Urteil vom Landgericht Münster - 102 O 79/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d :
2Der Kläger wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts N vom 23.01.20112 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der K bestellt. Der zugrundeliegende Insolvenzantrag stammt vom 27.07.2011.
3Vorher wurde mit Beschluss vom 24.11.2011 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Verfügungen der Schuldnerin waren nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Veröffentlichung der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgte am 25.11.2011 im Internetportal „Insolvenzbekanntmachungen.de“.
4Die Insolvenzschuldnerin war Alleineigentümerin eines Wohnhauses in T, eingetragen beim Grundbuch von T unter Blatt ####.
5Diese Immobilie war mit zwei Grundschulden belastet. Die erstrangige Grundschuld in Höhe von nominal 153.387,56 € war für die W eingetragen. Im zweiten Rang war eine Grundschuld über 50.000,00 € für die Kreissparkasse S eingetragen. Darüber hinaus wurde der Kreissparkasse S in Höhe von 30.000,00 € ein letztrangiger Teilbetrag der erstrangigen Grundschuld abgetreten. Zum Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung valutierte die erstrangige Grundschuld noch in Höhe von 45.220,82 €, die zweitrangige Grundschult in voller Höhe von 80.000,00 €.
6In dem Zeitraum zwischen Stellung des Insolvenzantrages und Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat die Insolvenzschuldnerin hinter dem Rücken und ohne Zustimmung des Klägers Kontakt zum Beklagten aufgenommen. Dies führte zum Abschluss eines Darlehensvertrages zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin am 21.10.2011 über ein Darlehensbetrag in Höhe von 120.000,00 €. Im Rahmen dieses Darlehensvertrages verpflichtete sich die Insolvenzschuldnerin als Darlehensnehmerin, eine vollstreckbare Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages auf der im Alleineigentum der Insolvenzschuldnerin stehenden Immobilie eintragen zu lassen, bzw. der Beklagten eine solche zu verschaffen. Am 07.12.2011 unterzeichnete die Insolvenzschuldnerin eine Zweckerklärung bzgl. der Grundschuld für die Beklagte. Hierin trat sie u. a. der Beklagten ihre Ansprüche auf ganze oder teilweise Übertragung von vorstehenden Grundschulden ab.
7Am 15.12.2011 trat die W, also die erstrangige Grundschuldgläubigerin, eine Teilgrundschuld an die Beklagte in Höhe von 123.387,56 € ab. Die Abtretung wurde im Grundbuch am 20.01.2012 eingetragen. Am 24.01.2012 erhielt die Beklagte Kenntnis von der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
8Zuvor hatte die Beklagte durch Zahlung am 09.12.2011 in Höhe von 45.220,82 € die mit der erstrangigen Grundschuld besicherte Gläubigerin abgefunden und die Grundschuld abgelöst. In der Folgezeit betrieb die Beklagte die Zwangsversteigerung der Immobilie. Die Immobilie wurde für ein Meistgebot von 195.000,00 € versteigert. Der Verteilungstermin fand im September 2013 statt. Die Beklagte hat im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens einen Betrag in Höhe von 192.247,44 € zugeteilt bekommen. Hiervon hat sie ihre Forderungen vollständig zurückgeführt. Den Überschuss in Höhe von 50.221,25 € wurde an die zweitrangig besicherte Kreissparkasse S weitergeleitet.
9Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zweckerklärung der Insolvenzschuldnerin gegen das Veräußerungserbot des § 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO verstoße und daher unwirksam sei gem. §§ 81, 82 InsO. Dies führe dazu, dass der Sicherungsvertrag/Zweckerklärung keine Wirksamkeit entfalte. Die Beklagte sei daher um die Grundschuld rechtsgrundlos bereichert. Es habe daher kein zivilrechtlicher Anspruch auf den aus der Grundschuld im Rahmen der Zwangsversteigerung erhaltenden Betrag in Höhe von 192.247,44 € bestanden. Von dieser im Rahmen einer Zwangsversteigerung erhaltenen Zahlungen müssen jedoch die Zahlungen in Abzug gebracht werden, auf bereits bestehende dingliche Rechte anderer Gläubiger. Diese Gläubiger hätten so oder so eine entsprechende Befriedigung aus den dinglichen Rechten verlangen können. Dies betreffe daher die Zahlungen zur Ablösung der erstrangigen Grundschuld in Höhe von 45.220,82 € sowie die Zahlung an die zweitrangig besicherte Kreissparkasse S in Höhe von 50.221,25 €. Somit verbleibe ein Betrag von 96.805,37 €, der ohne Rechtsgrund der Beklagten zugeflossen sei.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte zu verurteilen, an ihn 96.805,37 € zuzüglich Zinsen in
12Höhe von 3,99 Prozentpunkten seit dem 25.09.2013 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Auffassung, dass es sich bei der Zweckerklärung vom 07.12.2011 nicht um eine Verfügung i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO gehandelt habe. Die Zweckerklärung sei eine reine Verpflichtungserklärung und falle nicht unter das Verfügungsverbot. Im Übrigen sei die Sicherungszweckvereinbarung nicht erst mit der Zweckerklärung vom ß8.12.2011, sondern bereits mit Abschluss des Darlehensvertrages zustande gekommen.
16Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist unbegründet.
19Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus § 812 BGB zu. Die Beklagte hat den Betrag aus der Zwangsversteigerung mit Rechtsgrund erlangt.
20Die Beklagte ist sowohl wirksam Inhaberin der Grundschuld als auch Berechtigte der Zweckerklärung vom 07.12.2011 geworden.
21Die Beklagte ist zunächst gem. §§ 398, 1154 BGB durch Einigung mit der erstrangigen Gläubigerin und entsprechender Eintragung im Grundbuch Inhaberin der Grundschuld über 123.387,56 € geworden. Das Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO steht dem nicht entgegen. Verfügt hat über die Grundschuld nämlich nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern die erstrangig eingetragene Grundschuldgläubigerin. § 91 InsO steht dem nicht entgegen, da § 91 bei § 21 InsO nicht genannt und auch nicht anwendbar ist.
22Allerdings hat die Beklagte die Grundschuld entweder aufgrund einer entsprechenden Anweisung der Insolvenzschuldnerin oder aufgrund der Abtretung in der Zweckerklärung vom 07.12.2011 von der erstranging eingetragenen Grundschuldgläubigerin erhalten. Letztlich diente dies nur der Verkürzung des Leistungsweges. Ansonsten hätte die erstrangig eingetragene Gläubigerin den nicht mehr valutierenden Teil der Grundschuld an die Insolvenzschuldnerin zurückübertragen müssen. Die Insolvenzschuldnerin hätte sodann diese Grundschuld an die Beklagte übertragen können. Die Direktabtretung ist nur eine Verkürzung des Leistungsweges. Daher handelt es sich bei der Anweisung bzw. der Abtretung der Rückgewährsansprüche um eine Verfügung i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 2 InsO mit der Folge der Unwirksamkeit gem. § 81 InsO. Ob es sich bei der Zweckerklärung im Übrigen um ein Verfügungs- oder Verpflichtungsgeschäft handelt, kann daher offen bleiben.
23Allerdings ist die Wertung des § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO zu beachten. Hiernach bleibt § 892 BGB unberührt.
24Hätte also die Beklagte die Grundschuld direkt von der Insolvenzschuldnerin erhalten, wäre diese Bestellung gem. § 81 abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 892 BGB wirksam. Kenntnis hat die Beklagte unstreitig erst nach Eintragung am 24.01.2012 erhalten. Die Beklagte hat keine Kenntnis erlangt durch die Veröffentlichung der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung im Internet. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht nicht aus. § 892 BGB setzt positive Kenntnis voraus.
25Hätte daher die Beklagte die Grundschuld direkt von der Insolvenzschuldnerin erhalten, wäre damit auch die Zweckerklärung und die Darlehensvalutierung wirksam gewesen. Dies muss zusammenfassend betrachtet werden. Es wäre sinnlos, dass die Bestellung einer Grundschuld als solche über § 892 BGB wirksam wäre, gleichwohl aber rechtsgrundlos erfolgen würde, wenn die Zweckerklärung unwirksam wäre. Dies ist ein einheitlicher Vorgang und fällt insgesamt unter § 892 BGB.
26Es kann aber kein Unterschied machen, ob die Beklagte die Grundschuld direkt von der Insolvenzschuldnerin oder aufgrund einer entsprechenden Anweisung der Insolvenzschuldnerin oder aufgrund der erfolgten Abtretung in der Zweckerklärung von der erstrangigen Grundschuldgläubigerin erhalten hat. Da dies- wie ausgeführt – nur der Verkürzung des Leistungsweges dient, ist das gleich zu behandeln.
27Die Anordnung der vorläufigen Insolvensverwaltung war im Grundbuch nicht eingetragen. Die Beklagte hatte hiervon keine Kenntnis. Sie musste daher davon ausgehen, dass die Insolvenzschuldnerin uneingeschränkt verfügungsbefugt war. Dieser gute Glaube wird gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO i. V. m. § 892 BGB geschützt.
28Nach Alledem ist die Beklagte nicht rechtsgrundlos bereichert, so dass die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen war.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 7 Am 15.12 1x (nicht zugeordnet)
- InsO § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen 5x
- InsO § 81 Verfügungen des Schuldners 5x
- InsO § 82 Leistungen an den Schuldner 1x
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- BGB § 398 Abtretung 1x
- BGB § 1154 Abtretung der Forderung 1x
- InsO § 91 Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs 1x
- BGB § 892 Öffentlicher Glaube des Grundbuchs 6x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x