Urteil vom Landgericht Münster - 03 S 55/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.04.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts X unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den erstinstanzlich tenorierten Betrag hinaus weitere 336,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagte zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 23.05.2013 in X. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.
4Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug G1 der Zeugin G erheblich beschädigt und war nicht mehr verkehrssicher. Die Zeugin schloss mit der Klägerin am selben Tag einen Mietvertrag über einen Q und trat die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten in dem Vertrag an die Klägerin ab. Insgesamt betrug die Mietdauer 11 Tage und die Zeugin fuhr durchschnittlich 40,28 km pro Tag. Die Klägerin berechnete hierfür Mietwagenkosten i.H.v. 1.374,26 €. Auf die Rechnung vom 14.09.2013 (Bl. 11 f. d.A.) wird Bezug genommen.
5Die Beklagte erstattete einen Betrag von 589,55 € und lehnte weitere Zahlungen ab. Die Klägerin macht mit ihrer Klage den restlichen Rechnungsbetrag sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
6Das Amtsgericht hat der Klage in der Hauptforderung in Höhe von 124,18 € stattgegeben, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 70,20 € zugesprochen. Es hat den aus seiner Sicht ersatzfähigen Normaltarif auf insgesamt 757,51 € geschätzt, indem es das arithmetische Mittel aus den beiden in Betracht kommenden Mietpreisspiegeln (Fraunhofer und Schwacke) gebildet hat. Die vorgetragenen weiteren Umstände des Falles würden sich gegenseitig aufheben. Für die Klägerin spreche die unbekannte Mietdauer, für die Beklagte die von dieser recherchierten Vergleichspreise, die unter dem geschätzten Normaltarif liegen. Als ersparte Aufwendungen zog das Amtsgericht einen Betrag von 43,78 € ab (11 x 3,98 €). Auf das Urteil des Amtsgerichts X vom 30.04.2015 wird Bezug genommen.
7Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie eine Verurteilung der Beklagten über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus begehrt. Sie ist der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass es sich ihrer Behauptung nach um eine Eilanmietung gehandelt habe und die Zedentin kein Kreditierungsmittel gehabt habe, sodass sie auf Angebote aus dem Internet – wie von der Beklagten vorgelegt – nicht habe zurückgreifen können. Auch die Option "Bezahlen bei Rückgabe" setze voraus, dass eine Kreditkartennummer eingegeben werde. Ihrer Ansicht nach könnten die abgerechneten Preise zudem nur dann gekürzt werden, wenn eine erhebliche und augenscheinliche Überschreitung des Normaltarifes vorliege, was nicht der Fall sei.
8Sie ist ferner der Ansicht, das Amtsgericht habe den Mietpreis nicht auf eine 11-Tagespauschale herunterrechnen dürfen. Zudem sei die Bildung des arithmetischen Mittels nicht zutreffend erfolgt, da in der Fraunhofer-Liste die Nebenkosten nicht enthalten seien. Ihrer Behauptung nach seien die Zustellkosten unabhängig davon angefallen, ob die Anmietung aus X oder aus Münster selbst erfolgt sei.
9Die Klägerin beantragt,
10teilweise abändernd die Beklagte zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich tenorierten Betrag auf die Hauptforderung weitere 615,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz per anno hieraus seit dem 30.01.2015 (Rechtshängigkeit) sowie auf die Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten über den erstinstanzlich tenorierten Betrag weitere 53,80 € zu bezahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Sie verteidigt das Urteil des Amtsgerichts und ist der Ansicht, auch bei einer Anmietung am Unfalltag sei ein Vergleich der verschiedenen Angebote möglich gewesen. Sie, die Beklagte, habe verschiedene günstigere Angebote vorgelegt. Ferner könne eine Abrechnung eines Fahrzeuges der Gruppe 4 nur erfolgen, wenn tatsächlich ein Fahrzeug dieser Gruppe angemietet worden sei.
14II.
15Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.
16Die Klägerin hat gegen den Beklagten über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag einen Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 336,11 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 249 Abs. 2 S. 1, 398 BGB.
17Das Fahrzeug der Zeugin G wurde durch den Versicherungsnehmer der Beklagten beschädigt, sodass ein Anspruch dem Grunde nach gegeben ist. Dieser umfasst auch den Ersatz von Mietwagenkosten in Höhe des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Erforderlich sind dabei nur solche Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, VI ZR 245/11). Daher ist grundsätzlich nur der auf dem Markt zugängliche sog. Normaltarif ersatzfähig (1.). Anders ist es indes, wenn dem Geschädigten aufgrund der konkreten Unfallsituation der Normaltarif nicht zugänglich war. Dann ist eine Erhöhung des Normaltarifes zur Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwandes gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2007, VI ZR 99/06). So liegt der Fall hier. Hinzu kommen zudem Kosten für die Zustellung und Abholung des Fahrzeuges (2). Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag sind sodann die bereits gezahlten Beträge sowie ersparte Aufwendungen abzuziehen, sodass der ausgeurteilte Betrag verbleibt (3.). Eine Kürzung des Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht kommt letztlich nicht in Betracht (4).
181. Die Klägerin kann hier Mietwagenkosten der Fahrzeugklasse 4 verlangen. Der Verweis der Beklagten darauf, dass Mietwagenkosten für einen Wagen der Klasse 4 nur abgerechnet werden könnten, wenn auch ein Wagen dieser Klasse angemietet worden sei, geht hier fehl. Denn die Klägerin hat mitgeteilt - und dies ergibt sich letztlich auch aus dem Mietvertrag - dass ein Wagen einer höheren Fahrzeugklasse angemietet worden ist. In einem solchen Fall können die Mietwagenkosten der Klasse des beschädigten Fahrzeuges verlangt werden (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 249, Rn. 441)
19Das Amtsgericht hat den Normaltarif gem. § 287 ZPO durch die Bildung eines arithmetischen Mittels aus den zwei gängigen Mietpreisspiegeln - Schwacke und Fraunhofer - bestimmt. Hierbei handelt es sich auch aus der Sicht der Kammer um die vorzugswürdige Grundlage zur Schätzung des erforderlichen Betrages gem. § 287 ZPO. Es ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob zur Bestimmung des sog. Normaltarifes der Schwacke- oder der Fraunhofer-Spiegel oder eine Kombination beider heranzuziehen ist. Der BGH hat sämtliche Berechnungsarten im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens gem. § 287 ZPO als zulässig angesehen.
20Für beide der vorbenannten Listen gibt es Kritikpunkte, die jedenfalls teilweise berechtigt erscheinen. Umgekehrt gibt es für jede der Listen auch Argumente für die Berechnung nach dieser. Auf die Wiedergabe der Argumente wird verzichtet, da diese - wie aus dem Akteninhalt ersichtlich - bekannt sind.
21Gegen eine Kombination der beiden Listen durch die Bildung eines arithmetischen Mittels spricht zwar, dass dadurch in gewisser Weise die Nachteile beider Lösungen kumuliert werden. Allerdings verstärken sich durch eine Kombination auch die Vorteile beider Listen gegenseitig. Im Übrigen gleichen sich die Nachteile der beiden Listen durch die Bildung des arithmetischen Mittels zumindest teilweise aus, sodass diese Berechnungsweise vorzugswürdig ist.
22Nach der Berechnung des Amtsgerichts ergibt sich ein zu ersetzender Normaltarif von 757,51 €. Das Amtsgericht hat dabei zutreffend von dem Schwacke-Spiegel eine 1-Tages-Pauschale von dem längstmöglichen Mietzeitraum bestimmt und diesen mit der Gesamtzahl der Miettage multipliziert. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist keine Aufspaltung des Mietzeitraums in eine Wochen-, eine 3-Tages- und eine 1-Tages-Pauschale vorzunehmen. Denn die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte hat ihren Grund darin, dass bei Abschluss des Mietvertrages mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wiederempfangnahme des Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der umso höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist (vgl. auch LG Lübeck, a.a.O.; OLG Celle, Urt. v. 29.02.2012, 14 U 49/11, NJW-RR 2012, 802, 806; str.).
23Es ist indes zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht lediglich bei der Bestimmung des Wertes nach dem Schwacke-Spiegel weitere Kosten für die Haftungsreduzierung berücksichtigt hat. Bei der Fraunhofer-Liste sind Nebenkosten zwar teilweise einbezogen, nicht aber in Bezug auf die vereinbarte Haftungsreduzierung auf 150,00 € (vgl. den Mietvertrag, Bl. 9 d.A.). Daher ist auch bei der Bestimmung des Tarifes nach der Fraunhofer-Liste aus der Sicht der Kammer eine Erhöhung vorzunehmen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist auch insoweit der sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebende Betrag zugrunde zu legen. Danach ergibt sich im arithmetischen Mittel sodann ein Normaltarif von 873,02 €.
242. Der Normaltarif war vorliegend zu erhöhen, da dieser der Zeugin G in der konkreten Unfallsituation nicht zugänglich war. Eine solche Erhöhung ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn es sich um eine Eilanmietung handelte und die Geschädigte nicht über eine Kreditkarte verfügte, sodass eine Vorfinanzierung durch die Klägerin erfolgen musste (vgl. dazu LG Lübeck, a.a.O.; BGH, Urt. v. 30.01.2007, a.a.O.). Eine solche Situation ist seitens der Klägerin bereits erstinstanzlich behauptet und durch Vernehmung der Zeugin G unter Beweis gestellt worden. Das Amtsgericht hat zwar ausgeführt, aus seiner Sicht würden sich die wechselseitig vorgetragenen weiteren Umstände gegenseitig aufheben. Bei der näheren Begründung hat es indes lediglich auf die unbekannte Mietdauer aufseiten der Klägerin und die recherchierten günstigeren Preise aufseiten der Beklagten abgestellt. Eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag insbesondere zur Möglichkeit der Vorfinanzierung fehlt. Da dies - wie bereits dargestellt - zu einer Erhöhung des Normaltarifes führen kann, zumal die Klägerin vorgetragen hat, dass eine Anmietung über das Internet mangels Kreditkarte für die Zeugin G nicht möglich war, kam es auf diesen Vortrag der Klägerin für die Bestimmung der Höhe der zu ersetzenden Kosten an.
25Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeugin G aufgrund der konkreten Situation eine Anmietung zum Normaltarif nicht ohne weiteres möglich war, da sie nicht über eine Kreditkarte verfügte und auch keine Recherche über das Internet vornehmen konnte, § 286 ZPO.
26Die Zeugin hat ausgesagt, die Werkstatt habe sich um die Beschaffung eines Mietwagens gekümmert. Sie habe einen Wagen benötigt, da sie ca. zwei Jahre zuvor eine neue Hüfte bekommen habe und keine längeren Strecken habe laufen können. Als der Wagen dann nach dem Unfall von einem Mitarbeiter der Firma B gebracht worden sei, habe sie den Vertrag unterschrieben. Sie habe den Wagen am selben Tag benötigt, da sie an dem Abend des Unfalls einen Termin in der evangelischen Kirche zum Basteln gehabt habe, zu dem sie auch Utensilien habe transportieren müssen.
27Sie besitze keine Kreditkarte und sei auch nicht in der Lage gewesen, eine Barkaution zu stellen. Es sei aber weder über die Kreditkarte noch über die Möglichkeit der Vorfinanzierung gesprochen worden.
28Sie, die Zeugin, habe auch kein Internet, sodass sie keine Preise habe vergleichen können. Sie habe sich darauf verlassen, dass die ihr bekannte Werkstatt alles regele.
29Das Gericht folgt der Aussage der Zeugin. Diese ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und insgesamt glaubhaft. Die Zeugin hat den Ablauf nach dem Unfall geschildert und auch die Fragen des Gerichts detailliert beantwortet. Sie hat auch Randgeschehen geschildert, wie bspw. die Tatsache, dass sie die Werkstatt S bereits seit 30 Jahren kenne. Sie hat auch die Ablieferung des Fahrzeuges durch die Firma B nachvollziehbar beschrieben und offen eingeräumt, sich selbst bei der Anmietung des Wagens um nichts gekümmert zu haben.
30Die Zeugin hat sich daher zwar selber nicht um die Anmietung gekümmert, es wäre ihr aber in der konkreten Situation auch nicht möglich gewesen, einen Preisvergleich anzustellen. Insbesondere kam eine Anmietung aus dem Internet nicht in Betracht, da die Zeugin keinen Internetzugang hatte. Ferner musste eine Vorfinanzierung durch das Mietwagenunternehmen erfolgen.
31Insofern war der Zeugin der Normaltarif, der letztlich eine andere Ausgangssituation zugrunde legt, nicht ohne weiteres zugänglich, sodass dieser zu erhöhen ist.
32Gleichwohl kann die Klägerin aus abgetretenen Recht nicht den gesamten geltend gemachten Betrag ersetzt verlangen. Vielmehr schätzt die Kammer den grundsätzlich zu ersetzenden Betrag gem. § 287 ZPO auf 1.047,62 €. Denn daraus, dass der Normaltarif nicht zugänglich war, folgt - auch unter Berücksichtigung der erforderlichen subjektbezogenen Betrachtungsweise - nicht zugleich, dass der abgerechnete Betrag gerechtfertigt ist und dem erforderlichen Herstellungsaufwand entspricht. Die Erhöhung kann vielmehr im Rahmen des § 287 ZPO durch einen pauschalen Aufschlag von 20 % vorgenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 30.01.2007, a.a.O.), was die Kammer vorliegend als gerechtfertigt ansieht.
33Zu dem vorbenannten Betrag ist ein Betrag von 46,00 € brutto für die erfolgte Zustellung und Abholung hinzuzurechnen. Grundsätzlich sind derartige Kosten ersatzfähig (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 437; OLG Celle, a.a.O., 807). Das Gericht schätzt den insoweit zu ersetzenden Betrag jedoch auf lediglich insgesamt 46,00 € brutto statt der geltend gemachten 84,00 € brutto. Dies entspricht dem nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel anzunehmenden Mittelwert für diese Nebenkostenposition. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, aus welchem Grund hier ein über dem Mittelwert liegender Betrag gerechtfertigt sein soll, zumal die Kosten nach dem Vortrag der Klägerin nicht auf der Entfernung von Münster zum Wohnort der Zedentin beruhen, sondern bereits für die mögliche Zustellung/Abholung berechnet würden.
34Insgesamt ergibt sich mithin ein Betrag von 1.093,62 €.
353. Hiervon sind ersparte Aufwendungen von 3,98 €/Tag abzuziehen. Dieser vom Amtsgericht ebenfalls berücksichtigte Betrag ist gerechtfertigt und ausreichend, da pro Tag nur ca. 40 km mit dem Fahrzeug gefahren wurden und es sich um eine eher kurze Mietzeit handelte (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 438).
36Zudem ist der bereits vorprozessual gezahlte Betrag i.H.v. 589,55 € abzuziehen, sodass insgesamt ein Betrag von 460,29 € zu ersetzen ist und die Beklagte über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus zur Zahlung von weiteren 336,11 € zu verurteilen war.
374. Eine Kürzung des Anspruchs wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht. Insbesondere hat die Zeugin den Vortrag der Beklagten, es habe eine Barkaution gestellt werden und so eine Vorfinanzierung durch die Klägerin vermieden werden können, nicht bestätigt. Sie hat im Gegenteil ausgesagt, eine solche Kaution hätte sie nicht stellen können und sie besitze auch keine Kreditkarte. Zudem ist zu beachten, dass selbst die Möglichkeit einer Barkaution noch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht rechtfertigen würde. Vielmehr hätte die Beklagte weiter darlegen und ggf. beweisen müssen, aus welchem Grund die Zedentin hierzu verpflichtet gewesen sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 05.03.2013, a.a.O.).
385. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten über den erstinstanzlich bereits zugesprochenen Betrag hinaus, da sich die Gebühren auch bei Zugrundelegung der nach dieser Entscheidung gerechtfertigten Gesamtrestforderung von 460,29 € nach einem Streitwert "bis zu 500,00 €" richten.
39Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
40Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 615,85 EUR festgesetzt.
42Unterschriften |
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