Urteil vom Landgericht Münster - 016 O 475/10
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin als Unternehmerin macht Restwerklohnansprüche gegen die beklagten Eheleute als Besteller von Heizungs-, Sanitär-und Lüftungsarbeiten an einem Einfamilienhaus in F geltend.
3Auf ein Angebot der Klägerin von April 2008 (GA 7) schlossen die Parteien über den Architekten der Beklagten im Mai 2008 einen Pauschalpreisvertrag unter Geltung der VOB/B über 45.000 € zzgl. Mehrwertsteuer. Beauftragt war-neben u.a. Sanitärleistungen- auch die Erstellung einer Fußbodenheizung, die eine automatische Kühlfunktion haben sollte. Erforderlich hierfür ist die Verlegung spezieller Elektroleitungen. Elektroarbeiten waren nicht Inhalt des Auftrags der Klägerin.
4Zu gewährten Nachlässen heißt es in dem Vertrag:
5"...
62. Es sind 3 % Nachlass vereinbart.
73. Es sind 3 % Skonto vereinbart.
8..."
9(für die weiteren Einzelheiten des Vertrags wird auf die zu den Akten gereichte Kopie GA 33 verwiesen).
10Die Klägerin führte die beauftragten Arbeiten aus. Im November 2011 wurde ein schriftliches Abnahmeprotokoll erstellt, in dem einige kleinere Mängel, im Wesentlichen im Sanitärbereich wie z.B. Abdichtungsarbeiten, vorbehalten wurden (Abnahmeprotokoll GA 34 f).Im Dezember 2008 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung, die sich in einer korrigierten Form auf 42.423,81 € netto bzw. 50.484,33 € brutto belief (GA 58). Die Beklagten hatten bereits Abschlagszahlungen geleistet und zahlten nach Rechnungsstellung weitere 15.950 €, so dass zunächst ein offener Betrag von 8.830,33 € verblieb. Vorprozessual einigten sich die Parteien über den Abzug weiterer Positionen. Diese belaufen sich unstreitig auf 4.148,06 €. Streit besteht zwischen den Parteien über die Berechtigung der Beklagten, weitere Abzüge vorzunehmen, so einen Skontoabzug von 3% (1.479,20 €) und einen weitergehenden Abzug für eine Position "Solarleitung". Die Klägerin setzt hierfür 715,50 € netto an, die Beklagten 750 €.
11Die Beklagte machen Gegenrechte geltend, u.a. wegen der unstreitig nicht funktionierenden automatischen Kühlung über die Fußbodenheizung. Für die automatische Kühlfunktion sind besondere Kabel einzubauen. Verwendet wurden aber die für eine Fußbodenheizung üblichen Standardkabel. Die Beklagten monieren zudem, dass der im Badezimmer angebrachte Zusatzheizkörper nicht schneller aufheizt, als die Fußbodenheizung. Hierfür sind eine besondere, nicht angebrachte Verkabelung und eine zusätzliche Heizpatrone erforderlich. Die Klägerin bot den Beklagten die Nachrüstung zu einem Preis von 722,43 € an, was die Beklagten ablehnten. Die Beklagten wiederum bieten hilfsweise(zu einem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht) den Ausbau des Zusatzheizkörpers gegen Herabsetzung der Werklohnforderung um 772,39 € an.
12Die Klägerin forderte die Beklagten vorprozessual fruchtlos unter Fristsetzung zum 02.07.2010 zur Zahlung eines Abschlags in Höhe von 4.000 € auf den von ihr (zunächst) errechneten Restwerklohns in Höhe von 6.593,46 € auf (für die Einzelheiten siehe die Aufstellung GA 37, Aufforderung GA 38).
13Nach Schriftwechsel mit der Beklagten bzw. ihrem Anwalt nahm die Klägerin noch einen Abzug von ihrer Rechnung vor, so dass eine Werklohnforderung von dann noch 6.143,81 € verblieb (neue Aufstellung GA 47).Die Zahlung diesen Betrages nebst Ausgleich der ihr durch die Einschaltung der Kreishandwerkerschaft T zum Forderungseinzug entstandenen Kosten in Höhe von 375 € sowie Mahnkosten von 5 € und Auslagen von 20 € verfolgt die Klägerin mit der Klage weiter, wobei sie nach Hinweis der Beklagtenseite nicht mehr ihre Schlussrechnung vom 04.06.2008, sondern vielmehr ihre etwas niedrigere korrigierte Schlussrechnung vom 09.12.2008 (GA 58) zugrunde legt.
14Die Klägerin ist der Auffassung, ihr Werk sei mangelfrei. Für die eingebrachten Elektrokabel sei sie nicht verantwortlich, die Klemmleiste montiere stets der Elektriker. Soweit die Beklagten optische Mängel beim Zusammenspiel der Armaturen und des Waschbeckens monierten sei dies im Übrigen kein Mangel der Arbeit der Klägerin,sondern liege daran, dass die Beklagten das Waschbecken nachträglich geändert hätten. Ein Teil der von Beklagtenseite vorgebrachten Mängel sei erkennbar und bei der Abnahme nicht vorbehalten worden, so z.B. auch die Anbringung des Duschschlauchs. Es fehle zudem an einer Frist zur Nacherfüllung. Ein Auftrag an dem Heizkörper im Bad eine Heizpatrone anzuschließen sei nicht erteilt worden. Es fehle schon an dem erforderlichen Elektroanschluss. Bei den für den Einbau geltend gemachten Kosten handele es sich um Sowiesokosten. Die Skontoabrede sei unwirksam. Es sei keine Skontofrist vereinbart. Bezüglich der Solarleitung sei nicht nachvollziehbar, wieso ein über den in die Schlussrechnung eingestellter Betrag gutgeschrieben werden solle.
15Die Klägerin beantragt,
16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
176.143,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
18dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2010 sowie weitere vorgerichtliche
19Kosten in Höhe von 400 € nebst Zinsen in Höhe von 5
20Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010
21zu zahlen.
22Die Beklagten beantragen,
23die Klage abzuweisen,
24hilfsweise,
25die Beklagten zu einer Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Ausführung
26der nachfolgenden Leistungen im Badezimmer des
27Wohnhauses der Beklagten Paula-Modersohn-Becker-Straße
2813 in F zu verurteilen:
29a) Installation einer Heizpatrone im Zusatzheizkörper,
30b) Umsetzung der Halterung für Duschschlauch und-kopf auf
31die andere Seite des Brausemischers über der Badewanne
32einschließlich fachgerechter Beseitigung der Bohrlöcher für die
33umgesetzten Halterungen.
34Die Beklagten sind der Auffassung, es sei ein 3% tiger Nachlass zu gewähren. Die Bezeichnung "Skonto" sei untechnisch. Einen entsprechenden Abzug habe auch die Klägerin in ihren vorprozessualen Schreiben vorgenommen. Für die Solarleitung seien 750 € in Abzug zu bringen. Der Werklohn sei wegen Mängeln des Werks der Klägerin zu mindern. Dass die automatische Kühlung der Fußbodenheizung nicht funktioniere habe die Klägerin zu vertreten. Zudem sei die notwendige Klemmleiste nicht montiert. ln Abzug zu bringen seien die-nutzlosen-Positionen 5.10. 5.19 und 4.7 bis 4.10 des Angebots der Klägerin in Höhe von insgesamt 3.206,17 € bzw. -unter Berücksichtigung des Nachlasses von 3 % -3.109,98 €. Es ergäbe sich ein weiterer Minderungsbetrag für drei nicht gelieferte Klemmleisten in Höhe von insgesamt 228,97 € und in Höhe von weiteren 5.000 € für den merkantilen Minderwert ihres Hauses mit Fußbodenheizung ohne automatische Kühlfunktion. Hilfsweise berufen sich die Beklagten wegen der fehlenden Kühlfunktion der Heizung auf Schadensersatzansprüche.
35Die Klägerin habe die Armaturen des Waschbeckens im Gäste WC an der falschen Stelle montiert. Dies habe zu optischen Beeinträchtigungen geführt. Zur Behebung des optischen Mangels sei für 110 € eine Granitplatte angebracht worden. Man habe sich mit dem Mitarbeiter C der Klägerin darauf geeinigt, dass die Klägerin diese Kosten trage.
36Hinsichtlich des Zusatzheizkörpers im Badezimmer bestehe ein Zurückbehaltungsrecht. Die Klägerin habe eine Heizpatrone zu installieren. Ihr sei mitgeteilt worden, dass der Heizkörper ein schnelleres Aufheizen habe ermöglichen sollen. Diese Funktion müsse die Klägerin zu dem von ihr angebotenen Preis gewährleisten.
37Die Halterungen für den Duschschlauch und -kopf neben dem Brausemischer der asymmetrischen Badewanne sei mangelhaft montiert. Für eine vor der Wanne stehende Person seien sie nicht erreichbar. Z.B. Reinigungsarbeiten könnten nicht ausgeführt werden. Für die Umsetzung sei ein Betrag von 128,06 € brutto aufzuwenden, den sie zurückbehalte. Der Mangel sei nicht erkennbar gewesen. Optisch sei nichts zu beanstanden.
38Die Kosten der Kreishandwerkerschaft halten die Beklagten nicht für erstattungsfähig. Nach den erhobenen Einwendungen habe man sich eine außergerichtliche Erledigung nicht mehr versprechen können.
39Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C, U und S und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst mündlicher Erläuterung des Sachverständigen Dipl. lng. C1. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2012 (GA 140), vom 21.06.2013 (GA 202) und vom 16.01.2015 (GA 293) sowie das schriftliche Gutachten vom 02.07.2014 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 23.09.2014 (GA 278) verwiesen.
40Entscheidungsgründe:
41I. Der Klägerin steht der geltende gemachte Restwerklohnanspruch grundsätzlich aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrag, §§ 631, 632 BGB in Höhe von 6.202,53 € zu.
421. Grundlage ist zunächst die folgende auch zwischen den Parteien nicht im Streitstehende Berechnung:
43Schlussrechnungsforderungen netto 42.423,81 €
44Abzgl. 0,3% Bauwesenversicherung 127,27 €
45Abzgl. Solarleitung 715,50 €
46Abzgl. Monteurstunden 61,84 €
47Abzgl. WC 50,63 €
48Forderung netto 41.468,57 €
49Zzgl. 19 % MwSt 7.879,03 €
50Forderung brutto 49.347,60 €
51Abzgl. Fliesenrechnung Boden 562,87 €
52Abzgl. Fliesenrechnung Wand 295,00 €
53Abzgl. Kürzungen Schreiben vom 24.08.10 633,20 €
54Abzgl. Abschlagszahlungen 41.654,00 €
55Forderung 6.202,53 €
562. Keine weitergehenden Abzüge sind für folgende Positionen vorzunehmen:
57a. Solarleitung
58Soweit die Beklagten die in Abzug gebrachte Position "Solarleitung" nicht, wie die Klägerin, mit 715,50 € netto, sondern mit 750 € netto in Ansatz bringen ist dies nicht näher dargelegt. Die Klägerin selbst hat ausweislich ihrer Rechnung vom 09.12.2008 lediglich 715,15 € berechnet (Pos. 2 der Rechnung Anlage B 1 GA 58), so dass sich die Berechtigung für weitere Abzüge auch nicht ohne weiteres erschließt und auch von der Beklagtenseite nicht nachvollziehbar dargelegt wird.
59b. Skonto in Höhe von 1.479, 20 € (3 %) Nicht in Abzug zu bringen ist weiter ein Skonto von 3 %, da die Vereinbarung der Parteien die Voraussetzungen für eine wirksame Skontoabrede nicht erfüllt. ln defn Vertrag (GA 33 Ziff. 3) heißt es lediglich, es sei ein Skonto von 3 % vereinbart. Eine wirksame Skontoabrede setzt aber zwei Regelungen voraus: zum einen die Skontohöhe, zum anderen die Frist, innerhalb derer unter Abzug des Skontobetrages Zahlungen geleistet werden können (vgl. hierzu Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13.Auflage Rdnr. 1687 n.w.N.; Kniffka, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage, Teil 5 Rdnr. 141 m.w.N.; Ganten/Jagenburg/Matzke VOB/B, 2. Auflage,§ 16 Nr. 5 Rdnr. 25). Eine entsprechende Skontofrist haben die Parteien, auch konkludent, nicht vereinbart.
60c. skontounabhängiger Nachlass von 3 %
61Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Vereinbarung auch nicht als Vereinbarung eines Nachlasses verstanden werden. Der Vertrag der Parteien ist nicht eindeutig, der Vertragsinhalt nicht hinreichend bestimmt oder auch nur bestimmbar,§§ 133, 157 BGB.
62ln dem von der Klägerin letztlich angenommen Angebot der Beklagten, abgegeben über ihren Architekten, wird sowohl ein Nachlass von 3 % als auch -zusätzlich -ein Skonto von 3 % als vereinbart dargelegt (Vertrag GA 33 Ziff. 2. und 3.). Der Wortlaut >des Vertrages spricht somit sogar für einen "Gesamtrabatt" von 6 %. Die Umstände zeigen aber, dass die Parteien von einem insgesamt 6 %tigern Nachlass übereinstimmend nicht ausgegangen sind. Ein solcher findet-auch auf Beklagtenseite-keine Erwähnung. Das spätere Verhalten der Klägerseite spricht, wenn überhaupt, dafür, dass die Klägerin von einer (bloßen und wie dargelegt unwirksamen)Skontovereinbarung ausging. So hatte die Klägerin in ihrer-auch korrigierten-Schlussrechnung (GA 58) zunächst noch überhaupt keinen Nachlass angerechnet oder angeboten. Erst später, in ihren Mahnschreiben bzw. Forderungsaufstellungen gewährt sie einen ausdrücklich als "Skonto" bezeichneten Rabatt (z.B. Schreiben vom 03.03.2010 GA 37). Benutzt die Klägerin aber ausdrücklich das Wort "Skonto" kann nicht davon ausgegangen oder festgestellt werden, dass sie (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder auch nur der Rechnungsstellung) einen skontounabhängigen Nachlass von 3 % gewähren wollte. Soweit in den Mahnschreiben bzw. in der Forderungsaufstellung Angebote der Klägerin auf Gewährung eines entsprechenden Nachlasses gesehen werden sollten ist eine Annahme der Beklagten nicht erkennbar.
63II. Der Anspruch der Klägerin ist aber um einen Betrag in Höhe von 5.712 € wegen Mängeln der Werkleistung der Klägerin gemindert, §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 der zwischen den Parteien ausweislich des Angebots der Klägerin vom 23.04.2008 (auf dem der Vertrag der Parteien u.a. fußt) vereinbarten damals geltenden VOB/B 2006, so dass im Ergebnis kein Zahlungsanspruch verbleibt.
641. Kühlfunktion Fußbodenheizung
65a. Mangel, § 13 Ziff. 1 VOB/B 2006
66Die von der Klägerin erstellte Fußbodenheizung ist mangelhaft. Sie weist eine von den Parteien vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, nämlich die Möglichkeit der automatischen Kühlfunktion, nicht auf.
67Nicht dargetan ist zunächst, dass die Beklagten die Anlage ohne Kühlfunktion als vertragsgemäß entgegengenommen und mithin mit einer vorbehaltslosen Abnahme eventuelle Gewährleistungsrechte verloren haben, § 640 Abs. 2 BGB. Dass die Parteien zum Zeitpunkt der Abnahme überhaupt Kenntnis davon hatten, dass die Fußbodenheizung nicht alle geschuldeten Funktionen erbrachte, ist schon nicht erkennbar.
68Unerheblich ist dann weiter, dass die Nichtfunktionsfähigkeit der Anlage nach den Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen des Ortstermins -beruhend auf den seinen im Gutachten und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschilderten Untersuchungen- darauf zurückzuführen ist, dass die von einem Drittunternehmer verlegten Elektroleitungen die grds. funktionsfähige automatische Kühlfunktion nicht unterstützen. Zwar haftet der Unternehmer grundsätzlich nicht für die Fehler oder die Mängel des Werks eines Dritten. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Beschaffenheit eines weiteren Gewerks nicht in einer Weise auswirken kann, dass sich auch das Werk der Klägerin als mangelhaft darstellt. Es gilt der funktionale Fehlerbegriff. Geschuldet wird ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk. Erfüllt das Werk diese Anforderungen nicht,ist es mangelhaft. Der Unternehmer wird nicht dadurch befreit, dass der Mangel auf Handlungen oder Vorgaben Dritter, z.B. Vorgaben des Bauherrn,Güte und Brauchbarkeit von zur Verfügung gestellten Materialien, unzureichende Leistungen eines anderen Unternehmers oder behördliche Vorgaben beruht (vgl. z.B.BGH NJW 2008, 511; Kniffkai Koeble, a.a.O., Teil 6 Rdnr. 23 ff).
69b. Hinweis-und Prüfungspflichten, § 13 Ziff. 3, 4 Ziff. 3 VOB/B 2006
70Seiner mithin grundsätzlich auch bei unzureichenden Drittleistungen/Vorgaben bestehenden Mängelhaftung kann der Unternehmer dann entgehen, wenn er seinen Prüfungs-und Hinweispflichten nachgekommen ist. Diese erfüllte die Klägerin allerdings nicht. Erforderliche schriftliche oder auch nur mündliche Hinweise in Bezug auf die zu verwendenden Elektrokabel wurden nicht erteilt.
71Wie weit die Prüfungs-und Hinweispflichten eines Unternehmers gehen ist eine Frage des Einzelfalls und der Umstände. Wird z.B. der Bauherr-wie vorliegend von einem Architekten vertreten, mindert sich u.U. die Pflicht des Auftragnehmers zur Nachprüfung, entbunden wird der Unternehmer von seiner Prüfungspflicht im Regelfall jedoch nicht (Werner/Pastor, a.a.O., 12 Auflage, Rdnr. 1520). Die Anzeige-und Prüfungspflicht betrifft Vorleistungen anderer Unternehmer, die die eigenen Leistungen des anzeigepflichtigen Unternehmers berühren -es muss ein natürlicher Sachzusammenhang bestehen (Werner/Pastor, a.a.O. Rdnr. 1523). Grundsätzlich haftet der Vorunternehmer nicht dafür, dass auf seine Leistung eine mangelhafte Bauleistung aufgebracht wird. Hat er allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können, ist er verpflichtet, den nachfolgenden Handwerker oder den Architekten darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss. Ein solcher Hinweis wird nach Treu und Glauben dann verlangt, wenn erkennbar die Gefahr besteht, dass der zweite Unternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht zu erkennen vermag,ob die Vorleistung des anderen Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat (Werner/Pastor, a.a.O., Rdnr. 1530).
72Unter Anwendung dieser Grundsätze war die Klägerin vorliegend nach Treu und Glauben verpflichtet, Hinweise auf die erforderliche besondere Verkabelung zu erteilen bzw. die (Vor) Leistung des Elektrikers zu prüfen und sich über die Geeignetheit der zu verwendenden Kabel zu versichern bzw. diese selbst durch Hinweise sicher zu stellen. Die Funktionsfähigkeit der automatischen Kühlung, d.h. ein Teil des von der Klägerin geschuldeten Werkes, hing unstreitig von der Verwendung besonderer Elektrokabel ab. Während ein entsprechender Hinweis an den Architekten oder die Elektrofirma für die Klägerin einfach war und z.B. schon im Vorfeld des Vertrages mit dem Angebot hätte verbunden werden können, war für die die Elektroarbeiten durchführende Firma ersichtlich schwer erkennbar, dass die Fußbodenheizung die eher unübliche Sonderfunktion der Kühlung haben sollte. Auch konnte sich die Klägerin nicht darauf verlassen bzw. nicht davon ausgehen, dass der Architekt die erforderlichen besonderen Kenntnisse bezüglich der die Verkabelung der automatischen Kühlung zu stellenden Anforderungen hatte. Angesichts des von der Klägerin als Fachunternehmen verlangten niedrigen Aufwandes und der demgegenüber stehenden vollständigen Gefährdungen der Funktionsfähigkeit des von ihr geschuldeten Werkes "automatische Kühlung" war sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verpflichtet, auf die besonderen Anforderungen an die Elektroleistungen hinzuweisen bzw. zu überprüfen, ob die zu erbringenden Elektroleistungen diesen Anforderungen genügte, um der Mängelhaftung zu entgehen.
73c. Unzumutbarkeit, § 13 Abs. 6 VOB/B 2006
74Weitere Voraussetzungen für den nach der VOB/B 2006 grundsätzlich gegenüber dem Nachbesserungsrecht des Unternehmers nachrangigen Minderungsrecht ist,dass die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder dass sie(objektiv) unmöglich oder vom Unternehmer wegen eines unverhältnismäßig hohen Aufwands verweigert wird, § 13 Abs. 6 VOB/B 2006. Der vorliegende Sachverhalt steht nach Auffassung der Kammer jedenfalls der Unmöglichkeit gleich.
75Eine Nachbesserungspflicht des Unternehmens besteht nur bzgl. der eigenen Gewerke, auch bei Schadensersatz können keine Kosten für solche Maßnahmen auferlegt werden,zu deren Herstellung der Unternehmer gar nicht verpflichtet war (Werner/Pastor, Rnr.1529, OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2004-5 U 173/04, zit nach BeckRS 2004,08952, zum SE auch BGH NJR-RR 2001, 1102). Zudem dürfte die Nachbesserung für die Beklagten auch unzumutbar sein, da die durchzuführenden Elektroarbeiten nicht in ihr Fachgebiet fallen.
76d. Die Höhe des angemessenen Minderungsbetrages richtet sich gem. § 13 Nr. 6 VOB/B 2006 entsprechend § 638 BGB grds. nach den Kosten der Mängelbeseitigung (Ganten/Jagenburg/Motzke, a.a.O., § 13 Nr. 6 VOB/B Rdnr. 55 ff).
77Nach den auf eigenen Untersuchung zurückzuführenden logisch und gut nachvollziehbaren Feststellungen des sach-und fachkundigen Sachverständigen Dipl. lng. C1, die auch von den Parteien nicht mehr angegriffen werden, beträgt der Aufwand, die automatische Kühlfunktion durch ein Nachrüsten auf Funkbasis 5.712 € brutto (4.800 € netto), wobei die vorhandenen Raumthermostate ersetzt, je eine Schaltleiste pro Heizkreis installiert und diese jeweils mit den Stellmotoren und den Thermostaten verbunden werden müssten. Die Berechnung der Minderung auf Grundlage der Umrüstung auf einen Funkbetrieb erscheint nach den Feststellungen des Sachverständigen auch angemessen, sie führt die Funktionsfähigkeit ohne einen verbleibenden Minderwert herbei.
782. Da nach alledem ein Zahlungsanspruch der Klägerin schon wegen der gegebenen Minderungsrechte der Beklagten nicht bestehen, kommt es auf die weiter geltend gemachten Rechte der Beklagten (so Reduzierung der Rechnung um die für die Kühlfunktion berechneten Positionen sowie der ggf. fehlenden Klemmleisten, Schadensersatz wegen einer fehlerhaft angebrachten Armatur im Gäste WC, Zurückbehaltungsrecht Heizpatrone Badezimmer, Halterung Duschschlauch) im Ergebnis nicht mehr an, wobei an deren Bestehen zudem Zweifel überwiegend bestehen. Ein Abzug der in Rechnung gestellten Kosten für die für die Kühlfunktion der Anlage notwendigen Teile erscheint bei einem an der Wiederherstellung orientierten Minderungsbetrag nicht angezeigt, dass die Anbringung der Granitplatte- entsprechend der Absprache mit dem Bauleiter C -der Mängelbeseitigung diente dürfte die Beklagtenseite ebenso wenig dargetan und bewiesen haben, wie die Verabredung einer schnelleren Aufheizmöglichkeit des Zusatzheizkörpers im Badezimmer und die Mangelhaftigkeit der Halterung des Duschschlauches, die zudem erkennbar gewesen sein dürfte.
79III. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
80IV. Der Streitwert wird auf 6.143,81 Euro festgesetzt.
81Am 25.03.2015 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
82Beschluss
83ln dem Rechtsstreit
84XXX
85wird das Rubrum des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts >Münster vom 06.02.2015 gemäß 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Streitverkündete nicht auf Kläger-,sondern, wie in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2013 korrigiert, auf Beklagtenseite beigetreten ist.
86Ferner wird der Tatbestand des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 06.02.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Abnahme nicht im November 2011, sondern im November 2008 erfolgte, was sich auch aus dem im Tatbestand in Bezug genommenen Abnahmeprotokoll ergibt.
87Der Tatbestand des Urteils der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 06.02.2015 wird gemäß § 320 ZPO dahingehend ergänzt, dass auf S. 3 an den zweiten Absatz angefügt wird:
88Ziff. 5.19 des Angebotes enthält als "Alternativ-Position" die Lieferung und Montage von Klemmleisten. Eine Montage der von ihr gelieferten Leisten durch die Klägerin erfolgte nicht.
89Die Ergänzung dient der Verständlichkeit, weil die Klemmleisten in der nach den Entscheidungsgründen nicht ankommt.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 5 U 173/04 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 638 Minderung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- BGB § 632 Vergütung 1x
- ZPO § 320 Berichtigung des Tatbestandes 1x
- BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 640 Abnahme 1x
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x