Urteil vom Landgericht Münster - 20 KLs-44 Js 243/08-1/18
Tenor
Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in 14 Fällen und des Vorenthaltens- und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 26 Fällen schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,- € verurteilt.
Von den Strafen gelten als vollstreckt:
- von der Gesamtfreiheitsstrafe: 3 Monate
- von der Gesamtgeldstrafe: 90 Tagesätze.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.
Dem Angeklagten bleibt nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten à 300 € zu zahlen. Die Raten sind zu zahlen am 15. eines Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft folgenden Monat.
Angewendete Vorschriften:
§ 266a Abs. 1, § 266a Abs. 2 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 14 Abs. 1, § 41, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 56 Abs. 2, 3 StGB
1
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
3Das Urteil beruht auf einer Verständigung (§ 257c StPO).
4I.
5Der Angeklagte N. wurde im Jahr 1971 in der Türkei während eines Urlaubs seiner in Deutschland lebenden Eltern geboren. Bis zu ihrem Ruhestand waren sein Vater als Schreiner und seine Mutter als Schneiderin tätig. Er wuchs gemeinsam mit zwei Brüdern und einer Schwester in X. auf, wo er einen Realschulabschluss erwarb. Im Anschluss daran absolvierte er eine Lehre zum Sondermaschinenbauschlosser, also zu einem Maschinenbauschlosser, der auf individuell gefertigte Maschinen spezialisiert ist. Sodann arbeitete er etwa ein Jahr in seinem erlernten Beruf.
6Im Jahr 1994 übernahm er ein Unternehmen für Industriesanierung in X. und gründete zur Fortführung dieses Betriebes die Y. GmbH, die am 00.00.1994 ins Handelsregister (HRB N01 AG Münster) eingetragen wurde und deren Geschäftsführer er war.
7Aufgrund der Insolvenz dieser GmbH gründete er gemeinsam mit seiner späteren Ehefrau J. als Kommanditistin die E. GmbH & Co. KG ebenfalls mit Sitz in X., die am 00.00.2003 in das Handelsregister eingetragen wurde (HRA N02 AG Münster) und mit welcher er seine bisherige Tätigkeit fortführte. Komplementärin dieser Gesellschaft war die am 00.00.2003 ins Handelsregister eingetragene (HRB N03 AG Münster) W. GmbH mit Sitz in X., deren Geschäftsführerin seine spätere Ehefrau J. war.
8Nachdem auch über das Vermögen der E. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, führte er die bisherige Geschäftstätigkeit als Einzelkaufmann unter der Firma W. Industrieservice fort (im Folgenden: W.) und meldete zum 00.00.2005 ein entsprechendes Gewerbe mit der Tätigkeit „Montage sowie Handel mit Industriezubehör - Verschraubungen u.a. -“ an. Hierbei führte er mit wechselnden und überwiegend „schwarz“ beschäftigen Mitarbeitern sowie unter teilweiser Einschaltung von Subunternehmern Sanierungsarbeiten bei Brand- und Wasserschäden im Industriebereich durch. Er war bundesweit vor Ort bei verschiedenen Unternehmen tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit beging er einen Teil der verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich - soweit das Verfahren von der Kammer nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstweilen eingestellt wurde - 13 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB). Zeitweise führte er den Betrieb dabei unter der Bezeichnung „K. NKL“ (Anlagen-Sanierungs-Service). Diese Bezeichnung hatte er zum 00.00.2006 als neue Firma bei der Stadt F. als Gewerbeaufsichtsbehörde angemeldet. Die Stadt F. wies mit Schreiben vom 24. Februar 2006 jedoch darauf hin, dass die vom Angeklagten ausgesuchte Firma geschützt und deren Verwendung unzulässig sei. Gleichwohl handelte der Angeklagte zeitweise weiterhin unter den Bezeichnungen „K. NKL“ ebenso wie „W.“. Sein unter diesen Firmennamen geführtes Gewerbe meldete er zum 00.00.2006 ab.
9Seine Geschäfte führte der Angeklagte etwa ab Juli 2006 im Wesentlichen unverändert mit der am 00.00.2006 ins Handelsregister eingetragenen (HRB N04 AG H.) M. GmbH mit Sitz in L. fort (im Folgenden: M.), deren Geschäftsführer er war. Wiederum beschäftigte er Mitarbeiter „schwarz“ und war auch nach der am 00.00.2008 eingetragenen Löschung der M. aus dem Handelsregister (wegen Vermögenslosigkeit) unverändert unter der Bezeichnung M. GmbH tätig. Unter dieser beging er die weiteren in diesem Verfahren abgeurteilten Taten, nämlich - soweit das Verfahren von der Kammer nicht gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstweilen eingestellt wurde - 13 Fälle des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und 14 Fälle der (Lohn-)Steuerhinterziehung.
10Während des Tatzeitraums heiratete er Frau J.. Aus der Ehe, die auch wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Unternehmen des Angeklagten nur etwa ein Jahr hielt, ging die im Jahr 2007 geborene Tochter NS. hervor.
11Seit circa zehn Jahren ist der Angeklagte mit seiner jetzigen Lebenspartnerin liiert, mit der er zusammen in einem gemieteten Haus lebt und einen heute sieben Jahre alten Sohn hat.
12Seit etwa acht Jahren arbeitet der Anklagte als Angestellter bei einem mittelständischen Personaldienstleister in X., wo er deutschlandweit für das „Recruiting“ verantwortlich ist. Für den Sohn mit seiner Lebensgefährtin leistet er Naturalunterhalt und zahlt monatlich 150 € auf ein Sparbuch ein. Von der Miete trägt er 300 €/Monat und zahlt zudem 334 € Unterhalt für den Sohn aus der Ehe mit seiner Exfrau. Weitere Unterhaltszahlungen leistet er nicht. Wegen verschiedener Schulden haben mehrere Gläubiger Lohnpfändungen ausgebracht. Von seinem Lohn verbleiben ihm nach Abzug der Pfändungen monatlich 2.600 € netto.
13Der Angeklagte ist wie folgt strafrechtlich vorbelastet:
14- Das Amtsgericht Beckum (16 Cs - 82 Js 1096/04 - 224/06) verurteilte ihn durch Urteil vom 14. Juni 2007 - rechtskräftig seit 14. Juni 2007 - wegen eines im Oktober 2003 begangenen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 20 €. Diese Strafe ist bezahlt.
15- Das Amtsgericht Lörrach (34 Cs 95 Js 13383/07) verhängte gegen ihn durch Strafbefehl vom 20. August 2008 - rechtskräftig seit 5. Dezember 2008 - wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in vier Fällen sowie vorsätzlicher Insolvenzverschleppung eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 10 €. Hierbei handelt es sich um Taten, die der Angeklagte als Geschäftsführer der M. begangen hat. Soweit im vorliegenden Verfahren die bereits verurteilten Taten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in den Monaten Februar 2007, März 2007 und April 2007 ebenfalls angeklagt waren, hat die Kammer das Verfahren mit dem Eröffnungsbeschluss vom 19. Mai 2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Geldstrafe ist bezahlt.
16- Das Amtsgericht Münster (11 Ls - 44 Js 893/03 - 24/09) verurteilte den Angeklagten durch Urteil vom 25. Januar 2011 - rechtskräftig seit 25. Januar 2011 - wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung sowie vorsätzlichen Bankrotts in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Verurteilung betrifft Taten im Zusammenhang mit der Insolvenz der W. Industriemontage GmbH & Co. KG. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 12. Februar 2014 erlassen.
17II.
181. Der Angeklagte sanierte unter den Firmen W. und M. mit einer wechselnden Anzahl von Mitarbeitern Brand- und Wasserschäden. Seine Mitarbeiter gewann er dabei überwiegend durch „Mund-zu-Mund-Propaganda“ und setzte an seinen Baustellen zwischen 2 und 50 eigene Arbeiter ein. Teilweise waren im Rahmen der Aufträge der W. auch zusätzlich Subunternehmen oder Arbeiter der beauftragenden Unternehmen tätig. Der Angeklagte selbst führte ebenfalls handwerkliche Tätigkeiten durch, traf jedoch auch die maßgeblichen Entscheidungen für die Einzelfirma beziehungsweise die GmbH.
19Im Rahmen seiner Tätigkeit reiste er mit den Mitarbeitern in von ihm gestellten und bezahlten Fahrzeugen zu den jeweiligen Baustellen. Er bezahlte die erforderlichen Übernachtungen, Arbeits- und Sicherheitskleidung, Werkzeuge sowie etwa erforderliche Vorsorgeuntersuchungen. Sich selbst zahlte er durchgängig und ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Unternehmens ein durchschnittliches (Geschäftsführer-)Gehalt zwischen 3.500 € und 5.000 € pro Monat aus. Diese Kosten machten zusammen jedenfalls nicht mehr als 43 % der seinen Kunden für die geleisteten Arbeiten berechneten (Netto-)Beträge aus. Mithin setzte der Angeklagte wenigstens 57 % der seinen Kunden berechneten Beträge für den in bar ausgezahlten Lohn seiner Arbeiter ein (Lohnquote). Soweit er beziehungsweise die M. sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, zahlte er seine Mitarbeiter gleichwohl vollständig aus, weil er den Geldbedarf aus anderen Geldquellen - beispielsweise Darlehen - deckte.
20Der Angeklagte meldete die Beschäftigungsverhältnisse für einen Teil seiner Arbeiter weder bei den zuständigen Einzugsstellen oder teilte diesen andere der in § 28a SGB IV genannten Umstände mit, noch gab er für diese Mitarbeiter Lohnsteueranmeldungen (§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG) ab und führte auch keine Lohnsteuer (nebst Solidaritätszuschlag) ab. Soweit er für einen Teil seiner Arbeiter Angaben bei den zuständigen Einzugsstellen machte und Lohnsteuervoranmeldungen abgab, enthielten diese nur einen Teil des tatsächlich ausgezahlten Lohns. Aufzeichnungen darüber, welche Mitarbeiter in welcher Höhe Schwarzlohn erhielten, führte der Angeklagte nicht. Geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) oder Beschäftigte mit einem Einkommen in der Spanne des § 20 Abs. 2 SGB IV in der jeweils gültigen Fassung gab es nur, soweit der Angeklagte diese bei der zuständigen Einzugsstelle tatsächlich angegeben hatte. Im Übrigen handelte es sich um Vollzeitkräfte, mit denen allein die zumeist mehrtätigen Montagearbeiten vor Ort durchgeführt werden konnten. Dem Angeklagten war bekannt, dass er zur zutreffenden Meldung der gezahlten Löhne und zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verpflichtet war. Hierzu war er auch in der Lage.
21Um Aufträge erhalten zu können, zahlte der Angeklagte - insoweit nicht Gegenstand der Anklage - im Rahmen seiner Tätigkeit mit der W./K. NKL teilweise „Schmiergelder“. Diese machten jedenfalls nicht mehr als den unter der Firma „K. NKL“ erwirtschafteten Nettoumsatz von 269.806,00 € aus. In welcher Höhe zu welchen Zeitpunkten konkret Schmiergelder flossen, konnte die Kammer nicht mehr feststellen.
222. In dem Zeitraum von August 2005 bis Dezember 2007 hätten auf die an die Arbeiter „schwarz“ gezahlten Löhne - soweit nach teilweiser Einstellung noch Gegenstand der Verurteilung - Sozialabgaben (Krankenversicherung [KV], Rentenversicherung [RV], Arbeitslosenversicherung [AV] und Pflegeversicherung [PV]) in Höhe von insgesamt 467.693,37 € als Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d Satz 1 und 2 SGB IV) an die gemäß § 28i Satz 3 SGB IV, § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV iVm § 175 Abs. 3 Satz 3 SGB V für die W. als Einzugsstelle zuständige Bahn BKK (Betriebsnummer xx) beziehungsweise die für die M. als Einzugsstelle zuständige BARMER GEK (Betriebsnummer N05) gezahlt werden müssen. Die Zahlungen hätten für die Monate bis zum 31. Dezember 2005 bis zum 15. des Folgemonats und ab Januar 2006 bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats erfolgen müssen. Von einer Einziehung des durch die Taten Erlangten hat die Kammer mit Blick auf einen rechtskräftigen Beitragsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) gemäß § 421 StPO abgesehen.
23a) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat die Kammer durch eine Schätzung ermittelt, weil keine vollständigen Lohnaufzeichnungen oder andere Beweismöglichkeiten vorhanden sind, die eine Ermittlung der tatsächlich gezahlten Löhne ermöglichen würden. Hierzu hat die Kammer anhand der von der W. beziehungsweise der M. gestellten Ausgangsrechnungen den Nettoumsatz der Unternehmen in den jeweiligen Monaten des Tatzeitraums ermittelt, hiervon für die teilweise eingesetzten Subunternehmer aufgewendete Beträge abgesetzt und anhand des verbleibenden Betrages unter Berücksichtigung der Lohnquote von 57 % den an die Arbeiter in den betreffenden Monaten ausgezahlten Nettolohn ermittelt. Von diesem hat sie die vom Angeklagten den zuständigen Einzugsstellen gemeldeten Beträge abgezogen. Den so bestimmten Nettoschwarzlohn hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) nach den Vorgaben der Kammer im Annährungsverfahren gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV auf einen Bruttoschwarzlohn hochgerechnet. Von diesem ausgehend hat die Kammer die Sozialversicherungsbeiträge bestimmt, die vom Angeklagten beziehungsweise der M. zu zahlen gewesen wären.
24b) Wie sich aus den Ausgangsrechnungen der W. sowie der M. ergibt, erwirtschaftete der Angeklagte mit diesen Unternehmen im Zeitraum Juli 2005 bis November 2005, Januar 2006 bis August 2006, Mai 2007 bis Dezember 2007, Februar 2008, März 2008 sowie August 2008 bis Oktober 2008 einen Nettoumsatz von insgesamt 1.556.884,15 €.
25c) Die W. hat dabei für die Erwirtschaftung ihres Umsatzes folgende Subunternehmerrechnungen bedienen müssen:
|
Subunternehmerrechnungen an W. |
|||
|
Subunternehmen |
Rechnungsdatum |
Rechnungsnummer |
Nettobetrag |
|
T. |
10.08.2005 |
2005-201 |
1.925,00 € |
|
T. |
10.08.2005 |
2005-202 |
7.125,00 € |
|
T. |
21.08.2005 |
2005-206 |
14.125,00 € |
|
T. |
31.08.2005 |
2005-218 |
675,00 € |
|
T. |
15.09.2005 |
2005-234 |
425,00 € |
|
T. |
30.09.2005 |
2005-257 |
915,00 € |
|
T. |
30.09.2005 |
2005-262 |
4.695,00 € |
|
T. |
10.10.2005 |
2005-266 |
4.520,00 € |
|
T. |
10.10.2005 |
2005-267 |
1.110,00 € |
|
U. |
24.10.2005 |
3338 |
2.850,00 € |
|
U. |
26.10.2005 |
3339 |
900,00 € |
|
T. |
27.12.2005 |
2005-313 |
2.220,00 € |
|
EF. |
12.05.2006 |
2006/001 |
6.102,00 € |
Soweit das Unternehmen „OP.“ Rechnungen wegen angeblich erbrachter Subunternehmerleistungen an die W. bzw. K. NKL stellte, hat die Kammer diese nicht berücksichtigt. Bei diesen Rechnungen handelt es sich sämtlich um Scheinrechnungen eines vom vormals Mitangeklagten HA. allein für die Erstellung dieser Rechnungen gegründeten Unternehmens. Mit den Scheinrechnungen sollte nach dem gemeinsamen Plan des Angeklagten sowie des vormals Mitangeklagten HA. Umsatzsteuer verkürzt und der Einsatz der „Schwarzarbeiter“ verschleiert werden. Das Unternehmen „OP.“ entfaltete weder eine Geschäftstätigkeit, noch hatte es die hierzu erforderlichen Mittel. Die berechneten Arbeiten wurden auch nicht erbracht. (Soweit die beabsichtigte Umsatzsteuerverkürzung Gegenstand der Anklage ist, hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.)
28Die M. erledigte ihre Aufträge ausschließlich mit eigenen Kräften, weshalb die Kammer insoweit keine Subunternehmertätigkeit berücksichtigt hat.
29d) Bei ihrer Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist die Kammer von folgenden Beitragssätzen ausgegangen:
|
Zeitraum |
Anteil |
KV |
RV |
AV |
PV |
Gesamt |
|
Zeitraum W. |
||||||
|
7/2005 bis 8/2006 |
Arbeitgeberanteil |
6,5 % |
0,85 % |
9,75 % |
3,25 % |
20,35 % |
|
Arbeitnehmeranteil |
7,4 % |
0,85 % |
9,75 % |
3,25 % |
21,25 % |
|
|
Gesamt |
13,9 % |
1,7 % |
19,5 % |
6,5 % |
41,6 % |
|
|
Zeiträume M. |
||||||
|
5/2007 bis 12/2007 |
Arbeitgeberanteil |
7,2 % |
9,95 % |
2,1 % |
0,85 % |
20,1 % |
|
Arbeitnehmeranteil |
8,1 % |
9,95 % |
2,1% |
0,85 % |
21 % |
|
|
Gesamt |
15,3 % |
19,9% |
4,2 % |
1,7 % |
41,10 % |
|
|
1/2008 bis 7/2008 |
Arbeitgeberanteil |
7,2 % |
9,95 % |
1,65 % |
0,85 % |
19,65 % |
|
Arbeitnehmeranteil |
8,1 % |
9,95 % |
1,65 % |
0,85 % |
20,55 % |
|
|
Gesamt |
15,3 % |
19,9% |
3,3 % |
1,7 % |
40,2 % |
|
|
8/2008 bis 12/2008 |
Arbeitgeberanteil |
7,2 % |
9,95 % |
1,65 % |
0,975 % |
19,78 % |
|
Arbeitnehmeranteil |
8,1 % |
9,95 % |
1,65 % |
0,975 % |
20,68 % |
|
|
Gesamt |
15,3% |
19,9% |
3,3 % |
1,95 % |
40,45 % |
|
e) Unter Berücksichtigung der vom Angeklagten gemeldeten Beträge ergibt sich daher folgender Schaden:
32…
33Tabelle entfernt.
34f) Unberücksichtigt gelassen hat die Kammer dabei zu Gunsten des Angeklagten die Umsätze, welche er unter der Bezeichnung „K. NKL“ erwirtschaftet hat (insgesamt, wie sich aus den Ausgangsrechnungen ergibt, 269.806,00 €), weil nach den nicht zu widerlegenden Angaben des Angeklagten ein erheblicher, nicht mehr nachzuvollziehender Teil dieser Umsätze nicht für Arbeitslohn, sondern für Schmiergelder aufgewandt wurde. Dabei ist auszuschließen, dass mehr als die festgestellten Umsätze als Schmiergeld gezahlt wurden.
353) Darüber hinaus gab der Angeklagte hinsichtlich des schwarz ausgezahlten Lohns in der Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2007 sowie Februar 2008 und März 2008 teilweise unzutreffende Lohnsteueranmeldungen und überwiegend gar keine Lohnsteueranmeldungen ab. Die Anmeldungen waren dabei monatlich abzugeben, weil die gemäß § 41a Abs. 2 Satz 3 EStG hochgerechnete für das vergangene Jahr abzuführende Lohnsteuer mehr als 3.000 € betragen hätte. Ihm war auch bekannt, dass er als Geschäftsführer der M. zur (korrekten) Abgabe verpflichtet war. Er verkürzte Lohnsteuer in der von ihm für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen Höhe von insgesamt 102.694,01 €.
36Soweit darüber hinaus Lohnsteuerhinterziehungen - insbesondere im Zusammenhang mit der W. - angeklagt waren, hat die Kammer diese Vorwürfe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
37Auch hier hat die Kammer die Lohnzahlungen aufgrund der anhand der Ausgangsrechnungen ermittelten Nettoumsätze bei einer Lohnquote von 57 % und dem damaligen Eingangssteuersatz von 15 % (§ 39b Abs. 1 Satz 7 EStG aF) zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % (§ 4 Satz 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG 1995) unter Berücksichtigung der vom Angeklagten gemeldeten Lohnzahlungen ermittelt:
38
III.
40Wegen der nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge und des Unterlassens der Anzeige der Arbeitsverhältnisse beziehungsweise des tatsächlich gezahlten Lohns bei der Einzugsstelle und der unterlassenen Zahlung der Arbeitgeberbeiträge in der Zeit von Juli 2005 bis Oktober 2008 (26 Monate) hat sich der Angeklagte wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 26 Fällen strafbar gemacht (§§ 266a Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
41Wegen unterlassenen beziehungsweise falschen monatlichen Lohnsteueranmeldungen im Zeitraum von März 2007 bis Dezember 2007 (14 Monate) hat sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 14 Fällen strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
42IV.
43Die Feststellungen beruhen - mit Ausnahme der Umsatzhöhe - auf dem Geständnis des Angeklagten. Der Angeklagte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nach Durchsicht der ihm im Selbstleseverfahren zur Verfügung gestellten sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Rechnungen vollständig und einschließlich der Lohnquote wie festgestellt eingeräumt, wobei er allerdings die jeweiligen Rechnungen zwar für plausibel hielt, sich im Einzelnen an diese aber nicht mehr erinnern konnte. Das Geständnis ist glaubhaft, denn es deckt sich mit den vom Zeugen TU. mitgeteilten Ermittlungsergebnissen der Steuerfahndung. Die Höhe der Umsätze konnte die Kammer zudem anhand der im Selbstleseverfahren eingeführten Ausgangsrechnungen der W./K. NKL beziehungsweise M. nebst Rechnungen der Subunternehmer einschließlich der ergänzend verlesenen Rechnungen des Unternehmens „U.“ bestimmen, wobei der Angeklagte angegeben hat, Löhne in entsprechender Höhe auch bei wirtschaftlicher Schieflage stets ausgezahlt zu haben. Die Feststellungen zur Firmengeschichte beruhen ergänzend auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Handelsregisterauszügen.
44V.
451. Den Strafrahmen wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelts hat die Kammer dem Regelstrafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB (iVm § 266a Abs. 2 StGB) entnommen, der Geldstrafe von 5 Tagessätzen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren vorsieht.
46a) Die Kammer hat sowohl das Vorliegen eines benannten (§ 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB) als auch eines unbenannten besonders schweren Falles (§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB) verneint.
47aa) Nach § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält.
48Ob die Schwelle des „großen Ausmaßes“ überschritten ist, ist für jede einzelne Tat im materiellen Sinne gesondert zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, juris Rn. 40 zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO). Ein großes Ausmaß liegt dann vor, wenn die beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt üblichen Durchschnittswerte deutlich überschritten werden (Pananis in Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl., § 6 Rn. 40). In Anlehnung zur Rechtsprechung zu § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, NStZ 2012, 331 Rn. 4 mwN) wird ein großes Ausmaß überwiegend ab einem Betrag von 50.000 € angenommen (Saliger in Eser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 266a StGB Rn. 42 mwN) und ist vorliegend daher in den Fällen 25 (59.496,76 €) und 26 (105.680,72 €) zu M.kutieren.
49Ein benannter besonders schwerer Fall im Sinne des § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB ist jedoch gleichwohl zu verneinen, weil der Angeklagte nicht grob eigennützig handelte. Grob eigennützig handelt, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lässt. Das ist der Fall, wenn sein Streben das bei einem durchschnittlichen Straftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigt, was auf Basis einer Gesamtwürdigung anhand der kriminellen Energie, namentlich Art und Häufigkeit der Begehung und Grad der zu Tage getretenen Gewinnsucht zu beurteilen ist (Saliger in Satzger/Schluckebier/Schmidt, StGB, 3. Aufl., § 264 Rn. 36 mwN). Der Angeklagte muss über eine Bereicherungsabsicht im Sinne von § 263 StGB hinaus das übliche Maß kaufmännischen Gewinnstrebens deutlich überschritten haben (Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 266a StGB Rn. 94). Die Anstößigkeit seines Verhaltens kann sich beispielsweise aus einer besonderen Skrupellosigkeit und Verantwortungslosigkeit gegenüber seinen Arbeitnehmern ergeben, ihren Ausdruck aber auch darin finden, dass der Arbeitgeber mit den Arbeitnehmern kollusiv zusammenwirkt und aus organisierter Schwarzarbeit erhebliche Vorteile zieht (Weidner in Graf/Jäger/Wittig, aaO). Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, bei welcher der Schadenshöhe indizielle Bedeutung zukommt (Wiedner in Graf/Jäger/Wittig, aaO mwN).
50Gemessen an diesen Voraussetzungen liegt ein grob eigennütziges Verhalten des Angeklagten nicht vor. Es ist bereits nicht feststellbar, dass er bei seiner Vorgehensweise in erster Linie eine Maximierung des eigenen Profits im Blick hatte. Triebfeder war nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten der Erhalt der wirtschaftlichen Existenz des jeweiligen Unternehmens und seiner Mitarbeiter. Eine persönliche Bereicherung des Angeklagten ist über die regelmäßige Auszahlung seines vom wirtschaftlichen Erfolg nicht getragenen Gehalts hinaus hingegen nicht feststellbar. Ebenso hat die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass er in skrupelloser Weise mit seinen Mitarbeitern verfahren ist. Im Gegenteil hat er unwiderlegt angegeben, gerade auch deren wirtschaftliches Wohl im Auge gehabt zu haben.
51bb) Auch einen unbenannten besonders schweren Fall (§ 266a Abs. 4 Satz 1 StGB) hat die Kammer in einer Gesamtschau der nachfolgend unter b) genannten Strafzumessungserwägungen verneint.
52b) Innerhalb des gefundenen Strafrahmens hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten insbesondere die hohe Gesamtschadenssumme gesehen. Bei zwei Taten ist sogar ein Schaden von mehr als 50.000 € entstanden, was die üblichen Durchschnittswerte vergleichbarer Taten deutlich überschreitet. Darüber hinaus hat die Kammer den langen Tatzeitraum berücksichtigt (Juli 2005 bis Oktober 2008), wobei zu Gunsten des Angeklagten jedoch relativierend ins Gewicht fällt, dass es sich um eine Serie gleicher Taten mit einem Gewöhnungseffekt handelt, bei welchem der Angeklagte das einmal begonnene Muster seines Handelns kontinuierlich fortgesetzt und sich das Unrecht seiner Taten nicht stets gesondert vor Augen geführt hat.
53Soweit der Angeklagte strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, fällt dies nicht straferschwerend ins Gewicht. Die Taten liegen bereits erhebliche Zeit zurück und betreffen teilweise sogar die Vorgänge im Zusammenhang mit der M., die gemeinsam mit den nunmehr verurteilten Taten gesamtstrafenfähig gewesen wären.
54Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer insbesondere gesehen, dass der Angeklagte sich schon im Ermittlungsverfahren eingelassen und die Vorwürfe - soweit möglich - gleich zu Beginn der Hauptverhandlung umfassend eingeräumt und damit in erheblichem Maße zur Abkürzung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Insbesondere hat er so eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung der bekannten Arbeitnehmer und Kunden vermieden. Ebenfalls fällt besonders ins Gewicht, dass die dem Verfahren zugrundeliegenden Taten nahezu vollständig mehr als zehn Jahre und teilweise sogar bis zu knapp dreizehn Jahre zurückliegen. Auch ist dem Angeklagten keine persönliche Bereicherung verblieben. Im Gegenteil sieht er sich aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides der Bahn BKK über rund 140.000 € zuzüglich Säumniszuschlägen weiterhin Vollstreckungen ausgesetzt und bemüht sich, seine Schulden abzutragen. Ebenfalls ist zu sehen, dass er sich nach der misslungenen Selbstständigkeit unter mannigfachem Verstoß gegen die strafbewehrten Pflichten eines Unternehmers nicht - auch nicht unter Zwischenschaltung einer Mittelsperson - erneut selbstständig gemacht hat, sondern gesehen hat, dass eine abhängige Beschäftigung vorzuziehen ist. Dementsprechend ist er seit etwa acht Jahren als Angestellter tätig. Seit der Aufgabe seiner Selbständigkeit hat er sich zudem straffrei geführt. Ebenfalls strafmildernd berücksichtigt hat die Kammer, dass die Strafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach (34 Cs 95 Js 13383/07) vom 20. August 2008 und aus dem Urteil des Amtsgerichts Münster (11 Ls - 44 Js 893/03 - 24/09) vom 25. Januar 2011 (teilweise) gesamtstrafenfähig gewesen wären und eine solche nur deshalb nicht gebildet werden konnte, weil die dort ausgesprochenen Strafen bereits erledigt sind (Härteausgleich). Zu Gunsten des Angeklagten fällt darüber hinaus die lange Verfahrensdauer ins Gewicht. Dabei hat die Kammer auch gesehen, dass der Angeklagte in einer Kleinstadt wohnt, in der sich die Vorwürfe herumgesprochen haben, weshalb er und seine Familienmitglieder sich auch in ihrem sozialen Umfeld mit diesen Vorwürfen immer wieder konfrontiert sehen. Hierbei hat die Kammer auch berücksichtigt, dass er teilweise unter Schlafstörungen gelitten und Angst um seine wirtschaftliche Existenz und die wirtschaftliche Existenz seiner Familie hatte.
55Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer auf folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt:
|
Schadenshöhe |
Taten |
Strafe |
|
bis 5.000 € |
§ 266a: 38, 39, 44, 46, 48, 49, 59, 62, 70 4 bis 8, 10, 27 |
40 Tagessätze |
|
5.001 € bis 10.000 € |
§ 266a: 45, 47 9, 28, 31 |
60 Tagessätze |
|
10.001 € bis 20.000 € |
§ 266a: 40 bis 42, 51, 60, 61, 64 3, 26, 30 |
90 Tagessätze |
|
20.001 € bis 40.000 € |
§ 266a: 50, 65, 67 bis 69, 71 29 |
120 Tagessätze |
|
59.496,76 € |
§ 266a: 63 |
6 Monate und 90 Tagessätze |
|
105.608,72 € |
§ 266a: 66 |
8 Monate und 120 Tagessätze |
c) Unter nochmaliger Abwägung aller genannten Strafzumessungskriterien, denen ebenso bei der Gesamtstrafenbildung Bedeutung zukommt, hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 8 Monaten beziehungsweise 120 Tagessätzen auf eine
58Gesamtfreiheitsstrafe von
59elf Monaten
60sowie in Anwendung des § 41 StGB auf eine
61Gesamtgeldstrafe von
62180 Tagessätzen
63erkannt, wobei die Kammer auch die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten in den Blick genommen und bei der Gesamtfreiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt hat, dass gegen den Angeklagten neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15, juris Rn. 7).
64Die Voraussetzungen der Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe liegen vor, denn der Angeklagte hat sich durch die Taten bereichert. Er hat sich durchweg und unabhängig von der wirtschaftlichen Lage des beiden Unternehmen ein durchschnittliches (Geschäftsführer-)Gehalt in Höhe von 3.500 € bis 5.000 € ausgezahlt und die durch die abgeurteilten Taten ersparten Aufwendungen auch hierzu eingesetzt. Dem steht nicht entgegen, dass eine Bereicherung, soweit der Angeklagte nicht mit der W. als Einzelfirma tätig war, bei der M. GmbH eingetreten ist. Für eine Bereicherung im Sinne des § 41 StGB genügt nämlich auch eine nur mittelbare Bereicherung (BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, juris Rn. 12), wie sie hier in der selbst veranlassten Auszahlung eines Geschäftsführergehalts liegt.
65Die Tagessatzhöhe hat die Kammer gemäß § 40 StGB bestimmt und in allen Fällen auf 60 € festgesetzt.
66d) Von der verhängten
67Gesamtfreiheitsstrafe gelten
68sechs Monate
69und von der
70Gesamtgeldstrafe gelten
7190 Tagessätze
72als vollstreckt, da das Strafverfahren über einen Zeitraum von vier Jahren und neun Monaten rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
73Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention hat jeder Angeklagte ein Recht auf ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren und damit auch auf eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens. Ob eine mit dem Rechtstaatsprinzip des Grundgesetzes nicht im Einklang stehende Verfahrensverzögerung vorliegt, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, die in einer umfassenden Gesamtwürdigung gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei sind insbesondere der durch die Verzögerung der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Strafverfahrens, die Schwere und die Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlung sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastung für den Angeklagten zu berücksichtigen. Keine Berücksichtigung finden Verfahrensverzögerungen, die der Angeklagte selbst verursacht hat (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 ff.).
74Der Angeklagte hat von dem Verfahren erstmals im November 2009 mit dem Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses bezüglich seiner Wohnung in BI. erfahren. Bei seinen Vernehmungen hat er eine geständige Einlassung zwar angekündigt, diese ist jedoch ausgeblieben. Anklage wurde sodann unter dem 1. März 2012 erhoben und die Hauptverhandlung am 11. Juni 2018 begonnen.
75Angesichts dieses Verfahrensablaufs liegt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung während des Ermittlungsverfahrens nicht vor. Denn in diesem mussten bei sämtlichen bekannten Kunden sowie in den Räumen des Angeklagten und der vormals Mitangeklagten HA. und AV.durchsucht und die dort sichergestellten umfangreichen (Geschäfts-)Unterlagen ausgewertet werden. Dies hat insbesondere deshalb einen größeren Aufwand erfordert, weil es sich teilweise - zumindest bei den Rechnungen der Firma OP. - um Scheinrechnungen handelte, das Vorgehen des Angeklagten auf Verdunkelung angelegt war und er im Ermittlungsverfahren eine fundierte Sachaufklärung lediglich angekündigt hat und Aufzeichnungen über die Geschäftsvorgänge nur rudimentär vorhanden waren.
76Demgegenüber wurde das Verfahren nach seinem Eingang beim Landgericht aufgrund einer Vielzahl von vorrangig zu bearbeitenden Haftsachen über vier Jahre und neun Monate verzögert, denn unter Berücksichtigung des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades des Verfahrens und der normalen Belastung einer Wirtschaftsstrafkammer wären für die Vorbereitung des Verfahrens und Durchführung der Hauptverhandlung etwa ein Jahr und sechs Monate ausreichend gewesen.
77Die bloße Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt vorliegend nicht, um den Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu kompensieren. Vielmehr bedurfte es hierzu der Anwendung der sogenannten Vollstreckungslösung, also der Kompensation der Belastung des Angeklagten durch den Konventionsverstoß dadurch, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 131 ff. mwN). Im Hinblick auf die von dem Angeklagten geschilderten Belastungen, welche im Rahmen der Strafzumessung genannt sind, hält die Kammer vorliegend einen Zeitraum von drei Monaten wegen der Gesamtfreiheitsstrafe und 90 Tagessätzen wegen der Gesamtgeldstrafe für angemessen.
782. Die Vollstreckung der verhängten Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig keine Straftaten mehr begehen wird, da er durch das hiesige Strafverfahren augenscheinlich hinreichend beeindruckt ist. Seit Aufgabe seiner Selbständigkeit hat er sich straffrei geführt, lebt in wirtschaftlich und familiär geordneten Verhältnissen und arbeitet seit acht Jahren als Angestellter. Die Taten liegen etwa zwischen zehn und dreizehn Jahren zurück. Er hat zudem sein Fehlverhalten in der Hauptverhandlung unumwunden eingeräumt. Soweit er bereits in früheren Verfahren verurteilt wurde, stehen diese Verurteilungen sämtlich im Zusammenhang mit einer nunmehr seit geraumer Zeit aufgegebenen Selbstständigkeit.
79V.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- StPO § 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten 1x
- StGB § 266a Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 10x
- § 8 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 421 Absehen von der Einziehung 1x
- StGB § 263 Betrug 1x
- § 370 AO 4x (nicht zugeordnet)
- StGB § 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe 2x
- StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen 2x
- § 370 Abs. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56 Strafaussetzung 2x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 3x
- EStG § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer 2x
- § 20 Abs. 2 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 28f Abs. 2 Satz 1 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer 1x
- § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolZG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 14 Handeln für einen anderen 2x
- § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO 1x (nicht zugeordnet)
- § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- 82 Js 1096/04 1x (nicht zugeordnet)
- 95 Js 13383/07 2x (nicht zugeordnet)
- 44 Js 893/03 2x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 416/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 579/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 389/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 89/83 1x (nicht zugeordnet)