Urteil vom Landgericht Münster - 9 S 92/17
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 30. Oktober 2017 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger 4.392 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Januar 2017 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen in zweiter Instanz haben sich nur insoweit ergeben, als die Kläger nunmehr unbestritten vorgetragen haben, es handele sich beim Bestattungsvorsorgevertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen.
4Die Kläger beantragen,
5die Beklagte abändernd zu verurteilen, an sie 4.392 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Januar 2017 zu zahlen.
6Die Beklagte hat beantragt,
7die Berufung zurückzuweisen.
8Im Übrigen wird von einer Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO (iVm § 26 Nr. 8 EGZPO) abgesehen.
9II.
10Die statthafte (§ 511 Abs. 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig – insbesondere fristgerecht (§§ 517, 520 Abs. 2 ZPO) – eingelegte und begründete Berufung der Kläger hat Erfolg. Zu Recht machen die Kläger geltend, dass die Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit der Erblasserin gegenüber den Erben verpflichtet war, die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung für die Beerdigungskosten zu verwenden, über diese Verwendung abzurechnen und den sich ergebenden Überschuss von 4.392 € an die Kläger als (unbekannte) Erben auszukehren.
111) Die Bestattung ist auf Grundlage des Bestattungsvorsorgevertrages vom 30. November 2015 durchgeführt worden. Entgegen der von der Beklagten offenbar vertretenen Ansicht hat die Zeugin N1 keinen weiteren (eigenen) Bestattungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen. Denn der Zeugin N1 war der Bestattungsvorsorgevertrag bekannt, weil sie ihn selbst als Vertreterin für die Erblasserin unterzeichnet hatte, da der Vertrag die Erblasserin ausdrücklich als Auftraggeberin nennt und die Zeugin daher nur als Vertreterin für diese unterzeichnet haben kann (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). War aber der Zeugin N1 der Bestattungsvorsorgevertrag bekannt, als sie wegen der Bestattung der Erblasserin an die Beklagte herantrat, kann ihre in diesem Zusammenhang abgegebene Erklärung ohne weitere abweichende Ausführungen ihrerseits nur so verstanden werden, es möge auf Grundlage des bereits bestehenden Vertrages bestattet werden. Der Abschluss eines separaten Vertrages hätte nämlich nicht nur eine Verletzung des bereits abgeschlossenen Vertrages bedeutet und dem beiden Beteiligten bekannten Willen der Erblasserin widersprochen. Für den Abschluss eines separaten Vertrages bestand auch kein Anlass.
122) Eine Auslegung des Bestattungsvorsorgevertrages vom 30. November 2015 ergibt, dass die Beklagte zur Abrechnung aller für die Bestattung erhaltenen Mittel sowie zur Auskehr eines sich ergebenden Überschusses verpflichtet ist, wobei dieser Anspruch gemäß § 1922 Abs. 1 BGB nun von den Erben geltend gemacht werden kann. Aus dem Gesamtzusammenhang mit der Einsetzung der Beklagten als Bezugsberechtigte ergibt sich darüber hinaus, dass es sich bei der Versicherungssumme um Mittel handelt, welche die Beklagte zweckgebunden für die Bestattung erhalten hat, so dass der Überschuss von 4.392 € den Klägern zusteht.
13a) Die Beklagte war aufgrund des Bestattungsvorsorgevertrages verpflichtet, einen etwaigen Überschuss an die Erben und damit die Kläger auszukehren. Der Bestattungsvorsorgevertrag regelt allerdings ausdrücklich nur, dass mit den Erben über die Beerdigung abzurechnen ist. Auch wenn die Formulierung „abzurechnen“ dem strengen Wortsinne nach nur eine systematische Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben bedeutet, erfasst dies auch die Auskehr eines sich etwa ergebenden Überschusses.
14Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – wie sie hier unstreitig vorliegen – sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 19. April 2018 – III ZR 255/17, juris Rn. 18; vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14, juris Rn. 13, jeweils mwN). Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., BGH, Urteile vom 19. April 2018 – III ZR 255/17, aaO; vom 25. November 2015 – VIII ZR 360/14, aaO, jeweils mwN). Mithin gilt der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (st. Rspr., BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 219/16, juris Rn. 30) auch bei objektiv auszulegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
15Ein Verständnis dahingehend, es sei nicht auszukehren, wäre jedoch nicht interessengerecht. Während die Erben ein Interesse daran haben, dass zweckgebundene Mittel nur für den vorgesehenen Zweck verwendet und im Übrigen ausgezahlt werden, ist ein berechtigtes Interesse des Bestattungsunternehmens, nicht verwendete Mittel letztlich schenkweise behalten zu dürfen, nicht erkennbar. Zu Recht macht die Berufung insoweit geltend, dass die rein geschäftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien für eine abweichende Gestaltung erforderliche Anhaltspunkte nicht liefern. Der Vertrag selbst geht zudem davon aus, dass der Beklagten (nur) zweckgebundene Mittel für die Bestattung zugewandt werden, denn er sieht ein Recht zur Leistungsminderung vor, wenn diese Mittel nicht ausreichen und die Dritten nicht bereit sind, die höheren Kosten zu tragen. Eine allein die Abrechnung regelnde Klausel wäre zudem weitgehend sinnentleert (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 3. November 2016 – I ZB 2/16, juris Rn. 17 [zum Individualvertrag]), weil die Abrechnung kein Selbstzweck sein kann.
16b) Bei der Versicherungssumme handelt es sich auch um zweckgebundene Mittel, welche die Beklagte allein für die Bestattung erhalten sollte. Dementsprechend ist sie diesbezüglich auch gegenüber den Erben zur Abrechnung und Auskehr verpflichtet.
17Zutreffend hat das Amtsgericht allerdings gesehen, dass die Versicherungssumme einer Sterbegeldversicherung nicht automatisch zweckgebunden ist und vom Bezugsberechtigten deshalb stets nur für Beerdigungskosten eingesetzt werden dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 – XII ZB 632/13, juris Rn. 15 [zu § 90 Abs. 3 SGB XII]). Vorliegend ergibt sich eine entsprechende Zweckbindung jedoch aus dem Gesamtzusammenhang, der zusammen mit dem Zweck des Bestattungsvorsorgevertrages maßgebliches Auslegungskriterium ist (vgl. allgemein etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 – VIII ZR 219/16, Rn. 30 mwN).
18Zweck des Bestattungsvorsorgevertrages ist es, die Beerdigung der Erblasserin bereits vor ihrem Tod einschließlich der im Vertrag ausdrücklich erwähnten Abrechnung zu regeln. Der Bestattungsvorsorgevertrag geht dabei davon aus, dass der Beklagten seitens der Erblasserin Gelder für die Beerdigung zugewendet werden, denn der Bestattungsvorsorgevertrag trifft eine Regelung für den Fall, dass diese Mittel wegen veränderter Preise nicht ausreichen, um die Beerdigung mit den von der Erblasserin vereinbarten Leistungen des Bestattungsinstitutes durchzuführen. Wie sich aus der Abrechnung der Beklagten ergibt (Anlage K 2, GA 7), hat die Beklagte von der Erblasserin jedoch allein die Bezugsberechtigung erhalten. Mithin kann es sich bei dieser nur um die vom Bestattungsvorsorgevertrag vorausgesetzten Mittel handeln, die für die Beerdigung zu verwenden waren. Ein Anlass, dem beklagten Beerdigungsinstitut über den hierfür erforderlichen und – vorbehaltlich möglicher Preisschwankungen – auch im Vorhinein vereinbarten Betrag hinaus weitere Mittel zuzuwenden, bestand hingegen nicht. Im Gegenteil spricht gerade die Einsetzung eines Bestattungsunternehmens dafür, dass die Versicherungssumme auch der Deckung der Beerdigungskosten dienen soll. Eine solche erkennbare Zweckbindung ergibt sich allerdings nicht nur aus dem rein geschäftlichen Charakter der Beziehung zur Beklagten sowie aus deren Geschäftszweig, sondern folgt vorliegend auch aus dem engen zeitlichen Zusammenhang des Abschlusses des Bestattungsvorsorgevertrages im Ende November 2015 mit der Einsetzung der Beklagten als Bezugsberechtigte im Dezember 2015. Insbesondere ist aber auch die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass es sich bei der Bezugsberechtigung nicht um eine – anlasslose – Schenkung handelt, mit der Folge, dass sie die Versicherungssumme nach eigenem Gutdünken für sich verwenden und in Konsequenz dessen die Beerdigungskosten anderweit hätte verlangen dürfen. Denn sie hat die Versicherungssumme für die Beerdigungskosten eingesetzt und auch abgerechnet und den Überschuss – wenn auch an die Zeugin N1 – ausgekehrt.
193) Die Verpflichtung der Beklagten, den die Beerdigungskosten übersteigenden Teil der Versicherungssumme an die Kläger auszukehren, ist nicht durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte diesen Betrag an die Zeugin N1 ausgekehrt hat.
20Die Beklagte konnte mit Erfüllungswirkung allein an die Erben der Erblasserin leisten. Die Zeugin N1 ist jedoch nicht Erbin geworden, denn sie hat das Erbe ausgeschlagen, so dass sie gemäß § 1953 Abs. 1 BGB mit Rückwirkung zur Nichtberechtigten geworden ist (allg. A. siehe MünchKommBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1953 Rn. 2), also von Anfang an nie Erbe war.
21Die Kammer braucht dabei nicht zu entscheiden, ob eine Leistung an die Zeugin N1 vor der Ausschlagung des Erbes gemäß § 1959 Abs. 2 BGB dann gegenüber den wahren Erben wirksam wäre, wenn die Annahme der Leistung nicht ohne Nachteil für den Nachlass hätte herausgeschoben werden können (so die herrschende Meinung; Staudinger/Mešina, BGB, Neubearb. 2017, § 1959, Rn. 11; Zimmer in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 13. Aufl., 2018, § 1959 Rn. 5; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, Stand August 2018, § 1959 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB, 77. Aufl., § 1959 Rn. 3) oder ob mit einer teilweisen in der Literatur vertretenen Ansicht eine Erfüllung an den vermeintlichen Erben vor der Ausschlagung analog § 1959 Abs. 3 BGB stets Erfüllungswirkung hat (MünchKommBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1959 Rn. 11 mwN; HK-BGB/Hoeren, 10. Aufl., § 1959 Rn. 6). Denn nach beiden Ansichten hat die Leistung an die Zeugin N1 nur dann Erfüllungswirkung gegenüber den Klägern, wenn die Beklagte an die Zeugin vor der Ausschlagung des Erbes gezahlt hat. Die nach allgemeinen Regeln für eine wirksame Erfüllung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat aber nicht vorgetragen, dass sie den Überschuss zu einem Zeitpunkt an die Zeugin N1 ausgekehrt hätte, als diese das Erbe noch nicht ausgeschlagen hatte. Ein etwaiger guter Glaube an eine Erbenstellung wird – gleich ob vor oder nach Ausschlagung des Erbes – nicht geschützt (vgl. § 1959 BGB). Er ist zudem nicht vorgetragen.
224) Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB), jedoch nicht bereits ab dem 17. Januar 2017, sondern erst ab dem 19. Januar 2017. Denn die Kläger haben zuletzt mit am 16. Januar 2017 zugegangenem Schreiben unter Fristsetzung zum 18. Januar 2017, mithin aufschiebend bedingt gemahnt. Daran müssen die Kläger sich festhalten lassen (vgl. HK-BGB/Schulze, 10. Aufl., § 286 Rn. 7).
235) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
246) Die Revision ist nicht zuzulassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordern eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
257) Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.392 €.
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Referenzen
- ZPO § 517 Berufungsfrist 1x
- ZPO § 520 Berufungsbegründung 1x
- BGB § 1959 Geschäftsführung vor der Ausschlagung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 511 Statthaftigkeit der Berufung 1x
- BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters 1x
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 1x
- § 90 Abs. 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 362 Erlöschen durch Leistung 1x
- BGB § 1953 Wirkung der Ausschlagung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 2x
- III ZR 255/17 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 360/14 2x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 219/16 2x (nicht zugeordnet)
- I ZB 2/16 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 632/13 1x (nicht zugeordnet)