Urteil vom Landgericht Münster - 111 O 6/23
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2023 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, welche ihr aus der Operation am 22.07.2019 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die ÖRAG Rechtschutzversicherungs-AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.217,46 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2023.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 150,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2023.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Klägerin verlangt mit der Klage Zahlung von Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Zusammenhang mit einer Magenverkleinerung.
3Der Zeuge W. hat mit Schreiben vom 29.01.2019 ausgeführt, dass sich aus psychiatrischer Sicht keine Kontraindikationen gegenüber der geplanten bariatrischen Operation ergeben würden.
4Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 29.01.2019 (Anl. B4, Bl. 227 d.A.) Bezug genommen.
5Der Hausarzt der Klägerin, Herr G., hatte eine Magenbypass-OP zur Gewichtsreduktion bei der Patientin als kontraindiziert angesehen und der damaligen Betreuerin der Klägerin sowie dem Klinikum der Beklagten geraten, den Eingriff nicht vorzunehmen. Wörtlich hatte G. an das Klinikum der Beklagten, z.Hd. Herrn J., und nachrichtlich an die damalige Betreuerin der Klägerin am 09.07.2019 geschrieben:
6"ich sehe bei dem geplanten Vorhaben folgende Probleme:
7(1) Frau B. ist psychiatrisch erkrankt und nicht in der Lage, Komplikationsmöglichkeiten und Risiken des Eingriffs im nötigen Umfang zu verstehen.
8(2) Frau B. liebt gutes und reichliches Essen seit Jahrzehnten. Sie wird sich kaum einem Diätreglement unterziehen, welches den daraus bezogenen Lustgewinn schmälert. Auch nach der geplanten OP wird sie das nicht tun. Es besteht eine Essstörung im Umfeld einer geistig-seelischen Erkrankung.
9(3) Frau B. ist nicht in der Lage, die Folgen einer bariatrischen Operation einzuschätzen. Die notwendigen aufwändigen Nachsorgemaßnahmen, die zu erwartenden Mangelzustände, die möglichen Komplikationen und Risiken des Eingriffs wiegen den gesundheitlichen Benefit in keine Weise auf.
10Ich halte daher eine Magenbypass-OP für kontraindiziert und werde der gerichtlich bestellten Betreuerin raten, die Zustimmung zum Eingriff zu verweigern."
11Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 09.07.2019 (Bl. 154 der beigezogenen Krankenunterlagen des G.) Bezug genommen.
12Im Vorfeld zur stationären Aufnahme erfolgte am 04.07.2019 ein Aufklärungsgespräch mit der Klägerin (zu diesem Zeitpunkt BMI von 39,9 kg/m2) über die Indikation, Risiken und Durchführung einer Magenbypass-Operation. Am 18.07.2019 wurde ein weiteres Aufklärungsgespräch über die Operation „Laparoskopischer Magenbypass“ geführt. Über eine Sleeve-Gastrektomie wurde nicht aufgeklärt. Am 11.07.2019 änderte der Operateur das operative Vorgehen ohne Kenntnis der Klägerin dergestalt, dass er es von einer Magenbypass-Operation auf eine Sleeve-Gastrektomie umstellte. Die Sleeve-Gastrektomie wurde dann am 22.07.2019 durchgeführt und die Klägerin am 26.07.2019 nach Hause entlassen.
13Am 29.07.2019 wurde die Klägerin mit dem Rettungsdienst in die Klinik der Beklagten eingeliefert. Sie litt unter Schüttelfrost, Fieber und Erbrechen. Sie wurde am 30.07.2019 zwecks weiterer Untersuchung in das Krankenhaus O, dessen Träger ebenfalls die Beklagte ist, auf die Gastroenterologie verlegt. Es wurde eine Nahtinsuffizienz mit paragastralem Abszess festgestellt, die mittels endogastraler Vakuumtherapie sowie perkutan eingebrachten Drainagen behandelt wurde. Es traten ein postinterventionelles Hautemphysem sowie ein Pneumothorax links auf.
14Die Klägerin verblieb insgesamt sieben Wochen im Krankenhaus. In dieser Zeit wurden mehrere Abszesse festgestellt, Drainagen gelegt und mehrere Spülvorgänge täglich vorgenommen. Am 13.09.2019 wurde die Klägerin entlassen.
15Am 16.09.2019 erschien die Klägerin wiederum mit Beschwerden bei der Beklagten. Es wurde festgestellt, dass immer noch Eiter vorhanden war und weiterhin eine Insuffizienz bestand. Die Klägerin wurde abermals in die Gastroenterologie ins Krankenhaus O. verlegt. Die Klägerin wurde am 20.09.2019 mit einer geplanten Wiedervorstellung am 23.09.2019 entlassen.
16Noch am 22.09.2019 kam die Klägerin erneut mit Schüttelfrost, Fieber und Erbrechen in die Notaufnahme des Krankenhauses O.. Dort wurde sie zehn Tage lang behandelt. Nach Entlassung nahm die Klägerin Antibiotika, bis es zu starkem Erbrechen kam. Sie entschied sich daraufhin, für die Weiterbehandlung ein anderes Krankenhaus aufzusuchen. Ab dem 23.10.2019 wurde die Klägerin wegen einer fortbestehenden Nahtinsuffizienz mit Fistelotium im Krankenhaus F. behandelt. Hier wurde dann am 08.01.2020 eine Gastrektomie (vollständige Entfernung des Magens) durchgeführt.
17Die Klägerin behauptet:
18Die Magenverkleinerung sei fehlerhaft vorgenommen worden. Die Drainageeinlage zur Behandlung der Nahtinsuffizienz sei unsteril gewesen und habe zur Eiterbildung geführt. Auch die Nachbehandlung sei fehlerhaft gewesen. Die Entlassungen am 13.09.2019 und am 20.09.2019 seien fehlerhaft verfrüht vorgenommen worden.
19Die Behandlung der Beklagten mit Antibiotika und zu starken Schmerzmitteln nach der letzten Entlassung sei fehlerhaft gewesen, was zu einer Magenschädigung geführt habe. Entweder seien die falschen Medikamente verordnet worden oder die Dosierung sei fehlerhaft gewesen.
20Die Unterschiede zwischen einer Magen-Bypass-OP und einer Sleeve-Gastrektomie seien so bedeutend, dass eine individualisierte Aufklärung hätte erfolgen müssen.
21Nach Erhalt des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen behauptet sie, dass die Operation wegen ihrer fehlenden Compliance kontraindiziert gewesen sei.
22Die Aufklärungs- und Behandlungsfehler hätten zu der oben genannten Entfernung des Magens und den weiteren Krankenhausaufenthalten geführt. Seit der Magenresektion habe sie große Probleme beim Essen. Es komme häufig zu Erbrechen, Übelkeit und Bauch- sowie Kopfschmerzen. Die Gewichtszunahme werde dadurch erschwert. Sie wiege derzeit nur noch 51 kg. Durch den Gewichtsverlust komme es ständig zu starken Schwindelanfällen, die auch schon zur Ohnmacht und zu Stürzen geführt hätten. Sie bewege sich mit Hilfe eines Rollators fort. Sie sei seit dem 22.07.2019 voraussichtlich für immer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen hundertprozentig arbeitsunfähig. Sie leide mittlerweile unter starken Depressionen, Schlaflosigkeit und Angstzuständen. Durch den MDK sei ein Pflegegrad 2 anerkannt. Seit dem 11.01.2022 liege Pflegegrad 3 vor. Sie müsse nun dauerhaft auf Sport verzichten.
23Die Beeinträchtigungen und Folgen würden ein Schmerzensgeld iHv. mindestens 125.000,00 Euro rechtfertigen.
24Die Klägerin beantragt,
251.
26die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
272.
28festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, welche ihr aus der fehlerhaften Behandlung und Aufklärungsversäumnissen im Zeitraum Juli 2019 - September 2019 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden,
293.
30die Beklagte zu verurteilen, an die ÖRAG Rechtschutzversicherungs-AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.533,38 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie
314.
32die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 150,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte behauptet:
36Es habe sich ein aufgeklärtes, beiden operativen Maßnahmen – der Magen-Bypass-OP und der durchgeführten Sleeve-Gastrektomie – behandlungsimmanentes Risiko verwirklicht, so dass der haftungsbegründende Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Die Aufklärungsinhalte einer Magen-Bypass-OP und einer Sleeve-Gastrektomie seien in Bezug auf diese Risiken identisch.
37Zudem erhebt sie den Einwand der hypothetischen Einwilligung.
38Die Operation sei indiziert gewesen. Als Kontraindikation unter Ziffer 4.12. nach der S3-Leitlinie werde - unter anderem - ein instabiler psychopathologischer Zustand erwähnt. Aus dem Bericht des Zeugen W. vom 29.01.2019 (Anl. B 4, Bl. 227 d.A.) ergebe sich vielmehr, dass aus psychiatrischer Sicht keine Kontraindikation gegenüber der geplanten bariatrischen Operation bestanden habe. Die Operationsindikation sei aufgrund des BMI von ca. 40 und nach erfolgloser konservativer Therapie zu bejahen gewesen. Die Tumorerkrankung habe zudem lange zurückgelegen und sei zum Behandlungszeitpunkt nicht aktiv gewesen, die Depression sei medikamentös behandelt worden.
39Die unstreitig im Jahr 2010 bei der Klägerin vorgenommene Teilresektion der Lunge führe seit dem Jahre 2011 zu einer Atemmaskentherapie, die mit Schwindel, Blutdruckschwankungen, Stürzen, nächtlichen Atemschwierigkeiten und Schlaflosigkeit einhergehe. Die Depression liege seit vielen Jahren vor und sei nicht auf die Behandlung bei der Beklagten zurückzuführen. Schwindel, Blutdruckschwankungen, Stürze sowie das Fortbewegen mittels Rollator seien sämtlichst schon vor der eigentlichen streitgegenständlichen Behandlung der Fall gewesen und Folge der Grunderkrankung. Eine Änderung der Lebensverhältnisse und der Verhaltensweisen durch die Behandlung bei der Beklagten sei nicht dargelegt.
40Die Klage ist der Beklagten am 15.03.2023 zugestellt worden.
41Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung von Krankenunterlagen, der Vernehmung des Zeugen W. sowie Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige Q. mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten dazu wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2024 sowie auf das Gutachten vom 30.10.2023 verwiesen.
42Entscheidungsgründe
43A.
44Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
45I.
46Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes iHv. 25.000,00 Euro aus §§ 249, 253, 280, 630a ff., 278, 831 BGB, denn die Sleeve-Gastrektomie war nicht indiziert.
471.
48Die Operation war nicht indiziert, weil eine fehlende Compliance der Klägerin bzgl. der Sleeve-Gastrektomie vorlag.
49Zwar ist nach den damals geltenden S3-Leitlinien der Adipositaschirurgie bei Patienten mit einem BMI ≥40 kg/m2 ohne Kontraindikationen bei Erschöpfung der konservativen Therapie - so wie hier - nach umfassender Aufklärung eine Operation indiziert.
50Im konkreten Fall blieb jedoch die Einschätzung des Hausarztes der Klägerin - des Herrn G. - unberücksichtigt. Dieser sah bei der Klägerin eine Kontraindikation zu der Operation, da nach seiner Einschätzung keinerlei Compliance und damit keinerlei Erfolgsaussichten für einen solchen Eingriff bei der Klägerin vorlägen. Hierbei ist zwischen der Compliance und einer psychischen Erkrankung eines Patienten zu unterscheiden. Eine mangelnde Compliance kann auch bei einem psychisch gesunden Patienten vorliegen. Als mangelnde Compliance bezeichnet man eine fehlende bzw. unzureichende Mitarbeit bzw. Kooperation des Patienten bei einer medizinischen Behandlung, z.B. die Verweigerung einer Therapiemaßnahme oder die Nichtbefolgung von Verhaltensregeln. Insbesondere bei einer bariatrischen Operation - wie hier - kommt es entscheidend darauf an, dass der Patient nach der Operation die Disziplin aufbringt, sich an Therapiemaßnahmen und Verhaltensregeln - wie z.B. neue Essensgewohnheiten - zu halten. Das Behandlungskonzept einer bariatrischen Operation geht bis ans Lebensende und muss vom Hausarzt begleitet werden.
51Der Hausarzt der Klägerin teilte dem Klinikum der Beklagten und nachrichtlich auch der damaligen Betreuerin der Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2019 nachdrücklich mit, dass er keine postoperative Compliance der Klägerin sehe. Er hat auch in der Krankenakte im weiteren Verlauf mehrfach seine Unzufriedenheit darüber geäußert, dass seine präoperative Einschätzung einer fehlenden Compliance der Klägerin nicht berücksichtigt wurde.
52Es war fehlerhaft, dass die Ärzte der Beklagten die Einschätzung des Hausarztes vom 09.07.2019 über die zu erwartende postoperative Compliance nicht berücksichtigten. Der Operateur hätte zumindest vor Stellung einer Operationsindikation Kontakt mit dem Hausarzt aufnehmen müssen oder eine entsprechende psychiatrische Untersuchung zur Überprüfung der Einschätzung des Hausarztes veranlassen müssen bzw. die Klägerin mit dem Befund des Hausarztes erneut zu ihrem Psychiater schicken müssen, denn das gesamte (Nach-)Behandlungskonzept der Operation ist durch die Einschätzung des Hausarztes in Frage gestellt worden.
53Der Erfolg einer derartigen bariatrischen Operation hängt maßgeblich davon ab, ob der Patient in der Lage ist, postoperativ die notwendige Nachbehandlung durchzuführen. Bei dieser Operation kam es dafür insbesondere auf die Disziplin der Patientin an sowie auf deren intellektuelle Kapazität. Beides war nach Einschätzung des Hausarztes nicht gegeben. Die Operationsindikation wurde jedoch ohne Überprüfung der Einschätzung des Hausarztes gestellt. Es ist nicht dokumentiert und auch sonst nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Einschätzung des Hausarztes vor der Operation vom Operateur berücksichtigt worden ist.
54Der Operateur hätte der Einschätzung des Hausarztes nachgehen müssen. Die Kammer geht aufgrund der vehementen und eindeutigen Wortwahl aus dem Schreiben des Hausarztes der Klägerin vom 09.07.2019 davon aus, dass dieser gegenüber dem Operateur die fehlende Compliance der Klägerin genau so wiedergegeben hätte, was er es in dem Schreiben bereits ausgeführt hat.
55Die Operation hätte nach einer derartigen Einschätzung durch den Hausarzt nur dann durchgeführt werden dürfen, wenn die Ärzte der Beklagten diese Stellungnahme an den Psychiater weitergegeben hätten und dieser trotzdem von einer ausreichenden postoperativen Compliance ausgegangen wäre. Das hat die Beklagte aber nicht bewiesen. Der Zeuge W. bekundete in der mündlichen Verhandlung mehrfach, dass er nicht sagen könne, was er dem Operateur gesagt hätte, wenn er ihn mit der Einschätzung des Hausarztes konfrontiert hätte.
562.
57Es handelt sich um einen groben Behandlungsfehler.
58Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt. Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (vgl. BGH, NJW 2022, 2747 Rn. 11, beck-online m.w.N. aus der Rspr.).
59Es ist eine allgemeine Regel, auch über Leitlinien hinaus, dass die behandelnden Ärzte in das Behandlungskonzept einzubeziehen sind. Dies jedenfalls dann, wenn es - wie hier - wichtige Gründe dafür gibt. Wie bereits oben ausgeführt, kommt es bei einer bariatrischen Operation entscheidend darauf an, dass der Patient nach der Operation die Disziplin aufbringt, sich an Therapiemaßnahmen und Verhaltensregeln zu halten. Das Behandlungskonzept einer bariatrischen Operation geht bis ans Lebensende und muss vom Hausarzt begleitet werden. Es erscheint deshalb bereits aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich, dass das Schreiben des Hausarztes mit einem ungewöhnlich vehementen Wortlaut bei der Indikationsstellung nicht berücksichtigt worden ist.
603.
61Weitere Behandlungsfehler konnte der Sachverständige jedoch nicht feststellen. Insbesondere sind sämtliche Drainagen korrekt und steril angelegt worden und die Entlassungen aus dem Krankenhaus am 13.9.2019 und am 20.09.2019 waren zeitgerecht. Eine weitere stationäre Behandlung hätte für die Klägerin keine Vorteile, sondern nur Nachteile gehabt, da das Risiko einer Infektion mit Krankenhauskeimen bei einer weiteren Hospitalisierung größer gewesen wäre als das Infektionsrisiko zu Hause. Weder wurden falsche Medikamente verordnet noch war die Dosierung fehlerhaft.
624.
63Auf etwaige Aufklärungsfehler kommt es aufgrund der nicht indizierten Sleeve-Gastrektomie nicht an.
645.
65Unter Abwägung aller Umstände hält die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Schmerzensgeld von 25.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.
66Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigungen bieten, die nicht vermögensrechtlicher Natur sind. In erster Linie bilden die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer und das Ausmaß der Beeinträchtigungen der Lebensführung im privaten und beruflichen Bereich die wesentliche Grundlage für die Bemessung der Entschädigung.
67a.
68Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nur ausnahmsweise ausgeschlossen, so, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist oder wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt. Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation hat die Behandlungsseite zu beweisen (vgl. BGH, NJW 2022, 2747 Rn. 18, beck-online).
69b.
70Auf den Behandlungsfehler zurückzuführen und zu berücksichtigen sind im konkreten Einzelfall die unter Vollnarkose durchgeführten Operationen am 22.07.2019 (Sleeve-Gastrektomie) und am 08.01.2020 (Gastrektomie) sowie die im Tatbestand genannten Krankenhausaufenthalte der Klägerin.
71Zu berücksichtigen sind weiter die bei der Klägerin seit der Operation bestehenden Kopf- und Bauchschmerzen, die Übelkeit, der Schwindel und das Erbrechen. Diese sind darauf zurückzuführen, dass die Klägerin die diätetischen Empfehlungen mit Vermeidung von voluminösen Mahlzeiten, Aufnahme von vielen kleinen zum Teil flüssigen Mahlzeiten nicht einhält, andererseits auch die Kalorienzufuhr insbesondere bezüglich der cholesterinhaltigen Nahrungsbestandteile weiterhin zu hoch ist. Weiter hält die Klägerin eine notwendige Substitutionstherapie von Vitaminen und Spurenelementen, insbesondere die Substitution von Vitamin B12, nicht korrekt ein, wie auch die Verminderung des Hämatokrit belegt.
72Das Gericht geht davon aus, dass der Schwindel sich durch die Operation zumindest intensiviert hat. Die Betreuerin der Klägerin trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass es zumindest "in dem Ausmaß" vor der Operation keinen Schwindel gegeben habe. Dies lässt sich plausibel und nachvollziehbar mit der postoperativen Verminderung des Hämatokrits erklären, da das Blut dünner wird und es dementsprechend weniger Sauerstoff transportieren kann.
73Unter Berücksichtigung der oben genannten Beschwerden hält die Kammer auch die von der Klägerin vorgetragenen Schlafprobleme ebenso wie die Erforderlichkeit der Benutzung des Rollators als Folgen der Operation für plausibel und nachvollziehbar.
74Zwar sind all die oben genannten Beschwerden grundsätzlich durch das richtige Therapieverhalten der Klägerin lösbar und sie könnte bei Befolgung der richtigen Verhaltensregeln fast beschwerdefrei sein, jedoch kann dies der Klägerin nicht schmerzensgeldmindernd vorgeworfen werden, da die Kontraindikation der Operation gerade in der zu erwartenden fehlenden Compliance der Klägerin gelegen hat.
75Dass die Klägerin durch die Operation an Depressionen leidet, ließ sich nicht feststellen. Die Betreuerin der Klägerin trug in der mündlichen Verhandlung vor, dass die Klägerin auch bereits vorher aufgrund ihrer Scheidung und der Lungenresektion an Depressionen gelitten hat. Die Kammer hält es jedoch für plausibel und nachvollziehbar und insgesamt für überzeugend, dass die fehlerhafte Operation den zuvor schon bestandenen schlechten psychischen Zustand der Klägerin weiter intensiviert hat.
76c.
77Dass die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Harninkontinenz durch die nicht indizierte Operation verursacht wurde, konnte nicht festgestellt werden. Diese lässt sich viel mehr auf das bereits vor der Operation bestehende erhebliche Übergewicht der Klägerin zurückführen.
78d.
79Als positive Folge der Operation hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass die Klägerin durch die Behandlungen nunmehr einen normalen Bodymaßindex von 21,0 (bei 51 kg) erreicht hat, welcher eigentlich ein optimales Behandlungsergebnis darstellen würde, was für ihre Lebenserwartung und ihre Lebensqualität gewinnbringende Folgen hat.
80II.
81Darüber hinaus war festzustellen, dass die Beklagte vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, welche ihr aus der Operation am 22.07.2019 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
82III.
83Der Antrag auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist überwiegend begründet; der auf Zahlung der Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung der Klägerin iHv. 150,00 Euro ist begründet.
84Ausgehend von einem obsiegenden Teil der Klage iHv. 85.000,00 Euro (25.000,00 Euro Schmerzensgeld und 60.000,00 Euro für den Feststellungsantrag) beträgt der Anspruch der Klägerin unter Zugrundelegung einer 1,8-fachen Gebühr 3.367,46 Euro, von denen 3.217,46 Euro an den Rechtsschutzversicherer zu zahlen sind.
85IV.
86Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
87V.
88Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den medizinischen Fragen auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Q., den sie schon aus anderen Verfahren als sehr zuverlässigen und gründlichen Sachverständigen kennt und der nach erkennbar gründlicher Auswertung der Krankenunterlagen ein gut nachvollziehbares und überzeugendes Gutachten erstattet hat. Fragen der Kammer und der Parteien im Termin hat er ebenfalls sehr gut verständlich und nachvollziehbar beantwortet. An der Sachkunde des Sachverständigen bezüglich der streitgegenständlichen Fragen bestehen keinerlei Zweifel.
89Die Feststellungen des Sachverständigen T. und E. in den Gutachten vom 02.03.2021 bzw. vom 01.06.2021 begründen keine Zweifel an den Darstellungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die maßgebliche Stellungnahme des Hausarztes G. vom 09.07.2019 ist im Verfahren vor der Gutachterkommission anscheinend nicht vorgelegt, auf jeden Fall aber nicht berücksichtigt worden.
90B.
91Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
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- BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 1x
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- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
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