Urteil vom Landgericht Münster - 2 O 193/24
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand:
2Die Klagepartei macht gegen die Beklagte datenschutzrechtliche Ansprüche geltend.
3Die Beklagte ist eine privatwirtschaftliche deutsche Wirtschaftsauskunftei. Die Vertragspartner der Beklagten übermitteln ihr regelmäßig Daten aus Geschäftsverbindungen mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die Daten, um dann wiederum ihrerseits Auskünfte an ihre Vertragspartner erteilen zu können. Im sog. Scoringverfahren erstellt sie anhand dieser Daten einen sog. Bonitätsscore. Der Bonitätsscore bewertet die Kreditwürdigkeit einer Person. Er hat im Optimalfall einen Wert von 100 %.
4Daneben bestimmt die Beklagte einen sog. Orientierungswert. Der tagesaktuelle SCHUFA-Orientierungswert liefert eine Aussage zur Bonität. Er wird zum Zeitpunkt der Erstellung der SCHUFA-Bonitätsauskunft ermittelt. Je geringer der Wert, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden. Das geringste Risiko für einen Zahlungsausfall besteht bei einem Wert von 100, das höchste bei einem Wert von 600. Die Höhe des Risikos hängt davon ab, wie häufig Zahlungen in einer Vergleichsgruppe (= Personen mit ähnlichem Datenbestand) in der Vergangenheit ausgefallen sind. Der SCHUFA-Orientierungswert ermittelt sich aus dem gewichteten Mittelwert der SCHUFA-Branchenscores, die die SCHUFA für spezifische Branchen und Geschäftsarten entwickelt hat. Der Idealbereich liegt bei Werten zwischen 100 und 199. In diesem Bereich geht die Beklagte davon aus, dass ein geringes Risiko besteht, dass Zahlungsschwierigkeiten auftreten.
5Die sog. Branchenscores enthalten eine branchenspezifische Aufschlüsselung hinsichtlich der Zahlungswahrscheinlichkeit. Das geringste Risiko für einen Zahlungsausfall wird bei einem Scorewert von 9999 angenommen, das höchste Risiko bei einem Score von 0.
6Die Klagepartei hat am 1.07.2023 einen Basisscorewert von 93,23 %. Bezüglich der sog. Branchenscores wird Bezug genommen auf die von der Beklagten erteilte Auskunft über die personenbezogenen Daten, Anlage B1 (Bl. 144 ff. d. A.). Aus dieser ergeben sich auch, wann Vertragspartner der Beklagten Konditionenanfragen oder Anfragen zur Bonitätsprüfung gestellt haben und wann durch die Klagepartei z. B. Konten eröffnet wurden oder ihr Kredite bewilligt wurden.
7Zwischenzeitlich teilte die Beklagte mit, dass sie bis auf Weiteres zur Klagepartei keine Scorewerte an ihre Vertragspartner mehr beauskunften wird, sog. Scoresperre.
8Die Klagepartei behauptet, bei der Scorewertberechnung würden unzulässige Einflussfaktoren zugrunde gelegt, welche gegen gewichtige Grundsätze der DSGVO zum Schutz von Verbrauchern verstoßen und überdies eine diskriminierende Wirkung entfalten würden, wie z. B. das Wohnumfeld.
9Sie meint, der Feststellungsantrag sei zulässig, insbesondere liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor, da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Die Bewertung der Bonität der Klagepartei stelle eine automatisierte Entscheidung dar. Diese verstoße gegen Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Wegen der rechtswidrigen Datenverarbeitung habe die Klagepartei Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und Art. 82 DSGVO.
10Sie behauptet, die Klagepartei sei durch das Scoring-Verfahren in ihrem sozialen Ansehen massiv beeinträchtigt, da ihre Kreditwürdigkeit durch Dritte eingeschätzt würde. Sie habe ein ungutes Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden seien. Durch dieses ungute Gefühl realisierten sich Schäden in Form von Angst und Stress, sowie Komfort- und Zeiteinbußen. Sie habe Stigmatisierung, Diskriminierung und Rufschädigung erlitten.
11Ein Schadensersatzanspruch folge weiter daraus, dass die Beklagte gegen ihre Auskunftsverpflichtung gem. Art. 15 DSGVO verstoßen habe.
12Die Klagepartei beantragt nach Klageänderung zuletzt,
131. festzustellen, dass die beklagtenseits vorgenommene auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, rechtswidrig ist;
142. die Beklagte zu verurteilen, die Erstellung des Bonitätsscores der Klagepartei, also der sog. „Basisscorewerte“, der sog. „Branchenscorewerte“ sowie der sog. „Orientierungswerte“, nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhend vorzunehmen;
153. die Beklagte zu verurteilen, bei jeder Abfrage der SCHUFA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, hinsichtlich des Basisscorewerts sämtlicher Branchenscorewerte sowie der Orientierungswerte ausschließlich Werte mitzuteilen, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen.
164. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;
175. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, auf welche konkrete Weise die Bonitätsscorewerte der Klagepartei, d. h. der Basisscorewert, sämtliche Branchenscorewerte und der Orientierungswert errechnet wurden, insbesondere nachvollziehbar und nachprüfbar
18a. die dafür verwendete Berechnungsmethode,
19b. die hierfür zugrunde gelegten Berechnungsparameter,
20c. die für die Berechnung herangezogenen und verwendeten personenbezogenen Merkmale der Klagepartei,
21d. die Risikoklassen, in welche die jeweiligen Scorewerte eingestuft werden sowie deren genaue Aufschlüsselung und Ausgestaltung,
22e. die Gewichtung von Kategorien von Kriterien und der einzelnen Kriterien zueinander, die den Wahrscheinlichkeitswert am stärksten beeinflussen,
23f. die Aussagekraft des konkreten Wahrscheinlichkeitswerts, g. die erstellten Wahrscheinlichkeitswerte und ihre Empfänger darzulegen;
246. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder des Vorstands der Beklagten, es zu unterlassen, bei der Erstellung der SCHU-FA-Scorewerte betreffend die Klagepartei, dies umfasst die sog. Basisscorewerte, die sog. Branchenscorewerte sowie die sog. Orientierungswerte, folgende Merkmale in die Erstellung einzubeziehen:
25a. besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679,
26b. den Namen der Klagepartei oder personenbezogene Daten aus ihrer Nutzung sozialer Netzwerke,
27c. Informationen über Zahlungseingänge und -ausgänge auf und von Bankkonten,
28d. Anschriftendaten,
29e. Alter,
30f. Geschlecht,
31g. Daten Dritter, die nicht im Zusammenhang mit dem Zahlungsverhalten der Klagepartei stehen, insbesondere Daten der Nachbarschaft;
327. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Die Beklagte behauptet, die Klagepartei habe in der Vergangenheit kreditrelevante Verträge geschlossen.
36Die Beklagte meint, sie habe nicht gegen die DSGVO verstoßen. Das Scoring sei rechtmäßig. Sie behauptet, bereits mehrfach umfassend Auskunft erteilt zu haben. Die Regelungen der DSGVO seien abschließend, sodass nationale Rechtsgrundlagen aus dem BGB daneben nicht zur Anwendung kommen könnten.
37Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze der Parteien.
38Entscheidungsgründe:
39Die Klage ist teilweise bereits unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
40I.
41Die Anträge zu 1) und 2) sind unzulässig.
421.
43Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 44 BDSG.
442.
45Bezüglich des Antrags zu 1) fehlt es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO.
46Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen zu verstehen. Gegenstand einer Feststellungsklage können – neben der Echtheit einer Urkunde – einzelne, sich aus einem Rechtsverhältnis ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatschen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH, Urteil vom 06.12.1989 - IVa ZR 249/88; BGH Urteil vom 17.06.2016 – V ZR 272/15).
47Die Klagepartei begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Erstellung eines Bonitätsscores und damit eines Verhaltens.
48Darüber hinaus hat die Klagepartei auch nicht konkret dazu vorgetragen, warum sie nicht in der Lage ist, einen in der Vergangenheit liegenden Schaden zu beziffern, der ihr aus der Erteilung einer Bonitätsauskunft entstanden sein soll. Es ist nicht konkret vorgetragen, warum sich ein etwaiger Schaden noch in der Entwicklung befinden soll, sodass es auch am Feststellungsinteresse fehlt.
493.
50In Hinblick auf den Antrag zu 2) fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
51Die Klagepartei begehrt das Unterlassen der internen Generierung eines Scorewertes. Dieser wird laut dem Vortrag der Beklagten nur dann generiert, wenn einer ihrer Vertragspartner eine konkrete Kredit- und/oder Bonitätsanfrage stellt. Eine anlasslose Erstellung eines Scores findet gerade nicht statt. Es ist nicht erkennbar, welches Interesse die Klagepartei daran hat, eine interne Generierung von Scorewerten zu unterbinden. Zudem begehrt die Klagepartei mit dem Antrag zu 3) gerade, dass die Übermittlung von ausschließlich auf automatisierter Erstellung beruhenden Scorewerten an Dritte unterlassen wird. Dies setzt notwendigerweise die Erstellung eines Score-Wertes voraus. Daher wird dem Rechtsschutzziel der Klagepartei bereits mit dem Antrag zu 3) ausreichend Rechnung getragen.
52II.
53Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
541.
55Die DSGVO ist anwendbar, insbesondere gilt sie in zeitlicher Hinsicht seit dem 25.05.2018 gem. Art. 99 Abs. 2 DSGVO.
562.
57In Hinblick auf den Antrag zu 3) fehlt es bereits an einer tauglichen Anspruchsgrundlage. Anspruchsgrundlagen aus der DSGVO sind nicht ersichtlich. Wegen des Anwendungsvorrangs des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts sind die von der Klagepartei herangezogenen §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27.07.2020 – VI ZR 405/18).
583.
59Die Klagepartei hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes.
60a)
61Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus Art. 82 DSGVO.
62Die Klagepartei hat bereits nicht ausreichend dargelegt, dass ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt.
63aa)
64Die Klagepartei hat nicht dargelegt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten entgegen Art. 22 DSGVO erfolgt. Nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
65Eine automatisierte Entscheidung liegt nur dann vor, sofern von dem generierten Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser begründet, durchführt oder beendet. Als Entscheidung ist auch das Ergebnis der Berechnung der Fähigkeiten einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswertes mit einzuschließen. Art. 22 DSGVO ist damit auf das Scoring der Beklagten anwendbar. Allerdings bleibt Voraussetzung, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Vertragspartners führt, sodass die Erstellung des Scores an sich nicht gegen Art. 22 DSGVO verstößt (Schlussanträge des Generalanwalts in dem Verfahren des EuGH in der Rechtssache C-634/21).
66Die Klagepartei konnte nicht darlegen, dass aufgrund des übermittelten Scorewertes Vertragsverhältnisse mit Vertragspartnern beendet, nicht begründet oder nicht durchgeführt werden. Vielmehr ergibt sich aus der Auskunft über die personenbezogenen Daten der Klagepartei, dass mehrere Verträge mit verschiedenen Vertragspartnern zustande gekommen sind. Es wurde von der Klagepartei keine einzige ablehnende Entscheidung benannt.
67Sofern sich die Klagepartei zur Begründung einer Ablehnungsentscheidung auf ein Schreiben der X-Bank vom 1.01.2024 (ein gesetzlicher Feiertag) beruft (Anlage K10, Bl. 377), bezieht sich dieses Schreiben erkennbar nicht auf die Klagepartei. Die Anschrift und der Name des Adressaten sind geschwärzt, sodass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger Adressat ist. Jedoch lautet die Anrede „sehr geehrte …“, richtet sich also an eine Frau. Bei dem Kläger handelt es sich um einen Mann. Zudem ergibt sich aus der übermittelten Datenauskunft nicht, dass der Kläger Ende des Jahres 2023 bei der X-Bank ein Girokonto eröffnen wollte.
68Am 22.02.2022 konnte die Klagepartei ein Girokonto unter der Kontonummer N01 eröffnen. Auf diesem Konto wurde der Klagepartei eine unbefristete Kreditlinie über 500 € bewilligt.
69Mit Y kam unter der Nummer N02 ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder ein Blankobauspardarlehensvertrag mit Ratenzahlung über 1.468 € zustande, was von der Beklagten am 25.01.2022 gespeichert wurde. Auch am 16.11.2021 kam mit Y ein nicht grundpfandrechtlich gesicherter Kreditvertrag oder ein Blankobauspardarlehensvertrag über 298 € zustande; ebenso über 284 €, eingetragen am 10.06.2021.
70Am 7.08.2020 konnte die Klagepartei ein Girokonto bei der X-Bank unter der Kontonummer N03 eröffnen.
71bb)
72Die Klagepartei hat auch nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgetragen, dass ihr ein konkreter Schaden entstanden ist.
73Zwar können nach der Rechtsprechung des EuGH negative Gefühle in Fällen von Datenverlust oder unrechtmäßiger Datenverwendung einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens begründen. Das bloße Berufen auf eine bestimmte Gefühlslage reicht aber nicht aus. Für die Frage, ob das Gefühl im konkreten Fall „als begründet angesehen werden kann“, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21). Dem steht nicht entgegen, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht verlangt, dass ein erlittener Nachteil spürbar oder eine Beeinträchtigung objektiv sein muss. Damit hat der Gerichtshof nur klargestellt, dass es keine „Bagatellgrenze“ gibt. Der objektive Maßstab bezüglich des Vorliegens eines Schadens ist davon zu unterscheiden (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss 9 U 167/24).
74Die Klagepartei lässt in der Klageschrift lediglich pauschal und unsubstantiiert vortragen, dass ihr soziales Ansehen massiv beeinträchtigt sei, da ihre Kreditwürdigkeit durch Dritte eingeschätzt werde. Sie habe ein ungutes Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden seien. Zudem fühle sie Angst und Stress, Komfort- und Zeiteinbuße, sowie Diskriminierung, Stigmatisierung und Rufschädigung. Da die Klagepartei im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, konnte sich das Gericht keinen Eindruck davon verschaffen, wie sich diese Gefühle bei der Klagepartei äußern. Zudem wurden gerade auch keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile vorgetragen. Die behaupteten Beeinträchtigungen werden jedenfalls in vergleichbarer Weise in Parallelverfahren vorgetragen, sodass nicht von einer konkreten und individuellen Beeinträchtigung der Klagepartei auszugehen ist.
75cc)
76Zudem fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität. Anhaltspunkte dafür, dass Kredite oder sonstige Rechtsgeschäfte der Klagepartei mit Dritten aufgrund der Auskunft der Beklagten nicht zustande gekommen sind, ergeben sich allein aus der Auskunft nicht. Darüber hinaus wurde nicht ausreichend dargelegt, dass Dritte ihrer Entscheidung, ob sie ein Vertragsverhältnis mit der Klagepartei begründen, allein von dem Bonitätsscore der Beklagten abhängig machen. Vielmehr geht das Gericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass solchen Entscheidungen zumindest auch andere Umstände zugrunde gelegt werden, z. B. das vorhandene Vermögen einer Person, die Verfügbarkeit von Sicherheiten oder Erfahrungen aus vorherigen Vertragsbeziehungen mit einer Person.
77b)
78Ein Verstoß gegen die DSGVO liegt auch nicht darin begründet, dass die Beklagte gegen ihre Auskunftsverpflichtung gem. Art. 15 DSGVO verstoßen hat. Ein Verstoß gegen die Auskunftsverpflichtung lässt sich nicht feststellen.
79Die Beklagte hat der Klagepartei am 31.08.2023 eine Kopie ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten übermittelt, sodass sie den Auskunftsanspruch erfüllt hat. Ein darüberhinausgehender Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO besteht nicht, denn es fehlt bereits an einer automatisierten Entscheidungsfindung, die Voraussetzung für die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO ist.
80c)
81Die Klagepartei hat auch nicht konkret dazu vorgetragen, dass eine Diskriminierung erfolgt ist. Ausweislich der Datenauskunft der Beklagten wurde bei der Klagepartei kein Score-Verfahren verwendet, welches konkret das Alter oder das Geschlecht der Klagepartei wertend berücksichtigt. Auch Anschriften hat die Beklagte ausweislich der Datenauskunft nicht verwendet. Dies ergibt sich aus der übermittelten Tabelle, wo es unter „Anschriften, Daten“ heißt: „n/v“, welches für nicht verwendet steht. Zudem führt die Beklagte aus, dass lediglich in 0,4 % der Fälle der Wohnort herangezogen wird und zwar nur für den Versandhandel und nur, wenn die Person, zu der eine Anfrage gestellt wird, der Beklagten nicht bekannt ist. Die Klagepartei ist hingegen der Beklagten aus Geschäftsbeziehung u. a. zu mehreren Banken bekannt. Die Speicherung von personenbezogenen Daten allein begründet auch noch nicht deren Verwendung bei der Erstellung des Scores. Die Daten sind zur Identifizierung erforderlich, um weitere Daten der richtigen Person zuzuordnen und Auskunft über die richtige Person zu erteilen.
82d)
83Soweit die Klagepartei ihren Anspruch daneben auf die § 823 Abs. 1 BGB oder § 21 AGG stützt, so sind diese Vorschriften neben der DSGVO bereits nicht anwendbar.
844.
85Die Klagepartei hat keinen Auskunftsanspruch.
86Ein etwaiger Auskunftsanspruch ist jedenfalls erfüllt, denn der Klagepartei wurde am 31.08.2023 eine Kopie über ihre personenbezogenen Daten übermittelt. Ein darüberhinausgehender Auskunftsanspruch gem. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO besteht nicht (s. o.). Insoweit beruft sich die Beklagte zudem zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis, Art. 15 Abs. 4 DSGVO.
875.
88Der Klageantrag zu 5) ist ebenfalls unbegründet. Die Klagepartei hat nicht dargelegt, dass das Scoring der Beklagten unter Einbeziehung der von der Klagepartei als unzulässig eingestuften Merkmale erfolgt. Daher fehlt es bereits an der erforderlichen Begehungsgefahr (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14). Die Bezugnahme auf Presseberichte oder sonstige Veröffentlichungen ohne Bezug zur Klagepartei reicht nicht aus, um der Darlegungs- und Beweislast der Klagepartei für den Anspruch zu genügen. Die Beklagte hat zudem eine Scoresperre eingerichtet und nimmt daher für die Klagepartei überhaupt keine auf einer automatisierten Datenverarbeitung beruhende Bewertung mehr vor.
896.
90Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und auf den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.
917.
92Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Der Klägervertreter hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, zu den Hinweisen des Gerichts Stellung zu nehmen. Zudem handelt es sich bei der geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung um solche Ansichten, die im Wesentlichen auch schon von der Beklagten in den umfangreichen Schriftsätzen vorgetragen wurde. Der Kläger konnte und hat sich in der Replik und den weiteren Schriftsätzen bereits umfassend zu den gegen die Ansprüche erhobenen Einwendungen geäußert.
93IV.
94Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 709 S. 2 ZPO.
95V.
96Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
97[ Auf die Darstellung der Rechtsbehelfsbelehrung wurde verzichtet.]
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- Art. 22 Abs. 1 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 3x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- Art. 82 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 DSGVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 44 BDSG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 272/15 1x
- Art. 99 Abs. 2 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes 1x
- VI ZR 405/18 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 82 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 22 DSGVO 3x (nicht zugeordnet)
- 68 Am 22.02 1x (nicht zugeordnet)
- 70 Am 7.08 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 82 Abs. 1 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- 9 U 167/24 1x (nicht zugeordnet)
- Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO 3x (nicht zugeordnet)
- AGG § 21 Ansprüche 1x
- Art. 15 Abs. 4 DSGVO 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 160/14 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x