvert bekommen, welches an die Gewinnspielzentrale eingeschickt werden sollte. Es sei dann vereinbart worden, dass nach schriftlicher Bestätigung des Gewinns der Kläger das vereinbarte Fahrzeug erhalten solle. Nachdem die Beklagte Ende April/Anfang Mai die schriftliche Gewinnbestätigung bekommen habe und den Kläger darüber benachrichtigt habe, habe er das Fahrzeug dann schließlich erhalten. Am 16.05.2013 habe im Zusammenhang mit dem Gewinn ein Presseevent bei McDonald's stattgefunden. Dies müsse der Kläger im Fernsehen gesehen haben. Er habe sich dann bei ihr gemeldet und gesagt, dass er aus verschiedenen Gründen Geld benötige. Konkret wolle er 10.000 € für 2 Monate haben. Die Beklagte solle ihm das Geld geben. An einer Autobahnausfahrt sei die Angelegenheit mit ihm besprochen worden. Schließlich habe sie ihm dann die 10.000 € in bar gegeben. Gewisse Zeit später habe sich der Kläger wieder bei ihr gemeldet und geäußert, dass er für das ihm übergebene Fahrzeug nicht das Geld bekommen habe, welches er sich vorgestellt habe. Er wolle mehr Geld haben.

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Die Beklagte behauptet, man habe für die unstreitig verkauften 4 PKW einen Gesamtpreis von 5000 € miteinander vereinbart.

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Der Kläger behauptet, die Fahrzeuge seien zum Preis von 1200 € verkauft worden.

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Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung gegen den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag mit einer Darlehensforderung (10.000.- Euro) sowie einer Kaufpreisforderung für die verkauften 4 PKW (5.000.- Euro).

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B, W, G, Josie D, L, N, B, R und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2014, 04.11.2014 und 03.03.2015.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

31

Ein Anspruch des Klägers auf Rückgabe des Gewinngutscheins besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Über die gestellten Hilfsanträge war daher nicht mehr zu entscheiden, weil diese lediglich für den Fall des Obsiegens gestellt worden waren.

32

Ein vertraglicher Anspruch nach §§ 346 Abs. 1, 323, 480, 433 BGB kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine wirksame Rücktrittserklärung können nicht festgestellt werden.

33

Ein Rücktrittsgrund nach § 323 Abs. 1 hätte nur dann vorliegen können, wenn feststünde, dass die Beklagte die Gegenleistung aus der getroffenen Vereinbarung bezüglich der Überlassung des Gewinngutscheins nicht vollständig erbracht hätte. Dies ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellbar. Der Kläger bleibt insoweit beweisfällig. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Parteien mehr vereinbart haben, als dem Kläger einen Mercedes ML 500 zu überlassen, welchen dieser unstreitig auch erhalten hat.

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Gegen die Richtigkeit der Behauptungen des Klägers zum Umfang der Gegenleistung bestehen im Ausgangspunkt bereits Zweifel, weil der Kläger zum genauen Hintergrund der Vereinbarung eine widersprüchliche Darstellung gibt, welche markant ist. Hatte der Kläger in der Klageschrift zunächst noch behauptet, der Kläger habe der Beklagten den Gutschein überlassen, weil diese ihm angeboten habe, sich um eine Aufklärung dahingehend zu bemühen, ob der Gutschein ernst gemeint sei, stellt der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2014 den Vorgang so dar, dass die Beklagte den Gutschein eigenmächtig an sich gebracht habe. Während die Klageschrift noch so zu verstehen ist, dass die Beklagte die Echtheit des Gutscheins im Interesse des Klägers habe klären wollen, geht die Darstellung in der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2014 dahin, dass die Beklagte die Echtheit offenbar allein im eigenen Interesse habe prüfen wollen. Im Übrigen fehlt in der Klageschrift das in der mündlichen Verhandlung geäußerte markante Detail, dass die Beklagte sich nach Einstecken des Gutscheins geweigert habe, das Papier an den Kläger auf dessen Verlangen wieder herauszugeben. Damit ändert der Kläger seinen ursprünglichen Sachvortrag in einen Geschehensablauf der als verbotene Eigenmacht zu charakterisieren wäre.

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Zudem spricht gegen die Darstellung des Klägers, er habe keine Absicht gehabt, den Gutschein weiter zu veräußern und die getroffene Vereinbarung sei quasi nur ein Kompensationsgeschäft gewesen, dass dieser unstreitig vor den maßgeblichen Absprachen an die Beklagte eine SMS geschickt hatte, mit welcher er diese gefragt habe, ob sie zum Mond fliegen wolle. Eine solche Anfrage lässt es zumindest nicht fern- liegend erscheinen, dass der Kläger von Anfang an eine Verwertungsabsicht hatte und deshalb der Beklagten ein Angebot zum Erwerb des Gutscheins unterbreitete.

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Zudem erscheint sehr fraglich, dass die Beklagte sich auf Gegenleistungen im Wert von ungefähr 80.000.- Euro spontan eingelassen haben soll. Zu bedenken ist dabei, dass es sich bei dem in Rede stehenden Weltraumflug um eine ausgesprochene Luxusreise handeln würde, die üblicherweise sinnvoll lediglich von Personen erworben werden kann, die über ein nicht unbeträchtliches Vermögen verfügen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte, die einen Reparaturbetrieb für Kfz betreibt, in solchen Verhältnissen lebt, wonach eine entsprechende Ausgabe für eine bloße Freizeitgestaltung im Ansatz ernsthaft in Betracht käme. Gegen die Bereitschaft der Beklagten, dem Kläger Gegenwerte von ungefähr 80.000 € zuzusagen, spricht darüber hinaus, dass die Teilnahme am Weltraumflug nach den dortigen Bedingungen des Gewinnspiels eine entsprechende Reisetauglichkeit voraussetzt. Die Beklagte konnte zum Zeitpunkt der Absprachen mit dem Kläger gar nicht wissen, ob sie die speziellen Anforderungen an eine solche Teilnahme erfüllen würde. Diese geht nämlich über dasjenige hinaus, was bei gewöhnlichen Arztbesuchen festgestellt wird. Immerhin musste auch ein mehrtägiges Qualifikationstraining für Astronauten bestanden werden. Für die Beklagte bedeutete daher der Erwerb des Gutscheins lediglich eine Chance auf Teilnahme am eigentlichen Weltraumflug. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte dafür hatte, aufgrund der Vermeldung als offizielle Gewinnerin erhebliche Vermögensvorteile, etwa durch Werbeeinnahmen oder Umsatzsteigerungen für den Betrieb erzielen zu können.

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Hingegen erscheint die Einlassung der Beklagten in sich plausibel. Wie bereits ausgeführt, lässt die Versendung der vorbenannten SMS an die Beklagte zusammen mit der weiter von ihr geschilderten Geschehensdarstellung den Vortrag in sich nachvollziehbar erscheinen. Hierbei handelt es sich auch um Wertverhältnisse, die für die Beklagte verfügbar waren. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Betrag von 25.000 € für eine bloße Freizeitaktivität von der Beklagten nicht aufgebracht werden konnte, sie jedoch trotzdem an der entsprechenden Reise interessiert war und sie deshalb die Überlassung eines Gebrauchtwagens dem Kläger angeboten hatte.

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In diesem Zusammenhang gibt es auch keine objektivierbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im April 2013 – wie vom Kläger behauptet – über die vermeintlich versprochenen Gegenstände mit Ausnahme des Mercedes ML verfügt hat. Vielmehr spricht sogar die Aussage der gegenbeweislich benannten Zeugin T ganz erheblich gegen diese Behauptung. Die Zeugin bekundete, seit November 2012 als Auszubildende im Betrieb der Beklagten beschäftigt zu sein. Gegenstand der Tätigkeit des Unternehmens der Beklagten sei die Reparatur von Kraftfahrzeugen. Fahrbereite Gebrauchtfahrzeuge könne man dort nicht kaufen. Allenfalls könne man dort Schrottautos erwerben. Auch würden keine Alufelgen zum Kauf angeboten. Alufelgen im Wert von 20.000 € seien auf keinen Fall dort vorhanden gewesen. Die konkret vorgehaltenen vom Kläger behaupteten weiteren PKW, die Teil der streitigen Gegenleistung gewesen seien, hätten im Betrieb der Klägerin nicht gestanden. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Diese äußerte sich jeweils spontan und in sich widerspruchsfrei. Auftretende Erinnerungslücken räumte sie von sich aus ein. Diese Lücken waren auch nicht auffällig, sondern im Hinblick auf die erfragten Umstände plausibel, schon durch die Zeitabläufe. Trotz ihres sozialen Abhängigkeitsverhältnisses als Arbeitnehmerin der Beklagten wurden keine Tendenzen zu einer ungerechtfertigten Entlastung der Beklagten deutlich. Der Ergiebigkeit und Glaubhaftigkeit der Aussage steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin nach eigenen Angaben alle 2 Wochen für 3 Tage zur Berufsschule ging. Denn trotz solcher Unterbrechungen im Arbeitsablauf sind ihr unzweifelhaft die maßgeblichen Vorgänge im Betrieb bekannt. Für das Gericht ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Zeugen T mitbekommen hätte, wenn entsprechende Fahrzeuge bzw. Alufelgen im Betrieb für Kunden verfügbar gewesen wären. Die Zeugin hat insoweit die generellen Verhältnisse im Betrieb beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass ausgerechnet im April 2013 eine Ausnahmesituation vorgelegen hat, sind in keiner Weise ersichtlich.

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Auch die Aussagen der vom Kläger benannten und vom Gericht vernommenen Zeugen vermögen seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar bestätigte die Zeugin B die Darstellung des Klägers. Jedoch war der Beweiswert ihrer Angaben von vornherein dadurch gemindert, dass sie lediglich Zeugin vom Hörensagen war und nur wiedergeben konnte, was sie vom Kläger selbst gehört hatte. Zudem waren ihre Angaben nicht glaubhaft.

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Die Zeugin bekundete, gemeinsam mit dem Kläger zur McDonald's Filiale in B gefahren zu sein. Dort habe man den Gewinn des 1. Preises des Gewinnspiels bestätigt. Der Kläger sei darüber sehr glücklich gewesen und habe sich darüber so gefreut. Er habe den Gutschein jedem in B gezeigt. Eines Tages sei er zur Beklagten gefahren und habe auch ihr den Gutschein gezeigt. Der Kläger habe ihr von den Begebenheiten mit der Beklagten berichtet. Eines Tages sei er zum Betrieb gekommen und sehr aufgebracht gewesen. Er habe berichtet, dass die Beklagte den Gutschein an sich genommen habe, um zu prüfen, ob dieser echt sei. Sie habe sich dann wieder bei Ihm melden wollen. Der Beklagte habe gesagt, dass er nichts habe unternehmen können. Er könne ja einer Frau den Gutschein nicht mit Gewalt wieder wegnehmen. Er habe auch zum Ausdruck gebracht, dass er glaube, dass die Beklagte den Schein lediglich überprüfen wolle. Ein paar Tage später habe er dann versucht, die Beklagte anzurufen und zunächst nicht erreicht. Später sei er stinksauer gewesen, weil er erfahren habe, dass die Beklagte den Coupon bereits eingeschickt hatte. Eigentlich habe der Kläger die Reise nicht verkaufen wollen. Die Beklagte habe ihm dann etwas versprochen aber nicht gehalten. Der Kläger habe ihr gesagt, dass er einen Mercedes ML habe bekommen sollen und auch einen Seat. Auch einen BMW habe er erhalten sollen und Reifen oder Felgen. Die Zeugin habe für sich "nachgezählt" und sei darauf gekommen, dass es fast die gleiche Summe gewesen sei, die die Reise gekostet hätte. Sie wisse, dass ein solcher Flug etwa 100.000 $ kosten würde. Der Beklagte habe die Sachen nicht bekommen und deshalb bei der Beklagten angerufen. Sie habe ihm daraufhin noch mehr versprochen. Es sei insgesamt so um die 100.000 € gegangen. Das Gespräch habe sie selbst gehört, könne sich aber an Einzelheiten wann und wo das stattgefunden habe, nicht mehr erinnern. In den Gesprächen sei immer wieder der Name Heike und damit der Vorname der Beklagten gefallen. Aus ihrer Sicht habe es sich bei den dem Kläger versprochenen Fahrzeugen um neue Fahrzeuge gehandelt. Das Baujahr sei ihr nicht bekannt. Ein 3 oder 4 Jahre altes Fahrzeug sei aus ihrer Sicht noch ein neues Fahrzeug. Den Kilometerstand der Fahrzeuge habe sie nicht gekannt. Auf Vorhalte Baujahr 2007 und 2008 erklärte die Zeugin, dass es sich aus ihrer Sicht um ziemlich neue Fahrzeuge gehandelt habe.

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Die Angaben der Zeugen lassen keine hinreichenden Schluss darauf zu, dass diese erlebnisbasiert sind. Insoweit gibt es keine hinreichenden Glaubhaftigkeitskriterien. In diesem Zusammenhang fällt bereits auf, dass die Zeugin hinsichtlich des Wertes der dem Kläger angeblich versprochenen Fahrzeuge für sich eine Wertermittlung vorgenommen habe und auf einen Wert von 100.000 $ gekommen sei. Dabei konnte sie jedoch das Baujahr der Fahrzeuge nicht genau benennen. Sie wusste auch nicht genau, um welche Fahrzeugtypen es sich im Einzelnen handelt. Auch die genaue Menge der Felgen benannte sie nicht. Dabei sind solche Angaben für eine Wertermittlung erkennbar von entscheidender Bedeutung, da gerade Gebrauchtfahrzeuge im Wert maßgeblich zum einen nach Typ und Ausstattung variieren und vor allem auch das Baujahr maßgeblich ist. Soweit die Zeugin Fahrzeuge mit dem Baujahr 2007 und 2008 im Jahr 2013 noch für ziemlich neue Fahrzeuge gehalten hat, ist dies fragwürdig. Immerhin arbeitet sie mit dem Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler als dessen Angestellte zusammen. Sie dürfte daher die maßgeblichen Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel kennen. Sie will sich darüber hinaus an gewisse Einzelheiten aus einem Telefonat zwischen dem Beklagten zwischen der Beklagten und dem Kläger erinnern können. Zu den gesamten Randumständen insbesondere, ungefähr wann und wo dieses stattgefunden hat, könne sie nichts mehr sagen. Zwar sind solche Erinnerungsverluste durchaus plausibel. Es fehlt dann jedoch an maßgeblichen Anknüpfungspunkten für die Glaubhaftigkeitsprüfung, da für die Glaubhaftigkeit von Angaben von Zeugen gerade auch spricht, dass sie mehr als die Kerntatsachen schildern können.

42

Auch die Angaben der Zeugen B und G führen nicht zur Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der klägerischen Darstellung hinsichtlich des Umfangs der Gegenleistung.

43

Der Zeuge B bekundete insoweit, er habe den Klägern zur Abholung von Fahrzeugen aus dem Betrieb der Beklagten insgesamt zweimal begleitet. Beim 1. Mal sei lediglich der gegenständliche Mercedes Benz ML abgeholt worden. Bei einer 2. Fahrt sei es darum gegangen, dass ein BMW und ein Seat abgeholt werden sollten. Bei dem BMW habe es sich um einen solchen aus der 5er Reihe gehandelt. Der Seat sei ein Seat Ibiza oder ein Seat Leon gewesen. Bei dem 2. Termin sei auch der Zeuge G dabei gewesen. Der Abholtermin könne ca. eineinhalb Jahre vor der Vernehmung des Zeugen gewesen sein. Der Kläger habe den Zeugen ein bis 2 Tage zuvor angesprochen und gebeten, ihm zu helfen. Der Zeuge G habe auch ein Fahrzeug hierfür organisiert. Tatsächlich seien jedoch nicht ein Seat und ein BMW wie geplant abgeholt worden. Vielmehr seien diese Fahrzeuge nicht da gewesen. Konkret habe es geheißen, dass die Autos noch nicht da seien. Stattdessen sei dann entschieden worden, 2 andere Fahrzeuge mitzunehmen. Hierbei habe es sich um einen Nissan Primera und einen Ford Fiesta gehandelt. Beide Fahrzeuge seien Altautos gewesen. Der Nissan Primera habe einen Wert von vielleicht 300 - 500 € gehabt, während der Fiesta ein Unfallfahrzeug mit einem Wert von vielleicht 1000.- € gewesen sei. Dieses sei nicht fahrbereit gewesen. Alufelgen habe man auch nicht erhalten. Bei diesem 2. Termin, bei dem tatsächlich die beiden vorgenannten Autos abgeholt worden waren, sei auch eine fingierte Übergabe des ML gemacht worden als Inszenierung für die Presse. Weil bereits Leute mit Kameras dagestanden hätten und der Zeuge nicht habe irgendwie im Rampenlicht stehen wollen, sei er in einen Imbiss gegangen, um dort einen Kaffee zu trinken und etwas zu essen.

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Der Zeuge G hingegen sagte aus, bei der Beklagten im Mai 2013 gewesen zu sein und dort 2 Autos abgeholt zu haben. Hierbei habe es sich um einen Ford Fiesta und ein gelbes Auto gehandelt. Einen Nissan Primera habe er nicht geholt. Eigentlich habe man einen 5er BMW und einen Seat Leon abholen wollen. Außerdem hätten Reifen mit Felgen abgeholt werden sollen. Ungefähr 2 Stunden später habe der Zeuge nochmal ein Fahrzeug der Marke Seat geholt. Kameras bzw. Personen mit Kameras habe er bei dem Termin nicht wahrgenommen.

45

Die Angaben der Zeugen vermögen in der Gesamtschau keine Überzeugung des Gerichts dafür zu begründen, dass der Kläger mit der Beklagten die behauptete Vereinbarung getroffen hatte, weitere Fahrzeuge, beziehungsweise Autoteile zu erhalten, über den Mercedes Benz ML hinaus.

46

Zwar kommt den Angaben der Zeugen eine gewisse Indizwirkung zu, so dass sie ergiebig sind, da die Zeugen darüber berichteten, dass sie im Auftrag des Klägers mit diesem zum Betriebsgelände der Beklagten gefahren seien, um dort entsprechende Fahrzeuge, bzw. Fahrzeugteile abzuholen. Denn ein solches Geschehen würde dafür sprechen, dass der Kläger eine Vereinbarung mit der Beklagten hinsichtlich der Fahrzeuge getroffen hätte. Andernfalls erschiene nämlich fraglich, weshalb der Kläger mit Unterstützung der beiden Zeugen sich die Mühe gemacht haben sollte, zum Betriebsgelände zu fahren, um die Fahrzeuge dort abzuholen. Allerdings ist das Gericht vom Wahrheitsgehalt der Angaben der Zeugen insgesamt nicht überzeugt, insbesondere nicht in Ansehung der Bekundungen der von der Beklagtenseite benannten Zeugen Josie D, Karl-Heinz R, Frank B und Kevin L.

47

Bei den Angaben der klägerischen Zeugen B und G fällt zunächst auf, dass es eine markante Abweichung gibt. Während der Zeuge B aussagte, wegen der Pressepräsenz einen Imbiss aufgesucht zu haben, um diesem letztlich zu entgehen, will dem Zeugen G die Presseanwesenheit nicht aufgefallen sein. Hierbei handelt es sich jedoch um ein ganz markantes Detail, von dem durchaus zu erwarten wäre, dass dieses in der Erinnerung präsent ist. Hinzu kommt, dass die Zeugen zwar angaben, die gegenständlich vermeintlich versprochenen Fahrzeuge und Fahrzeugteile abholen zu sollen, dann jedoch ganz andere Fahrzeuge mitnahmen, bei denen es sich durchaus um die unstreitig durch den Kläger gekauften Schrottautos gehandelt haben kann. Aus dem Vortrag des Klägers selbst ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nichts dafür, dass es zu irgendeiner Gelegenheit eine "Auswechslung" der abzuholenden Fahrzeuge gegeben haben soll.

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Darüber hinaus steht der Darstellung des Klägers entgegen, dass nach den Angaben der Zeugen R und B der Kläger im Nachgang zu der von ihm unstreitig an die Beklagte übersandten SMS ein Anruf erfolgte, in welchem der Kläger – wie von der Beklagten behauptet – den Gewinngutschein zu einem Preis von 25.000 € angeboten hatte. Dann wäre aber nicht mehr erklärbar, weshalb sich die Beklagte darauf eingelassen haben sollte, nach eigener Darstellung des Klägers deutlich werthaltigere Gegenstände hierfür herzugeben.

49

Die Angaben der Zeugen B und R erscheinen durchaus glaubhaft, da sie hinreichende Glaubhaftigkeitskriterien enthalten. Beide Zeugen bekundeten detailliert und jeweils in sich widerspruchsfrei, im Hause der Beklagten mit der Arbeit an einer Küche befasst gewesen zu sein, als der Anruf des Klägers gekommen sei. Hierdurch seien auch die Arbeiten gestört worden. Man habe das Telefonat verstehen können, weil die Beklagte das Telefon auf laut gestellt habe. Beide hätten Bedenken gehabt gegen die Seriosität der Angaben des Klägers, wonach dieser einen Flug in den Weltraum, bzw. zum Mond zu verkaufen habe. Der Anrufer habe gebrochenes Deutsch gesprochen, sei aber insgesamt zu verstehen gewesen.

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Diese Darstellung der Deutschkenntnisse des Klägers decken sich auch mit den Beobachtungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung. Soweit einfache Sachverhaltsangaben erforderlich waren oder entsprechende Erörterungen, konnte der Kläger dem durchaus folgen. Bei der Darstellung komplexer Zusammenhänge benötigte es jedoch der Einhilfe des Dolmetschers. Vorliegend hätte es sich jedoch um ein einfacher gelegenes Gespräch gehandelt. Es hätte auch sehr dem geähnelt, was der Beklagte selbst tagtäglich als Gebrauchtwagenhändler leisten musste. Es ging schlicht um den „Verkauf“ einer Sachleistung.

51

Die Angaben der Zeugen waren auch detailliert und für sich genommen und in Ansehung der SMS plausibel. Auch ist verständlich, dass die Zeugen zunächst Zweifel an der Seriosität des telefonischen Angebots hatten.

52

Trotz der persönlichen Nähe der Zeugen zur Beklagten ergaben sich keine auffälligen Anhaltspunkte dafür, dass sie einseitig die Beklagte entlasten wollten. So war beispielsweise die Aussage des Zeugen B für die Beklagte insofern ungünstig, dass es auch im Zusammenhang mit dem Mercedes Benz ML um Schrottautos gegangen sei. Damit stellte der Zeuge durchaus einen Zusammenhang mit der fraglichen Gegenleistung für den Gewinngutschein her. Dabei konnte seine Angaben ein Indiz dafür sein, dass die Gegenleistung mit den Mercedes Benz ML nicht abschließend waren. Dies wäre für die Beklagte grundsätzlich eher ungünstig gewesen.

53

Die kleineren Abweichungen zwischen den Angaben der vorgenannten beiden Zeugen vermögen die Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu stellen, etwa die Frage, wie lange tatsächlich das Telefonat gedauert habe. Hierbei handelte es sich offenbar um Schätzungen.

54

Für die Darstellung der Beklagten spricht darüber hinaus die Angabe der Zeugin Josie D. Diese bekundete, während der gesamten Absprache zwischen den Parteien im Büro der Beklagten anwesend gewesen zu sein. Konkret sei dies im April oder Mai 2013 gewesen. Ihre Mutter – die Beklagte – habe zunächst von dem Telefonat mit dem Kläger berichtet. Sie habe zunächst gemeinsam mit ihrer Mutter noch darüber gelacht. Konkret sei vereinbart worden, dass statt der geforderten 25.000 € lediglich der Mercedes Benz ML übergeben werden sollte. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ihre Mutter nicht über 25.000 € in bar verfügt habe. In einem persönlichen Gespräch zwischen der Zeugin und dem Kläger zu einem späteren Zeitpunkt habe sie ihm auch vorgehalten, dass es eine entsprechende Einigung gegeben habe und ihr Missfallen darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger im Nachhinein mehr gefordert habe. Der Kläger begründete die Nachforderung damit, dass er die getroffene Absprache für unfair gehalten habe, weil die Beklagte aufgrund des Gewinns und der damit einhergehenden Presseaktivitäten viel Werbung für sich gehabt habe. Er selbst habe sich „übers Ohr gehauen" gefühlt.

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Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie waren recht detailliert. Die Zeugin war dabei auch in der Lage, spontan und in sich widerspruchsfrei auf Nachfragen zu antworten. Ihre Anwesenheit bei der getroffenen Absprache ist auch plausibel. Denn als Tochter der Beklagten nahm sie die Stellung einer Vertrauten ein. Zudem ist es auch gut nachvollziehbar, dass die Zeugin im Betrieb anwesend war, um ihre Mutter dort zu unterstützen. Die Angaben zu den Gründen der Nachforderung kann das Gericht aus den eigenen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung nachvollziehen. Der Kläger spekulierte dabei über mögliche kommerzielle Einkunftsquellen der Beklagten aufgrund der medialen Präsenz.

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Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des Gewinngutscheins aus § 812 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Weder war die getroffene Vereinbarung unwirksam nach § 138 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, noch konnte der Kläger wirksam die der Vereinbarung zu Grunde liegende Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB anfechten.

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Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 Abs.1 BGB vorliegen. Ein solches setzt zunächst objektiv ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Daran fehlt es. Zwar soll ein auffälliges Missverhältnis regelmäßig dann vorliegen, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist, wie der Wert der Gegenleistung (vergleiche hierzu Palandt-Ellenberger, § 138 Rn. 34 a). Dies wäre hier der Fall, wenn man annehmen will, dass der Flug einen Wert von ca. 80.000 € hat, wenn er über ein kommerzielles Unternehmen angeboten wird und der Mercedes Benz ML einen Gegenwert i.H.v. 25.000 € verkörpern sollte. Bei der Bestimmung der Werte sind jedoch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass im konkreten Fall selbst wenn ein Flug der hier gegenständlichen Art in den Weltraum zu Preisen von 80.000 € angeboten wird, dieser Preis nicht gleichzusetzen ist mit dem Wert des gegenständlichen Gewinngutscheins. Denn der Wert hängt von den Marktverhältnissen ab. Der Kläger hatte jedoch keinen Zutritt zu dem Markt, welcher einen Preis von 80.000 € für einen entsprechenden Flug akzeptieren könnte. Bei dem Flug in den Weltraum handelt es sich nämlich um eine sehr seltene und exklusive Reise, die sich nur ein relativ kleiner Kundenkreis überhaupt leisten kann. Ein Wert von 80.000 € kann deshalb regelmäßig nur dann erzielt werden, wenn ein ausreichend großer Kreis an potenziellen Interessenten angesprochen werden kann. Dies wird bei einem Weltraumflug für gewöhnlich nur dann der Fall sein, wenn hiermit international, bzw. weltweit geworben wird. Ein durchschnittlicher Reise- interessierter ist von vornherein nicht in der Lage oder bereit, einen Preis von 80.000 € zu akzeptieren, bzw. wirtschaftlich sinnvoll aufzubringen. Einen solchen Zutritt zu dem entsprechenden Markt hatte der Kläger nicht und hatte er auch nicht gesucht. Vielmehr hat er offensichtlich im Bekanntenkreis den Gutschein angeboten, nämlich hier der Beklagten. Ein Wert von 80.000 € war dabei nicht realistisch.

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Selbst man jedoch annehmen wollte, dass das objektiv auffällige Missverhältnis erfüllt ist, würde es zumindest am weiteren Erfordernis einer verwerflichen Gesinnung fehlen. Diese wird regelmäßig in den Fällen, in welchen ein besonderes Missverhältnis vorliegt zwar vermutet, liegt im konkreten Fall jedoch so fern, dass die Vermutung widerlegt ist. Der Kläger hat selbst erklärt, um den Preis, bzw. den Wert der Reise gewusst zu haben. Er habe gewusst, dass es um einen Betrag in Höhe von etwa 79.000 € gehen würde. Gleichwohl hat er die Hingabe eines Mercedes Benz ML mit erheblicher Laufleistung von mehr als 80.000 km und einem Baujahr 2006 akzeptiert. Hierbei war selbst für einen Laien völlig fernliegend, dass damit ein Wert von nur annähernd 80.000 € am Markt erzielt werden könnte. Bei einem Gebrauchtwagenhändler wie dem Kläger versteht sich von selbst, dass er nicht davon ausgehen konnte und auch nicht davon ausgegangen ist, eine annähernd diese Größenordnung erreichende Gegenleistung erhalten zu haben. Der Beklagten waren diese Umstände ebenfalls bekannt. Ihr war völlig klar, dass der Kläger in der Lage war, sich realistische Vorstellungen vom Wert eines solchen Fahrzeugs machen zu können. Bei dieser Sachlage ist die Annahme eines Ausnutzungsbewusstseins und einer verwerflichen Gesinnung fernliegend. Vielmehr standen sich zwei sachkundige und mit sämtlichen Verhältnissen vertraute Personen gegenüber, die sich über die maßgeblichen Umstände hinreichend im Klaren waren. Dass der Kläger möglicherweise einen geringeren Wert zu erzielen glaubte, als er sich ursprünglich vorgestellt hatte, ist letztlich nur die Realisierung des üblichen Geschäftsrisikos eines Gebrauchtwagenhändlers.

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Eine Nichtigkeit nach § 142 Abs. 1 BGB infolge einer erklärten Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB scheitert schon daran, dass nicht bewiesen ist, dass die Beklagte bereits bei Abschluss der getroffenen Vereinbarung arglistig handelte. Dies hätte nämlich vorausgesetzt, dass die Parteien eine Gegenleistung vereinbart hätten, wie sie der Kläger behauptet und die Beklagte nicht vorhatte, diese zu erfüllen. Daran fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen.

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Da auch über die gestellten Hilfsanträge nicht zu entscheiden war, kam es auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung nicht mehr an.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihren Grund in § 709 ZPO.


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