Urteil vom Landgericht Münster - 111 O 6/23

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, welche ihr aus der Operation am 22.07.2019 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an die ÖRAG Rechtschutzversicherungs-AG, Hansaallee 199, 40549 Düsseldorf, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 3.217,46 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2023.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 150,00 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2023.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 46 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung iHv. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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