Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 386/12
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 146.998,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 505,68 € seit dem 03.03.2002, aus 225,41 € seit den 11.03.2002, aus 250,00 € seit dem 13.03.2002, aus 800,00 € seit dem 11.04.2002, aus 720,00 € seit dem 18.04.2002, aus 812,12 € seit dem 08.05.2002, aus 530,00 € seit dem 24.05.2002, aus 100,00 € seit dem 20.06.2002, aus 300,00 € seit dem 21.6.2002, aus 350,00 € seit dem 16.7.2002, aus 350,00 € seit dem 25.7.2002, aus 400,00 € seit dem 9.8.2002, aus 150,00 € seit dem 23.8.2002, aus 200,00 € seit dem 25.10.2002, aus 500,00 € seit dem 22.11.2002, aus 300,00 € seit dem 13.12.2002, aus 500,00 € seit dem 20.12.2002, aus 1.000,00 € seit dem 21.02.2003, aus 553,88 € seit dem 25.02.2003, aus 600,00 € seit dem 21.3.2003, aus 1.000,00 € seit dem 4.4.2003, aus 320,00 € seit dem 10.04.2003, aus 1.000,00 € seit dem 9.5.2003, aus 500,00 € seit dem 16.05.2003, aus 650,00 € seit dem 26.05.2003, aus 850,00 € seit dem 4.6.2003, aus 550,00 € seit dem 20.6.2003, aus 450,00 € seit dem 4.7.2003, aus 950,00 € seit dem 10.07.2003, aus 700,00 € seit dem 22.07.2003, aus 500,00 € seit dem 5.8.2003, aus 1.000,00 € seit dem 12.08.2003, aus 350,00 € seit dem 22.8.2003, aus 370,00 € seit dem 27.08.2003, aus 300,00 € seit dem 10.9.2003, aus 550,00 € seit dem 12.9.2003, aus 1.000,00 € seit dem 1.10.2003, aus 500,00 € seit dem 8.10.2003, aus 300,00 € seit dem 10.10.2003, aus 250,00 € seit dem 21.10.2003, aus 650,00 € seit dem 24.10.2003, aus 350,00 € seit dem 4.11.2003, aus 550,00 € seit dem 11.11.2003, aus 280,00 € seit dem 18.11.2003, aus 320,00 € seit dem 25.11.2003, aus 1.000,00 € seit dem 9.12.2003, aus 2.000,00 € seit dem 22.12.2003, aus 750,00 € seit dem 23.12.2003, aus 300,00 € seit dem 6.1.2004, aus 550,00 € seit dem 20.1.2004, aus 1000,00 € seit dem 23.1.2004, aus 450,00 € seit dem 18.2.2004, aus 300,00 € seit dem 14.3.2004, aus 750,00 € seit dem 26.3.2004, aus 350,00 € seit dem 6.4.2004, aus 500,00 € seit dem 27.4.2004, aus 1200,00 € seit dem 12.5.2004, aus 600,00 € seit dem 27.5.2004, aus 500,00 € seit dem 22.6.2004, aus 1000,00 € seit dem 15.7.2004, aus 1250,00 € seit dem 27.7.2004, aus 850,00 € seit dem 10.8.2004, aus 1000,00 € seit dem 17.8.2004, aus 800,00 € seit dem 27.8.2004, aus 1000 € seit dem 10.9.2004, aus 1250 € seit dem 23.9.2004, aus 750,00 € seit dem 4.10.2004, aus 350,00 € seit dem 8.10.2004, aus 1000,00 € seit dem 15.10.2004, aus 1250,00 € seit dem 29.10.2004, aus 1250,00 € seit dem 9.11.2004, aus 1500,00 € seit dem 7.12.2004, aus 1500,00 € seit dem 14.12.2004, aus 1500,00 € seit dem 23.12.2004, aus 1000,00 € seit dem 11.1.2005, aus 2000,00 € seit dem 25.1.2005, aus 500,00 € seit dem 3.2.2005, aus 600,00 € seit dem 25.2.2005, aus 800,00 € seit dem 22.3.2005, aus 2000,00 € seit dem 5.4.2005, aus 1000,00 € seit dem 3.5.2005, aus 1500,00 € seit dem 18.5.2005, aus 500,00 € seit dem 1.6.2005, aus 1000,00 € seit dem 15.6.2005, aus 1000,00 € seit dem 23.6.2005, aus 1500,00 € seit dem 15.7.2005, aus 1000,00 € seit dem 28.7.2005, aus 800,00 € seit dem 16.8.2005, aus 1000,00 € seit dem 30.8.2005, aus 800,00 € seit dem 16.9.2005, aus 1000,00 € seit dem 27.9.2005, aus 800,00 € seit dem 6.10.2005, aus 500,00 € seit dem 14.10.2005, aus 1000,00 € seit dem 4.11.2011, aus 500,00 € seit dem 14.11.2005, aus 1500,00 € seit dem 8.12.2005, aus 1000,00 € seit dem 13.1.2006, aus 1000,00 € seit dem 10.2.2006, aus 1000,00 € seit dem 20.2.2006, aus 1200,00 € seit dem 8.3.2006, aus 1000,00 € seit dem 7.4.2006, aus 800,00 € seit dem 21.4.2006, aus 1000,00 € seit dem 11.5.2006, aus 1500,00 € seit dem 23.5.2006, aus 1000,00 € seit dem 9.6.2006, aus 1000,00 € seit dem 30.6.2006, aus 1000,00 € seit dem 14.7.2006, aus 1000,00 € seit dem 4.8.2006, aus 800,00 € seit dem 15.8.2006, aus 1000,00 € seit dem 22.8.2006, aus 1500,00 € seit dem 18.11.2006, aus 1000,00 € seit dem 8.12.2006, aus 1000,00 € seit dem 29.12.2006, aus 1000,00 € seit dem 3.1.2007, aus 800,00 € seit dem 18.1.2007, aus 1000,00 € seit dem 30.3.2007, aus 600,00 € seit dem 5.4.2007, aus 500,00 € seit dem 16.4.2007, aus 1500,00 € seit dem 24.4.2007, aus 1000,00 € seit dem 22.5.2007, aus 500,00 € seit dem 08.6.2007, aus 1200,00 € seit dem 29.6.2007, aus 1200,00 € seit dem 05.7.2007, aus 1000,00 € seit dem 18.7.2007, aus 1200,00 € seit dem 02.8.2007, aus 1200,00 € seit dem 14.8.2007, aus 500,00 € seit dem 25.8.2007, aus 800,00 € seit dem 30.8.2007, aus 500,00 € seit dem 18.10.2007, aus 600,00 € seit dem 25.10.2007, aus 600,00 € seit dem 12.11.2007, aus 500,00 € seit dem 15.12.2007, aus 1000,00 € seit dem 28.12.2007, aus 1000,00 € seit dem 9.1.2008, aus 1000,00 € seit dem 24.1.2008, aus 1000,00 € seit dem 7.2.2008, aus 500,00 € seit dem 25.2.2008, aus 1000,00 € seit dem 3.4.2008, aus 1000,00 € seit dem 15.5.2008, aus 500,00 € seit dem 20.6.2008, aus 750,00 € seit dem 2.7.2008, aus 1000,00 € seit dem 10.7.2008, aus 1000,00 € seit dem 15.8.2008, aus 800,00 € seit dem 25.9.2008, aus 1000,00 € seit dem 25.10.2008, aus 1000,00 € seit dem 23.1.2009, aus 800,00 € seit dem 12.3.2009, aus 1000,00 € seit dem 28.4.2009, aus 1000,00 € seit dem 10.6.2009, aus 2500,00 € seit dem 26.6. 2009, aus 1000,00 € seit dem 28.7.2009, aus 2500,00 € seit dem 4.9.2009, aus 1000,00 € seit dem 14.9.2009, aus 500,00 € seit dem 25.9.2009, aus 1500,00 € seit dem 22.10.2009, aus 3500,00 € seit dem 5.11.2009, aus 2000,00 € seit dem 13.11.2009, aus 1500,00 € seit dem 22.12.2009, aus 2000,00 € seit dem 11.3.2010, aus 3000,00 € seit dem 1.7.2010, aus 2161,76 € seit dem 18.11.2010, aus 1500,00 € seit dem 15.12.2010 sowie aus 800,00 € seit dem 21.12.2010 zu zahlen;
sowie den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.475,80 € freizustellen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger war im Zeitraum von 2002 bis 2010 Chefarzt der D GmbH, Eweg , N. Die Beklagte ist beim Krankenhausträger angestellte Sekretärin und war im selbigen Zeitraum dem Kläger als Chefsekretärin organisatorisch zugeordnet. Sie war zuvor bereits langjährig beim Vorgänger des Klägers am D N als Chefarztsekretärin tätig und dem Kläger als loyal, kompetent und zuverlässig empfohlen worden.
3Sie hatte zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs Vollmacht über sämtliche Konten des Klägers, dazu auch die Zugangsdaten zum Online-Banking. Der Kläger selbst machte von der Möglichkeit des Online-Bankings nie Gebrauch.
4Auf den Namen des Klägers wurde ein sog. Gutachtenkonto, Konto Nr. 3333, geführt, welches die zweckgebundene Aufgabe hatte, Gutachtenvergütungen, die von den Mitarbeitern des Klägers erwirtschaftet und abgerechnet wurden, zu vereinnahmen und sodann an die Beteiligten – Ärzte, Schreibkräfte pp. – auszuzahlen.
5In den Jahren 2002 bis 2010 verfügte die Beklagte über dort eingezahlte Geldbeträge durch von ihr ausgestellte und unterschriebene Barschecks. Wegen der einzelnen Auszahlungen durch Barschecks sowie Barauszahlungen wird auf die entsprechenden Kopien der Schecks sowie die Kontoauszüge Bezug genommen (Anlageordner zum Schriftsatz vom 13.09.2012).
6Ferner veranlasste die Beklagte Umbuchungen von anderen Geschäftskonten des Klägers auf das. Gutachtenkonto unter Verwendung von Verwendungszwecken wie zB. „Arztabgabe“ oder „Kontenausgleich Gutachten“. Die Verfügungen der Beklagten fanden dabei auch zu Zeiten statt, in denen der Kläger nicht vor Ort war, sondern sich teilweise im Ausland oder bei anderen geschäftlichen Terminen aufhielt.
7Der Kläger überprüfte die ihm von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge der Geschäftskonten, von denen das Geld auf das sog. Gutachtenkonto transferiert wurde, mindestens stichprobenartig. Er ließ sowohl die Buchführung als auch die anstehenden Steuererklärungen und Gewinnermittlungen im Übrigen durch das Büro des Streitverkündeten, des Zeugen Steuerberater E1, erledigen, der dabei Rücksprache mit der Beklagten nahm.
8Im Rahmen einer im Frühjahr 2011 durchgeführten Betriebsprüfung untersuchte der Betriebsprüfer auch die Umbuchungen von den Geschäftskonten auf das Gutachtenkonto und stellte dabei die Abhebungen durch die Beklagte vom Gutachtenkonto fest.
9Mit Schreiben vom 09.05.2012 seines Prozessbevollmächtigten bat der Kläger die Beklagte um Aufklärung der Kontobewegungen. Mit Schreiben vom 16.05.2012, auf dessen Inhalt Bezuggenommen wird, erklärte die Beklagte die Abhebungen mit Privataufwendungen des Klägers für Urlaube, Möbelkäufe pp., für die sie im Auftrag des Klägers das Geld abgehoben habe.
10Der Kläger behauptet, das mittels Barscheck an die Beklagte ausgezahlte Geld in Höhe eines Gesamtbetrages i.H.v. 152.998,85 € habe er, der Kläger, nie erhalten.
11Er ist der Auffassung, für eine Überprüfung jeder Abbuchung vom Geschäftskonto auf Richtigkeit habe er keinerlei Veranlassung gehabt; die Kontoauszüge des sog. Gutachtenkontos seien ihm nie vorgelegt worden.
12Der Steuerberater des Klägers, Herr E1, habe, nachdem er Kenntnis von dem sog. Gutachtenkonto erhalten hat, die Beklagte auf den Zahlungsverkehr angesprochen. Die Beklagte habe erwidert, dass für dieses Konto als reines Durchlaufkonto keine steuerliche Relevanz bestehe. Er ist der Auffassung, dass eine evtl. Zurechnung des Verhaltens des Steuerberaters im Sinne einer groben Fahrlässigkeit nicht zulässig sei.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 152.998,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 505,68 € seit dem 03.03.2002, aus 225,41 € seit den 11.03.2002, aus 250,00 € seit dem 13.03.2002, aus 800,00 € seit dem 11.04.2002, aus 720,00 € seit dem 18.04.2002, aus 812,12 € seit dem 08.05.2002, aus 530,00 € seit dem 24.05.2002, aus 100,00 € seit dem 20.06.2002, aus 300,00 € seit dem 21.6.2002, aus 350,00 € seit dem 16.7.2002, aus 350,00 € seit dem 25.7.2002, aus 400,00 € seit dem 9.8.2002, aus 150,00 € seit dem 23.8.2002, aus 200,00 € seit dem 25.10.2002, aus 500,00 € seit dem 22.11.2002, aus 300,00 € seit dem 13.12.2002, aus 500,00 € seit dem 20.12.2002, aus 1.000,00 € seit dem 21.02.2003, aus 553,88 € seit dem 25.02.2003, aus 600,00 € seit dem 21.3.2003, aus 1.000,00 € seit dem 4.4.2003, aus 320,00 € seit dem 10.04.2003, aus 1.000,00 € seit dem 9.5.2003, aus 500,00 € seit dem 16.05.2003, aus 650,00 € seit dem 26.05.2003, aus 850,00 € seit dem 4.6.2003, aus 550,00 € seit dem 20.6.2003, aus 450,00 € seit dem 4.7.2003, aus 950,00 € seit dem 10.07.2003, aus 700,00 € seit dem 22.07.2003, aus 500,00 € seit dem 5.8.2003, aus 1.000,00 € seit dem 12.08.2003, aus 350,00 € seit dem 22.8.2003, aus 370,00 € seit dem 27.08.2003, aus 300,00 € seit dem 10.9.2003, aus 550,00 € seit dem 12.9.2003, aus 1.000,00 € seit dem 1.10.2003, aus 500,00 € seit dem 8.10.2003, aus 300,00 € seit dem 10.10.2003, aus 250,00 € seit dem 21.10.2003, aus 650,00 € seit dem 24.10.2003, aus 350,00 € seit dem 4.11.2003, aus 550,00 € seit dem 11.11.2003, aus 280,00 € seit dem 18.11.2003, aus 320,00 € seit dem 25.11.2003, aus 1.000,00 € seit dem 9.12.2003, aus 2.000,00 € seit dem 22.12.2003, aus 750,00 € seit dem 23.12.2003, aus 300,00 € seit dem 6.1.2004, aus 550,00 € seit dem 20.1.2004, aus 1000,00 € seit dem 23.1.2004, aus 450,00 € seit dem 18.2.2004, aus 300,00 € seit dem 14.3.2004, aus 750,00 € seit dem 26.3.2004, aus 350,00 € seit dem 6.4.2004, aus 500,00 € seit dem 27.4.2004, aus 1200,00 € seit dem 12.5.2004, aus 600,00 € seit dem 27.5.2004, aus 500,00 € seit dem 22.6.2004, aus 1000,00 € seit dem 15.7.2004, aus 1250,00 € seit dem 27.7.2004, aus 850,00 € seit dem 10.8.2004, aus 1000,00 € seit dem 17.8.2004, aus 800,00 € seit dem 27.8.2004, aus 1000 € seit dem 10.9.2004, aus 1250 € seit dem 23.9.2004, aus 750,00 € seit dem 4.10.2004, aus 350,00 € seit dem 8.10.2004, aus 1000,00 € seit dem 15.10.2004, aus 1250,00 € seit dem 29.10.2004, aus 1250,00 € seit dem 9.11.2004, aus 1500,00 € seit dem 7.12.2004, aus 1500,00 € seit dem 14.12.2004, aus 1500,00 € seit dem 23.12.2004, aus 1000,00 € seit dem 11.1.2005, aus 2000,00 € seit dem 25.1.2005, aus 500,00 € seit dem 3.2.2005, aus 600,00 € seit dem 25.2.2005, aus 800,00 € seit dem 22.3.2005, aus 2000,00 € seit dem 5.4.2005, aus 1000,00 € seit dem 3.5.2005, aus 1500,00 € seit dem 18.5.2005, aus 500,00 € seit dem 1.6.2005, aus 1000,00 € seit dem 15.6.2005, aus 1000,00 € seit dem 23.6.2005, aus 1500,00 € seit dem 15.7.2005, aus 1000,00 € seit dem 28.7.2005, aus 800,00 € seit dem 16.8.2005, aus 1000,00 € seit dem 30.8.2005, aus 800,00 € seit dem 16.9.2005, aus 1000,00 € seit dem 27.9.2005, aus 800,00 € seit dem 6.10.2005, aus 500,00 € seit dem 14.10.2005, aus 1000,00 € seit dem 4.11.2011, aus 500,00 € seit dem 14.11.2005, aus 1500,00 € seit dem 8.12.2005, aus 1000,00 € seit dem 13.1.2006, aus 1000,00 € seit dem 10.2.2006, aus 1000,00 € seit dem 20.2.2006, aus 1200,00 € seit dem 8.3.2006, aus 1000,00 € seit dem 7.4.2006, aus 800,00 € seit dem 21.4.2006, aus 1000,00 € seit dem 11.5.2006, aus 1500,00 € seit dem 23.5.2006, aus 1000,00 € seit dem 9.6.2006, aus 1000,00 € seit dem 30.6.2006, aus 1000,00 € seit dem 14.7.2006, aus 1000,00 € seit dem 4.8.2006, aus 800,00 € seit dem 15.8.2006, aus 1000,00 € seit dem 22.8.2006, aus 1500,00 € seit dem 18.11.2006, aus 1000,00 € seit dem 8.12.2006, aus 1000,00 € seit dem 29.12.2006, aus 1000,00 € seit dem 3.1.2007, aus 800,00 € seit dem 18.1.2007, aus 1000,00 € seit dem 30.3.2007, aus 600,00 € seit dem 5.4.2007, aus 500,00 € seit dem 16.4.2007, aus 1500,00 € seit dem 24.4.2007, aus 1000,00 € seit dem 22.5.2007, aus 500,00 € seit dem 08.6.2007, aus 1200,00 € seit dem 29.6.2007, aus 1200,00 € seit dem 05.7.2007, aus 1000,00 € seit dem 18.7.2007, aus 1200,00 € seit dem 02.8.2007, aus 1200,00 € seit dem 14.8.2007, aus 500,00 € seit dem 25.8.2007, aus 800,00 € seit dem 30.8.2007, aus 500,00 € seit dem 18.10.2007, aus 600,00 € seit dem 25.10.2007, aus 600,00 € seit dem 12.11.2007, aus 500,00 € seit dem 15.12.2007, aus 1000,00 € seit dem 28.12.2007, aus 1000,00 € seit dem 9.1.2008, aus 1000,00 € seit dem 24.1.2008, aus 1000,00 € seit dem 7.2.2008, aus 500,00 € seit dem 25.2.2008, aus 1000,00 € seit dem 3.4.2008, aus 1000,00 € seit dem 15.5.2008, aus 500,00 € seit dem 20.6.2008, aus 750,00 € seit dem 2.7.2008, aus 1000,00 € seit dem 10.7.2008, aus 1000,00 € seit dem 15.8.2008, aus 800,00 € seit dem 25.9.2008, aus 1000,00 € seit dem 25.10.2008, aus 6000,00 € seit dem 27.10.2008, aus 1000,00 € seit dem 23.1.2009, aus 800,00 € seit dem 12.3.2009, aus 1000,00 € seit dem 28.4.2009, aus 1000,00 € seit dem 10.6.2009, aus 2500,00 € seit dem 26.6. 2009, aus 1000,00 € seit dem 28.7.2009, aus 2500,00 € seit dem 4.9.2009, aus 1000,00 € seit dem 14.9.2009, aus 500,00 € seit dem 25.9.2009, aus 1500,00 € seit dem 22.10.2009, aus 3500,00 € seit dem 5.11.2009, aus 2000,00 € seit dem 13.11.2009, aus 1500,00 € seit dem 22.12.2009, aus 2000,00 € seit dem 11.3.2010, aus 3000,00 € seit dem 1.7.2010, aus 2161,76 € seit dem 18.11.2010, aus 1500,00 € seit dem 15.12.2010 sowie aus 800,00 € seit dem 21.12.2010 zu zahlen;
15sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.475,80 € freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behauptet, sie habe die Geldbeträge nicht für sich vereinnahmt; alle Verfügungen seien vielmehr mit vorheriger Anweisung des Klägers, z.T. auch tel. aus dem Ausland, und für diesen getätigt worden. Die Barbeträge habe sie dem Kläger jeweils in dessen Büro im D übergeben, ohne sie sich jedoch – unstreitig – nicht quittieren zu lassen. Auch in anderen Fällen seien dem Kläger von anderen Mitarbeiterinnen Barbeträge auf seine Anweisung übergeben worden.
19Sie erhebt bzgl. des Zeitraums von 2002 bis 2008 die Einrede der Verjährung; dem Kläger sowie dessen Steuerberater sei jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Dem Kläger seien sämtliche Kontoauszüge zur Prüfung vorgelegt worden.
20Im Übrigen hält sie das Vorbringen des Klägers nicht für hinreichend substantiiert. Der Verweis auf den Anlageordner sei nicht ausreichend.
21Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E1, N und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 22.05.2013 (Blatt 108 ff.) und vom 18.12.2013 (Blatt 187 ff.) Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 6.000,00 € begründet.
24Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der per Barscheck oder Barauszahlung an die Beklagte ausgezahlten insgesamt 146.998,85 € gem. §§ 280Abs. 1 BGB, 823 Abs. 2 BGB i.V.m § 266 StGB oder, das Vorbringen der Beklagten insoweit als richtig unterstellt, gem. § 667 BGB zu.
25Soweit der Kläger für das Jahr 2008 in seiner Aufstellung eine Zahlung von 6.000,00 € als Übertrag Geschäftskonto geltend macht, ist eine Auszahlung dieses Betrages an die Beklagte nicht dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus seiner eigenen Aufstellung, dass dieser Buchung eine Stornierungsbuchung in gleicher Höhe gegenübersteht. Dass also eine Auszahlung dieses Betrages an die Beklagte erfolgt ist, ist bereits nicht dargelegt, so dass die Klage in Höhe dieses Betrages unbegründet ist.
26Im Übrigen ist die Klage begründet.
27Unstreitig hat die Beklagte Gelder von dem sog. Gutachtenkonto per Barscheck bzw. -auszahlung entgegengenommen, die wirtschaftlich dem Kläger zustehen. Die Höhe des erhaltenen Gesamtbetrages ist im Übrigen entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend substantiiert dargestellt. Der Zeitpunkt des Erhalts der jeweiligen Gelder ergibt sich bereits aus dem Klageantrag und dem dort enthaltenen Zinsbeginn selbst. Insoweit ist eine Bezugnahme auf den beigefügten Anlageordner mit den Scheckkopien ausreichend. Die Beklagte hat selbst nicht konkret bestritten, etwa einen Teilbetrag, der geltend gemacht worden ist, erhalten zu haben.
28Sie war nach allen o.g. Anspruchsgrundlagen verpflichtet, die erhaltenen Geldbeträge an den Kläger auszukehren.
29Sie ist nach allgemeinen Regeln auch dafür beweispflichtig, dass sie die erhaltenen Gelder entweder bestimmungsgemäß verbraucht oder an den Auftraggeber ausgekehrt hat (vgl. Palandt BGB, 73. Aufl., § 667 BGB, Rdnr. 10 m.w.N.). An dieser Beweislast ändert auch nicht die Tatsache, dass nach ihrem Vorbringen über die im Streit stehenden Vorgänge nie Quittungen erteilt wurden und die Vorgänge zum Teil länger zurückliegen. Nach der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn man innerhalb einer engen persönlichen Beziehung auch für länger zurückliegende Zeiträume Abrechnung verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.09.1998 in 11 U 77/97, www.juris.de); vorliegend fehlt es aber bereits an einer engen persönlichen Beziehung zwischen den Parteien. Zwar stand die Beklagte angesichts der umfassenden Befugnisse in einer Vertrauensstellung zum Kläger, gleichwohl handelt es sich um eine berufliche Beziehung, in der angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung das Erstellen der erforderlichen Belege, insbesondere von Quittungen erforderlich bleibt. Nach den Angaben der Zeugin N war es zudem so, dass auch die Beklagte bei einer Barauszahlung der Zeugin das Fehlen einer Quittung moniert hat. Ihr war deshalb bekannt, dass Buchungsbelege erforderlich waren, zumal auch die Mitarbeiter des Steuerbüros E1 nach deren Angaben die Vorlage von Belegen verlangten.
30Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich nicht feststellen lassen, dass die Beklagte die erhaltenen bzw. abgehobenen Gelder an den Kläger ausgekehrt hat. Es fehlt insoweit schon an einem entsprechenden Beweisantritt der Beklagten. Auch die Vernehmung der Zeugin Frau N konnte den Beweis nicht erbringen. Die Zeugin konnte die Behauptung der Beklagten, die Aushändigung von Barbeträgen an den Kläger, nicht bestätigen. Sie hat nur bekundet, dass sie keine Einsicht und Kenntnis über die geldlichen Sachen habe.
31Im Übrigen bestehen Bedenken an der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten zu den entsprechenden Vorgaben des Klägers zum Einen deshalb, weil aus dessen Sicht überhaupt kein Grund dafür vorhanden war, das Geld über den Umweg des Gutachtenkontos als Privatentnahme aus seinen Geschäftskonten zu erhalten. Zum Anderen befand sich der Kläger zu Zeiten der behaupteten Anweisungen unstreitig zum Teil im Ausland, so dass auch aus diesem Grund kein Anlass bestand, dass die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte Geld für ihn abheben sollen.
32Damit ergibt sich, dass die Beklagte zur Rückzahlung der entnommenen Gelder im Gesamtbetrag von 146.998,85 € verpflichtet ist.
33Dieser Zahlungsanspruch ist auch nicht verjährt gem. §§ 195, 199 I BGB.
34Die Ansprüche des Klägers unterliegen der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
35Die Verjährung beginnt gem. § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
36Die Ansprüche des Klägers sind jeweils mit der eigenmächtigen Verfügung der Beklagten entstanden, das heißt in dem Zeitpunkt als die Beklagte sich das Geld unberechtigterweise hat auszahlen lassen.
37Unstreitig hat der Kläger bzw. dessen Steuerberater zumindest ab dem Jahr 2011 Kenntnis von den Abhebungen der Beklagten erlangt.
38Dafür, dass der Kläger bereits früher Kenntnis erlangt hat, hat die Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, insbesondere auch keinen Beweis angetreten.
39Der Kläger muss zwar, da es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken und nachweisen, was er zur Ermittlung der Voraussetzungen getan hat. (Palandt, § 199, Rn. 14); angesichts seines Vorbringens, erst nach der Steuerprüfung Kenntnis erlangt zu haben, liegen aber bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er bereits vorher Kenntnis genommen hat.
40Soweit bereits grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die fehlende Kenntnis der Verfügungen der Beklagten zum früheren Eintritt des Verjährungsbeginns gem. § 199 Abs.1 Nr. 2 2. Alt. BGB hätte führen können, hat sich eine derartige grobe Fahrlässigkeit des Klägers nicht feststellen lassen.
41Auch diesbezüglich ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Die grobe Fahrlässigkeit muss grundsätzlich in der Person des Gläubigers – hier des Klägers – gegeben sein.
42Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Die Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen beruht dabei in erster Linie darauf, dass er nicht regelmäßig selbst von der Möglichkeit des Online-Banking Gebrauch gemacht und entsprechende Überprüfungen der Vorgänge vorgenommen hat.
43Andererseits hat die Beklagte die entsprechenden Kontoauszüge gesammelt und jedenfalls die Kontoauszüge der Geschäftskonten auch dem Kläger vorgelegt, die dieser zumindest stichprobenartig überprüft und abgezeichnet hat. Die stichprobenartige Kontrolle des Klägers ist jedenfalls ausreichend. Der Kläger hatte keine Veranlassung weitergehend zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die zuverlässige Arbeit der Beklagten und deren Empfehlungen seiner Vorgänger und der Bankberater. Auch von Seiten der Bank kamen keine Hinweise auf unregelmäßige Verfügungen. Zudem hat die Beklagte die Überweisungen von den Geschäftskonten auf das Gutachtenkonto mit zumindest plausiblen Anlässen bezeichnet, so dass erst im Rahmen einer eingehenderen Untersuchung die Unrichtigkeit hätte auffallen müssen.
44Soweit die Beklagte behauptet hat, sie hätte dem Kläger sämtliche Kontoauszüge vorgelegt, hat sie im Übrigen keinen Beweis angetreten.
45Der Kläger muss sich auch eine grobe Fahrlässigkeit seines Steuerberaters nicht zurechnen lassen. Unabhängig davon, ob eine Wissenszurechnung des Steuerberaters als sog. Wissensvertreter gem. § 166 I BGB in Betracht kommt, ist diesem ebenfalls kein Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen.
46Der Zeuge E1 hat bekundet, die Beklagte habe ihm mitgeteilt, dass das Konto lediglich für die Abrechnungen von Gutachten, die durch Mitarbeiter des Klägers erstellt wurden, genutzt wird und ein reines Durchlaufkonto darstelle und insoweit keine steuerliche Relevanz aufweise. Soweit Zahlungen von den Geschäftskonten ohne Belege erfolgten und dies vom Zeugen E1 bzw. dessen Mitarbeiterin festgestellt worden war, sei eine entsprechende Nachfrage bei der Beklagten geführt worden. Diese habe sodann eine entsprechende nachvollziehbare Erklärung geliefert.
47Angesichts der Angaben des Steuerberaters E1 sowie dessen Mitarbeiterin, der Zeugin L, lässt sich zumindest ein grob fahrlässiges Verhalten nicht feststellen, da diese grundsätzlich der als zuverlässig geltenden Beklagten vertrauen durften. Letztlich ist derjenige, der selbst unrichtige Angaben gegenüber Dritten macht nicht berechtigt, sich auf grobe Fahrlässigkeit des Dritten zu berufen, wenn dieser den Angaben vertraut hat.
48Der Steuerberater hatte keinen Anlass, von der Unrichtigkeit der Aussage der Beklagten auszugehen. Dass er weitere Nachfragen zu dem Gutachtenkonto unterlassen hat, ist dahingehend nicht als grob fahrlässig zu beurteilen. Vielmehr bestätigte die Aussage der Beklagten aus seiner Sicht den Umstand, dass er auch vom Kläger keine Angaben und Aussagen zu dem Gutachtenkonto erhalten hat. Die Annahme, dass die Gutachten im Namen der Mitarbeiter des Klägers gefertigt worden sind, ist nachvollziehbar. Der Zeuge hat bekundet, dass pro Jahr Beträge in einem Volumen von 600.000 € bis 700.000 € vom Geschäftskonto des Klägers gebucht wurden. Der Gesamtbetrag i.H.v. 150.000 € über neun Jahre ist dagegen, zumal dieser in kleinen unregelmäßigen Beträgen gebucht wurde, gering. Auch der Umstand, dass es sich dabei um Umbuchungen handelte, also um Buchungen von einem Konto T1 auf ein anderes Konto T1 führt nicht zu einem grob fahrlässigen Verhalten, wenn dies nicht hinterfragt wurde. Der Steuerberater wurde hier nicht in der Funktion eines Wirtschaftsprüfers tätig; es oblag ihm daher nicht, jede Buchung auf ihre tatsächlichen Hintergründe und Gegebenheiten zu hinterfragen.
49Durchgreifende Bedenken an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen E1 sind nicht ersichtlich. Allein die Stellung als Steuerberater des Klägers führt nicht dazu, von dessen Unglaubwürdigkeit auszugehen. Er ist als Steuerberater dem Kläger gegenüber eigenständig und eigenverantwortlich tätig. Allein das eigene Interesse, nicht selbst vom Kläger wegen Verletzung des Beratervertrages in Anspruch genommen zu werden, steht der Neutralität des Zeugen nicht entgegen. Die Aussagen des Steuerberaters sind glaubhaft. Er konnte auf Nachfragen des Gerichts und der Parteien überwiegend detaillierte Angaben machen. Die Angaben sind in sich widerspruchsfrei und plausibel. Im Übrigen werden sie von dessen Mitarbeiterin L bestätigt.
50Nach alldem lässt sich weder ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten noch dessen Steuerberaters feststellen, so dass die Verjährungseinrede der Beklagten nicht greift.
51Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte die zurückzuzahlenden Geldbeträge nach ihrer eigenen Kenntnis ohne Berechtigung vereinnahmt und nicht unmittelbar an den Kläger ausgezahlt hat.
52Darüber hinaus kann der Kläger Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Wege des Schadenersatzes gem. § 280 BGB verlangen in Höhe von.
53Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr.1, 709 ZPO.
54Unterschrift
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Referenzen
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- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
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- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- StGB § 266 Untreue 1x
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- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- 11 U 77/97 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 2x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
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