Urteil vom Landgericht Münster - 111 O 170/11

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 Euro (zweitausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen Schaden und den weiteren künftigen, zur Zeit nicht vorhersehbar immateriellen Schaden aus der Behandlung vom 20.12.2000 zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 93 % und die Beklagte 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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