Urteil vom Landgericht Magdeburg - 11 O 87/15
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht der Beklagte zugleich Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Zugleich wird beschlossen: Der Streitwert wird auf 5.040 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin, eine Krankenschwester, verlangt Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Am 22.3.2005 unterzeichnete sie unter den Vertragsnummern .../038 und .../040 eine Beitrittserklärung zur A... Capital AG und CO KG.
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In den jeweils gesondert unterzeichneten Beitrittserklärungen heißt es unter anderem, es handele sich nicht um eine mündelsichere Kapitalanlage sondern um eine unternehmerische Beteiligung. Wegen der Beurteilung und Risiken sei die Beachtung der im Prospekt genannten Chancen und Risiken von wesentlicher Bedeutung. Die Seitenzahlen des Prospekts werden dabei konkret benannt.
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Ferner bestätigte die Klägerin in einer gesonderten Erklärung am 22.3.2005 nicht nur über ihr Widerrufsrecht belehrt worden zu sein, sondern auch, dass ihr der Inhalt des Prospektes den sie als Anlage K 2 vorlegt, ausgehändigt worden sei und insbesondere die im Prospekt angeführten Risiken bekannt seien. Ferner erklärt die Klägerin in einer ebenfalls am 22.3.2005 gesonderten unterzeichneten Erklärung, dass sie den Prospekt erhalten habe. Der Beklagte erklärte in einer gesondert unterzeichneten Erklärung, dass er den Prospekt ausgehändigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Februar 2015 Kontakt mit der Klägerin aufgenommen, um sie über Möglichkeiten der Kapitalanlage zu informieren.
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Er habe die finanzielle Situation der Klägerin analysiert und ihnen, mit der Erwägung, die streitgegenständliche Beteiligungen brächte mehr Rendite empfohlen bestehende Lebensversicherungen zu kündigen. Ohne die Mittel aus der Lebensversicherung wäre die Anlage nicht zu finanzieren gewesen. Ferner habe der Beklagte eine unternehmerische Beteiligung als Altersvorsorge für geeignet empfohlen, obwohl es ihr auf eine sichere und risikolose Anlageform als zusätzliche Altersvorsorge, als auch für eine Vorsorge für ihre Kinder angekommen sei.
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Zunächst behauptete die Klägerin, der Emissionsprospekt sei ihr nicht vor der Zeichnung überlassen worden, sondern erst 2 bis 4 Wochen später übersandt worden (Klageschrift 21.1.2015, Blatt 3 d.A.). Persönlich angehört erklärte sie sodann, sie könne sich nicht erklären woher der im Prozess vorgelegte Prospekt (Anlage K 2) stamme, möglicherweise von ihrem Anwalt (Protokoll vom 21.4.2015). Sodann behauptete sie, er sei ihr überhaupt nicht ausgehändigt worden, sondern erst von ihrem Prozessbevollmächtigten, der ihn sich im Rahmen der bestmöglichen Interessenvertretung selbst beschafft habe (SS 18.5.2015, Blatt 144 d.A.). In der Beratung habe sie andere Unterlagen gehabt, die sie als sehr unvollständig erkannt habe
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Da sie über wesentliche Risiken nicht aufgeklärt worden sei – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf ihr Vorbringen Bezug genommen - sie der Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet.
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Die Klägerin beantragt.
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.040 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.3.2015 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wendet ein, den Prospekt bereits bei einer ersten Besprechung ausgehändigt zu haben und darüber aufgeklärt zu haben, dass im damaligen Zeitpunkt Lebensversicherungen keine günstigen Anlageprodukte gewesen seien. Mit der Kündigung von Lebensversicherungen selbst habe er allerdings nichts zu tun gehabt. Dies hätten Anwälte besorgt. Die Beteiligungserklärung sei erst nach einer zweiten Besprechung unterzeichnet worden.
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Eine Analyse ihrer Vermögensverhältnisse habe die Klägerin nicht haben wollen, sie habe nur das Produkt haben wollen. Die Frage wie es dazu gekommen sei, dass die Klägerin von einer Lebensversicherung auf eine Unternehmensbeteiligung habe wechseln wollen, könne er nicht beantworten. Es sei zutreffend, dass er die Klägerin nicht direkt erklärt habe dass sie beim Wechsel auf eine Unternehmensbeteiligung ein Totalverlustrisiko eingehe (Protokoll vom 21.4.2015)
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Der Anspruch sei verjährt.
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Wegen der Übrigen Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
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Das Gericht hat den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 4.8.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Klage ist unbegründet.
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a) Zwar liegt eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung nach den §§ 280 Abs. 1 und 2 , 241 Abs. 2 BGB vor, weil der Beklagte mit der Aufnahme von Beratungsgesprächen mit der Klägerin einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen hat und selbst eingeräumt hat, die Klägerin unvollständig und unzutreffend über die Risiken einer Unternehmensbeteiligung und eines Anlagewechsels beraten zu haben. Nichts anderes heißt es, wenn er ausweichend und gekünstelt formuliert, er habe nicht "direkt" erklärt, dass sie bei einer Unternehmensbeteiligung ein Totalverlustrisiko eingehe.
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Offen bleiben kann allerdings, ob die Klägerin, wie sie bestätigt hat, den Inhalt des Prospekts vorab zur Kenntnis genommen hat, weshalb es auch keines Eingehens auf das Problem der Unwirksamkeit bestätigender Erklärungen nach § 309 Abs. 1 Nr. 12 b BGB bedarf. Denn auf die Frage, ob sich der Beklagte hinsichtlich der Risiken der Anlage grundsätzlich darauf verlassen kann, dass sich die Klägerin (und ihr Ehemann) über ein Selbststudium mit den Einzelheiten der Anlage vertraut gemacht hat, kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, weil die Anlage aufgrund des Einkommens- und Vermögenszuschnitts der Klägerin bereits nicht ohne Auflösung bereits bestehender Lebensversicherungsverträge zu finanzieren gewesen wäre. Bereits die zugestandene Beratungserklärung des Beklagten, wonach eine Lebensversicherung kein „günstiges Anlageprodukt“ gewesen sei, ist in der konkreten Beratungssituation schlechthin irreführend und beratungsfehlerhaft gewesen, weil eine Lebensversicherung, von dem besonderen Ausnahmefall bestimmter fondgebundener Lebensversicherungen abgesehen, bei denen das gedeckte Risiko von völlig untergeordneter Bedeutung ist ( hierzu BGH, IV ZR 151/11 vom 11.7.2012) , grundsätzlich kein "Anlageprodukt" ist. Eine Lebensversicherung deckt näher ausgeführte Lebensrisiken, in der Regel einen Todesfall, mitunter kombiniert mit weiteren Risiken und verfolgt deshalb völlig andere Zwecke. Ohne eine Nachfrage, wie die von der Klägerin und ihrem Ehemann bereits vorgehaltenen Lebensversicherungen konkret ausgestaltet gewesen sind, welche familiären Risiken und Vorsorgebedürfnisse und für welche Zeiträume damit abgedeckt werden, hätte er deshalb überhaupt nicht darauf hinwirken dürfen, dass diese zur Finanzierung einer Kapitalanlage herangezogen werden. Die weitere Behauptung des Beklagten, dass er mit der Kündigung der Lebensversicherungen gar nichts zu tun gehabt habe, ist widerlegt. Denn die Vernehmung des Ehemanns der Klägerin hat – bei aller Unergiebigkeit im Übrigen - jedenfalls ergeben, dass der hinzugezogene Anwalt, der die Lebensversicherungen gekündigt hat , der Klägerin und ihrem Ehemann vor dem Beratungsgespräch überhaupt nicht bekannt gewesen ist, sondern ebenfalls vom Beklagten vermittelt wurde. Deshalb steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass der Beklagte fehlerhaft beraten hat. Denn die korrekte Aufklärung, dass eine Lebensversicherung in aller Regel kein Anlageprodukt ist und erst einmal geprüft werden muss, ob die Folgen der Auflösung dieser Verträge mit dem geäußerten Anlageziel überhaupt vereinbar ist, wird in einem Fall bei dem das eine Rechtsgeschäft von der Vornahme des anderen abhängt, von der Beratungspflicht des Beklagten umfasst.
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b) Gleichwohl ist der Anspruch nicht mehr durchsetzbar, weil er bereits verjährt ist.
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Erheblich ist, dass die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Eingehung der Zahlungsverpflichtung, also mit der Zeichnung und Annahme der Beitrittserklärung, zumindest grob fahrlässig außer Acht gelassen hat, dass sie nicht ordnungsgemäß beraten worden sein konnte. Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn sie ganz nahe liegende Umstände und Erkenntnismöglichkeiten, die ihr vermittelt haben, dass sie nicht ordnungsgemäß beraten worden sein kann, unbeachtet lässt, weshalb die Regelverjährung von 3 Jahren damals nicht nur angelaufen sondern auch bereits abgelaufen gewesen ist (§§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, 195 BGB), weshalb es , darin ist dem Beklagten letztendlich doch zuzustimmen, auf den in § 199 Abs. 3 Nr. 1, Satz 2 BGB zur Verfügung stehenden absoluten Zeitraum von 10 Jahren tatsächlich nicht mehr ankommt.
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aa) Auf das gesprochenen Wort, das regelmäßig bewirken soll, dass der Anleger Angaben seines Beraters anhand des Prospekts nicht mehr zu überprüfen braucht (hierzu BGHZ 186, 152 bei juris Rn 33), hat die Klägerin aufgrund der Besonderheiten ihres Falles nämlich nicht mehr vertrauen dürfen. Denn wenn die Klägerin wegen bestehender Risiken auf einen Prospekt verwiesen worden ist, der, wie sie schriftlich bestätigt hat, mindestens 55 Seiten umfasst hat und ihr, wie sie angegeben hat, bewusst geworden sei, dass das was ihr in der Beratung vorgelegt worden ist, unvollständig gewesen ist (Blatt 133 d.A), lagen keine Umständen mehr vor, die es gerechtfertigt haben anzunehmen, dass sie das Vertrauen eines Anlageberaters beansprucht hat.
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Die Angaben ihres Ehemannes, der dem Gericht weiß machen wollte, dass er einen Flyer der einen Umfang von 4-6 Seiten gehabt habe, mit einem Prospekt von mehr als 50 Seiten verwechselt habe und dies letztlich damit erklärt hat, dass er selbst die Beitrittserklärung nur oberflächlich gelesen habe, mögen daher auf sich beruhen.
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bb) Der Beklagte ist, wie er zugegeben hat, in seinen Ausführungen allgemein geblieben und hat Risiken nicht näher erläutert. Die Klägerin hat, ebenso wie ihr Ehemann, zu Einzelheiten nichts erhellendes mehr beitragen können, weil sie und auch ihr Ehemann keine weiteren Einzelheiten mehr angeben konnten. Die allgemeinen Erklärungen die das Gericht noch feststellen konnte, haben allerdings im offenen Widerspruch zu der von der Klägerin abgegebenen Erklärung gestanden, wonach die in dem Prospekt beschriebenen Chancen und Risiken, schon aufgrund der angegebenen Seitenzahlen eine umfangreiche Beschreibung hätten erwarten lassen. Dass die Klägerin erklärt hat, diese zur Kenntnis genommen zu haben, ist allerdings nach § 416 ZPO erwiesen.
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cc) Erheblich ist, dass jedermann ohne weiteres geläufig ist, dass Erklärungsinhalte in einer mündlichen Gesprächssituation in der Regel in hohem Maße verdichtet werden und ohne die vorausliegende Kenntnis der Einzelheiten, die erst das gesamte Bild und die Grundlage für eine qualifizierte Entscheidung abgeben, häufig zu Ungenauigkeiten und diese sodann zu Missverständnissen führen können. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede des gesprochenen Wortes von einer differenzierten Schriftsprache und gehört zu den alltäglichen Erfahrungen. Für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin angesichts der dürftigen Angaben auf eine risikolose Anlage vertraut haben kann, ist es daher von ausschlaggebender Bedeutung, dass sie selbst davon ausgegangen ist, dass sie zwar nur unvollständige Unterlagen besaß, aber die ihr tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen ihr gleichwohl vermitteln haben, dass es sich keineswegs um eine risikolose Anlage gehandelt hat. Denn die Klägerin kann nur glauben, dass sie eine sichere oder risikolose Anlage zeichnet, wenn sie einem Irrtum unterliegt, weil sie aufgrund einer irreführenden mündlichen Erklärung keinen Anlass sieht, die Prospektangabe zu überprüfen sondern ihrem Berater vertraut (hierzu ausdrücklich BGH 186, 152, bei juris Rn 30 f ). Nicht aber verhält es sich so, wenn sie eine Erklärung unterschreibt, die den Irrtum bereits aus sich selbst heraus aufdeckt, indem diese Erklärung ausdrücklich darauf hinweist, dass es sich um keine mündelsichere Anlage handelt und es von wesentlicher Bedeutung sei, dass Chancen und Risiken bewerten werden, die in einer bestimmten Unterlage näher ausgeführt werden. Wenn nun aber die Klägerin zugleich bereits annimmt, dass die ihr vorgelegten Unterlagen unvollständig sind, ist die jedermann sich aufdrängende Reaktion in einer derartigen Lage, nach Aufklärung zu verlangen, es sei denn, das Bedürfnis nach Aufklärung entsteht nicht, weil dem Betreffenden diese Frage von vornherein gleichgültig ist. So liegt es hier. Denn weder die Klägerin noch ihr Ehemann haben nähere substantiierte Angaben machen können, sondern die Verantwortung, dass es zur Zeichnung der Beteiligung gekommen ist, jeweils auf den anderen Ehegatten geschoben. Die Klägerin hat angegeben keine Erinnerung mehr zu haben (Blatt 134 d.A.) Ihr Ehemann hat angegeben, zwar daneben gestanden zu haben, sich aber auch nicht mehr dazu erklären zu können, ob seine Frau den Inhalt der Erklärung verstanden hat (Protokoll vom 4.8.2015, Blatt 5). Und das alles obgleich es, wie der Ehemann der Klägerin bekundet hat, für die Familie doch um sehr viel Geld gegangen sei. Jedermann, der nicht nur einen respektvollen Umgang von Anderen erwartet, sondern auch über ein Mindestmaß an Respekt vor sich selbst verfügt und deshalb einer Sache auf die er sich einlässt nicht gleichgültig gegenüber steht, würde nämlich alsbald sein Widerrufsrecht ausüben, wenn er in dieser Situation nicht umgehend die als unvollständig erkannten Unterlagen nachgereicht bekommen würde. Auch das ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht geschehen. Das klägerische Vorbringen, dass behauptet Vertrauen in eine Beratung beansprucht zu haben, ist deshalb in jeder Hinsicht inkonsistent und unschlüssig. Das genügt nicht anzunehmen, dass die Klägerin nur einem einfachen Irrtum über den Inhalt und Umfang des von ihr abgeschlossenen Rechtsgeschäfts erlegen ist.
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Denn wenn eine Partei naheliegende Erkenntnis- und Reaktionsmöglichkeiten die sich hier unmittelbar aus den bereits von ihr abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen erschlossen haben, nicht ausschöpft, obgleich die Angelegenheit ersichtlich von Bedeutung ist und sich eine einfache Frage aufgrund eines offensichtlichen Widerspruchs in den abgegebenen Erklärungen aufgedrängt hat, ist es gerechtfertigt auf grobe Fahrlässigkeit zu schließen.
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Es gibt deshalb keinen vernünftigen Grund dem Beklagten, auch wenn er sich falsch verhalten hat, zu versagen, dass die Regelverjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB mit dem Ablauf des 31.12. 2005 angelaufen und drei Jahre später abgelaufen ist.
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d) Da die Regelverjährung bereits abgelaufen war, war die Klage im Ergebnis abzuweisen, weil der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratungsleistung schon damals hätte geltend gemacht werden können. Die Person des Beklagten war der Klägerin bekannt. Alle anderen erforderlichen Tatsachen die zur Begründung des Anspruchs erforderlich gewesen sind, haben sich bereits aus der Beitrittserklärung ergeben. Es kommt nämlich für die Frage der Entstehung des Anspruchs nicht auf den Zeitpunkt an, ab dem die Anlage sich ungünstig entwickelt, das ist typisches Anlegerrisiko (BGH WM 2011, 682 bei juris Rn 20), sondern auf den Zeitpunkt des unwiderruflichen Erwerbs der Kapitalanlage (BGH NJW- RR 2004, 1407; BGHZ 162, 306, 309; BGHZ 186, 152 bei juris Rn 32), weil zu diesem Zeitpunkt auch die Pflicht zur Leistung der Einlage entsteht und erst die geleistete Einlagen sodann den Vermögensschaden umfasst, der wiederum durch die Höhe der noch vorhandenen Anlagen begrenzt wird.
II.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 2x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 416 Beweiskraft von Privaturkunden 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 1x
- BGB § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 3x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- IV ZR 151/11 1x (nicht zugeordnet)