Urteil vom Landgericht Münster - 20 KLs-44 Js 243/08-1/18

Tenor

Der Angeklagte ist der Steuerhinterziehung in 14 Fällen und des Vorenthaltens- und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 26 Fällen schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,- € verurteilt.

Von den Strafen gelten als vollstreckt:

- von der Gesamtfreiheitsstrafe: 3 Monate

- von der Gesamtgeldstrafe: 90 Tagesätze.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Dem Angeklagten bleibt nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten à 300 € zu zahlen. Die Raten sind zu zahlen am 15. eines Monats, beginnend mit dem auf die Rechtskraft folgenden Monat.

Angewendete Vorschriften:

§ 266a Abs. 1, § 266a Abs. 2 StGB, § 370 Abs. 1 AO, § 14 Abs. 1, § 41, § 49 Abs. 1, § 53 Abs. 1, § 56 Abs. 2, 3 StGB


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