Urteil vom Landgericht Münster - 023 O 16/12
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kooperationsvertrag vom 26.10.2010 (Anlage 2 der Urkunde UR-Nr. XXXX des Notars E, dienstansässig Tstrasse 14, X) nicht durch die außerordentliche Kündigung der F GmbH (Amtsgericht N1 HRB 9108) vom 23.09.2011 (Anlage 13 der Klageschrift ) noch in sonstiger Weise außerordentlich beendet worden ist, sondern bis zum 30.11.2013 fortdauerte.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge
a)
der Erklärungen der Beklagten zu 1) zur Annahme des in der Urkunde vom 26.11.2010 abgegebenen Geschäftsanteilsübertragungsangebotes (Urkunde des Notars E, dienstansässig Tstrasse 14, X, Ur-Nr. 0000),
b)
der am 25.10.2011 gegenüber dem Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 erfolgten Einreichung der die Klägerin nicht benennenden Gesellschafterliste,
c)
der Bestellung und Handelsregisteranmeldung des Herrn V zum Geschäftsführer sowie der Abberufung und Handelsregisteranmeldung des vorherigen Geschäftsführers W in Bezug auf die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragen ist,
d)
der Umfirmierung der vorgenannten Gesellschaft sowie Eintragung der Umfirmierung aufgrund der Beschlüsse 26.10.2011 (Urkunden des Notars N, dienstansässig in der N1 Straße 4, X, UR-Nr. 1111, 2222)
und/oder
e)
der Abgabe von Erklärungen zwecks Übertragung der Geschäftsanteile der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2), insbesondere aufgrund der Geschäftsanteilsübertragung vom 28.10.2011 (Urkunde des Notars N, dienstansässig in der N1 Straße 4, X, mit der UR-Nr. 3333),
entstanden ist oder noch entstehen wird.
Die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1) (Klageanträge zu 1) und 2)) und die Klage gegen die Beklagte zu 3) (Klageantrag zu 3)) wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % der Gerichtskosten, 50 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 1) 40 % der Gerichtskosten und 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtliche Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 20 %.
1
Tatbestand
2Mit der Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und 2) nicht Gesellschafterinnen der jetzt unter X1GmbH firmierenden Gesellschaft geworden sind und von der Beklagten zu 1) veranlasste Änderungen des Gesellschaftsvertrages sowie des Vertretungsverhältnisses unwirksam sind. Hilfsweise begehrt sie die Rückübertragung der Geschäftsanteile sowie Ersatz des durch als rechtswidrig gerügten Handlungen der Beklagten der Klägerin zugefügten Schadens.
3Die Beklagte zu 1) ist am 08.09.2011 gegründet worden. Bis zum 21.10.2011 firmierte sie als F1 GmbH. Aufgrund des Verschmelzungsvertrages 14.10.2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 14.10.2011 und der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers vom selben Tag ist sie mit der F GmbH mit Sitz in N1 (Amtsgericht N1 HRB 9108) verschmolzen worden. Seit dem 21.10.2011 firmierte sie nunmehr unter F GmbH. Sie hat das Geschäft des übernommenen Rechtsträgers unverändert fortgeführt. Vor dem 21.10.2011 war sie nicht operativ tätig. Die Gründe für diese Verschmelzung stehen nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Rechtsstreits.
4Am 31.10.2011 hat die T1, deren oberste Muttergesellschaft die T2 mit Sitz in K in den USA ist, die Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1) übernommen. Durch Gesellschafterbeschluss vom 09.01.2012 ist der Firmenname der Beklagten zu 1) in den heutigen (T3) geändert worden. Sie ist im Bereich der Extraktion, Eindampfung, Vakuum- und Gefriertrocknung für die Lebensmittel-, Pharma-, Kosmetik- und Kaffeeindustrie tätig. Sie plant und erstellt u. a. Instant-Kaffeeanlagen oder sonstige Extraktionsanlagen für ihre weltweiten Kunden.
5Die Beklagte zu 2) war bis zum Verkauf der Geschäftsanteile der F GmbH an die T1 am 31.10.2011 als Holding-Gesellschaft alleinige Gesellschafterin dieser GmbH. Sie firmierte bis zum 31.10.2011 unter F2. Seit dem Verkauf der Anteil an der Beklagten zu 1) an die T1 firmiert sie als D.
6Kern des vorliegenden Rechtsstreits ist die Übertragung der Geschäftsanteile an der im Handelsregister beim Amtsgericht N1 unter HRB 12006 eingetragenen F3, die seit dem 31.10.2011 als X1GmbH firmiert.
7Die F 3 war am 16.02.2009 als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) gegründet worden. Die Beklagte zu 1) hielt zunächst 65 % des Stammkapitals dieser GmbH. Weitere 5 % hatte Herr O inne, welcher seinerzeit Geschäftsführer der F GmbH gewesen ist. Weitere 30 % der Anteile hatte bei Gründung Herr P übernommen. Dieser war ebenfalls Geschäftsführer der F GmbH. Zum Zeitpunkt der Gründung der F3 war er mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn W, befreundet. Herr P hatte von diesem 30 % der Anteile an der F3 treuhänderisch für Herrn W übernommen, weil dieser sich noch in der Wohlverhaltensperiode seines privaten Insolvenzverfahrens befand und deshalb nicht selbst Anteilseigner der F3 werden konnte.
8Die Klägerin hat, vertreten durch W, am 26.11.2010 aufgrund eines notariell beurkundeten Geschäftsanteilskaufvertrages sämtliche Gesellschaftsanteile an der F3 übernommen. In dem Geschäftsanteilsanteilskaufvertrag zur UR-Nr. XXXX des Notars E in X (Anlage 6, Bl. 42 bis 49 d. A.) haben die damaligen Gesellschafter P, O und F GmbH an die Klägerin ihre Gesellschaftsanteile zum Nominalpreis veräußert und unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung an die Klägerin abgetreten. In § 7 haben die Vertragsparteien geregelt, dass die Klägerin diverse Leistungen für die F bzw. für die F3 erbracht habe. Die F GmbH hat sich verpflichtet, an die Klägerin dafür einen einmaligen Betrag von 175.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen. Damit sollten alle denkbaren Ansprüche der Klägerin gegen die F GmbH und alle denkbaren Ansprüche der Klägerin gegen die F3 sowie alle denkbaren Ansprüche der F3 gegen die F GmbH erledigt sein. Zudem sind alle bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen der F GmbH einerseits und der Klägerin sowie der F3 andererseits aufgehoben worden.
9In § 11 des Vertrages heißt es zum Namensrecht:
10„Die (…) Firma F GmbH gestattet der (….) F3 weiterhin den Namensbestandteil „F4“ zu führen.
11Der Erschienene zu 2., Herr W persönlich und die durch den Erschienenen zu 2. vertretene W Projektmanagement GmbH sowie die durch den Erschienenen zu 1. a) vertretene Firma F3 verpflichten sich gesamtschuldnerisch, dafür Sorge zu tragen, dass die Firma F3 umfirmiert und auf den Namensbestandteil „F4“ verzichtet, sobald feststeht, dass die Kooperation zwischen der F GmbH und mit der Firma F3 beendet ist, also sobald dieser Vertrag durch zeitliche Befristung ausläuft oder von einem der beiden Vertragsteile gekündigt worden ist. Diese Verpflichtung ist alsdann unverzüglich zu erfüllen.“
12Bestandteil dieser Vertragsurkunde zur UR-Nr. 320/2010 des Notars E ist in der Anlage 2 zum Vertrag ein Kooperationsvertrag zwischen der F GmbH und der F3 geworden (Anlage 7, Bl. 59 bis 70 d.A.). Gemäß § 2 des Vertrages sollte sich die F3 ohne eine entsprechende rechtliche Verpflichtung darum bemühen, Aufträge für F GmbH zu akquirieren und zu vermitteln. Gemäß § 3 des Vertrages sollte die F GmbH die F3 dabei im Rahmen der Akquisition potentieller Aufträge im Rahmen des Zumutbaren unterstützen, ohne dass dies eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründen sollte.
13Gemäß § 7 des Kooperationsvertrages war dieser Vertrag fest vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2013 geschlossen. Eine ordentliche Kündigung sollte erstmals zu diesem Zeitpunkt mit einer Frist von 6 Monaten für beide Vertragsparteien möglich sein. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sollte unberührt bleiben. Ein wichtiger Grund zur Kündigung für die F GmbH sollte insbesondere bestehen, wenn die F3 direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar für ein Wettbewerbsunternehmen tätig werden sollte.
14In § 9 haben die Parteien des Kooperationsvertrages folgendes geregelt:
15„Die Firma F3 darf den Namensbestandteil „F4“ nur für die Dauer dieses Vertrages führen. Bei Beendigung dieses Vertrages, gleichviel aus welchem Grunde, sind die Firma F3 und ihre Gesellschafter verpflichtet, den Namen zu ändern und auf den Namensbestandteil „F4“ zu verzichten. Diese Verpflichtung wird durch ein heute beurkundetes Rückübertragungsangebot abgesichert.“
16Die Klägerin hat am 26.11.2010 gegenüber der F GmbH ein notariell beurkundetes Angebot auf Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der F3 zur UR-Nr. 0000 des Notars E gegenüber der F GmbH abgegeben (Anlage 8, Bl. 67 bis 69 d. A.). Dieses diente dazu, die etwaige Verpflichtung der F3 und ihrer Gesellschafterin zur Umfirmierung abzusichern. Dazu heißt es in dem Angebot:
17„Dieses Angebot darf die F GmbH aber nur annehmen, wenn die aufgrund gesonderter Vereinbarung (Urkunde des beurkundenden Notars vom heutigen Tage UR-Nr.: XXXX) übernommene Umfirmierungsverpflichtung nicht erfüllt wird, und zwar auch nicht innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen. Die Abtretung wird ohne Gegenleistung mit Beurkundung der Annahmeerklärung wirksam.“
18Die Beklagte zu 1) hatte in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 erheblich unter dem Wegbrechen ausländischer Aufträge seit dem 4. Quartal 2008 zu leiden. Sie hatte teilweise erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Im Jahre 2011 zogen die Geschäfte tendenziell wieder an. Dazu behaupten die Beklagten, die F GmbH habe größere Aufträge teilweise nicht annehmen können, weil sie nicht in der Lage gewesen sei, die erheblichen Vorfinanzierungsleistungen zu erbringen, obwohl sie aufgrund ihrer technischen Kompetenz in der Lage gewesen wäre, bestimmte im Markt angebotene Großprojekte durchzuführen.
19Im Jahre 2011 ist die Beklagte zu 1) als damalige Gesellschafterin der F GmbH zu dem Ergebnis gekommen, dass zur dauerhaften Sicherung der Arbeitsplätze der Gesellschaft in X Investoren gewonnen werden müssten. Im Fühjahr/Sommer 2011 konkretisierten sich die bereits weit fortgeschrittenen Gespräche mit der T2. Diese stellte dabei Bedingungen. Eine davon war, dass nach dem Erwerb der Geschäftsanteile an der F GmbH keine andere Gesellschaft außer dieser selbst berechtigt sein dürfte, den Namensbestandteil „F4“ fortzuführen. Insoweit waren Gespräche mit der F4 Anlagenbau GmbH erfolgreich. Diese firmiert heute als I GmbH.
20In einem Telefonat vom 18.07.2011 hat Herr W gegenüber Herrn U erklärt, für einen Verzicht auf den Namensbestandteil „F4“ verlange er die Zahlung eines Betrages. Streitig ist, ob er dabei, wie die Beklagten behaupten, einen Betrag von 1.000.000,00 € genannt hat.
21Bei einem Treffen mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 2), A, am 27.07.2011 hat Herr W gegenüber Herrn A erklärt, dass er den Namen „F4“ nicht aufgeben werde, ohne einen Ausgleich für seine Kosten, die er gehabt habe, und eine Form von Sicherheit dafür zu erhalten, dass die T4 ihn nicht fallen lasse. Die diesbezüglichen Gesamtkosten hat er auf 498.000,00 € beziffert und dazu 100.000,00 € aus dem B-Projekt, 238.000,00 Honorar, auf welches er zugunsten der Anteile an der F3 habe verzichten müssen, 98.000,00 € Gehalt und Kosten/Auslagen sowie gemischte Kosten in Höhe von insgesamt 50.000,00 bis 60.000,00 € angeführt. Herr A hat im Gesprächsprotokoll vom 27.07.2011 (Anlage K 68) vermerkt, 500.000 € seien kein „Gesetz“ und verhandelbar. Das Letzte, was Herr W möchte, sei das Geschäft mit T4 zu gefährden.
22Am 05.09.2011 fand eine weitere Besprechung statt, an welcher der Geschäftsführer der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter auf der einen und Herr T5, Herr B1 und der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf der anderen Seite teilgenommen haben. In dem Gespräch hat der jetzige Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, der künftige Investor werde die F GmbH vermutlich umfirmieren. Es sei deshalb auch für die F3 von Vorteil, wenn diese den Namenszusatz ablege. Die Klägerin hat dies durch ihren Geschäftsführer abgelehnt und dabei deutlich gemacht, dass es ihr darum gehe, einen möglichst hohen Einmalbetrag als Gegenleistung für die Aufgabe ihrer Position zu erhalten.
23Mit Anwaltsschreiben vom 07.09.2011 hat die F GmbH die ordentliche Kündigung des zwischen der F3 und der F GmbH geschlossenen Kooperationsvertrages vom 26.11.2010 ausgesprochen (Anlage 9, Bl. 71 bis 73 d. A.). Ferner hat sie die F3 GmbH abgemahnt, weil diese eine Webseite www.F5.de eingerichtet hatte und damit den Eindruck erweckt habe, die F3 erbringe eigene Leistungen im Bereich des Anlagenbaus und der Anlagenkonstruktion. Sie hat dazu ausgeführt, das sei dieser nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrages nicht erlaubt.
24Die F3 hat mit Schreiben vom 07.09.2011 der F mitgeteilt, sie werde die genannte Webseite mit sofortiger Wirkung löschen. Dies ist auch geschehen.
25Mit Anwaltsschreiben vom 08.09.2011 hat die F GmbH die Klägerin und die F3 unter Fristsetzung bis zum 22.09.2011 aufgefordert, die F3 umzufirmieren und auf den Namensbestandteil „F4“ zu verzichten. Sie hat dazu ausgeführt, bis zu diesem Zeitpunkt müsse die Umfirmierung im vorgenannte Sinne im Handelsregister eingetragen oder zumindest eine formgerechte und nicht zurücknehmbare Anmeldung beim zuständigen Handelsregister eingereicht worden sein.
26Daraufhin hat die Klägerin am 22.09.2011 eine Gesellschafterversammlung der F3 GmbH abgehalten und darin beschlossen, dass diese Firma mit Wirkung zum 01.12.2013 in G GmbH geändert wird. Entsprechend wurde auch § 1 des Gesellschaftsvertrages mit Wirkung zum 01.12.2013 in Bezug auf die Firma geändert.
27Mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2011 hat die F GmbH der F3 GmbH und der Klägerin mitgeteilt, die derzeitige Gesellschafterin der F GmbH sei nicht mehr in der Lage, das dringend erforderliche weitere Wachstum der Gesellschaft zu finanzieren. Ein strategischer Investor sei dringend erforderlich, um den Fortbestand der GmbH nachhaltig zu garantieren
28(Anlage 13, Bl. 78 bis 82 d. A.). Statt auf den Namensbestandteil „F4“ zu verzichten, habe die Klägerin durch Herrn W in einem Gespräch mit dem Geschäftsführer der F2 einen Betrag von 1.000.000,00 € gefordert, damit diese ihre Zustimmung zu einer Änderung des Namens der F3 erteile. Ihr Festhalten am Kooperationsvertrag bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Kooperationsvertrages am 30.11.2013 sei vor diesem Hintergrund für die F GmbH unzumutbar. Deshalb spreche diese die außerordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages mit sofortiger Wirkung aus.
29Am 20.10.2011 wurde Herr V darüber informiert, dass zwischenzeitlich nahezu sämtliche weiteren Hürden für einen Einstieg des Investors bei der F GmbH beseitigt worden seien. Am 20.10.2011 wurde ein notarieller Kaufvertrag zwischen der Beklagten zu 2) und der T1 über den Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an der F GmbH beurkundet. In diesem notariell beurkundeten Kaufvertrag war allerdings als eine von mehreren Voraussetzungen für den Vollzug des Vertrages vorgesehen, dass der Name der Gesellschaft e dahin geändert werden müsse, dass diese Gesellschaft nicht mehr mit dem Namensbestandteil „F4“ firmiere.
30In diesem Kontext kam es zu einem Gespräch zwischen Herrn W und Herrn B1, dessen Inhalt streitig ist. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Auftrag und nach Vorgaben von Herrn B1 eine Vereinbarung zwischen Herrn W und Herrn B1 entworfen (Anlage B 4, Bl. 198/199 d. A.). Darin sollte sich Herr W verpflichten, unverzüglich dafür zu sorgen, dass die F3 ihren Namen bis zum 28.10.2011, 15:00 Uhr, dahin ändert, dass „F4“ nicht mehr Bestandteil des Namens ist. Im Gegenzug sollte Herr B1 an Herrn W 200.000,00 € zahlen. Der Entwurf wurde Herrn W zugeleitet.
31Mit Email vom 21.10.2011 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. bemängelt, dass die Zahlung des Geldbetrages an die Klägerin nicht abgesichert sei, etwa in Form der Hinterlegung auf einem Anderkonto. Zudem solle das Risiko für eine rechtzeitige Eintragung durch das Registergericht allein die Klägerin tragen. Daraufhin übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Auftrag von Herrn W am 26.10.2011 einen modifizierten Entwurf (Anlage K 69), der einen Ausgleichsbetrag von 300.000,00 € vorgesehen hat. Auf dieses modifizierte Angebot haben die Beklagten nicht mehr reagiert.
32Vielmehr hat sodann am 25.10.2011 die Beklagte zu 1) zur Urkunde UR-Nr. 4444 des Notars N aus X die Annahme des Geschäftsanteilsübertragungsangebotes vom 26.11.2010 (UR-Nr. 0000 des Notars E) erklärt. Der Notar N hat eine Gesellschafterliste der F3 vom 25.10.2011 beim Handelsregister des Amtsgerichts N1 eingereicht (Anlage 2, Bl. 37 d. A.). Danach hielt die F GmbH alle Geschäftsanteile. Die betreffende Gesellschafterliste ist am 31.10.2011 in das Handelsregister aufgenommen worden Dabei hat das Amtsgericht N1 angenommen, dass das Wort „darf“ im Geschäftsübertragungsangebot der Klägerin nicht als Bedingung im Sinne von § 158 BGB auszulegen sei, sondern als eine lediglich im Innenverhältnis der Parteien bindende Regelung.
33Im Handelsregister ist zu HRB 12006 am 31.10.2011 eingetragen worden, dass die Gesellschafterversammlung (der F3) eine Änderung in § 1 (Firma, Sitz und Geschäftszweck) und mit ihr die Änderung der Firma beschlossen habe. Durch Beschluss vom 26.10.2011 ist die Firma erneut geändert worden. Als Firma ist nunmehr X1GmbH und als Geschäftsführer V eingetragen worden. Ferner ist eingetragen worden, dass W nicht mehr Geschäftsführer sei
34Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28.10.2011 (UR-Nr. 3333 des Notars N in X) hat die Beklagte zu 1) die Geschäftsanteile an der F3 auf die Beklagte zu 2) übertragen. Eine entsprechende Gesellschafterliste vom 02.11.2011 (Anlage 1, Bl. 36 d. A.) ist am 03.11.2011 in das Handelsregister aufgenommen worden.
35Die Klägerin meint, sie sei aufgrund der ordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages nicht verpflichtet gewesen, den Bestandteil „F4“ aus dem Namen der F3 zu entfernen. Das ergebe sich aus den Regelungen der §§ 11 Abs. 1 und 2 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages und des § 9 der Kooperationsvereinbarung. Gemäß § 11 Abs. 2 des Vertrages habe die F3 GmbH zur Nutzung des Namenskürzels nicht mehr berechtigt sein sollen, „sobald feststeht, dass die Kooperation zwischen der Firma F und mit der Firma F3 beendet ist, …“.
36In § 11 Abs. 2 dieses Vertrages heiße es weiter:
37„…, also sobald dieser Vertrag durch zeitliche Befristung ausläuft oder von einem der beiden Vertragsteile gekündigt worden ist. Diese Verpflichtung ist alsdann unverzüglich zu erfüllen.“
38In § 9 des Kooperationsvertrages sei vorgesehen, dass die F3 den Namensbestandteil „F4“ nur für die Dauer des Kooperationsvertrages habe tragen dürfen. Das sei in § 9 S. 2 des Kooperationsvertrages wie folgt erläutert:„Bei Beendigung des Kooperationsvertrages, gleichviel aus welchem Grunde, sind die Firma F3 GmbH und ihre Gesellschafter verpflichtet, den Namen zu ändern und auf den Namensbestandteil „F4“ zu verzichten. Diese Verpflichtung wird durch ein heute beurkundetes Rückübertragungsangebot abgesichert.“
39Die Klägerin meint, die Auslegung dieser drei einschlägigen Vertragspassagen komme zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine Umfirmierungsverpflichtung erst zum Ablauf des Vertrages geschuldet sei. Die Ansicht der Beklagten, die Umfirmierung müsse bereits innerhalb der Laufzeit des Vertrages erfolgen, finde im Vertrag keine Stütze. § 11 Abs. 2 S. 1, letzter Halbsatz, 1. Fall, betreffe den Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 30.112013. Der dortige 2. Fall betreffe den Fall der Kündigung nach der Festlaufzeit. Der Wortlaut und die Zeitform dieser Variante ließen sicher darauf schließen, dass auch in diesem Fall eine Umfirmierung zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehe. Andernfalls wäre die Bezugnahme auf die zusätzliche Befristung überflüssig. Es hätte auf einen jederzeitigen „Widerruf“ der Gestattung verwiesen werden können. Ferner hat sie eine Nachfrist bis zum 17.10.2011 zur Umfirmierung unter Verzicht auf den Namensbestandteil „F4“ gesetzt.
40Die Klägerin meint mit näherem Vortrag, das Wort „darf“ im Geschäftsanteilsübertragungsangebot der Klägerin sei als Bedingung im Sinne von § 158 BGB auszulegen. Dazu behauptet sie, dass sei auch von den Parteien so gemeint gewesen. Sie meint, nur so sei der Begünstigte durch unberechtigte Zwischenverfügungen der Verpflichteten gesichert gewesen. Die Vereinbarung einer nur schuldrechtlich wirkenden Voraussetzung hätte alle Parteiinteressen gefährdet und habe deshalb nicht dem wohl verstandenen Willen der Parteien bei Abschluss der Vereinbarung entsprochen. Die Beklagte zu 1) habe deshalb die Annahme des Geschäftsanteilsübertragungsangebotes nicht erklären können. Die Voraussetzungen für die Ausübung seien nicht erfüllt gewesen. Die Bedingung (Unterlassen der Umfirmierung bei Ende des Kooperationsvertrages trotz Nachfristsetzung) sei nicht eingetreten.
41Die Klägerin meint, falls die Vereinbarung über die Berechtigung zur Annahme des Übertragungsangebotes nicht im Sinne einer Bedingung ausgelegt werde, sondern nur als das rechtliche Dürfen betreffend, stehe ihr ein Anspruch auf Rückübertragung aller Geschäftsanteile der im Handelsregister N1 zu HRB 12006 zu, welche sie mit dem Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) geltend mache. In diesem Falle habe die Beklagte zu 1) schuldhaft ihre Pflicht aus dem auf sie aufgrund der Verschmelzung übergegangenen Schuldverhältnis verletzt. Deshalb habe diese die Klägerin so zu stellen, wie diese stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre. Die Beklagte zu 1) sei verpflichtet gewesen, das Angebot der Klägerin nur anzunehmen, wenn die aufgrund gesonderter Vereinbarung übernommene Verpflichtung zur Umfirmierung nicht erfüllt sein würde, und zwar auch nicht in einer Nachfrist von 14 Tagen. Eine solche Umfirmierungsverpflichtung habe nicht bestanden. Die außerordentliche Kündigung sei unwirksam gewesen.
42Die Klägerin behauptet, Grund für den Erwerb der F3 im November 2010 sei gewesen, dass die F GmbH kaum in der Lage gewesen sei, die Vergütungsansprüche der Klägerin aus der Zusammenarbeit bis November 2010 zu bedienen. Alle wesentlichen Projekte der F GmbH habe die Klägerin und ab November 2010 auch die F3 „aufgetan“. Mit den streitgegenständlichen Übertragungsvorgängen hätten die Beklagte zu 1) und die von B1, dem Inhaber der F GmbH, beherrschte Beklagte zu 2) versucht, auch noch den wesentlichen Vermögenswert der Klägerin unentgeltlich an sich zu bringen.
43Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe nur auf diese Weise ihre vertragliche Zusicherung gegenüber der Firma T4 gewährleisten können, dass niemand außer ihr das Namenskürzel „F4“ führen dürfe. Zudem habe sich die Beklagte zu 1) durch die Übernahme der F3 in die Lage versetzen wollen, die von dieser GmbH bearbeiteten Projekte in eigener Regie durchzuführen, ohne die bisherigen wesentlichen Leistungen in Form von Vergütungsansprüchen der F3 bzw. der Klägerin befriedigen zu müssen. Das zeige die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten zu 1). Deshalb sei die Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagte zu 1) auch wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB unwirksam.
44Die Klägerin meint, die Beklagte zu 1) habe die Gesellschaftsanteile auch nicht wirksam auf die Beklagte zu 2) übertragen können. Das etwaige Kausalgeschäft und die Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagte zu 2) seien auch im Verhältnis zwischen den Beklagten nichtig. Es liege ein Verstoß gegen § 138 BGB vor. Ole B1, der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und bis zum 01.11.2011 auch Inhaber der Anteile an der Beklagten zu 1), habe im Rahmen seines Gesamtplanes dafür gesorgt, dass die Erwerber (T4) der Beklagten zu 1) durch die Weiterübertragung nicht mehr in die Bücher der F3 hätten Einsicht nehmen können. Andernfalls hätten sie erkannt, dass Vieles von dem, was die F GmbH für sich reklamiert habe, gar nicht von ihr stamme, sondern von dem Geschäftsführer der Klägerin initiiert gewesen sei. Die kurzfristige Weiterübertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagte zu 2) stelle sich als Fortsetzung des sittenwidrigen Verhaltens dar. Die Weiterübertragung habe zudem den Zweck gehabt, die Gesellschaftsanteile noch extremer vor dem Rückgriff der Klägerin zu schützen. Der Beklagten zu 1) sei bewusst gewesen, dass der Erwerbstatbestand im Verhältnis zur Klägerin unwirksam bzw. angreifbar gewesen sei. Herrn B1 und seinen Gesellschaften (den Beklagten zu 1) und 2)) sei es letztlich darum gegangen, Herrn W und die Klägerin aus dem Verkehr zu ziehen und das Resultat vieler Jahre Arbeit zu vernichten.
45Die Klägerin behauptet, die Beklagte zu 1) und der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) hätten die dargestellten Tatumstände gekannt und billigend in Kauf genommen, dass der Klägerin durch die Annahme des Rückübertragungsangebotes ein erheblicher Schaden entstehen werde. Herr V und Herr B1 hätten gewusst, dass die Übernahme der Geschäftsanteile zwangsläufig mit dem Verlust für die Klägerin einhergehen werde. Sie hätten den Vertrag durchführen wollen, um an das Geld für diese Transaktion zu kommen. Die Beklagte zu 1) sei deshalb verpflichtet, im Rahmen des Schadensersatzes Naturalrestitution zu leisten. Die Klägerin meint, eine wirksame Weiterveräußerung der Geschäftsanteile auf die Beklagte zu 2) habe nicht stattfinden können. Das etwaige Kausalgeschäft, das der Übertragung der Geschäftsanteile im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zugrunde gelegen habe, sei nichtig. Es liege ein Verstoß gegen § 138 BGB vor. Die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts ergebe sich aus der Gesamtwürdigung des Inhalts, des Beweggrundes und des Zwecks des Übertragungsgeschäftes. B1, der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 2) und bis zum 01.11.2011 auch Inhaber der Anteile an der Beklagten zu 1) habe im Rahmen seines Gesamtplanes dafür gesorgt, dass die Erwerber der Geschäftsanteile der Beklagten zu 1) durch die Weiterübertragung nicht mehr in die Geschäftsbücher der F3 würden Einsicht nehmen können. Andernfalls hätten sie erkannt, dass Vieles von dem, dessen sich die F GmbH berühmt habe, gar nicht von ihr gestammt habe, sondern von Herrn W initiiert worden sei. Die kurzfristige Weiterübertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagte zu 2) stelle sich als Fortsetzung des sittenwidrigen Verhaltens dar. Die Weiterübertragung habe den Zweck gehabt, die Geschäftsanteile noch stärker vor dem Rückgriff durch die Klägerin zu schützen. Der Beklagten zu 1) sei bewusst gewesen, dass der Erwerbstatbestand im Verhältnis zur Klägerin unwirksam oder jedenfalls angreifbar gewesen sei.
46Die Klägerin behauptet, B1 habe die Geschäfte der F GmbH seit September 2011 faktisch geführt. Die bestellten Geschäftsführer Herr P und Herr O hätten de facto nichts mehr zu sagen gehabt. Herr B1 habe die Geschehnisse initiiert und unmittelbar oder mittelbar ausgeführt. Er sei an den Gesprächen am 05.09.2011 beteiligt gewesen. Er habe für die Beklagte zu 1) mit dem Investor die Verhandlungen geführt. Ihm sei deshalb auch bekannt gewesen, dass der Investor ein herausragendes Interesse an den alleinigen Namensrechten gehabt habe und die Klägerin bis zur Restlaufzeit des Kooperationsvertrages (bis zum 30.11.2013) vom Namensrecht berechtigt weiter Gebrauch machen werde.
47Zum zweiten Hilfsantrag zu 1) meint die Klägerin, falls die Beklagte zu 1) nicht in der Lage sein sollte, die entsprechenden Willenserklärungen zu Gunsten der Klägerin abzugeben, sei diese hilfsweise zum Schadensersatz in der Weise verpflichtet, dass diese ihren Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte zu 2) an die Klägerin abzutreten habe.
48Zum Klageantrag zu 2) meint die Klägerin, die in diesem Antrag aufgeführten Beschlüsse seien nichtig. Sie litten unter einem Einberufungsmangel. X1 damaliger Geschäftsführer der F3 habe die Gesellschafterversammlung – wie unstreitig ist – nicht einberufen, obwohl ihm das nach § 49 Abs. 1 GmbHG oblegen habe. Die Beklagte zu 1) habe die Gesellschafterversammlung weder wirksam einberufen noch wirksam Beschlüsse fassen können. Diese sei nicht Gesellschafterin geworden. Im Übrigen sei gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG nur Derjenige als legitimierter Gesellschafter anzusehen, der in der zum Handelsregister gereichten Liste eingetragen sei. Das sei – wie unstreitig ist – am 25.10.2011 die Klägerin gewesen. Die die Beklagte zu 1) als Alleingesellschafterin ausweisende Gesellschafterliste sei – wie unstreitig ist – erst am 31.10.2011 in das Handelsregister aufgenommen worden. Die Klägerin meint weiter, sie habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung. Für sie bestehe Unsicherheit über die Wirksamkeit der Beschlüsse. Die Beklagte zu 1) habe sie in dem ihr, der Klägerin, ausschließlich zustehenden Mitgliedschaftsrecht durch die Beschlüsse verletzt.
49Zum Klageantrag zu 3) meint die Klägerin, die Beklagte zu 2) habe nicht wirksam Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile werden können. Die Übertragung von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) stelle einen Erwerb vom Nichtberechtigten dar. Die Beklagte zu 2) habe deshalb allenfalls gutgläubig erwerben können. Ein gutgläubiger Erwerb sei jedoch gemäß § 16 Abs. 3 GmbHG ausgeschlossen, wenn die Gesellschafterliste weniger als drei Jahre unrichtig sei und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen sei. Falls man dem nicht folge, sei die Beklagte zu 2) jedenfalls zum Schadensersatz und dabei dazu verpflichtet, die Willenserklärungen aus dem Hilfsantrag zu 3) abzugeben. Sie, die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2) einen solchen Anspruch aus § 826 BGB.
50Die Klägerin meint, der Kooperationsvertrag vom 26.10.2010 sei nicht durch die außerordentliche der F GmbH vom 23.09.2011 noch in sonstiger Weise außerordentlich beendet worden, sondern habe bis zum 30.11.2013 fortgedauert (Klageantrag zu 4)). Sie bestreitet einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Kooperationsvertrages. Sie behauptet mit näherem Vorbingen, es habe zumindest mehr als vier Projekte der Klägerin gegeben, bei denen diese mit der F GmbH zusammengearbeitet habe. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf S. 5 bis 27 ihres Schriftsatzes vom 18.06.2012 (Bl. 233 bis 255 d. A.) verwiesen. Dazu behauptet sie weiter, es habe zwischen diesen Parteien Vergütungsvereinbarungen gegeben. Die von der F GmbH aus den gemeinsamen Projekten zu erwartenden Gewinne hätten sich auf 5 bis 10 Millionen € belaufen. Die Klägerin behauptet, in dem Gespräch vom 05.09.2011 sei Herr W nicht auf die außerordentliche Wichtigkeit der Umfirmierung hingewiesen worden. Vielmehr hätten die für die Beklagten und ihre Rechtsvorgängerinnen Handelnden versucht, den Eindruck zu erwecken, die Umfirmierungsverpflichtung sei zwar ein Punkt auf der Agenda, sei aber von untergeordneter Bedeutung. Herr W habe lediglich seine legitimen Interessen im Rahmen der von der F GmbH und der Beklagten zu 2) begehrten Umfirmierung wahr genommen, habe aber keine unangemessenen Forderungen gestellt und auch keine mangelnde Verhandlungsbereitschaft gezeigt.
51Weiter bestreitet die Klägerin mit näherem Vorbingen, dass ihr Geschäftsführer die F GmbH nicht ausreichend über seine Aktivitäten informiert habe. Herr W habe regelmäßig Herrn P und Herrn O gesehen und die Projekte ständig mit ihnen besprochen. Die Klägerin bestreitet, dass sie durch die Internetpräsenz der F3 gegen die Wettbewerbsregelung in § 8 des Kooperationsvertrages verstoßen habe. Die Webseite weise lediglich aus, dass die F3 in Kooperation mit der F GmbH Komplettangebote offerieren könne. Gleichzeitig habe sie auf der Internetseite einen Hinweis auf die F GmbH mit einem direkten Link auf deren Internetseite gegeben. Die Gesamtkonzeptwerbung habe nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Zudem sei der Inhalt der Website stets mit den Verantwortlichen der F GmbH abgesprochen worden.
52Weiter bestreitet die Klägerin, dass Herr W mit dem Unternehmen E1 S.R.L. ein Unternehmen mit einem konkurrierenden Unternehmensgegenstand gegründet habe. Unternehmenszweck der im Jahre 2009 gegründeten Gesellschaft sei es, Rohstoffe zu sammeln, anzubauen und zu handeln. Das sei auch mit Wissen und Billigung der Verantwortlichen der Firma F GmbH geschehen. Die Gesellschaft habe lediglich als zusätzliche Dienstleistung auf Wunsch die Vermittlung von solchen Extraktherstellern angeboten, die einen Rohstoff nach Kundenspezifikationen zu Extrakten verarbeiteten. Dabei seien nur solche Extrakthersteller empfohlen worden die „F4“-Anlagen verwendeten.
53Weiter meint die Klägerin, die Beklagte zu 1) sei ihr gegenüber verpflichtet, sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der im Klageantrag zu 5) entstandenen Ereignisse entstanden sind oder noch entstünden.
54Die Klägerin beantragt:
551)
56Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) nicht durch notariell beurkundete Erklärungen in der Urkunde des Notars N, dienstansässig N1 Straße 4, X, vom 25.10.2011 (4444), Gesellschafterin der unter der bis zum 30.10.2011 im Handelsregister des Amtsgerichts N1 HRB 12006 eingetragenen Firma „F3“ seit dem 30.11.2011 im Handelsregister firmierend „X1GmbH“ geworden ist,
57hilfsweise,
58die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber der Klägerin zu erklären:„Die Beklagte zu 1) bietet der Klägerin unwiderruflich, jederzeit annehmbar und unbefristet an, der Klägerin sämtliche Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft abzutreten. Auf den Zugang der Annahmeerklärung an die Beklagte zu 1) wird verzichtet.“
59hilfsweise,
60die Beklagte zu 1) zu verurteilen, gegenüber der Klägerin zu erklären:
61„Die Beklagte zu 1) bietet der Klägerin unwiderruflich, jederzeit annehmbar, und unbefristet an, der Klägerin sämtliche Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2) wegen des (rechtsgrundlosen) Erwerbs sämtlicher Gesellschaftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft abzutreten. Auf den Zugang der Annahmeerklärung an die Beklagte zu 1) wird verzichtet.“
622)
63Es wird festgestellt, dass die am 25.10.2011 und 26.10.2011 vor dem Notar N, dienstansässig N1 Str. 4, X, von der Beklagten zu 1) gefassten Beschlüsse, von dem Notar N insbesondere in den Urkunden mit den UR-Nummern 4444, 1111 und 2222 beurkundet wurden, nämlich
64a)
65zur Bestellung des Herrn V, geboren am XXXX, zum Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft ,
66b)
67zur Abberufung des Herrn X1Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft,
68c)
69zur Umfirmierung der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 Gesellschaft von „F3“ auf „Project F3 GmbH“ (UR-Nr. 4444), insbesondere durch die Änderung des Paragraphen 1 des Gesellschaftsvertrages (UR-Nr. 1111),
70d)
71zur Umfirmierung der im Handelsregister zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft von „F4 GmbH“ auf „X1GmbH“ (UR-Nr. 2222), insbesondere die Änderung des Paragraphen 1 des Gesellschaftsvertrages (UR-Nr. 2222),
72nichtig sind.
733)
74Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 2) nicht durch notariell beurkundete Übertragung und Abtretung vom 28.10.2011 (Urkunde des Notars N, dienstansässig N1 Straße 4, X, UR-Nr. 3333) Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft geworden ist,
75hilfsweise,
76die Beklagte zu 2) zu verurteilen, gegenüber der Klägerin zu erklären:
77„Die Beklagte zu 2) bietet der Klägerin unwiderruflich, jederzeit annehmbar, und unbefristet an, der Klägerin sämtliche Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft zur Übertragung an. Auf den Zugang der Annahmeerklärung an die Beklagte zu 2) wird verzichtet.“
784)
79Es wird weiter festgestellt, dass der Kooperationsvertrag vom 26.10.2010 (Anlage 2 der Urkunde (UR-Nr. XXXX) des Notars E, dienstansässig Tstrasse 14, X) nicht durch die außerordentliche Kündigung der F GmbH (Amtsgericht N1 HRB 9108) vom 23.09.2011 (Anlage 13 der Klageschrift) noch in sonstiger Weise außerordentlich beendet worden ist, sondern bis zum 30.11.2013 andauert.
805)
81Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge
82a)
83der Erklärungen der Beklagten zu 1) zur Annahme des in der Urkunde vom 26.11.2010 abgegebenen Geschäftsanteilsübertragungsangebotes (Urkunde des Notars E, dienstansässig Tstraße 14, X, Ur-Nr. 0000),
84b)
85der am 25.10.2011 gegenüber dem Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 erfolgten Einreichung der die Klägerin nicht benennenden Gesellschafterliste,
86c)
87der Bestellung und Handelsregisteranmeldung des Herrn V zum Geschäftsführer sowie der Abberufung und Handelsregisteranmeldung des vorherigen Geschäftsführers W in Bezug auf die Gesellschaft, die im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragen ist,
88d)
89der Umfirmierung der vorgenannten Gesellschaft sowie Eintragung der Umfirmierung aufgrund der Beschlüsse 26.10.2011 (Urkunden des Notars N, dienstansässig in der N1 Straße 4, X, UR-Nr. 1111, 2222)
90und/oder
91e)
92der Abgabe von Erklärungen zwecks Übertragung der Geschäftsanteile der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2), insbesondere aufgrund der Geschäftsanteilsübertragung vom 28.10.2011 (Urkunde des Notars N, dienstansässig in der N1 Straße 4, X, mit der UR-Nr. 3333),
93entstanden ist oder noch entstehen wird.
94Die Beklagten beantragen,
95die Klage abzuweisen.
96Die Beklagten behaupten, die F3 habe von ihrer Gründung am 16.02.2009 bis zum Prozess kein einziges „echtes“ Projekt akquirieren oder durchführen können. Auch zwischen der Klägerin und der F GmbH sei es in der Vergangenheit nur in einem nennenswerten Fall zu einer Zusammenarbeit gekommen. Das habe die Extraktionsanlage in B in Mecklenburg Vorpommern betroffen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe diese akquiriert. Aufgrund der Vereinbarung vom 19.11.2008/11.02.2009 (Anlage B 1, Bl. 192 d. A.) habe die Klägerin ein Projektentwicklungshonorar von 200.000,00 €, eine Provision für die Vermittlung in Höhe von 440.000,00 €, eine Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen Gebäude in Höhe von 175.000,00 € (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) erhalten sollen. Zusätzlich habe der Geschäftsführer der Klägerin während des Projektes monatlich sogenannte Management Fees in Höhe von 8.000,00 € und sich einen Dienstwagen von der Beklagten zu 1) stellen lassen. Wegen Unstimmigkeiten habe die Beklagte zu 1) in 2010 eine Neuverhandlung des Honorars verlangt, was schließlich zum Kooperationsvertrag vom 20.11.2010 geführt habe. Dieser habe einen unverbindlichen Charakter. Die unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen der Parteien aus dem Kooperationsvertrag hätten vor dem Hintergrund der Erfahrungen aus dem Projekt B auf ein Mindestmaß reduziert werden sollen. Deshalb habe auch das der F3 zunächst gewährte Recht, den Namensbestandteil „F4“ weiter im Geschäftsverkehr nutzen zu dürfen, ausschließlich solange gelten sollen, wie die geschäftliche Kooperation im vollständigen Einvernehmen der Kooperationspartner auch tatsächlich „gelebt“ würde. Die Beklagte zu 1) habe deshalb bereits bei Abschluss der betreffenden Vereinbarungen großen Wert darauf gelegt, dass die Gewährung und der Widerruf des Nutzungsrechts an dem Namensbestandteil „F4“ rechtlich bestmöglich für einen potentiellen Streitfall abgesichert werde. Insbesondere habe sich die Beklagte zu 1) mit der weiteren notariellen Vereinbarung vom 26.11.2010 das Recht ausbedungen, durch einseitige rechtsgestaltende notarielle Annahmeerklärung die Geschäftsanteile an der F3 zurückzunehmen, falls und sobald die in § 11 der notariellen Vereinbarung vom 26.11.2010 (UR-Nr. XXXX des Notars E) geregelte Umfirmierungsverpflichtung bei Feststehen einer faktischen Beendigung der Kooperation nicht unverzüglich erfüllt würde. Die Beklagte zu 1) sei sich der besonderen Sensibilität eines Nutzungsrechtes an ihrem Firmenbestandteil „F4“, der auch als Marke eingetragen war, am 26.11.2010 bewusst gewesen. Die Marke „F4“ sei gerade der wesentliche Vermögensgegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) gewesen. Die Umfirmierungsverpflichtung der Klägerin habe bei Auslaufen des Kooperationsvertrages aufgrund dessen zeitlicher Befristung greifen sollen, aber auch bereits dann, „(…) sobald feststeht, dass die Kooperation zwischen der Firma F GmbH und der Firma F3 beendet ist.“
97Die Beklagten behaupten, da der Kooperationsvertrag nur eine rechtlich „sehr lockere“ Kooperation zwischen den Parteien vorgesehen habe, die bereits während der vereinbarten Festlaufzeit faktisch zum Ruhen habe gebracht werden können, habe es nach § 11 der Vereinbarung zur UR-Nr. XXXX des Notars E i. V. m. dem Anteilsübertragungsangebot grundsätzlich auch möglich sein sollen, erforderlichenfalls auch während der vereinbarten Festlaufzeit des Kooperationsvertrages zu verlangen, wenn bereits vor dem 30.11.2013 feststehen würde, dass die Kooperation faktisch nicht mehr weiter geführt oder gelebt werden könne. Deshalb hätten die Parteien in § 11 der genannten Vereinbarung nicht zum Beispiel die Formulierung gewählt, dass die F3 auf den Namensbestandteil „F4“ verzichten müsse, sobald der Kooperationsvertrag „wegen Ablaufs der Festlaufzeit oder bei Kündigung einer Vertragspartei nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet ist“. Vielmehr hätten die Parteien die Formulierung gewählt, dass die F3 umzufirmieren habe und auf den Namensbestandteil „F4“ verzichten müsse,
98„(…) sobald feststeht, dass die Kooperation (…) beendet ist, sobald dieser Vertrag durch zeitliche Befristung ausläuft oder von einer der beiden Vertragsteile gekündigt worden ist.“
99Der in Bezug genommene Zeitpunkt des „Feststehens des Endes der Kooperation“ sei nicht der Zeitpunkt des Endes der Kündigungsfrist oder des Endes der Festlaufzeit. Aufgrund der besonderen Sensibilität des Nutzungsrechts am Namen der Beklagten zu 1) sei in § 11 Abs. 2 auf den Zeitpunkt der Kündigung des Vertrages und des damit einhergehenden Feststehens der faktischen Kooperation abgestellt worden. Bereits ab dem Kündigungszeitpunkt sei aus Sicht der Beklagten zu 1) bei Abschluss des Kooperationsvertrages das Nutzungsrecht der F3 an dem Namensbestandteil „F4“ nicht mehr akzeptabel gewesen, da die Marke „F4“ in dem Geschäftsbereich Projektanlagenbau eines der bedeutendsten „Assets“ eines Unternehmens überhaupt sei. Wenn das Nutzungsrecht an dem Namensbestandteil „F4“ der F3 auch noch innerhalb der vollen sechsmonatigen Kündigungsfrist zur Verfügung gestanden hätte, wäre aus Sicht der Beklagten zu 1) das Risiko zu groß gewesen, dass nach dem faktischen Feststehen des Endes der Kooperation mit Ausspruch der Kündigungserklärung die F3 keine ausreichende Sorgfalt mehr im Rahmen der Verwendung des Namensbestandteils „F4“ im Geschäftsverkehr aufwenden und zu einer Rufschädigung zu Lasten der Beklagten zu 1) beitragen könnte.
100Die Beklagten behaupten, bis zum Zeitpunkt der Kündigung des Kooperationsvertrages im Oktober 2011 sei die F GmbH von der F3 kein auch nur halbwegs realisierungsreifes Projekt angedient worden. Insbesondere habe die F GmbH in diesem Zeitraum kein Projekt zur Abwicklung angenommen. Unstreitig ist insoweit, dass während der Laufzeit des Kooperationsvertrages keine Vergütungsvereinbarung für ein Einzelprojekt gemäß §§ 4 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 des Kooperationsvertrages abgeschlossen worden ist.
101Die Beklagten meinen, Vergütungs- oder Provisionsansprüche der damaligen F3 gegenüber damaligen der F GmbH, der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) könnten bereits aus diesem Grunde weder entstanden sein noch zukünftig entstehen. Die Beklagten behaupten, die F3 sei ihrer Verpflichtung aus § 5 Abs. 3 des Kooperationsvertrages, der F GmbH fortlaufend über ihre Akquisitionstätigkeiten zu unterrichten, zu keinem Zeitpunkt nachgekommen.
102Die Beklagten meinen, der Klageantrag zu 1) sei unbegründet, weil die Beklagte zu 1) rechtswirksam Gesellschafterin der F GmbH geworden sei. Durch die Annahme des bindenden Abtretungsangebotes seien die Geschäftsanteile an der F GmbH rechtswirksam an die Beklagte zu 1) abgetreten worden. Das Angebot habe nicht unter einer aufschiebenden Bedingung i. S. d. § 158 Abs. 1 BGB gestanden.
103Die Beklagten meinen, die Umfirmierungsverpflichtung habe bereits auf der Grundlage der ordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages durch das Schreiben vom 07.09.2011, ergänzt durch das Schreiben vom 08.09.2011, bestanden. Die Umfirmierungsverpflichtung habe gemäß § 11 der notariellen Vereinbarung vom 26.11.2010 bereits greifen sollen, „sobald feststeht“, dass die Kooperation gekündigt worden ist. Die Beklagten behaupten, nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss habe das Nutzungsrecht der F3 an dem Namen „F4“ bereits dann beendet werden können, wenn faktisch festgestanden habe, dass die Kooperation aufgrund des Kooperationsvertrages nicht weiter gelebt würde. Deshalb sei in § 11 der Vereinbarung vom 26.11.2010 hinsichtlich der Umfirmierungsverpflichtung bewusst nicht auf den Ablauf einer immerhin sechsmonatigen Kündigungsfrist nach einer ordentlichen Kündigung abgestellt worden. Der Beklagten zu 1) sei eine solche „Nachlauffrist“ von sechs Monaten wegen der Gefahr einer Rufschädigung zu riskant gewesen. Hierfür habe auch die hochproblematische Vorgeschichte der Vereinbarungen vom 26.11.2010 gesprochen. Herr W habe falsche Abrechnungen beim B-Projekt vorgenommen. Um nicht die gesamten Abreden zu diesem Projekt mit der Klägerin zu kündigen, habe die Beklagte zu 1) die Vereinbarungen vom 26.11.2010 geschlossen.
104Die Beklagten behaupten, das faktische Ende der Kooperation sei am 07./08.09.2011 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätten sowohl die Beklagten als auch die zukünftigen Investoren T4 erklärt, sie wollten keine Projekte mit der Klägerin und der F3 unter dem Kooperationsvertrag mehr durchführen, wenn die F3 nicht ihren Namen modifiziere. Da die Klägerin die Umfirmierung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist durchgeführt habe, sei die Beklagte zu 1) am 25.11.2011 schon aufgrund der ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, die Annahme des Abtretungsangebotes zu erklären.
105Die Beklagten meinen, auch die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages aus wichtigem Grund hätten vorgelegen. Die Beklagte zu 1) habe mit ihrem Schreiben vom 23.09.2011 den Kooperationsvertrag rechtswirksam mit sofortiger Wirkung gekündigt. Bei dem Kooperationsvertrag handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das eine intensive vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordere. Solche Schuldverhältnisse könnten aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn die persönliche Zusammenarbeit schwer wiegend gestört sei. Das Vertrauen zwischen den Parteien sei aufgrund diverser Umstände erheblich gestört gewesen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe nicht nur mehrfach gegen Bestimmungen des Kooperationsvertrages verstoßen, u.a. gegen die Informationspflicht gemäß § 5 Abs. 3 sowie gegen das Wettbewerbsverbot aus § 8 des Vertrages. Dieser habe vor allem durch seine kaufmännisch völlig unsinnige Weigerung zu einer Modifikation des Namens der F3 das Vertrauen der Beklagten zu 1) in die loyale Abwicklung des Kooperationsvertrages vollständig zerstört. Jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass die Weigerung einer Namensänderung sogar zu einer Existenzgefährdung der Beklagten zu 1) hätte führen können, wenn der Unternehmensverkauf hieran gescheitert wäre, sei ein Festhalten an dem Kooperationsvertrag für die Beklagte zu 1) nicht zumutbar gewesen. Die Überlassung des im Dienstleistungsbereich außerordentlich wichtigen Namensrechtes an die F3 durch die Beklagte zu 1) habe ein besonderes Loyalitäts- und Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien des Kooperationsvertrages erfordert. Ein solches sei angesichts des dargestellten Verhaltens des Geschäftsführers der Klägerin im September und Oktober 2011 vollständig entfallen.
106Die Beklagten meinen, der Klageantrag zu 2) sei ebenfalls unbegründet. Die Beklagte zu 1) sei am 25. und 26.10.2011 auch materiell berechtigte Gesellschafterin der F3 gewesen. Darauf komme es letztlich nicht an, weil sie am 25. und 26.10.2011 gegenüber der F3 jedenfalls gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG legitimiert gewesen sei. Das folge daraus, dass die am 25.01.2011 geänderte Gesellschafterliste bereits am 31.10.2011 in das Handelsregister der e aufgenommen worden sei. Das sei rechtzeitig i. S. v. § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG erfolgt.
107Die Beklagten meinen, auch der Klageantrag zu 3) sei unbegründet. Die weitere Veräußerung der Geschäftsanteile durch die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 2) am 28.10.2011 sei als formell i. S. d. § 16 Abs. GmbHG berechtigte Gesellschafterin der F3 erfolgt. Die Weiterveräußerung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig.
108Die Beklagten meinen weiter, auch der Klageantrag zu 4) sei unbegründet. Der Kooperationsvertrag sei wirksam durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 1) vom 25.09.2011 beendet worden.
109Ferner meinen die Beklagten, der Klageantrag zu 5) sei unzulässig und unbegründet. Die Unzulässigkeit folge daraus, dass die Klägerin Leistungsklage erheben könne. Der Antrag sei unbegründet, weil keine Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) vorlägen.
110Die Beklagten behaupten, die F3 habe keinen positiven Unternehmenswert gehabt. Insoweit habe diese Gesellschaft per 30.06.2011 einen Jahresfehlbetrag von 22.614,65 € und ein Eigenkapital von 5.517,02 € ausgewiesen. Im Zeitpunkt der Verhandlungen über einen Verkauf der F GmbH sei deren Existenz gefährdet gewesen. Diese habe aufgrund der im 4. Quartal 2008 ausgelösten Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise erhebliche Jahresfehlbeträge erwirtschaftet. Aufgrund des bestehenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages zwischen der F GmbH und der Beklagten zu 2) hätten diese von der Beklagten zu 2) jeweils ausgeglichen werden müssen. Per 30.06.2009 habe sich der Verlust der F GmbH auf 652.471,69 € belaufen und per 30.06.2010 auf 1.666.609,92 €. Die finanziellen Reserven der Beklagten zu 2) seien nach dem Ausgleich der Verluste und, da diese noch erhebliche Finanzierungslasten aus dem Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile im Oktober 2011 zu tragen gehabt habe, praktisch erschöpft gewesen. Sie sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, weitere zur Akquisition neuer Projekte erforderliche Vorfinanzierungen zu stellen. Die F GmbH selbst sei zu diesem Zeitpunkt dazu ohnehin nicht in der Lage gewesen.
111Die Beklagten behaupten weiter, es sei für die F GmbH im Frühjahr/Sommer 2011 vital gewesen, einen Investor in das Geschäft einzubinden, um aus der Notsituation herauszukommen, dass es unmöglich gewesen sei, weitere Verluste der F GmbH zu tragen und Akquisitionen von weiteren Großprojekten vorzufinanzieren. Die F GmbH sei deshalb im Sommer 2011 darauf angewiesen gewesen, zeitnah einen Verkauf der Geschäftsanteile an die T1 durchzuführen.
112Die Beklagte meinen, der F GmbH sei die Zusammenarbeit
113mit der F3 nicht mehr zumutbar gewesen. Dazu behaupten sie, es habe ein echter Akquisitionserfolg in Form eines realisierbaren Projektes vollständig gefehlt. Die F3 habe sich auf der Webseite www.F5.de die ihr im Rahmen des Wettbewerbsverbotes ausdrücklich untersagte Position als Erbringer eigenständiger Leistungen im Bereich des Anlagenbaus und der Anlagenkonstruktion angemaßt. Die F3 habe parallel eigene unternehmerische Aktivitäten in zumindest benachbarten Geschäftsfeldern über die Gesellschaft E1 S.R.L. aufgebaut. Die Klägerin habe sich komplett geweigert, den Firmenbestandteil „F4“ zu modifizieren, obwohl die Existenz der F GmbH und damit auch die Kooperation gefährdet gewesen sei.
114Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
115Entscheidungsgründe
116Die Klage hat nur zum Teil Erfolg. Die Klageanträge zu 1) bis 3) sind unbegründet. Die Klageanträge zu 4) und 5) sind zulässig und begründet.
117I.
118Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet.
1191.
120Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Feststellung, dass
121die Beklagte zu 1) nicht durch notariell beurkundete Erklärungen in
122der Urkunde des Notars N, dienstansässig N1 Straße 4, X, vom 25.10.2011 (UR-Nr. 4444), Gesellschafterin der unter der bis zum 30.10.2011 im Handelsregister des Amtsgerichts N1 HRB 12006 eingetragenen Firma F3, seit dem 30.11.2011 im Handelsregister firmierend „X1GmbH“, geworden ist.
123Der Hauptantrag zu 1) ist unbegründet, weil die Beklagte zu 1) das notariell beurkundete Angebot der Klägerin vom 26.10.2010 auf Übertragung der Geschäftsanteile an der F3 (UR-Nr. 0000 des Notars E) durch die notariell beurkundeten Erklärungen in der Urkunde UR-Nr. 25.10.2011 (UR-Nr. 4444 des Notars N in X ) angenommen hat und dadurch Inhaberin der Geschäftsanteile an der F3 geworden ist, die seit dem 30.11.2011 im Handelsregister unter X1GmbH firmiert.
124Das notariell beurkundete Übertragungsangebot der Klägerin vom 26.11.2010 ist nicht aufschiebend bedingt durch das Recht der F GmbH auf Annahme des Angebotes.
125Gegen eine solche aufschiebende Bedingung spricht schon der Wortlaut. Denn in der notariellen Urkunde vom 26.11.2010 hat die Klägerin der F GmbH das Angebot gemacht, die Geschäftsanteile an der F3 abzutreten, und zwar ausdrücklich „ohne Gegenleistung“. Das Übertragungsangebot ist in keiner Weise eingeschränkt. Hätte das Übertragungsangebot, wie die Klägerin meint, unter der Bedingung stehen sollen, dass die F GmbH berechtigt ist, das Angebot anzunehmen, wäre zu erwarten gewesen, dass dieses in einer notariellen Urkunde, die zudem von einem Rechtsanwalt entworfen worden ist, auch klar im Sinne einer Bedingung formuliert worden wäre. Eine solche Einschränkung des Angebotes i. S. einer Bedingung findet sich jedoch in der notariellen Urkunde nicht. Der Absatz mit den Regelungen über das Übertragungsangebot enthält insoweit keine Einschränkung oder Bedingung.
126Durch die im Tatbestand zitierte Regelung über die Voraussetzungen, unter denen die F GmbH das Angebot annehmen „darf“, ist keine Regelung über das Angebot und die Voraussetzungen, unter denen es gelten sollte, getroffen worden. Vielmehr ist dort eine Regelung über die Voraussetzungen getroffen, unter denen die F GmbH berechtigt sein sollte („darf“), dieses Angebot anzunehmen.
127Auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der bestehenden Interessenlage und des mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweckes führt zu keinem anderen Ergebnis. Geboten ist dabei eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Auslegung, wobei im Zweifel der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien, beiden Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt Palandt/Ellenberger, BGB, 73. A., § 133 Rdn. 18). Im Streitfall ist dabei einerseits das Interesse der Klägerin zu sehen, dass die F GmbH nicht von dem Übertragungsangebot Gebrauch machte, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Rückübertragung vorlagen. Andererseits hatte die F GmbH ein Interesse daran, die Möglichkeit der Namenumbenennung der F3 durch die Übertragung der Geschäftsanteile an der F3 auf die F GmbH so abzusichern, dass dies nicht von einer Zustimmung der Klägerin oder anderen Hindernissen abhängig war. Solche Hindernisse, welche die F GmbH gerade vermeiden wollte, hätten bestanden, wenn das Übertragungsangebot aufschiebend bedingt durch das Bestehen der Umfirmierungspflicht der F3 und die Nichterfüllung dieser Umfirmierungspflicht binnen 14 Tagen gewesen wäre. Denn in diesem Fall hätte sich die F GmbH der Gefahr ausgesetzt, auch bei Bestehen einer Umfirmierungspflicht nach Ablauf einer 14-tätgigen Nachfrist von dem Übertragungsangebot erst Gebrauch machen zu können, wenn sie die Voraussetzungen für den Bedingungseintritt nachgewiesen hätte.
128Ein solches aufschiebend bedingtes Übertragungsangebot hätte die F GmbH nicht wesentlich mehr abgesichert, als wenn die Klägerin sich unter den genannten Voraussetzungen lediglich zur Übertragung der Geschäftsanteile an der F3 auf die F GmbH verpflichtet hätte.
129Nach allem ist das Übertragungsangebot nicht aufschiebend bedingt. Durch die notarielle Urkunde UR-Nr. 0000 des Notars E ist die F GmbH lediglich schuldrechtlich verpflichtet worden, das Übertragungsangebot der Klägerin nur anzunehmen, wenn die Umfirmierungsverpflichtung durch die F3 nicht erfüllt wird und eine Nachfrist von 14 Tagen abgelaufen ist.
130Für eine anderweitige Auslegung ergibt sich auch aus dem Schreiben des Notars E vom 08.11.2011 nichts. Dieser hat darin lediglich mitgeteilt, dass die Angebotsannahme nur erfolgen dürfe, wenn die dem zugrunde liegenden Verpflichtungen erfüllt seien. Hätten die Parteien regeln wollen, dass das Angebot angenommen werden könne, wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, wäre dies in der Urkunde zum Ausdruck gebracht worden.
131Daraus ergibt sich nicht, dass in der notariellen Urkunde ein aufschiebend bedingtes Übertragungsangebot abgegeben worden ist. Um das vom Notar genannte Ziel zu erreichen, dass das Übertragungsangebot nur angenommen werden „darf“, wenn die weiter geregelten Voraussetzungen vorliegen, reicht auch eine diesbezügliche schuldrechtliche Verpflichtung.
132Der Vernehmung des Notars E zu der Behauptung der Klägerin, es habe sich um ein aufschiebend bedingtes Übertragungsangebot gehandelt, bedurfte es nicht. Die Klägerin behauptet nicht, dass im Rahmen der Beurkundung mit dem Notar E Umstände besprochen worden seien, die sich nicht bereits aus der Urkunde ergeben, insbesondere, dass besprochen worden sei, dass das Übertragungsangebot aufschiebend bedingt habe sein sollen.
133Die Annahme des unbedingten Angebotes der Klägerin auf Übertragung der Geschäftsanteile an der F3 vom 26.11.2010 durch die Beklagte zu 1) zur UR-Nr. 4444 des Notars N am 25.10.2011 ist wirksam. Insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob zu diesem Zeitpunkt eine Umfirmierungspflicht der F3 bestanden hat. Darauf komm es im Ergebnis nicht an. Auch wenn keine Umfirmierungspflicht bestanden hat, ist die Annahme wirksam. In diesem Fall hätte zwar die Beklagte zu 1) durch die Annahme des Angebotes gegen die schuldrechtliche Verpflichtung, das Übertragungsangebot nur anzunehmen, wenn für die F3 eine Umfirmierungspflicht bestand und diese auch nicht innerhalb von 14 Tagen erfüllt worden ist. Dieser Verstoß gegen die vertragliche Verpflichtung hätte aber die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes nicht beeinträchtigt, sondern lediglich Schadensersatzansprüche auslösen können.
134Da die Beklagte zu 1) somit durch die Annahme des Übertragungsangebotes der Klägerin Inhaberin der Geschäftsanteile an der F3 ist der auf die Feststellung gerichtete Hauptantrag zu 1), dass sie dies nicht geworden ist, unbegründet.
1352.
136Der erste Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) darauf, dass diese verurteilt wird, gegenüber der
137Klägerin zu erklären:
138„Die Beklagte zu 1) bietet der Klägerin unwiderruflich, jederzeit annehmbar und unbefristet an, der Klägerin sämtliche Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft abzutreten. Auf den Zugang der Annahmeerklärung an die Beklagte zu 1) wird verzichtet.“
139Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch aus § 280 BGB oder § 826 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage auf Rückübertragung der Geschäftsanteile an der F3 gehabt hat. Denn jedenfalls jetzt besteht ein solcher Anspruch nicht. Einer Verurteilung zur Abgabe eines entsprechenden Übertragungsangebotes steht gemäß § 242 BGB die dolo facit-Einwendung entgegen. Die Klägerin kann nicht die Übertragung der Geschäftsanteile der F3 auf sich verlangen, weil sie diese sofort wieder an die Beklagte zu 1) übertragen müsste.
1403.
141Auch der zweite Hilfsantrag zum Klageantrag zu 1) hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass diese erklärt:
142„Die Beklagte zu 1) bietet der Klägerin unwiderruflich, jederzeit annehmbar, und unbefristet an, der Klägerin sämtliche Ansprüche der Beklagten zu 1) gegen die Beklagte zu 2) wegen des (rechtsgrundlosen) Erwerbs sämtlicher Gesellschaftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft abzutreten. Auf den Zugang der Annahmeerklärung an die Beklagte zu 1) wird verzichtet.“
143Auch insoweit besteht jedenfalls schon wegen des dolo facit-Einwandes kein Anspruch. Einem etwaigen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen Beklagte zu 1) auf die begehrte Rechtsfolge stünde jedenfalls aus den zu I. 2) ausgeführten Gründen ebenfalls die dolo facit-Einwendung entgegen, so dass auch dieser Hilfsantrag keinen Erfolg hat.
144III.
145Auch der Klageantrag zu 2) hat keinen Erfolg.
146Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet, weil die im Klageantrag zu 2) näher bezeichneten, am 25. 10. Und 26.10.2011 vor dem Notar N gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der F3 wirksam sind.
1471.
148Aus den zu I. 1. Ausgeführten Gründen ist die Beklagte zu 1) am 25.10.2011 durch die Annahme des Übertragungsangebotes der Klägerin wirksam Inhaberin der Geschäftsanteile an der F3 geworden. Damit war die Beklagte alleinige Gesellschafterin der F3. Sie durfte deshalb am 25.10. und 26.10.2011 gefassten Beschlüsse als Gesellschafterin der F3 treffen.
149Dem steht auch nicht entgegen, dass am 25.10 und 26.10.2011 in der beim Handelsregister N1 aufgenommenen Liste der Gesellschafter lediglich die Klägerin verzeichnet gewesen ist. Zwar gilt gemäß § 16 Abs. 1 S. GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall der Veränderung in den Personen der Gesellschafter als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG gilt eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtsverhandlung jedoch von Anfang als wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Nach der Annahme des Übertragungsangebotes durch die Beklagte zu 1) am 25.10.2011, welche die F GmbH als alleinige Gesellschafterin der F3 aufgeführt hat am 31.10.2011 und damit unverzüglich nach der Annahme des Übertragungsangebotes und der Gesellschafterbeschlüsse vom 25. Und 26.10.2011 in das Handelsregister aufgenommen worden. Damit sind die von der F GmbH als Erwerberin und sodann als Gesellschafterin getroffenen Gesellschafterbeschlüsse vom 25. Und 26.10.2011 gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG von Anfang wirksam.
150Dahin stehen kann, ob Einberufungsmängel vorgelegen haben. Denn die Beklagte zu 1) als alleinige Gesellschafterin der F3 ist bei den Gesellschafterversammlungen am 25. und 26.10.2011 anwesend gewesen, so dass eine sog. Vollversammlung vorgelegen hat und gemäß § 51 Abs. 3 GmbHG etwaige Einberufungsmängel geheilt sind.
151III.
152Auch der Klageantrag zu 3) hat keinen Erfolg.
1531.
154Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese nicht durch notariell beurkundete Übertragung und Abtretung vom 28.10.2011 (Urkunde des Notars N, dienstansässig N1 Straße 4, X, UR-Nr. 3333) Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft geworden ist.
155Aus den zu I. 1. ausgeführten Gründen ist die Annahme des Übertragungsangebotes durch die Beklagte zu 1) wirksam. Die Beklagte zu 1) hat die Geschäftsanteile hat sodann wirksam auf die Beklagte zu 2) übertragen. Das geschah in der erforderlichen notariell beurkundeten Form. Diese Übertragung von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) ist nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
156Die Übertragung der Geschäftsanteile an der F3 durch die Beklagte zu 1) auf die Beklagte zu 2) ist nicht sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. A., § 138 Rdn. 2). Die Sittenwidrigkeit kann sich aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts ergeben, in die Inhalt, Beweggrund und Zweck des Geschäftes einzubeziehen sind. Dabei sind auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, sowie die Absichten und Motive der Parteien zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Ellenberger, § 138 Rdn. 8). Bei der Fallgruppe der Schädigung Dritter kann ein besonders rücksichtsloses oder illoyales Verhalten einen Sittenverstoß begründen, z.B. eine vorsätzliche Verleitung zum Vertragsbruch oder ein bewusstes Zusammenwirken eines Dritten (vgl. Palandt/Ellenberger, § 138 Rdn. 61).
157Im Streitfall ist jedoch nicht festzustellen, dass die Beklagte zu 1) die Geschäftsanteile an der F3 auf die Beklagte zu 2) im bewussten Zusammenwirken mit dieser lediglich deshalb übertragen hat, um die Klägerin zu benachteiligen und dieser Nachteile zuzufügen. Im Oktober 2011 hat die T1 die Geschäftsanteile u.a. an der Beklagten zu 1) übernommen. Im Zusammenhang mit dieser Übernahme sind Strukturen der früheren F4-Firmengruppe verändert und Umstrukturierungen bei diesen Gesellschaften vorgenommen worden. Das zeigt u.a. die Verschmelzung der Beklagten zu 1) mit der F GmbH im Oktober 2011. In dieser Zeit der Umstrukturierung der nunmehr der T1 gehörenden Gesellschaften fällt auch die Übertragung der Geschäftsanteile an der F3 auf die Beklagte zu 2). Aufgrund dieses Zusammenhanges lässt sich nicht feststellen, dass diese Übertragung erfolgt ist, um die Klägerin zu benachteiligen und zu schädigen, indem ihr ein Zugriff auf die Geschäftsanteile, wenn die Beklagte zu 2) statt der Beklagten zu 1) diese hielt, zu erschweren.
158Die Beklagte zu 2) ist danach durch die notariell beurkundete Übertragung und Abtretung vom 28.10.2011Gesellschafterin der F3 geworden. Der Hauptantrag zum Klageantrag zu 3) ist damit unbegründet.
1592.
160Auch der Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) darauf, dass diese verurteilt wird, gegenüber der Klägerin zu erklären:
161„Die Beklagte zu 2) bietet der Klägerin unwiderruflich, jederzeit annehmbar, und unbefristet an, der Klägerin sämtliche Geschäftsanteile an der im Handelsregister des Amtsgerichts N1 zu HRB 12006 eingetragenen Gesellschaft zur Übertragung an. Auf den Zugang der Annahmeerklärung an die Beklagte zu 2) wird verzichtet.“
162Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) weder aus § 826 BGB noch einer anderen Anspruchsgrundlage einen Anspruch auf Abgabe dieser Erklärung mit dem Ziel einer Rückübertragung dieser Geschäftsanteile an der früheren F3 und jetzigen X1 GmbH.
163Gemäß § 826 BGB ist zum Schadensersatz dem anderen gegenüber verpflichtet, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. In diesem Zusammenhang gilt im Grundsatz der gleich Begriff der Sittenwidrigkeit wie bei § 138 BGB, allerdings ist hier vor allem auf das Verhalten des Schädigers abzustellen (vgl. Palandt/Sprau, § 826 Rdn. 4). Aus den zu III. 1. ausgeführten Gründen ist eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu 2) bei der Übertragung der Geschäftsanteile von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) nicht festzustellen. Deshalb besteht auch kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB.
164IV.
165Der Klageantrag zu 4) ist zulässig, insbesondere besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, weil der von der Frage, ob der Kooperationsvertrag durch eine außerordentliche Kündigung oder in sonstiger Weise außerordentlich bis zum 30.11.2013 beendet worden ist, weitere Rechtsfolgen für die Klägerin abhängen.
166Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der Kooperationsvertrag vom 26.10.2010 (Anlage 2 der Urkunde (UR-Nr. XXXX) des Notars E, dienstansässig Tstrasse 14, X) nicht durch die außerordentliche Kündigung der F GmbH (Amtsgericht N1 HRB 9108) vom 23.09.2011 (Anlage 13 der Klageschrift) noch in sonstiger Weise außerordentlich beendet worden ist, sondern bis zum 30.11.2013 andauert.
167Der Kooperationsvertrag ist nicht durch die außerordentliche Kündigung der F GmbH vom 23.09.2011 beendet worden. Die F GmbH war nicht zur außerordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages berechtigt.
1681.
169Der Vertrag ist fest vom 01.12.2010 bis zum 30.11.2013 geschlossen worden. Eine ordentliche Kündigung war erstmals zu dem letztgenannten Zeitpunkt möglich. Gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrages war davon das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Ein wichtiger Grund für die F GmbH sollte insbesondere bestehen, wenn die F3 direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar für ein Wettbewerbsunternehmen tätig wird.
170Die F GmbH war nicht wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot durch die F3 durch das Betreiben der Webseite www.F5.de zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unstreitig hat die F3 diese Webseite betrieben und dort damit geworben, dass sie in Partnerschaft mit der F GmbH eine komplette Lösung für die Lebensmittelindustrie, die pharmazeutische und die kosmetische Industrie anbieten könne. Damit hat sie gegen das Wettbewerbsverbot aus § 8 des Kooperationsvertrages verstoßen. Denn danach durfte sie im Bereich des Anlagenbaus und der Anlagenkonstruktion keinerlei Leistungen anbieten, sondern lediglich solche Angebote der F GmbH weitergeben.
171Dahingestellt bleiben kann, ob die F3 die Webseite seinerzeit mit dem Einverständnis der Verantwortlichen der F GmbH in das Internet gestellt hat. Darauf kommt es im Ergebnis nicht an. Denn es handelte sich nicht um einen so erheblichen Verstoß, dass dies ohne eine vorherige Abmahnung die fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Bei dem Kooperationsvertrag handelte es sich um ein Dauerschuldverhältnis i. S. v. § 314 Abs. 1 BGB, weil dieser für einen längeren Zeitraum geschlossen worden war. Wenn der wichtige Grund – wie hier – in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag besteht, ist gemäß § 314 Abs. 2 BGB die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Im Streitfall war noch keine erfolglose Abmahnung erfolgt. Vielmehr hat die F GmbH mit dem Anwaltsschreiben vom 07.09.2011 eine Abmahnung wegen des gerügten Wettbewerbsverstoßes ausgesprochen und hat die F3 daraufhin unstreitig ihre Webseite mit sofortiger Wirkung gelöscht. Das hat sie der F GmbH mit Schreiben vom selben Tag auch mitgeteilt.
1722.
173Insoweit als die Beklagten dem Geschäftsführer der Klägerin oder der F3 vorwerfen, diese hätten parallel eigene unternehmerische Aktivitäten in zumindest benachbarten Geschäftsfeldern über die E1 S.R.L. aufgebaut, haben sie einen Wettbewerbsverstoß der F3 und von Herrn W schon nicht ausreichend dargelegt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin ist Unternehmenszweck dieser Gesellschaft, Rohstoffe zu sammeln, anzubauen und zu handeln. Lediglich als zusätzliche Dienstleistung habe diese die Vermittlung von solchen Extraktherstellern angeboten, die einen Rohstoff nach Kundenspezifikationen verarbeiteten. Dabei seien nur solche Kontrakthersteller empfohlen worden, die F4-Anlagen verwendeten.
174Damit hat diese Gesellschaft jedoch keine Leistungen im Bereich des Anlagenbaus und der Anlagenkonstruktion angeboten, für welche das Wettbewerbsverbot gemäß § 8 des Vertrages gilt.
1753.
176Es lag auch im Übrigen kein wichtiger Grund vor, der die F GmbH zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt hätte.
177a)
178Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach § 314 Abs. 1 BGB gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages für den Kündigenden unzumutbar machen, wobei eine schuldhafte Pflichtverletzung des anderen Teiles weder erforderlich noch ausreichend ist; ein eigenes Verschulden des Kündigenden schließt das Kündigungsrecht nicht notwendig aus (vgl. Palandt/Grüneberg, § 314 Rdn. 7 m.w.N.). Dabei ist das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung von dem Vertrag mit dem Interesse des anderen Vertragspartners an dem Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Dabei können u.a. von Bedeutung sein der Zweck und die Art des Vertrages, insbesondere das Ausmaß der persönlichen Bindungen, das Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners. Ferner können die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten zu berücksichtigen sein (vgl. BGH, NJW 2000, 202).
179b)
180Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die F3 durch die ordentliche Kündigung des Kooperationsvertrages durch die F GmbH vom 07.09.2011 nicht zur Umfirmierung verpflichtet gewesen ist. Aus den Regelungen in § 11 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages und des § 9 des Kooperationsvertrages ergibt sich, dass die F3, die Klägerin und deren Geschäftsführer nicht verpflichtet gewesen sind, den Bestandteil „F4“ umgehend nach Zugang der ordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages durch die F GmbH aus dem Namen der F3 zu entfernen, sondern erst per 30.11.2013 mit Ablauf des Vertrages.
181Für eine solche Auslegung spricht der Wortlaut der in § 11 Abs. 2 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages geregelten Umfirmierungspflicht. Dort ist geregelt, dass sich Herrn W, die Klägerin und die F3 gesamtschuldnerisch zur Umfirmierung verpflichten, „sobald feststeht, dass die Kooperation zwischen der F GmbH und der Firma F3 beendet ist, (…)“. Durch die Zeitform „beendet ist“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Umfirmierungsverpflichtung erst zum Zeitpunkt des Endes der Kooperation gelten sollte und nicht schon zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass diese beenden wird. Hätten die Vertragsparteien eine solche Regelung treffen wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie eine entsprechende Formulierung gewählt hätten.
182Ferner wird der Zeitpunkt der Umfirmierungspflicht in § 11 Abs. 2 des Vertrages noch durch die Formulierung erläutert „also sobald der Vertrag durch zeitliche Befristung ausläuft oder durch eine der beiden Vertragsteile gekündigt worden ist“. Aus dem 1. Fall wird deutlich, dass abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages („durch zeitliche Befristung ausläuft“). Zwar könnte der 2. Fall auf den Zeitpunkt der Kündigung abstellen. Damit ist die Kooperation jedoch nur beendet, wenn es sich um eine wirksame fristlose Kündigung handelt. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass abzustellen ist auf den Zeitpunkt einer ordentlichen Kündigung.
183Darüber hinaus spricht der eindeutige Wortlaut von § 9 des Kooperationsvertrages dafür, dass die Umfirmierungspflicht im Falle einer ordentlichen Kündigung erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages und nicht bereits bei Ausspruch dieser Kündigung bestehen sollte. Dieser stellt ausdrücklich für den Zeitpunkt der Umfirmierungspflicht der F3 und ihrer Gesellschafter auf den Zeitpunkt der Beendigung des Kooperationsvertrages („Bei Beendigung dieses Vertrages“) ab. Für eine Auslegung, dass diese Umfirmierungspflicht im Falle einer frühzeitigen ordentlichen Kündigung schon lange vor der Beendigung des Vertrages mit der Kündigung gelten sollte, findet sich dort kein Anhaltspunkt. Wäre eine solche Regelung von den Vertragsparteien gewollte gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass dementsprechend in der Regelung für die Umfirmierungspflicht auf den Zeitpunkt der Kündigung abgestellt worden wäre.
184Auch der Sinn und Zweck der Regelungen erfordern keine andere Auslegung. Zwar mag die F GmbH ein Interesse daran gehabt haben, für den Fall, dass sie keine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin und Herrn W wünschte, eine Umfirmierungspflicht bereits mit der ordentlichen Kündigung auszulösen. In diesem Fall hatte die Klägerin ein gegenteiliges Interesse. Eine vertragliche Regelung, die diesen Interessen entsprochen und diese gegenüber denen der Klägerin durchgesetzt hätte, haben die Parteien jedoch – wie ausgeführt - nicht getroffen.
185Der von den Beklagten beantragten Vernehmung von Rechtsanwalt Dr. Q als Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) als Partei zu ihrer Behauptung, nach § 11 des Anteilsübertragungsvertrages i. V. m. dem Anteilsübertragungsangebot habe es grundsätzlich auch möglich sein sollen, erforderlichenfalls die Umfirmierung der F GmbH auch während der vereinbarten Festlaufzeit des Kooperationsvertrages zu verlangen, wenn bereits vor dem 30.11.2013 feststehen würde, dass die Kooperation faktisch nicht mehr weiter geführt bzw. gelebt werden könnte, bedurfte es nicht. Aus den ausgeführten Gründen sind die vertraglichen Regelungen nicht in dieser Weise auszulegen. Dass die Vertragsparteien abweichend eine solche Regelung, wie von den Beklagten behauptet, gemeinsam besprochen und sich auf dieser Grundlage abweichend von den getroffenen schriftlichen Abreden geeinigt hätten, behaupten die Beklagten nicht.
186Danach waren die F3, die Klägerin und Herr W aufgrund der ordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages durch die F GmbH vom 07.09.2011 nicht zur Umfirmierung vor dem 30.11.2013 verpflichtet. Eine Umfirmierung zum 30.11.2013 hat die F3 umgehend vorgenommen. Ein Verstoß gegen die Umfirmierungspflicht liegt deshalb nicht vor, so dass sich daraus kein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ergibt.
187c)
188Die Beklagten haben kein ausreichendes Interesse der F GmbH an der sofortigen Lösung vom Kooperationsvertrag und als Voraussetzung für die Auslösung der Umfirmierungsverpflichtung dargelegt, welches eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigte.
189Mit der fristlosen Kündigung vom 23.09.2011 wollte die F GmbH in erster Linie die Voraussetzungen für eine Umfirmierung der F3 herbeiführen und nicht die Zusammenarbeit mit Der Klägerin und Herrn W beenden. Das zeigen die Einigungsbemühungen und Gespräche der F GmbH sowie der Beklagten mit der Klägerin und Herrn W im Oktober 2010.
190Die Beklagten haben ein erhebliches Interesse der F GmbH an der Umfirmierung dargelegt. Allerdings haben sie nicht ausreichend vorgetragen, dass die gesamte Übernahme durch die T1 gescheitert wäre, wenn die F3 nicht umfirmiert und den Namensbestandteil „F4“ aus ihrem Firmennamen entfernt hätte. Nähere Darlegungen mit Ausnahme des Umstandes, dass eine Umfirmierungspflicht vertraglich im Verhältnis zur SPY-Gruppe geregelt worden sei, fehlt insoweit.
191Die Beklagten haben auch eine solche Notlage der F GmbH und der Beklagten zu 2), dass ihre Existenz ohne die Übernahme durch die T1 konkret gefährdet worden wäre, nicht ausreichend dargelegt. Für die Darlegung einer solchen Notlage reichen das pauschale Vorbringen zur Existenzgefährdung und die vorgetragenen Verluste der F GmbH per 30.06.2009 und 30.06.2010 nicht aus. Zu den finanziellen Reserven der Beklagten zu 2) haben die Beklagten nur pauschal vorgetragen. Ein konkretes Vorbringen fehlt insoweit.
192Danach ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten zwar ein erhebliches Interesse der F GmbH an der Umfirmierung insbesondere wegen einer wesentlichen Verbesserung der Ausgangslage bei Großprojekten. Jedoch ist eine existenzgefährdende Notlage bei einem Scheitern der Übernahme durch die T1 nicht ausreichend dargelegt.
193Demgegenüber sind auch die Interessen der Klägerin an einer weiteren Zusammenarbeit und der Führung des Namensbestandteiles „F4“ im Namen der F3 zu berücksichtigen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten ist dieser Namensbestandteil das einzige Wertvolle bei der F3 gewesen. Jedenfalls ist dieser Namensbestandteil für die geschäftliche Tätigkeit der F3 wichtig gewesen, weil dieser Namensbestandteil als Verbindung zu den Produkten der F GmbH, die auf dem Markt bekannt sind.
194Die Klägerin hatte Forderungen aus dem Projekt B in einer Größenordnung von mehr als 500.000,00 €, die allerdings nicht unstreitig gewesen sind, gegen Zahlung von 175.000,00 €, Übertragung der Geschäftsanteile an der F3 und Abschluss des Kooperationsvertrages zwischen der F3 und der F GmbH aufgegeben. Die hatte ein wesentliches Interesse an der Fortsetzung des Kooperationsvertrages und dabei insbesondere auch an der Weiterführung des Namensbestandteils „F4“ durch die F3. Dabei handelte es sich um wesentliche Gegenleistungen für die Aufgabe ihrer Forderungen aus dem Projekt B.
195Unter diesen Umständen konnte auch die F GmbH nicht einfach die Aufgabe des Namensbestandteils „F4“ durch F3 erwarten. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin für die Aufgabe einer solchen wesentlichen Position wie den Namensbestandteil eine Gegenleistung erhalten wollte.
196Im Rahmen der Verhandlungen hat sich die Klägerin nicht so verhalten, dass die von ihr begehrte Vergütung für die Aufgabe des Namensbestandteils eine weitere Zusammenarbeit für die F GmbH unzumutbar gemacht hätte. Bei dem Treffen mit Herrn A Ende Juli 2011 hat die Klägerin als Verhandlungsbasis einen Betrag von 500.000 e und dies näher mit den Positionen, die sie dafür aufgeben würde, begründet. Sie hat gegenüber Herrn A auch mitgeteilt, dass sie das Geschäft mit der T1 keinesfalls scheitern lassen wolle. Auch die Verhandlungen, die nachträglich im Oktober 2011 geführt worden sind, zeigen, dass die Klägerin zu einem Entgegenkommen bereit gewesen ist. Nachdem die Beklagte zu 1) 200.000,00 € geboten hatte, hat die Klägerin einen Betrag von 300.000,00 € verlangt. Weitere Verhandlungen hat die F GmbH dann nicht mehr geführt.
197Unter Abwägung der F GmbH an der Lösung von dem Vertrag und der Umfirmierung der F3 und der F3 am Weiterbestand des Kooperationsvertrages hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände eine Fortsetzung des Vertrages durch die F GmbH am 23.09.2011 nicht für unzumutbar, zumal zu einer tatsächlichen Zusammenarbeit mit der F3 aufgrund des Kooperationsvertrages ohnehin nicht verpflichtet gewesen ist.
1984.
199Danach lag kein Grund zur fristlosen Kündigung des Kooperationsvertrages durch die F GmbH am 23.09.2011 vor. Auch in der Folge ist der Kooperationsvertrag nicht durch fristlose Kündigung aus wichtigem Grund beendet worden. Damit ist der Klageantrag zu 4) begründet.
200V.
201Der Klageantrag zu 5) ist zulässig und begründet.
2021.
203Die Klägerin hat das erforderliche Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1).
204Auch wenn die Klägerin bereits zu Beginn des Prozesses in der Lage gewesen ist, einen Teil des entstandenen Schaden zu beziffern, ist ihr die Bezifferung des gesamten Schadens zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht möglich gewesen. In einem solchen Fall ist es aus prozessökonomischen Gründen zulässig, insgesamt auf Feststellung der Schadensersatzpflicht zu klagen.
2052.
206Der Feststellungsantrag ist aus § 280 BGB begründet. Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin zum Schadensersatz aufgrund der unter a) bis e) im Tenor genannten Ereignisse verpflichtet.
207Die Beklagte zu 1) hat dadurch, dass sie am 25.10.2011 das notariell beurkundete Übertragungsangebot der Klägerin angenommen hat, schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem Kooperationsvertrag und dem Übertragungsangebot verstoßen.
208Aus den zu IV. 3. b) ausgeführten Gründen bestand aufgrund der ordentlichen Kündigung des Kooperationsvertrages vom 07.09.2011 keine Umfirmierungspflicht der F3 vor dem 30.11.2013. Auch war die fristlose Kündigung vom 23.09.2011 aus den zu IV. 3. c) ausgeführten Gründen nicht wirksam, so dass auch diese nicht die Umfirmierungspflicht ausgelöst hat. Zudem hätte die Beklagte zu 1) das Anteilsübertragungsangebot der Klägerin lediglich dann annehmen dürfen, wenn eine Umfirmierungspflicht der F3 bestanden hätte und innerhalb einer Nachfrist von 14 Tagen nicht erfüllt worden wäre. Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Übertragungsangebotes durfte die Beklagte zu 1) dieses nur annehmen, wenn die Umfirmierungsverpflichtung bestand und nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt worden war. Gegen diese Verpflichtung hat die Beklagte zu 1) verstoßen.
209Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie auch erkennen können und müssen, dass aus den genannten Gründen keine Umfirmierungsverpflichtung der F3, der Klägerin und von Herrn W bestanden hat.
210Die Beklagte zu 1) ist deshalb schadensersatzpflichtig für sämtliche Schäden, die der Klägerin durch die Annahme des Geschäftsanteilsübertragungsangebotes entstanden sind. Infolge dessen ist sie auch schadensersatzpflichtig für die weiteren im Tenor unter b) bis c) genannten Handlungen.
211VI.
212Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1 ,2. Halbs., 709 S. 1 und 2 ZPO.
213Unterschrift
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Referenzen
- BGB § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung 5x
- GmbHG § 51 Form der Einberufung 1x
- BGB § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung 3x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- GmbHG § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten 8x
- BGB § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund 3x
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- GmbHG § 49 Einberufung der Versammlung 1x
- BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher 6x