Urteil vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 1 KLs 150 Js 7842/25 (61/25)
Tenor:
Der Angeklagte XXX wird wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte XXX wird wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte XXX wird wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten
verurteilt.
Das sichergestellte Kokain (184.373,56 g, Asservaten-Nr. 7.2.1.1.1 / 7.2.1.1.2 / 7.2.1.1.3 / 7.2.1.1.4 / 7.2.1.1.5 / 7.2.1.1.6 / 7.3.1.1.1 / 7.3.1.1.2 / 7.3.1.1.3 / 7.3.1.1.4 / 7.3.1.1.5/ 7.3.1.1.6 / 7.4.1.1.1 / 7.4.1.1.2 / 7.4.1.1.3 / 7.4.1.1.4 / 7.4.1.1.5 / 7.4.1.1.6 / 7.5.1.1.1 / 7.5.1.1.2 / 7.5.1.1.3 / 7.5.1.1.4 / 7.5.1.1.5 / 7.5.1.1.6 / 7.6.1.1.1 / 7.6.1.1.2 / 7.6.1.1.3 / 7.6.1.1.4 / 7.6.1.1.5 / 7.6.1.1.6 / 7.6.1.1.7 / 7.7.1.1.1 / / 7.7.1.1.2 / 7.7.1.1.3 / 7.7.1.1.4 / 7.7.1.1.5 / 7.7.1.1.6 ) wird eingezogen.
Folgende Gegenstände werden als Tatmittel eingezogen:
(AssNr.: 2025/689/1) Tauchermesser: XXX, schwarz X-Pert II mit Schaft und Befestigungsbändern. Klingenlänge: 12 cm (Spur 3.3, 1251127020403)
(AssNr.: 2025/689/2) Seile schwarz und Gewichtsscheiben: 5 Scheiben a 10 kg, diverse Seile (Spur 7.1, 1251127486805)
(AssNr.: 2025/689/3) Gewichtsscheibe 10,5 kg (Spur 7.8, 1251142564315)
(AssNr.: 2025/689/4) Wasserfeste Tasche (Spur 8.2, 1251127020540)
(AssNr.: 2025/689/5) Wasserfeste Tasche Marke XXX (Spur 8.8, 1251154201370)
(AssNr.: 2025/689/6) Tauchjacket Re-Breather, Marke XXX, schwarzes Tauchjacket, Re-Breather, 2 Flaschen (r. + l.) + Filtersystem (m.), alles geschwärzt, komplett (Spur 8.9, 1251154201369)
(AssNr.: 2025/689/7) Tauchjacket Re-Breather, div. Werkzeug, schwarzes Tauchjacket, Re-Breather, 2 Flaschen (r. + l.) + Filtersystem (m.), alles geschwärzt, komplett,+ Winkelgriffarm für Stecknuss, fixiert zwischen Luftflasche, Filter (Spur 8.10, 125115
(AssNr.: 2025/689/8) Tauchjacket mit 1 Flasche, Marke XXX XXX, geschwärzt (Spur 8.11, 1251154201347)
(AssNr.: 2025/689/9) Pressluftflasche 12.9 kg, geschwärzt (Spur 8.12, 1251154201336)
(AssNr.: 2025/689/10) Mini-Pressluftflasche, 3.6 kg, geschwärzt, komplett mit Atemautomat (Spur 8.13 1251154201325)
(AssNr.: 2025/689/11) Taucherjacket, schwarz, Marke "XXX" (Spur 8.14, 1251154201314
(AssNr.: 2025/689/12) Unterwasserscooter, schwarz, Marke XXX, XXX, Schnur mit Karabiner (Spur 8.15, 1251154201303)
(AssNr.: 2025/689/13) Tauchgarnitur mit Druck/Tiefenmesser sowie 2 Mundstücke (Spur 8 16 1251154201299)
(AssNr.: 2025/689/14) 1 Paar Schwimmflossen, schwarz, Marke XXX (Spur 8.17, 1251154201071)
(AssNr.: 2025/689/15) 1 Paar Schwimmflossen, schwarz, Marke XXX(Spur 8.18, 1251154201082)
(AssNr.: 2025/689/16) 1 Paar Schwimmflossen, schwarz, Marke XXX(Spur 8.19, 1251154201093)
(AssNr.: 2025/689/17) Tauchermesser Marke XXX, schwarz, Klinge unter 12 cm (Spur 8.20, 1251154201107)
(AssNr.: 2025/689/18) Tauchermesser Marke XXX, schwarz, Klinge unter 12 cm (Spur 8.21, 1251154201118)
(AssNr.: 2025/689/19) Cuttermesser, blau, Marke XXX(Spur 8.22, 1251154201129)
(AssNr.: 2025/689/20) Sägehippe, Marke Fiskars, mit Holster (Spur 8.23, 1251154201130)
(AssNr.: 2025/689/21) Taucherbrille mit Schnorchel, Farbe schwarz, Marke XXX(Spur 8.24, 1251154201141)
(AssNr.: 2025/689/22) Signalpfeife aus Aluminium, Farbe rot metallic (Spur 8.25, 1251154201152)
(AssNr.: 2025/689/23) Magnet mit Ösen, chromfarben (Spur 8.26, 1251154201163)
(AssNr.: 2025/689/24) Steckschlüsseleinsatz (Nuss) / 24er (Spur 8.27, 1251154201174)
(AssNr.: 2025/689/25) Tauchschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe L (Spur 8.28, 1251154201288)
(AssNr.: 2025/689/26) Tauchschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe XXL (Spur 8.29, 1251154201277
(AssNr.: 2025/689/27) Tauchschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe M (Spur 8.30, 1251154201266)
(AssNr.: 2025/689/28) Tauchschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe XL (Spur 8.31, 1251154201255)
(AssNr.: 2025/689/29) Tauchschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe S (Spur 8.32, 1251154201244)
(AssNr.: 2025/689/30) Tauchschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe M (Spur 8.33, 1251154201233)
(AssNr.: 2025/689/34) Gummistiefel, schwarz, Größe 42 (Spur 8.37, 1251154201196)
(AssNr.: 2025/689/35) Gummistiefel, schwarz, Größe 48 (Spur 8.38, 1251154201185)
(AssNr.: 2025/689/36) Tauchhandschuhe, schwarz mit blau, Marke XXX, Größe LG (S ur 8 39 1251154201842)
(AssNr.: 2025/689/37) Tauchhandschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe M (Spur 8.40, 1251154201853)
(AssNr.: 2025/689/38) Tauchhandschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe XXL (Spur 8.41, 1251154201864)
(AssNr.: 2025/689/39) Tauchhandschuhe, schwarz, Marke XXX, Größe S (Spur 8.42 1251154201875)
(AssNr.: 2025/689/40) Arbeitshandschuhe, grauschwarz, Marke XXX, Größe XL (Spur 8 43 1251154201886)
(AssNr.: 2025/689/41) Arbeitshandschuhe, Farbe Rot-Schwarz, 1 Paar getragen, 1 Paar zusammengesteckt (Spur 8.44, 1251154201897)
(AssNr.: 2025/689/42) Neoprenanzug, Farbe innen orange, außen schwarz, Marke Größe XXL (Spur 8.45 1251154201901)
(AssNr.: 2025/689/43) Neoprenanzug, Farbe außen schwarz, innen Silber, Marke Gr XL (Spur 8 46 1251154201912)
(AssNr.: 2025/689/44) Neoprenanzug, Farbe außen schwarz, innen grau, Marke XXX, keine Größe erkennbar (Spur 8.47, 1251154201923)
(AssNr.: 2025/689/45) Neoprenanzug, Farbe außen schwarz, innen grau, Marke XXX, Größe ML/52, zerschnitten, um Person daraus zu befreien (Spur 8.48, 1251154201934
(AssNr.: 2025/689/46) Neoprenweste, Farbe schwarz, Marke XXX, Größe 5 (Spur 8.49, 1251154201624)
(AssNr.: 2025/689/47) Neoprenweste, Farbe schwarz, Marke XXX, Größe 6 - zerschnitten (Spur 8.50, 1251154201945)
(AssNr.: 2025/689/48) Neoprenhaube, Farbe schwarz, Größe L (Spur 8.51, 1251154201635)
(AssNr.: 2025/689/64) Aufbewahrungstasche für Wathose XXX(Spur 8.67, 1251154201794)
(AssNr.: 2025/689/66) Tauchtasche, schwarz, Marke XXX(Spur 8.69, 1251154201819)
(AssNr.: 2025/689/67) Ballastsack, Grundfarbe: Signalorange, mit Farbe geschwärzt (Spur 8 70 1251154201820)
(AssNr.: 2025/689/68) Tauchertasche, schwarz, Marke XXX, XXX(Spur 8.71, 1251154225716)
(AssNr.: 2025/689/69) Tauchertasche, schwarz, Marke XXX, XXX, Markierungen mit blauem Klebeband an den Griffen (Spur 8.72 1251154225727)
(AssNr.: 2025/689/70) Tasche, blau-rot, Marke XXX(Spur 8.73, 1251154225738)
(AssNr.: 2025/689/71) Tasche, schwarz, XXX(Spur 8.74, 1251154225749)
(AssNr.: 2025/689/72) Tasche Schwarz-Rot (Spur 8.75, 1251154225381)
(AssNr.: 2025/689/75) Kettlebell: 6 kg mit diversen Befestigungsmaterialien (Spur 8.78, 1251154225417)
(AssNr.: 2025/689/76) Crossbodytasche mit div. Gewichten und Befestigungsmaterialien, 4x6kg Kettlebell, Schnur, Karabiner (Spur 8.79, 1251154225428)
(AssNr.: 2025/689/77) Gewichtsgürtel mit div. Werkzeugen (Spur 8.80, 1251154225439)
(AssNr.: 2025/689/78) 7 Bleigewichte auf Nylongurt (Spur 8.81, 1251154225440)
(AssNr.: 2025/689/79) Engländer (Werkzeug) groß (Spur 8.82, 1251154225451)
(AssNr.: 2025/689/80) Engländer (Werkzeug) klein (Spur 8.83, 1251154225462)
(AssNr.: 2025/689/81) Magnet mit Schnur (Spur 8.84, 1251154225473)
(AssNr.: 2025/689/82) 24er Nuss Schraubenschlüssel (Spur 8.85, 1251154225484)
(AssNr.: 2025/689/83) Nylonschnur auf Wickelvorrichtung (Spur 8.86, 1251154225598)
(AssNr.: 2025/689/84) Gürtel, blau, mit div. Karabinern (Spur 8.87, 1251154225602)
(AssNr.: 2025/689/85) Spanngurt, grün (Spur 8.88, 1251154225613)
(AssNr.: 2025/689/86) div. Gewichte: 2x2 kg Sack, 2 kg Metallgewicht, 1 kg Metallgewicht mit Klett (Spur 8.89, 1251154225624)
(AssNr.: 2025/689/87) Isolierband, schwarz, auf Rolle (Spur 8.90, 1251154225635)
(AssNr.: 2025/689/88) LED-Taschenlampe, schwarz, Marke XXX, mit Transportband (Spur 8.91, 1251154225646)
(AssNr.: 2025/689/89) Taschenlampe XXX (Spur 8.92, 1251154225657)
(AssNr.: 2025/689/90) div. Ladekabel (Spur 8.93, 1251154225668)
(AssNr.: 2025/689/91) Tauchscooter XXX, schwarz Model: XXX; Hersteller: XXX(Spur 8.94, 1251144764614)
(AssNr.: 2025/689/92) Harpune, schwarz, Marke XXX, nicht geladen (Spur 9.1, 1251154225679)
(AssNr: 2025/689/106) Tauchermesser XXX(Spur 11.14 1251144736730)
(AssNr.: 2025/689/109) XXX Atemkalk: 20kg-Gebinde (Spur 11.17, 1251144736707)
(AssNr.: 2025/689/110) Pressluftflasche mit Atemmaske, geschwärzt (Spur 11.18, 1251144736693)
(AssNr.: 2025/689/111) Portabler Außenbordmotor, Marke "XXX" (Spur 11.19, 1251144736682)
(AssNr.: 2025/689/112) Kiste mit diversen Tauchutensilien (Spur 11.20, 1251144736671
(AssNr.: 2025/689/113) Kiste mit Tauchequipment und Bekleidung (Spur 11.21, 1251154201060)
(AssNr.: 2025/689/115) Schwarze Kiste mit Re-Breather-Komplettset (Spur 11.24, 1251154201037)
(AssNr.: 2025/689/116) Kiste mit Tauchequipment (Spur 11.25, 1251154201026)
(AssNr.: 2025/689/117) 2x PVC-Rohr (Spur 11.26, 1251154201015)
(AssNr.: 2025/689/118) Batterie 12 V 110AH 750A (Spur 11.27, 1251154200993)
(AssNr.: 2025/689/119) Batterie "XXX" 12V 110AH 750A (Spur 11.28,
AssNr: 2025/689/120 Hantel ewichte-Vorrichtun S ur 11 29 1251154200982
(AssNr.: 2025/689/121) Hantelgewichte-Vorrichtung (Spur 11.30 1251154200971)
(AssNr.: 2025/689/122) Ladegerät, "XXX", Model: (Spur 12.5, 1251154205976)
(AssNr.: 2025/689/124) Zwei Dosen Lackspray "XXX" schwarz, je 400ml (Spur 12.8, 1251154205921
(AssNr.: 2025/689/125) 1xTaucherflosse, schwarz, Marke: XXX, XL (Spur 12.9, 1251154205910)
(AssNr.: 2025/689/126) 1 Paar Neoprenschuhe, Größe 13 (Spur 12.10, 1251154207073)
(AssNr.: 2025/689/127) Hose, Unterziehunterwäsche für Sporttaucher, Größe L, schwarz XXX (Spur 12.11, 1251154207084)
(AssNr.: 2025/689/128) Oberteil, Unterziehunterwäsche für Sporttaucher, L, schwarz XXX (Spur 12.12, 1251154207095)
(AssNr.: 2025/689/129) Neoprenanzug, schwarz, Größe 6, Marke: XXX (Spur 12.13, 1251154207109)
(AssNr.: 2025/689/130) Sauerstoffflasche zum Tauchen, schwarz (Spur 12.14, 1251154207110)
(AssNr.: 2025/689/131) Tauchscooter, XXX, XXX (Spur 12 15 1251154207121
(AssNr.: 2025/689/133) Ladegerät in Tasche (Spur 12.17 1251154207154)
(AssNr.: 2025/689/134) Spraydose, XXX, Multispray, XXX (Spur 12.18, 1251154207165)
(AssNr.: 2025/689/138) Tauchscooter XXX, XXX (Spur 15.1, 1251127020414)
(AssNr.: 2025/689/139) 1 Paar Schwimmflossen (Spur 15.2, 1251127020436)
(AssNr.: 2025/689/140) Tauchjacket mit Druckluftflasche (Spur 15.3, 1251127020447)
(AssNr.: 2025/689/141) Schlinge, Gummiband, ca. 50 cm, gelb (Spur 15.8, 1251127020492)
(AssNr.: 2025/689/142) Seil rot/blau/weiß auf blauer Spule mit Karbinerhaken, Silber (Spur 15.9, 1251127020506)
(AssNr.: 2025/689/143) Kettlebell: 6 kg XXX schwarz mit Seil blau und Karabinerhaken Silber (S ur 15 10 1251127020654)
(AssNr.: 2025/689/144) Kettlebell: 6 kg XXX schwarz mit Seil blau und Karabinerhaken Silber (Spur 15.11 1251127020665)
(AssNr.: 2025/689/145) Kettlebell: 6 kg XXX schwarz mit Seil blau und Karabinerhaken silber (Spur 15.12, 1251127020676)
(AssNr.: 2025/689/146) Kettlebell: 6 kg XXX schwarz mit Seil blau und Karabinerhaken blau (Spur 15.13 1251127020687)
(AssNr.: 2025/689/147) faltbares Inbusschlüsselset (Spur 15.14, 1251127020698).
Asservat 1 1 - XXX
Asservat 2 1 - XXX
Asservat 3.1 - XXX
Asservat 3 2 - XXX
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
A.
Ursprünglich richtete sich das Verfahren gegen insgesamt sechs Angeklagte: Neben den drei Angeklagten XXX, XXX und XXX, betraf es auch die nunmehr gesondert Verfolgten XXX, XXX XXX und XXX XXX.
Nach Beginn der Hauptverhandlung mussten - u.a. aufgrund erst nach Beginn der Hauptverhandlung zur Akte gelangter, in die Hauptverhandlung einzuführender neuer Ermittlungsergebnisse - Fortsetzungstermine gefunden werden. Mangels ausreichender Deckung der Verfügbarkeit der Verteidiger, wurde das Verfahren gegen die gesondert Verfolgten XXX, XXX XXX und XXX XXX am siebten Verhandlungstag (14.11.2025) abgetrennt und gegen diese fortan unter dem Aktenzeichen 1 KLs 115/25 geführt.
B.
I.
1. XXX.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten XXX vom 28.04.2025 weist einen Eintrag auf:
Der Angeklagte XXX wurde am 06.09.2007 durch das Hauptstädtische Gericht in Budapest, Ungarn, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Beihilfe zum Missbrauch von Rauschgiften) zu einer Freiheitsstrafe anderer Art von 4 Jahren verurteilt. Hintergrund war, dass der Angeklagte XXX einem Freund eine Ecstasytablette für den gemeinsamen Konsum zur Verfügung gestellt hatte. Er absolvierte die Freiheitsstrafe im sog. Hausarrest.
Der Angeklagte XXX befindet sich seit seiner Festnahme am 03.03.2025 aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 04.03.2025 (Az. 28 Gs 911 Js 14950/25 (976/25)) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Aufgrund seiner Inhaftierung erwägt seine Ehefrau, mit den gemeinsamen Kindern wieder nach Algerien zu ziehen.
2. XXX.
XXX. XXX.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten XXX vom 18.09.2025 weist keinen Eintrag auf.
Der Angeklagte XXX befindet sich seit seiner Festnahme am 03.03.2025 aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 04.03.2025 (Az. 28 Gs 911 Js 14950/25 (975/25)) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
3. XXX
XXX.
Der Bundeszentralregisterauszug vom 18.09.2025 weist für den Angeklagten XXX keinen Eintrag auf.
Der Angeklagte XXX befindet sich seit seiner Festnahme am 03.03.2025 aufgrund des Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 04.03.2025 (Az. 28 Gs 911 Js 14950/25 (972/25)) ununterbrochen in Untersuchungshaft.
II.
Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
1. Vorgeschichte sowie erstes Treffen in XXX im Jahr 2024
Im November 2024 wurde der Angeklagte XXX und im Dezember 2024 die Angeklagten XXX und XXX angeworben, um an der Bergung von Kokain aus Seekästen von Schiffen mitzuwirken. Bei Seekästen handelt es sich um Öffnungen in der Außenhaut großer Schiffe, die regelmäßig unter der Wasserlinie liegen und insbesondere dazu dienen, Kühlwasser für die Schiffsmaschinen zu entnehmen. Dabei sind sie regelmäßig vom Inneren des Schiffes nicht einsehbar. Zum Schutz vor eindringenden Gegenständen sind sie nach außen üblicherweise mit Gittern versehen. Diese Gitter sind mit Schrauben verschlossen und können entsprechend aufgeschraubt und geöffnet werden. Auf diesem Weg wird bei der vorliegenden Transportmethode das wasserdicht verpackte Kokain von außen - regelmäßig durch Taucher - in den Seekasten eingebracht, was den Vorteil hat, dass von der Schiffscrew niemand eingeweiht sein muss, so dass ein geringes Entdeckungsrisiko besteht
Hintergrund war, dass eine hinsichtlich der beteiligten Personen nicht weiter aufklärbare Tätergruppierung aus Europa Kokain von einer in Südamerika ansässigen Tätergruppierung angekauft hatte, welches in einem Seekasten nach Europa transportiert werden sollte. Dieses Kokain sollte durch einen Taucheinsatz aus dem Seekasten geholt werden, damit es im Anschluss gewinnbringend in Europa in den Verkauf gebracht werden kann.
Konkret war zunächst geplant, dass die Angeklagten eine Kokainlieferung im Hafen von XXX in Portugal sichern sollten. Dabei sollte der Angeklagte XXX als Taucher das Kokain aus dem Seekasten holen, während der Angeklagte XXX Tauchausrüstung besorgen und u.a. durch den Ankauf und die Anmietung von Fahrzeugen die Gruppe logistisch unterstützen XXX sollte. Dem Angeklagten sollte die Aufgabe zukommen, das benötigte Tauchequipment von Belgien nach Portugal zu verbringen und er sollte für die Gruppierung als Fahrer fungieren. Ihnen wurde für ihre Tätigkeit auch eine lukrative Entlohnung in Aussicht gestellt. So sollte der Angeklagte XXX 2.000,00 € erhalten, während dem Angeklagten XXX 10.000,00 € im Falle der erfolgreichen Bergung versprochen wurden. Dem Angeklagten XXX wurde ebenfalls zugesagt, dass er gut bezahlt würde, wobei eine genaue Summe seitens der Hintermänner nicht genannt wurde. Für die anfallenden Spesen erhielt er vorab etwa 3.000,00 €. Zudem wurden die Kosten für Anreise, Unterkunft und Verpflegung während dieser Zeit von der Tätergruppierung getragen. Nicht aufzuklären war, von wem die Angeklagten jeweils genau angeworben wurden. Zumindest die Angeklagten XXX und XXX wurden aber durch ein und dieselbe Person angeworben, die rumänische und albanische Wurzeln hatte und ihnen gegenüber unter dem Namen "XXX" auftrat.
Die Angeklagten ließen sich auf das Vorhaben ein, da alle drei dringend auf das Geld angewiesen waren. Denn der Angeklagte XXX ging keiner regulären Beschäftigung mehr nach und musste Geld für seine Familie verdienen. Der Angeklagte XXX war auf das Geld angewiesen, um die teuren Kinderwunschbehandlungen zu bezahlen und der Angeklagte XXX benötigte das Geld, um seine Familie finanziell zu unterstützen; seine Ehefrau war zu dieser Zeit mit dem dritten gemeinsamen Kind schwanger. Die Angeklagten genossen bei den Hintermännern großes Vertrauen, was sich allein aus ihrer Rolle als "Bergungsteam" ergibt. Diese Tätigkeit setzt schließlich nicht nur eine absolute Verschwiegenheit gegenüber Dritten voraus, um das Entdeckungsrisiko zu minimieren, sondern im Falle einer erfolgreichen Bergung hätten die Angeklagten - zumindest zwischenzeitlich - auch den ungehinderten tatsächlichen Zugriff auf das Kokain erlangt. Die Kammer ist überzeugt, dass hierfür durch die Hintermänner stets nur Personen herangezogen werden, die nicht nur das nötige Anforderungsprofil für die anlässlich der Bergung des Kokains zu bekleidenden Rollen erfüllen, sondern gleichzeitig auch absolut vertrauenswürdig sind. Sind aber solche Personen erst einmal gefunden, dann liegt es nach Überzeugung der Kammer in der Natur der Sache, dass sie durch die Hintermänner nicht zur Durchführung bloß einer einzigen Bergungsaktion rekrutiert werden, sondern mehrfach zum Einsatz kommen sollen, schon um den Kreis der Eingeweihten so klein wie möglich zu halten und nicht ständig neues geeignetes Personal finden zu müssen. In dem Wissen um diese Umstände ließen sich sämtliche Angeklagten auf das Vorhaben ein und sie waren entsprechend bereit, auch bei künftigen Kokainlieferungen als Bergungscrew tätig zu werden.
Die Aufgabe der Angeklagten beschränkte sich dabei auf die Bergung des Kokains aus dem Seekasten und die Verbringung an Land, wo das Kokain durch die Angeklagten sogleich an Dritte zu übergeben war. Mit dem späteren Absatz des Kokains hatten die Angeklagten nichts zu tun und sie waren auch in die Absprachen in Bezug auf die Menge und den Kaufpreis des Kokains, die Auswahl des zum Transport genutzten Schiffes oder den Zeitpunkt der Ankunft des Kokains am Zielhafen, in dem die Bergung stattfinden sollte, nicht involviert. Dies zu planen und zu regeln war vielmehr Aufgabe unbekannt gebliebener Hintermänner. Entsprechend war auch eine Beteiligung der Angeklagten an den Gewinnen aus dem Betäubungsmittelgeschäft nicht vereinbart.
Ende November 2024 wurde auch der gesondert Verfolgte XXX aufgrund seiner Expertise im Tauchsport im Allgemeinen und insbesondere im Umgang mit sog. "Rebreathern" (Kreislauftauchgeräten) von einer unbekannt gebliebenen Person in Südamerika angesprochen, ob er sich vorstellen könne, die Bergung von Kokain aus dem Seekasten eines Schiffes in Portugal als Taucher durchzuführen. Die Person gehörte dabei zu der Tätergruppierung auf Verkäuferseite, die das Kokain von Südamerika aus nach Europa verkauft hatte und nach geeigneten Tauchern suchte, die die Bergung aus dem Seekasten bewerkstelligen konnten. Gleichzeitig diente das Aufbieten jeweils eigener Leute den auf Verkäufer- und Käuferseite agierenden Tätergruppierungen der gegenseitigen Kontrolle. So sollte sichergestellt werden, dass keine Gruppierung die jeweils andere Seite übervorteilen oder betrügen konnte. Entsprechend waren die Angeklagten XXX und XXX durch den der Käuferseite zuzuordnenden "XXX" angeworben worden.
Dem gesondert Verfolgten XXX XXX wurden als Entlohnung für seinen Einsatz 5.000,00 € sowie - bei erfolgreicher Bergung - ein Bonus in unbekannter Höhe angeboten. XXX XXX sagte zu, da er aufgrund einer Herzerkrankung seiner Frau und den einhergehenden hohen Arztkosten auf die Entlohnung finanziell angewiesen war. Auch dem gesondert Verfolgten XXX XXX war aus den dargestellten Gründen klar, dass ihm durch die Hintermänner ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wurde und er gerade im Erfolgsfall deshalb auch zu weiteren Kokainbergungsaktionen herangezogen und ein "Nein" zu weiteren Einsätzen nicht akzeptiert werden würde. Aufgrund seiner finanziellen Nöte ließ er sich darauf bewusst ein.
Bereits im November 2024 bestellte der Angeklagte XXX auf Anweisung der Tätergruppierung die für die Bergung erforderliche Tauchausrüstung, insbesondere "Rebreather" und Tauchscooter (Geräte, die den Taucher mittels batterieelektrisch angetriebener Schraube durch das Wasser ziehen und so ein schnelleres Fortkommen ermöglichen), in dem Geschäft XXX in XXX. Denn entsprechend der Anweisung der Hintermänner sollte der Tauchgang unter Einsatz von "Rebreathern" durchgeführt werden, deren Vorteil es ist, dass im Vergleich zu einer üblichen Tauchausrüstung bei der Atmung unter Wasser keine Luftblasen entstehen, wodurch Tauchgänge akustisch und optisch weniger auffällig sind. Des Weiteren ermöglicht der Einsatz solcher Kreislauftauchgeräte längere Tauchgänge. Da die Anwendung dieser Atemgeräte jedoch kompliziert ist und bei Fehlbedienungen insbesondere die Gefahr einer Kohlendioxidvergiftung groß ist, erfordert das sichere Tauchen mit "Rebreathern" eine entsprechende Einweisung in die Technik und Übung im Umgang mit derselben.
Noch im November 2024 wurde durch die Hintermänner zudem ein Fahrzeug - ein XXX - angeschafft, das auf den Angeklagten XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX zugelassen wurde und den Angeklagten für die Durchführung der Bergung des Kokains, insbesondere für den Transport der Tauchausrüstung dienen sollte, der zu den Aufgaben des Angeklagten XXX gehörte.
Spätestens Mitte Dezember 2024 trafen sich die Angeklagten XXX, XXX, XXX und der gesondert Verfolgte XXX XXX dann in einem Ferienhaus in XXX XXX in der Nähe von XXX, Portugal, um sich auf die Bergung des Kokains vorzubereiten, wobei zu diesem Zeitpunkt nach dem ursprünglichen Plan der Hintermänner noch eine Bergung von Kokain im Hafen von XXX vorgesehen war. Auf seiner Fahrt nach Portugal holte der Angeklagte XXX, der sich gerade in XXX in Spanien aufhielt, bei einer dort befindlichen Niederlassung des Herstellers zwei der durch den Angeklagten XXX bestellten Tauchscooter des Typs "XXX" ab und brachte sie mit zum Treffpunkt in Portugal. Der Angeklagte XXX transportierte entsprechend seiner Rolle als Transporteur mehrere Taucheranzüge und weitere Teile der Tauchausrüstung von Belgien aus nach Portugal.
Für die ursprünglich XXX in vorgesehene Bergung von Kokain war geplant, dass der Angeklagte XXX und der gesondert Verfolgte XXX den Tauchgang von einem Boot des Angeklagten XXX aus durchführen sollten. Da auch bereits bei diesem Tauchgang die eigens angeschafften "Rebreather" eingesetzt werden sollten, der aufgrund seiner Tätigkeit als Schiffsreiniger grundsätzlich sehr taucherfahrene Angeklagte XXX aber im Rahmen seiner Tauchgänge zur Reinigung von Schiffen nie mit diesen Atemgeräten getaucht war, bedurfte er einer entsprechenden Einweisung in die komplizierte Nutzung eines solchen Kreislauftauchgerätes.
Der gesondert Verfolgte XXX übernahm aufgrund seiner vorhandenen Erfahrung im Umgang mit Kreislauftauchgeräten im Dezember 2024 um die Weihnachtszeit herum die Aufgabe, den Angeklagten XXX in Portugal in deren Verwendung zu unterweisen. So fand eine Unterweisung am 25.12.2024 statt, bei welcher auch der Angeklagte XXX zugegen war und von der Einweisung in die Nutzung eines "Rebreathers" ein Video von dem Angeklagten XXX und dem gesondert Verfolgten XXX mit seinem Handy fertigte.
Aus nicht sicher feststellbaren Gründen, möglicherweise aber, weil bei den im November 2024 bestellten und Anfang Dezember 2024 ausgelieferten "Rebreathern" noch notwendige Teile fehlten, die durch den Tauchshop XXX in XXX erst beschafft und nachgeliefert werden mussten und wegen der Weihnachtsfeiertage erst im Januar 2025 eingingen, kam es nicht zu der ursprünglich vorgesehenen Bergung von Kokain in Portugal, sondern das Vorhaben wurde abgebrochen. Dabei war aber allen Beteiligten bekannt, dass es einen neuen Auftrag für die Bergung von Kokain zu einem späteren Zeitpunkt geben würde. Die Angeklagten sowie der gesondert Verfolgte XXX verließen daraufhin zunächst Portugal, hielten sich aber für den kommenden Bergungseinsatz bereit.
2. Einbringen des Kokains in den Seekasten der "XXX" durch die Verkäuferseite
Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 10.02.2025 verpackte die Tätergruppierung der Verkäuferseite aus Südamerika Kokain mit einem Gesamtgewicht von netto 184,37 kg verteilt auf sechs wasserdichte Pakete. In diesen Paketen befanden sich zu "Kokainplatten" gepresste Untereinheiten mit einem Gewicht von jeweils knapp 1 kg, die ihrerseits mit einer wasserdichten Umverpackung versehen waren. Der Wirkstoffgehalt des hochreinen Kokains bewegte sich zwischen 91,8 % und 94,5 %. Die Wirkstoffmenge betrug insgesamt 171.413,80 g Kokainhydrochlorid.
Im weiteren Verlauf, jedenfalls vor dem 13.02.2025, brachten Taucher der Tätergruppierung der Verkäuferseite im Hafen von XXX in dem Steuerbord unterhalb der Wasserlinie gelegenen Seekasten des Schüttgutfrachters "XXX" die sechs Kokainpakete ein. Dazu entfernten die Taucher die linke Gitterklappe des Seekastens, die mit vier Schrauben gesichert war. Sodann deponierten sie die Pakete in dem Seekasten und beschwerten diese mit Hantelscheiben, um dem Auftrieb der Pakete entgegenzuwirken. Zudem vertäuten sie die Pakete miteinander, um diese zu sichern. Das Einbringen der Pakete filmten die Taucher mit einer Unterwasserkamera. Das Video, auf dem zu sehen ist, wie die Gitterklappe des Seekastens nach Abschluss der Einbringung des Kokains wieder verschlossen wird, diente den Tauchern zum einen zur Dokumentation ihrer Tätigkeit, zum anderen veranschaulichte es aber auch dem "Bergungsteam", wo sich das Kokain befindet. Entsprechend fand sich das Video sowohl auf dem Handy des gesondert Verfolgten XXX, als auch auf demjenigen des gesondert Verfolgten XXX XXX. Auf dem Video ist zu sehen, dass durch die Taucher nur zwei der ursprünglich vorhandenen vier Schrauben wieder angeschraubt werden, um den Aufwand der Bergungscrew bei der erforderlichen Öffnung der Gitterklappe des Seekastens zu minimieren.
Am 13.02.2025 verließ die "XXX" den Hafen von XXX in Brasilien mit Zielhafen XXX in Deutschland, wo die Ankunft des Frachtschiffs für Ende Februar/Anfang März 2025 erwartet wurde. Im XXX Hafen sollten die Angeklagten und die gesondert Verfolgten das für den europäischen Markt bestimmte Kokain aus dem Seekasten bergen und es sollte durch auf der Käuferseite agierende, unbekannt gebliebene Tatbeteiligte übernommen werden.
3. Vorbereitung der verfahrensgegenständlichen Tat in Portugal
Spätestens Mitte Februar 2025 wurden die Angeklagten XXX, XXX und XXX durch eine nicht ermittelte Kontaktperson darüber in Kenntnis gesetzt, dass nunmehr die Bergung des Kokains anstand und sie sich dafür in Portugal einfinden sollten.
Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt wurde jetzt auch der gesondert Verfolgte XXX durch eine unbekannt gebliebene Person, die zur Tätergruppierung auf Käuferseite gehörte, angeworben, um bei der Bergung mitzuwirken. Dabei sollte der gesondert Verfolgte XXX - neben dem Angeklagten XXX - als Fahrer tätig werden und Personen sowie Ausrüstung transportieren.
Durch die Tätergruppierung der Verkäuferseite wurde auch der gesondert Verfolgte XXX, der sich zu dieser Zeit mit seiner Familie in XXX XXX aufhielt, darüber informiert, dass es nunmehr zu einem neuerlichen Anlauf der Bergung von Kokain in Europa kommen sollte. Zudem warb die Verkäuferseite mit dem gesondert Verfolgten XXX aus Kolumbien einen weiteren Taucher an, der an der Bergung des Kokains mitwirken sollte. XXX XXX wurde rekrutiert, weil er über eine umfassende Taucherfahrung verfügte und insbesondere auch bereits in Tauchgängen mit "Rebreathern" geübt war. Die Hintermänner versprachen dem gesondert Verfolgten XXX XXX eine lukrative Entlohnung nach Beendigung des Jobs und weil er auf das Geld dringend angewiesen war, nahm er das Angebot an. Von den Hintermännern erhielt der gesondert Verfolgte XXX XXX vorab 20 Millionen kolumbianische Pesos (etwa 4.600,00 €), um hieraus die Kosten für die An- und Abreise aus Kolumbien sowie die sonstigen anlässlich der Reise entstehenden Kosten zu bestreiten.
Genau wie die Angeklagten sowie der gesondert Verfolgte XXX XXX genossen auch die gesondert Verfolgten XXX und XXX das Vertrauen der Hintermänner, da auch sie durch ihren Einsatz nicht nur Kenntnisse zu den Details der Lieferung sowie den Ablauf der Bergung erhalten, sondern durch ihr Tätigwerden auch zumindest vorübergehend den Zugriff auf das Kokain erhalten würden. Dass die Einfuhr und der Verkauf großer Mengen Kokain aus Südamerika nach Europa nur von entsprechend organisiert vorgehenden Tätergruppierungen und nicht von Einzeltätern zu bewerkstelligen ist und bei Geschäften dieser Art der Kreis der Eingeweihten gering gehalten werden muss, lag auch für die gesondert Verfolgten XXX und XXX auf der Hand. Ebenso war ihnen unter den gegebenen Umständen auch vollkommen klar, dass aus Gründen der Geheimhaltung der im Hintergrund auf Verkäufer- und Käuferseite agierenden Auftraggeber die Erwartung an einmal eingeweihte Personen besteht, sich wiederholt bereit für entsprechende "Arbeitseinsätze" zu zeigen. Mit dem Wissen, dass sie insoweit gegenüber den Hintermännern künftige "Arbeitsaufträge" - im Falle XXX als für die Verkäuferseite tätiger Taucher, im Falle XXX als für die Käuferseite tätiger Fahrer - nicht einfach würden ablehnen können, ließen beide sich auf eine Beteiligung an der Bergung von Kokain ein.
Dem Angeklagten XXX wurden für seine erneuten Fahrdienste weitere 2.000,00 € versprochen, was für ihn eine lukrative Bezahlung darstellte. Da er zudem für seinen Einsatz im Dezember 2024 lediglich 1.000,00 € der vereinbarten 2.000,00 € erhalten hatte und er im Falle seiner erneuten Beteiligung auch die noch nicht ausgezahlten 1.000,00 € erhalten sollte, sagte er ohne Zögern zu. Er reiste daraufhin im Februar 2025 wieder zu dem Ferienhaus in XXX, Portugal, und hielt sich dort jedenfalls ab dem 14.02.2025 auf. Auch die gesamte Tauchausrüstung befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in dem Ferienhaus in XXX XXX.
Der gesondert Verfolgte XXX flog am 18.02.2025 von XXX nach Amsterdam, wo er am 19.02.2025 eintraf und von dem Angeklagten XXX in Empfang genommen wurde. Im Anschluss begaben sich die beiden nach Paris, wo am 19.02.2025 der gesondert Verfolgte XXX am Flughafen eintraf und sie auch den gesondert Verfolgten XXX trafen. Sodann machten sich der Angeklagte XXX mit den gesondert Verfolgten XXX, XXX und XXX mit einem XXX (amtliches Kennzeichen XXX), den der Angeklagte XXX auf Geheiß seiner Auftraggeber für die Zeit vom 18.02.2025 bis zum 02.03.2025 eigens für die Durchführung der Tat bei der Autovermietung XXX angemietet hatte, auf den Weg nach Portugal, wobei der Angeklagte XXX als Fahrer fungierte. In den Morgenstunden des 21.02.2025 trafen sie in dem Ferienhaus in XXX ein, wo sie von dem Angeklagten XXX bereits erwartet wurden. Am 20.02.2025 flog der Angeklagte XXX, der sich zu dieser Zeit zur Ausübung seiner Arbeit als Schiffsreiniger in XXX aufgehalten hatte, über Italien nach Lissabon und begab sich ebenfalls zu dem Ferienhaus in XXX.
Während des Aufenthalts der Angeklagten und des gesondert Verfolgten XXX wurde insbesondere der zum Ferienhaus gehörende Pool für Tauchübungen genutzt.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erfuhren die Angeklagten und gesondert Verfolgten dann, dass die Bergungsaktion nicht - wie sie bis zu diesem Zeitpunkt noch geglaubt hatten - in Portugal, sondern in Deutschland durchgeführt werden sollte, wobei ihnen der Zielhafen des Schiffes zunächst noch nicht mitgeteilt wurde.
Ab dem 24.02.2025 setzten sich die Angeklagten - teilweise per Pkw, teilweise mit dem Flugzeug - auf verschiedenen Wegen nach Deutschland in Bewegung. Dabei kam dem Angeklagten die XXX Aufgabe zu, die Tauchausrüstung im XXX nach Deutschland zu transportieren.
4. Vorbereitungen der verfahrensgegenständlichen Tat in Deutschland
Jedenfalls ab dem 25.02.2025 befanden sich die Angeklagten und auch die gesondert Verfolgten allesamt in Deutschland und spätestens zu dieser Zeit erfuhren sie alle, dass Zielhafen der "XXX" und damit der Ort der Bergung des Kokains der Hafen in XXX (XXX) war.
In Vorbereitung des Einsatzes der Angeklagten sowie der gesondert Verfolgten war durch einen unbekannt gebliebenen weiteren Tatbeteiligten bereits am 21.02.2025 über die Plattform XXX die Ferienwohnung XXX, XXX in XXX vom 25.02.2025 bis zum 03.03.2025 für drei Erwachsene gebucht worden.
Des Weiteren wurde auf den Namen des Angeklagten XXX am 26.02.2025 über XXX das Ferienhaus XXX, XXX XXX, XXX, vom 26.02.2025 bis zum 03.03.2025 für drei Erwachsene und ein Kind im Alter von 0 Jahren gebucht. Für den Angeklagten XXX wurde unter der Verwendung einer falschen Personalie ebenfalls über die Plattform XXX eine Ferienwohnung auf der XXX unter der Anschrift XXX vom 27.02.2025 bis zum 03.03.2025 für zwei Erwachsene und zwei Kinder gebucht. Als Reisender war der Angeklagte XXX namentlich benannt. Die Insel XXX befindet sich auf Höhe des XXX Hafens auf dem gegenüberliegenden XXX. Die Entfernung zwischen der Ferienwohnung XXX in XXX und der XXX betrug rund 10 km und das in XXX befindliche Ferienhaus in der XXX lag knapp 45 km von der XXX entfernt.
In der Folgezeit trafen sowohl der Angeklagte XXX, als auch die gesondert Verfolgten XXX und XXX in XXX ein und bezogen gemeinsam die dortige Ferienwohnung (XXX, XXX). Zudem wurde der Großteil der Tauchausrüstung in der Folgezeit in dieser Ferienwohnung deponiert.
Am 26.02.2025 bezog auch der Angeklagte XXX die auf seinen Namen angemietete Ferienwohnung in XXX(Ferienhaus XXX, XXX). Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt traf auch der gesondert Verfolgte XXX bei dieser Ferienwohnung ein und schlief dort mindestens eine Nacht.
Der Angeklagte XXX, der zwischenzeitlich von der Verleihfirma XXX einen Camper mit dem amtlichen Kennzeichen XXX für die Zeit vom 26.02.2025 bis zum 03.03.2025 auf seine echten Personalien für die Bergungsaktion angemietet hatte und mit seiner Ehefrau und seinen zwei minderjährigen Kindern anreiste, um den Anschein eines Touristen zu erwecken, traf am 27.02.2025 auf XXX ein und bezog die dortige Ferienwohnung in der XXX.
In den folgenden Tagen bereiteten sich die Angeklagten und gesondert Verfolgten auf die Ankunft der "XXX" im Hafen von XXX vor. Dabei überprüfte der Angeklagte XXX gemeinsam mit den gesondert Verfolgten XXX und XXX XXX die Tauchausrüstung auf Vollständigkeit. Dem Angeklagten XXX kam die Aufgabe zu, fehlende Ausrüstungsgegenstände wie etwa für die Beschwerung der Taucher während des Tauchgangs benötigte Gewichte - sogenannte "Kettlebells" - sowie erforderliches Werkzeug zu besorgen. Hierfür suchte er zwei Filialen des Sportgeschäfts XXX in XXX und XXX und einen Baumarkt in XXX auf. Da er hinsichtlich der Auswahl der Gegenstände nur über unzureichende Kenntnisse verfügte und der deutschen Sprache nicht mächtig war, ließ er sich in Bezug auf die zu beschaffenden Gegenstände und die Auswahl geeigneter Geschäfte von dem Angeklagten XXX beraten, mit dem er zu diesem Zweck mittels Mobiltelefon kommunizierte.
Da die Hintermänner befürchteten, dass den Einheimischen die südamerikanische Herkunft der gesondert Verfolgten XXX und XXX XXX aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes auffallen und unerwünschte Aufmerksamkeit auf das Treiben der "Bergungscrew" ziehen könnte, ordneten die Hintermänner an, dass beide die Ferienunterkunft nicht verlassen sollten. Den Angeklagten XXX hielten sie an, dafür Sorge zu tragen, dass beide sich an diese Anordnung hielten.
Die Angeklagten waren gehalten, die Tatvorbereitungen wie etwa die Anmietung der Fahrzeuge und den Ankauf und die Zusammenstellung der Ausrüstung für die Hintermänner durch Anfertigen von Fotos und Videos mittels Smartphone als Nachweis ihres Tätigwerdens zu dokumentieren.
5. Konkretes Tatgeschehen in der Nacht vom 02.03.2025 auf den 03.03.2025
Am 01.03.2025 gegen 18:30 Uhr erreichte die "XXX" die deutsche allgemeine Wirtschaftszone und traf schließlich am Nachmittag des 02.03.2025 im Hafen von XXX ein. Mit Eintreffen der "XXX" fiel auf Ebene der Hintermänner die Entscheidung, dass in der folgenden Nacht die Bergung des Kokains aus dem Seekasten durch die Angeklagten und gesondert Verfolgten erfolgen sollte.
Dafür sollten sich alle Angeklagten auf die XXX begeben, weil die Taucher - also der Angeklagte XXX und die gesondert Verfolgten XXX und XXX - von hier aus die XXX überqueren und so die im der Insel unmittelbar gegenüberliegenden XXX Hafen liegende "XXX" erreichen sollten.
Der Angeklagte XXX war in der Tatnacht mit dem gemieteten Camper von seiner auf XXX bezogenen Ferienwohnung zum Einsatzort gefahren, da geplant war, dass er das Kokain nach erfolgreicher Bergung mit dem Camper auf einen Parkplatz an der Autobahn Richtung XXX bringen sollte. Dort sollte der Camper mit dem Kokain von weiteren, bisher nicht ermittelten Tatbeteiligten übernommen und das Kokain an einen den Angeklagten unbekannten Bestimmungsort gebracht werden.
Zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr trafen die Angeklagten XXX, XXX und XXX mit den Fahrzeugen auf XXX ein. Dem Angeklagten XXX, der als Fahrer des XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX fungierte, war dabei die Aufgabe zugekommen, die Tauchausrüstung nach XXX zu verbringen. Der Angeklagte XXX nutzte in der Tatnacht einen in XXX durch die Hintermänner der Käuferseite eigens für ihn angemieteten XXX mit dem Kennzeichen XXX, da er nicht sein eigenes Fahrzeug nutzen sollte, weil dieses ein britisches Kennzeichen hat und auf Seiten der Hintermänner die Sorge bestand, dass dies zu auffällig sein könnte. Auch die gesondert Verfolgten XXX und XXX wurden zu dieser Zeit mit einem PKW von der Ferienwohnung in XXX nach XXX gebracht. Jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt war auch der gesondert Verfolgte XXX mit dem von ihm genutzten Pkw XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX vor Ort. Da den Angeklagten XXX und XXX kurzfristig seitens der Hintermänner mitgeteilt worden war, dass das Kokain durch die unbekannt gebliebenen "Abholer" auf einem Parkplatz an der Autobahn und nicht - wie ursprünglich vorgesehen - direkt auf XXX übernommen werden sollte, ergab sich das Erfordernis, dass der Angeklagte XXX während der gesamten Bergungsaktion vor Ort verbleiben musste, um bei der Anlandung des Kokains sowie bei dem Rücktransport der Tauchausrüstung zur Hand zu gehen, und auch der gesondert Verfolgte XXX im Verlauf der Nacht dazu geholt werden musste, um die Bergung des Kokains und den Transport der Tauchausrüstung zu unterstützen
Was den Angeklagten und gesondert Verfolgten verborgen blieb, war, dass zumindest Teile ihres "Treibens" am 02.03.2025 bereits ab 18:00 Uhr durch MEK-Kräfte der Polizei observiert wurden.
Nachdem die Tauchausrüstung, Tauchscooter, Werkzeuge und Gewichte entladen und nach und nach zum XXX verbracht worden waren, begannen der Angeklagte XXX und die gesondert Verfolgten XXX und XXX den eigentlichen Tauchgang vorzubereiten. Da einer der drei "Rebreather" sich bereits im Vorfeld als nicht funktionstüchtig herausgestellt hatte, war bereits vorab entschieden worden, dass der Angeklagte XXX mit regulärer Tauchausrüstung tauchen würde. Beim Anlegen der "Rebreather" durch die gesondert Verfolgten XXX und XXX stellte sich allerdings heraus, dass die Sauerstoffflasche desjenigen "Rebreathers", den der gesondert Verfolgte XXX verwenden sollte, nicht befüllt war. Die Taucher fällten daraufhin die Entscheidung, dass der gesondert Verfolgte XXX dem gesondert Verfolgten XXX seinen "Rebreather" zur Verfügung stellt und - wie der Angeklagte XXX auch - mit einem "normalen" Atemgerät taucht. Da der für XXX vorgesehene "Rebreather" für XXX aber eine Nummer zu klein war und von ihm daher nur mit großer Mühe angelegt werden konnte, war der gesondert Verfolgte XXX in seiner Beweglichkeit und auch in seiner Atmung eingeschränkt, weil sein Brustkorb sich nicht ausreichend entfalten konnte. Dabei waren alle drei Taucher zudem lediglich mit halbtrockenen 7mm dicken Neoprenanzügen ausgestattet, die für die zu dieser Jahreszeit kalten Temperaturen der XXX keine ausreichende Isolierung boten und ein schnelles Auskühlen der Taucher bedingten.
Die Angeklagten XXX und XXX warteten währenddessen in der Nähe des vorgesehenen Einstiegsortes der Taucher auf XXX. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt fand sich im Laufe des Geschehens auch der gesondert Verfolgte XXX mit dem PKW XXX zur weiteren Unterstützung der Bergung des Kokains auf XXX ein.
Gegen 01:15 Uhr begaben sich der Angeklagte XXX und die gesondert Verfolgten XXX und XXX in das Wasser und überquerten ab etwa 01:30 Uhr mit der Unterstützung der Tauchscooter die XXX. Dabei führten sie jeweils ein Tauchermesser mit sich, was bei Tauchgängen schon aus Gründen der Eigensicherung zur Standardausrüstung gehört. Aufgrund der starken Strömung, der schlechten Sicht und der kalten Temperaturen gestaltete es sich für die Taucher bereits überaus schwierig, überhaupt zu der "XXX" zu gelangen. Angesteuert hatten sie das Heck des Schiffes, weil sich dort der Seekasten befand. Wegen der starken Strömung und weil der gesondert Verfolgte XXX mit den durch den zu kleinen "Rebreather" bedingten Einschränkungen seiner Atmung zu kämpfen hatte, wurden sie allerdings zum Bug des Schiffes abgetrieben, den sie erst gegen 02:00 Uhr erreichten. Um sich zu orientieren, umrundeten sie den Bug des Schiffes und waren zu diesem Zeitpunkt bereits entkräftet und unterkühlt. Die Probleme des gesondert Verfolgten XXX mit der Atmung infolge des zu kleinen "Rebreathers" waren so groß, dass er nicht in der Lage war, den Tauchgang durchzuführen, weswegen sie alle drei zunächst eine Pause einlegten. Auch nachdem XXX sich von den für den Tauchgang an seinem Körper befestigten Gewichten mit der Unterstützung des gesondert Verfolgten XXX befreit hatte, trat keine ausreichende Besserung seiner Bewegungsfreiheit ein, so dass endgültig feststand, dass er den Tauchgang nicht fortsetzen konnte. Da sich auch der Angeklagte XXX und der gesondert Verfolgte XXX aufgrund der starken Strömung, der Kälte und der trüben Sicht unter Wasser nicht in der Lage sahen, das Kokain zu zweit zu bergen, entschieden sie, den Tauchgang abzubrechen. Zuvor fertigte der Angeklagte XXX zum Beweis, dass sie bis zum Schiff vorgedrungen waren, ein Video mittels einer von ihm mitgeführten GoPro-Kamera von der im XXX Hafen liegenden "XXX", um es später den Hintermännern zur Verfügung zu stellen. Da sie sich immer noch am Bug des Schiffes befanden, waren sie zu keinem Zeitpunkt auch nur in die Nähe des Kokains im Seekasten am Heck der "XXX" gelangt. Die drei Taucher traten somit unverrichteter Dinge mit der Unterstützung ihrer Tauchscooter den beschwerlichen Rückweg zum Ufer von XXX an, wobei der gesondert Verfolgte XXX noch ein ganzes Stück von der Strömung abgetrieben wurde und große Probleme hatte, wieder das rettende Ufer zu erreichen, da sein Tauchscooter auf dem Rückweg einen Defekt hatte.
Am Rande ihrer Kräfte und erheblich unterkühlt erreichten schließlich alle Taucher das Ufer von XXX. Dabei war der gesondert Verfolgte XXX so entkräftet, dass er nur mit der Hilfe des gesondert Verfolgten XXX aus dem Wasser an Land gelangen konnte. Auch seine Tauchausrüstung konnte er nicht mehr allein an Land bringen und war auf die Unterstützung durch den gesondert Verfolgten XXX angewiesen.
Über den Abbruch der Bergung des Kokains setzte der Angeklagte XXX, nach seiner Ankunft auf XXX um 03:14:10 Uhr mittels Mobiltelefon seine ihm übergeordneten Ansprechpartner aus dem Kreis der Hintermänner auf Käuferseite in Kenntnis. Für die Kommunikation mit diesen unbekannt gebliebenen Personen war der Angeklagte auf seinen beiden "Arbeitshandys" durch die Hintermänner einer "Chatgruppe" mit dem Gruppennamen "XXX" in der Messenger-App "XXX l" hinzugefügt worden. In dieser Chatgruppe war XXX den unbekannten Hintermännern rechenschaftspflichtig und hatte sie über den Verlauf der Bergungsaktion zu unterrichten, Mitglieder der Chatgruppe waren neben dem Angeklagten noch 4 weitere Teilnehmer mit den Benutzernamen "XXX", "XXX", "XXX" und "XXX". Da er bei Offenlegen der wahren Gründe für das Scheitern der Bergung Repressalien befürchtete, erfand der Angeklagte XXX eine Ausrede und behauptete, er und die gesondert Verfolgten XXX und XXX hätten einen Alarm auf dem Schiff wahrgenommen, weshalb sie sich aus Furcht vor einer Entdeckung zum Abbruch gezwungen gesehen hätten. XXX hoffte, auf diese Weise sowohl sich selbst als auch die beiden anderen Taucher vor negativen Konsequenzen aufgrund des Abbruchs der Bergung schützen zu können. Da der Teilnehmer "XXX" aber durch Nutzung der Handy-App "XXX", mit der auch Standorte von Patrouillenbooten der Polizei- oder Zollbehörden angezeigt werden, wusste, dass sich dem XXX Hafen keine Polizeiboote näherten, zweifelte er die Erklärung XXX für den Abbruch an und konfrontierte ihn damit, dass zwei Schnellboote der Polizei in der Nähe seien, sich aber nicht näherten und dass "sie" (die Polizei) direkt "hingehen" würden, "hätte es etwas gegeben". Nach einigem Hin und Her versicherte der Angeklagte XXX am Ende des Chats dann: "Wir werden es rauholen", wies aber auch darauf hin, dass er nicht alles habe allein machen können.
Der Angeklagte XXX und der gesondert Verfolgte XXX begannen, die Tauchausrüstung wieder zurück zu dem auf XXX in der XXX abgestellten XXX zu bringen; der Angeklagte XXX, der bei dem PKW auf die Rückkehr der Taucher gewartet hatte, ging ihnen zur Hand. Dabei trug er als Schutz gegen die Kälte und Nässe eine Wathose. Nach und nach wurde die Tauchausrüstung in den XXX geladen; Teile der Ausrüstung - wie einer der Tauchscooter, ein Paar Schwimmflossen, ein Tauchjacket mit Druckluftflasche, eine Neoprenmaske, Neoprenhandschuhe und eine Taucherbrille - ließen sie demgegenüber zunächst in einem Gebüsch zwischen den Häusern I und XXX auf XXX liegen. Zudem ließen sie im Uferbereich einige Seile und vier der durch die Taucher als Gewicht genutzten "Kettlebells" und ein faltbares Imbusschlüsselset zurück.
Um 04:10 Uhr fuhr der Angeklagte XXX mit dem Camper los, um die Insel XXX Richtung Süden zu verlassen. Um 04.18 Uhr erfolgte auf der Brücke, die XXX mit dem Festland verbindet, der Zugriff durch Beamte des MEK und der Angeklagte XXX wurde vorläufig festgenommen.
Währenddessen stiegen die gesondert Verfolgten XXX und XXX, die noch ihre Neoprenanzügen trugen und komplett durchnässt und durchgefroren waren, in den XXX ein und begannen sich zu entkleiden. Gegen 04:24 Uhr setzte sich der XXX mit dem Angeklagten XXX als Fahrer in Bewegung, um die Insel ebenfalls Richtung Süden zu verlassen. In dieser Situation führten Beamte des MEK um 4:27 Uhr den Zugriff auf den PKW und dessen Insassen durch. Die gesondert Verfolgten XXX und XXX steckten zu dieser Zeit noch zur Hälfte in ihren Neoprenanzügen und trugen an den Füßen lediglich Tüten.
Um 04:29 Uhr konnte durch Beamte des MEK auch der Angeklagte XXX festgenommen werden, der sich fußläufig auf der XXX in Richtung Norden bewegte, wo er auf dem im Norden XXX am Fähranleger gelegenen Parkplatz den von ihm genutzten Pkw XXX abgestellt XXX hatte. XXX führte in einem Rucksack zwei Mobiltelefone, einen Schnorchel, eine Taucherbrille und ein Tauchermesser mit sich.
Um 04:30 Uhr erfolgte auch die Festnahme des gesondert Verfolgten XXX, der sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in nördlicher Richtung die XXX entlang bewegte und Gummistiefel trug sowie eine GoPro-Kamera bei sich führte.
Der von ihm genutzte Pkw XXX war zu diesem Zeitpunkt unbesetzt in Höhe eines Teiches an der XXX unterhalb des Fähranlegers auf abgeparkt.
6. Kokainmenge
Am darauffolgenden Tag konnten durch Polizeitaucher in mehreren Tauchgängen die sechs wasserdicht verpackten Kokainpakete aus dem Seekasten der "XXX" geborgen und sichergestellt werden. Trotz Verwendung von für die niedrigen Wassertemperaturen geeigneten Trockentauchanzügen erwies sich die Bergung für die Polizeitaucher als herausfordernd, weil die Sicht unter Wasser nicht mehr als 30 cm betrug und das Tauchen an dem Frachter durch den Tidehub der XXX nicht durchgängig sicher möglich war. Zudem waren die verbliebenen beiden Schrauben an dem Seekasten nur unter großer Kraftanstrengung zu lösen und die Verschnürungen der sechs Kokainpakete mussten durch die Polizeitaucher mit Tauchermessern durchtrennt werden, um die Pakete einzeln bergen und sie von den sie beschwerenden Hantelscheiben befreien zu können.
Die in den Paketen enthaltenen Kokainplatten mit einem Nettogesamtgewicht von 184,37 kg wurden durch das Landeskriminalamt Niedersachsen in zusammengefassten Einzelmengen mit folgendem Ergebnis untersucht:
| Einzelmenge: | 30.165,47 g / Wirkstoffgehalt 92,3 % / ergibt 27.842,73 g Kokainhydrochlorid |
|---|---|
| Einzelmenge: | 25.133,31 g / Wirkstoffgehalt 91,8 % / ergibt 23.072,38 g Kokainhydrochlorid |
| Einzelmenge: | 25.187,21 g / Wirkstoffgehalt 94 % / ergibt 23.675,98 g Kokainhydrochlorid |
| Einzelmenge: | 26.103,12 g / Wirkstoffgehalt 94,2 % / ergibt 24.589,14 g Kokainhydrochlorid |
| Einzelmenge: | 5.010,11 g / Wirkstoffgehalt 93,6 % / ergibt 4.689,46 g Kokainhydrochlorid |
| Einzelmenge: | 20.312,70 g / Wirkstoffgehalt 94,5 % / ergibt 19.195,50 g Kokainhydrochlorid |
| Einzelmenge: | 27.273,41 g / Wirkstoffgehalt 92,4 % / ergibt 25.200,63 g Kokainhydrochlorid |
| Einzelmenge: | 25.188,23 g / Wirkstoffgehalt 91,9 % / ergibt 23.147,98 g Kokainhydrochlorid |
Die Gesamtwirkstoffmenge an Kokainhydrochlorid beträgt damit 171.413,80 g.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten XXX beruhen auf seinen eigenen glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu seiner strafrechtlichen Voreintragung beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 28.04.2025 sowie seinen glaubhaften Angaben zu den Hintergründen dieser früheren Verurteilung.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten XXX und XXX beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben sowie hinsichtlich der nicht vorhandenen strafrechtlichen Vorerkenntnisse auf der Verlesung des jeweiligen Bundeszentralregisterauszugs vom 18.09.2025.
2. Die tatsächlichen Feststellungen unter II. basieren auf den Erkenntnissen aus der durchgeführten Hauptverhandlung.
Die Angeklagten haben ihre Tatbeteiligung glaubhaft eingeräumt, wenn sie auch in Abrede gestellt haben, als Mitglieder einer Bande gehandelt zu haben. Alle drei Angeklagten haben sich bei ihren Einlassungen dabei nicht auf pauschale Erklärungen beschränkt, sondern detaillierte Angaben gemacht und Nachfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft mit ergänzenden Erklärungen beantwortet. Die Kammer hat die Einlassung der drei Angeklagten kritisch überprüft und sieht sie durch die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, insbesondere die Vernehmungen der Zeugen KHK'in XXX und KOK , im Wesentlichen als bestätigt an, wobei sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Mitglieder einer Bande gehandelt haben.
IV.
Die Angeklagten haben sich jeweils wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1, 3. Fall BtMG i.V.m. § 27 StGB, strafbar gemacht.
1. Haupttat
Es liegt eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat in Gestalt des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1, 3. Fall BtMG vor.
a) Das Kokain unterfällt dem BtMG. Es wies einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 171.413,80 g Kokainhydrochlorid auf. Die nicht geringe Menge liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid, so dass sich die Tat hier auf das rund 34.282-fache der nicht geringen Menge bezog.
b) Mit dem Kokain wurde durch die im Hintergrund agierenden Tatbeteiligten auch Handel getrieben. Der Begriff des Handeltreibens im Sinne des BtMG ist definiert als jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Transport des Kokains von Brasilien nach Deutschland war auf einen gewinnbringenden Weiterverkauf des Kokains an Abnehmer in Europa gerichtet. Dass ein Verkauf in Europa geplant war, ergibt sich schon daraus, dass das Kokain extra von Südamerika über den Seeweg nach Deutschland gebracht wurde. Dass dieses Verkaufsgeschäft durch Hintermänner abgewickelt wurde, folgt aus der glaubhaften Einlassung des Angeklagten XXX, der angegeben hat, dass dem Kokaintransport ein Geschäft zwischen einer südamerikanischen Verkäufer- und einer europäischen Käuferseite zugrundelag. Wegen der Weite des Begriffs des Handeltreibens ist es für die Vollendung der Tat unschädlich, dass das Kokain letztlich nicht in den Verkehr gelangt ist, denn der Tatbestand ist bereits dadurch vollendet, dass es zu einer Einigung zwischen Verkäufer- und Käuferseite über den Verkauf des Kokains gekommen ist und das Kokain hier in Erfüllung dieser Einigung auf den Weg gebracht worden ist.
Da die Übernahme des umzusetzenden Kokains durch die Käuferseite als Teil des Handeltreibens in Deutschland stattfinden sollte, erweist sich die Haupttat auch als Inlandstat im Sinne des § 3 StGB.
c) Bandenmäßige Begehung
Das Handeltreiben erfolgte auf Ebene der Hintermänner bandenmäßig.
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen; ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 -, juris Rn. 20).
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich bei dem Handel mit dem Kokain auf Ebene der Hintermänner eine Verkäufer- und eine Käuferseite als zwei eigenständige Tätergruppierungen gegenüberstanden, die jeweils als Bande agierten. Dies beruht zunächst auf den durchweg glaubhaften Angaben des Angeklagten XXX, der darlegte, dass es eine Verkäufer- und eine Käuferseite gebe und er für die Käuferseite rekrutiert worden sei. Zudem hat der Angeklagte XXX ausgeführt, dass die beiden kolumbianischen Taucher - XXX und XXX - nicht nur wegen ihres Könnens als Taucher, sondern gerade auch deshalb eigens von der Verkäuferseite entsandt worden seien, um durch eigenes, vertrauenswürdiges Personal über den Fortgang der Geschehnisse zutreffend informiert zu werden und so ein Hintergangen werden durch die Käuferseite zu verhindern. Dies erklärt plausibel, warum für die Bergung in XXX extra zwei kolumbianische Taucher die weite Anreise nach Deutschland auf sich genommen haben.
Auch auf Käuferseite waren über die Angeklagten XXX, XXX, XXX und den gesondert Verfolgten XXX hinaus im Hintergrund agierende weitere Personen an der Tat beteiligt. So hat der Angeklagte XXX namentlich die ihm unter dem Namen "XXX" bekannte Person auf Käuferseite benannt, die ihn angeworben habe und die auch dem Angeklagten XXX bekannt sei. Zudem stand der Angeklagte XXX in der "Chatgruppe" "XXX" bei XXX mit weiteren, unbekannt gebliebenen Personen in Kontakt, denen er Rechenschaft schuldete, die hierarchisch also über ihm standen. Auch noch zu anderen Personen hatte XXX nach eigenen Angaben über verschiedene Chatgruppen Kontakt, ohne aber zu wissen, wer diese Personen sind. Darüber hinaus haben alle Angeklagten übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, sie seien gehalten gewesen, alle ihre tatbezogenen Handlungen zu dokumentieren und so gegenüber ihren Auftraggebern nachzuweisen. Zudem ist es bei Geschäften der vorliegenden Größenordnung absolut typisch, dass die Hauptakteure und eigentlichen Entscheidungsträger schon zum Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung konspirativ im Verborgenen agieren, während für die vor Ort erforderlichen Verrichtungen ihnen untergeordnete Personen eingesetzt werden, die - wie auch die Angeklagten - oftmals aus wirtschaftlichen Zwängen heraus bereit sind, sich trotz des hohen Entdeckungsrisikos in die Dienste der Hintermänner zu stellen.
Dabei haben sich die Mitglieder der beiden im Hintergrund agierenden Gruppen nach Überzeugung der Kammer jeweils dauerhaft zusammengeschlossen, um wiederholt und in unbestimmter Anzahl mit Kokain zu handeln. Allein der Umstand, dass die Verkäuferseite eine Menge von gut 184 kg Kokain zum Verkauf nach Europa zu liefern imstande ist und eigenes Personal für die Bergung des Kokains aufbietet, lässt nur den Schluss zu, dass es sich um eine gefestigte Täterstruktur mit erheblichen personellen, finanziellen und logistischen Ressourcen handelt, die auf die wiederholte Begehung gleichgelagerter, im Einzelnen noch ungewissen Taten ausgerichtet ist. Das gleiche gilt für die Käuferseite, die ihrerseits einen hohen finanziellen Aufwand betreiben muss, um das Kokain zu erhalten. Zum einen ist der Kaufpreis aufzubringen, der sich selbst bei Zugrundelegung sehr moderater Großhandelspreise auf Erzeugerebene von 2.000,00 € pro Kilogramm bereits auf mindestens 368.000,00 € beläuft. Hinzukommen die Kosten für die Bezahlung der Akteure und die Ausrüstung vor Ort. So wurde der XXX eigens als Transportfahrzeug für die Tauchausrüstung und die "Rebreather" sowie Tauchscooter angeschafft. Solche Investitionen werden nicht durch Einzeltäter, sondern nur durch Gruppierungen getätigt, deren Tätigkeit auf die wiederholte Begehung entsprechender Taten gerichtet ist. Dass die Käuferseite entsprechend ausgerichtet war, zeigt auch der Umstand, dass zunächst eine Bergung von Kokain im Dezember 2024 im Mittelmeer geplant war und - als dieses Vorhaben scheiterte - mit der vorliegenden Tat relativ nahtlos ein erneuter Einsatz anstand.
Auf Verkäufer- und Käuferseite agierten damit bandenmäßig verbundene Akteure.
2. Beihilfetat
a) Zu der vorsätzlichen und rechtswidrigen Haupttat dieser Akteure leisteten die Angeklagten vorsätzlich Beihilfe.
aa) Förderung der Haupttat
Entgegen der Anklageschrift, die von Täterschaft ausgegangen ist, stellt die Tatbeteiligung der Angeklagten lediglich Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar.
Die Kammer verkennt nicht, dass vor allem den Angeklagten XXX und XXX, letztlich aber auch dem Angeklagten XXX, hinsichtlich der Bergungsaktion als solcher eine durchaus das Geschehen beherrschende Stellung zukam.
So sorgte der Angeklagte XXX für die Anmietung zweier Fahrzeuge und ließ einen weiteren Pkw auf sich zu, beschaffte wesentliche Teile der Tauchausrüstung und stand dem Angeklagten XXX in Bezug auf die Beschaffung weiteren Equipments als Ansprechpartner zur Verfügung. Mit dem Angeklagten XXX tauschte er Koordinaten auf XXX aus und koordinierte durch seinen Beitrag maßgeblich die Bergungsaktion als solche mit. Zudem wäre ihm die Aufgabe zugekommen, das geborgene Kokain auf einem Parkplatz an die Hintermänner zu übergeben. Er eignete sich besonders gut als Koordinator der Bergungsaktion, da er fließend deutsch spricht und in Deutschland lebt, so dass er - zumal als Urlauber mit Familie - entsprechend unauffällig agieren konnte und sein Aufenthalt vor Ort kein Aufsehen erregte. Auch konnte er sein Wissen über Einkaufsmöglichkeiten in Bezug auf benötigtes Werkzeug an die anderen Beteiligten weitergeben. In der logistischen Vorbereitung der Bergungsaktion war der Angeklagte XXX insgesamt tonangebend. Entsprechend war er auch der Ansprechpartner des gesondert Verfolgten XXX bei dessen Ankunft in Frankreich. Damit XXX sich mit ihm - XXX - und den gesondert Verfolgten XXX und XXX zwecks gemeinsamen Aufbruchs mit dem PKW nach Portugal treffen konnte, teilte der Angeklagte XXX ihm mit, dass die Anreise über den Flughafen "XXX" in XXX erfolge und man dort im Hotel XXX absteige. Mit dem Angeklagten XXX tauschte der Angeklagte XXX sich in Bezug auf die Ankunft des gesondert Verfolgten XXX - von ihm als "XXX" bezeichnet - am Flughafen in XXX und seine Beunruhigung darüber aus, dass XXX möglicherweise am Flughafen in eine Kontrolle geraten sein könne, weil er von ihm noch nichts gehört hatte, obwohl sein Flugzeug bereits lange gelandet war. Aus alledem folgt, dass der Angeklagte XXX Verantwortung für die Bergungsaktion und also eine Führungsrolle innehatte.
Die Aufgabe des Angeklagten XXX als Taucher, der das Kokain aus dem Seekasten der "XXX" gemeinsam mit den gesondert Verfolgten XXX und XXX bergen sollte, war ebenfalls von ganz zentraler Bedeutung, hing doch allein von dem Erfolg der drei Taucher ab, ob das Kokain wie geplant in Deutschland angelandet und hier bzw. im übrigen Europa in Verkehr gebracht werden konnte. Der Angeklagte XXX war zudem der Ansprechpartner der von ihm als "Abnehmerseite" bezeichneten "Chatpartner" aus dem XXX ("XXX"). Mit dem Angeklagten XXX tauschte er - wie dargestellt - Koordinaten von XXX und also den geplanten Einsatzort aus. Das weist auch ihm eine zentrale Rolle hinsichtlich der Bergungsaktion zu.
Die Rolle des Angeklagten XXX hatte demgegenüber von vornherein weniger Bedeutung für den Erfolg der Bergung des Kokains und war daher weniger bestimmend für das Tatgeschehen. Nach der aus der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung der Kammer fungierte er aber immerhin als Fahrer für die übrigen Beteiligten und die Tauchausrüstung und war in die Besorgung von benötigten Gegenständen sowie die Zusammenstellung der Tauchausrüstung eingebunden. Es war aber nicht festzustellen, dass er in die Planung der Einzelheiten der Bergungsaktion irgendwie involviert gewesen wäre. Seine Rolle war ausweislich seiner Kommunikation vor allem mit dem Angeklagten eher die eines Weisungsempfängers ohne eigenen Entscheidungsspielraum.
Entscheidend für die Annahme bloßer Beihilfe erweist sich aus Sicht der Kammer aber, dass alle drei Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf das eigentliche Handelsgeschäft mit dem Kokain als das zentrale Element der Erfüllung des Tatbestandes des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln keinen Einfluss hatten. Es deutet nichts darauf hin, dass sie in irgendeiner Form in die Festlegung der wesentlichen Umstände des eigentlichen Handels mit dem Kokain eingebunden gewesen sind. Es ist nicht ersichtlich, dass sie Einfluss auf Ort und Zeit der Bergung, die Menge des Kokains oder dessen Bestimmungsort sowie zu treffende Preisabsprachen gehabt hätten. Genauso wenig gibt es Hinweise darauf, dass sie nach der Bergung des Kokains in irgendeiner Weise auch noch in den späteren Absatz hätten involviert sein sollen. Das eigene Tatinteresse beschränkte sich nach den nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten XXX, XXX und XXX auf eine Entlohnung bzw. - im Fall des Angeklagten XXX - auf die Zahlung eines Erfolgshonorars nach erfolgreicher Bergung. Eine spätere Gewinnbeteiligung sollte nicht stattfinden, so dass die Angeklagten von einem erfolgreichen Absatz des Kokains nicht mehr profitiert hätten. Und gerade der Inhalt des XXX ("XXX") auf dem Handy des Angeklagten XXX zeigt, dass es Hintermänner gab, die "das Sagen hatten" und denen gegenüber der Angeklagte XXX regelrecht "Rapport" leisten musste, was verdeutlicht, dass er hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschäfts, also des Betäubungsmittelumsatzes als solchem, gerade keine tragende Figur war und auch nichts mitzuentscheiden hatte. Der Angeklagte XXX hatte - wie ausgeführt - von vornherein vor allem Weisungen Dritter umzusetzen, so dass auch ihm kein bestimmender Einfluss auf den eigentlichen Handel mit dem Kokain zukam.
Die Angeklagten förderten damit durch ihre Mitwirkung an der (erfolglosen) Bergung des Kokains eine für sie fremde Tat.
bb) Die Angeklagten handelten auch jeweils selbst als Mitglied einer Bande.
Die Angeklagten XXX, XXX und XXX handelten als Mitglieder der auf Käuferseite bestehenden Bande.
Den Angeklagten war aufgrund der Tatumstände vollkommen bewusst, dass sie sich durch ihr Tun einer professionell agierenden Gruppierung angeschlossen haben. Ihnen war klar, dass das Vertrauen, das ihnen durch ihre Rekrutierung seitens der Hintermänner entgegengebracht wurde, gleichzeitig mit der unerbittlichen Erwartung verbunden war, sich auf Anforderung mehr als einmal in den Dienst der Organisation zwecks Bergung von Kokain zu stellen. In dem Wissen um diese Umstände ließen sie sich auf ihre jeweilige Tätigkeit ein und wurden so bewusst und von zumindest bedingtem Vorsatz getragen zu Mitgliedern der auf Käuferseite agierenden Bande. Die Kammer ist daher überzeugt, dass die Angeklagten, die die versprochenen Gehilfenlöhne allesamt dringend brauchten, bereit und entschlossen waren, sich an einer noch unbestimmten Anzahl von gleichgelagerten Taten zu beteiligen. Ihre gegenteiligen Beteuerungen, wonach sie lediglich gewillt gewesen seien, sich an der angeklagten Tat zu beteiligen, wertet die Kammer demgegenüber als Schutzbehauptungen.
b) Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich, sowohl hinsichtlich der Haupttat als auch hinsichtlich ihrer Beihilfehandlung.
Alle Angeklagten haben eingeräumt, an der Bergung für unbekannte Hintermänner mitgewirkt zu haben, wobei ihnen bekannt war, dass sich die Tat auf Kokain bezog. Da sich hinsichtlich keinem der Angeklagten Hinweise für eine den Inhalt des eigentlichen Handelsgeschäfts bestimmende Rolle gefunden haben, die Beteiligten von den Früchten eines erfolgreichen Absatzes des Kokains nicht profitiert hätten und zudem durch die Fertigung von Videos und Fotos ihre Tätigkeit dokumentieren mussten, geht die Kammer davon aus, dass alle Angeklagten in subjektiver Hinsicht eine für sie fremde Tat fördern wollten.
c) Die Angeklagten handelten auch rechtswidrig und schuldhaft.
3. Da sich die Angeklagten lediglich der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht haben, schied bereits vor diesem Hintergrund eine Strafbarkeit wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, von dem die Anklageschrift wegen des Mitführens von Tauchermessern durch die drei Taucher ausgegangen ist, aus. Denn die Norm setzt eine Bewaffnung eines Täters voraus, während eine Bewaffnung eines Gehilfen nicht ausreicht. Abgesehen davon dürften Tauchermesser als Standardausrüstung bei Tauchern zu werten sein; immerhin waren auch die Polizeitaucher bei den Tauchgängen zur Bergung des Kokains mit solchen Messern ausgestattet. Daher war auch die Feststellung, dass die Tauchermesser durch den Angeklagten XXX und die gesondert Verfolgten XXX und XXX (zumindest auch) zur Verletzung von Personen bestimmt und deswegen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mitgeführt worden sind, nicht zu treffen.
4. Soweit die Anklageschrift davon ausgegangen ist, dass die Angeklagten sich zudem der Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1, 4. Fall BtMG) strafbar gemacht haben, wäre auch insoweit allenfalls von einer - sukzessiven Beihilfe - auszugehen, wenn man in der Durchführung der Bergung im XXX Hafen noch eine Handlung erblicken möchte, die die bereits zuvor vollendete, aber mangels endgültigen "zur Ruhekommens" des Kokains im Inland noch nicht beendete Einfuhr des Kokains als solches noch gefördert hat. Auch insoweit hätten die Angeklagten aber wiederum lediglich eine fremde Tat gefördert und daher Beihilfe geleistet. Denn es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass die Angeklagten Einfluss auf die gewählte Methode oder Ort und Zeit der Einfuhr sowie die eingeführte Kokainmenge gehabt hätten. Vielmehr kam ihnen auch insoweit keine bestimmende Funktion zu und ihr Tatinteresse beschränkte sich auch auf den versprochenen Lohn. Auch insoweit hätten sie also objektiv wie subjektiv eine fremde Tat gefördert. Für den Täter geht indes eine Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Teilakt desselben in dem Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Sinne einer Bewertungseinheit auf, wenn der Täter das Betäubungsmittel bereits zu dem Zweck einführt, es anschließend gewinnbringend umzusetzen. Das gleiche gilt für den Gehilfen. Eine etwaige - sukzessive - Beihilfe zur Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erwiese sich hier daher als bloßer Teilakt der einheitlichen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1, 3. Fall BtMG i.V.m. § 27 StGB), träte also nicht tateinheitlich zu dem Vorwurf des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1, 3. Fall BtMG) hinzu.
V.
Die Kammer hat bei der Strafzumessung für die drei Angeklagten jeweils den über §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1, 3. Fall BtMG - Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten - zugrunde gelegt.
Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung für die drei Angeklagten zunächst geprüft, ob sich die Tat als minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG darstellt. Dann gölte ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von nicht unter 6 Monaten und bis zu 10 Jahren.
Dabei ist im Falle der Beihilfe maßgeblich auf die Beihilfehandlung selbst und nicht auf die Haupttat abzustellen. Ein minder schwerer Fall ist dann gegeben, wenn das Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße nach unten abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen dieser Prüfung hat die Kammer eine Gesamtwürdigung der für und gegen den jeweiligen Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen vorangestellt und alle objektiven und subjektiven Umstände des Tatgeschehens sowie auch die Persönlichkeit des jeweiligen Angeklagten, seine jeweilige Motivation, sowie seine Lebensumstände vor und nach der hier verfahrensgegenständlichen Straftat in den Blick genommen.
1. Für die Angeklagten XXX, XXX und XXX ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Bergung des Kokains nicht gelungen ist und das Kokain durch die Polizei sichergestellt werden konnte. Zudem wurde das unmittelbare Tatgeschehen polizeilich observiert und begleitet, so dass selbst im Falle der erfolgreichen Bergung nicht die Gefahr bestand, dass das Kokain in den Verkehr gelangt.
Hinsichtlich aller Angeklagten war auch das jeweilige Geständnis erheblich strafmildernd zu berücksichtigen, wenn sie auch alle eine über die Tat hinausgehende Einbindung in die Tätergruppierung bestritten haben. Mit ihren Einlassungen haben die Angeklagten gewichtige Teile der Ermittlungsergebnisse der Polizei bestätigt, Reue gezeigt und Verantwortung für ihr Tun übernommen; zudem konnte das Verfahren infolge der Einlassungen zumindest noch zum Teil verkürzt werden.
Dabei hat der Angeklagte XXX eine erste Einlassung mittels Verteidigererklärung bereits zu einem deutlich früheren Zeitpunkt abgegeben, als die Mitangeklagten. Vor allem aber hat er seine Angaben im weiteren Verlauf des Verfahrens mehrfach umfassend in freier Rede, also völlig ungefiltert und ohne vorherige Abstimmung mit seinen Verteidigern ergänzt. Das verlieh seinen Angaben nicht nur eine besondere Glaubhaftigkeit, sondern wirkte sich auch in besonderem Maße strafmildernd aus. Zumal er umfassend Rückfragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft beantwortet und sogar auch Umstände des Geschehens mitgeteilt hat, die bisher nicht bekannt waren. Er hat beispielsweise als neues Detail angegeben, dass er zwei der Tauchscooter aus der Fabrik in Spanien abgeholt und nach Portugal gebracht habe. Zudem hat der Angeklagte XXX auch insoweit Angaben zu den Hintermännern gemacht, als er dargestellt hat, dass sich Verkäufer- und Käuferseite gegenübergestanden haben und er selbst durch die Käuferseite eingesetzt und in Großbritannien von einem "XXX" angeworben worden sei, während die gesondert Verfolgten XXX und XXX durch die Verkäuferseite aus Südamerika entsandt worden seien. Schließlich hat der Angeklagte XXX sich auch umfassend zu den Rollen und den Aufgaben der übrigen Angeklagten und der gesondert Verfolgten geäußert. Er hat beispielsweise zu einem Verfahrenszeitpunkt angegeben, dass der Angeklagte XXX Teile der Tauchausrüstung bei einem Geschäft in XXX bestellt habe, als dieser von der Polizei tatsächlich nachermittelte Umstand noch gar nicht aktenkundig geworden war. Sehr glaubhaft ist der Angeklagte XXX auch der Einlassung des gesondert Verfolgten XXX entgegen getreten, der Angeklagte XXX sei als Kopf der Gruppierung einzustufen. Dabei verwunderte es zunächst, dass er sich so für den Angeklagten einsetzte, obwohl dieser in seiner polizeilichen Vernehmung versucht hatte, sich als gutgläubigen Begleiter des Angeklagten XXX hinzustellen, der ihm vorgemacht habe, eine teure Uhr der Marke Rolex aus der XXX bergen zu wollen. Dass er sich dennoch für den Angeklagten XXX stark machte, vermochte der Angeklagte XXX aber glaubhaft damit zu erklären, dass ihm der Angeklagte XXX leid tue, weil er zwei kleine Kinder habe und ihm vor allem deshalb - so XXX - eine solch tragende Rolle bei der Tat zugekommen sei, weil die Bergung letztlich in Deutschland erfolgen sollte und er als einziger der deutschen Sprache mächtig und mit Land und Leuten vertraut gewesen sei.
Der Angeklagte XXX hat sich zu seinen eigenen Tatbeiträgen erst zu einem späteren Zeitpunkt und nach weiter fortgeschrittener Beweisaufnahme geständig eingelassen. Zudem will er zunächst davon ausgegangen sein, dass es um Marihuana gehe und erst im Laufe der Zeit erfahren haben, dass es um die Bergung von Kokain ging, was mit Blick darauf, dass dies den Angeklagten XXX und XXX von vornherein bekannt war, kaum glaubhaft erschien, zumal die Transportmethode und das Erfordernis einer Bergung durch Taucher kaum für Marihuana sprach, sondern eine typische Variante des Kokaintransports darstellt. Dennoch hat auch seine Einlassung die Beweisaufnahme noch verkürzt, was dem Angeklagten XXX zugute zu halten war.
Der Angeklagte XXX hat objektive Handlungen wie den Ankauf des XXX, die Anmietung der Fahrzeuge und die Fahrt nach Portugal zwar frühzeitig im Verfahren eingeräumt; er hat aber zunächst behauptet, er habe keine Kenntnis gehabt, dass es um die Bergung von Kokain gegangen sei. Erst ganz am Ende der Hauptverhandlung entschied er sich doch noch, ein Geständnis abzulegen, das das Ergebnis der Beweisaufnahme im Wesentlichen bestätigte, wobei auch er die Bandenmitgliedschaft in Abrede stellte. Zwar hat die geständige Einlassung des Angeklagten XXX die Beweisaufnahme damit nicht mehr verkürzt, dennoch hat die Kammer sein Geständnis noch deutlich strafmildernd berücksichtigt, weil ihn sein Geständnis in Ansehung der zu Beginn des Verfahrens geäußerten hohen Straferwartungen der Staatsanwaltschaft sowie mit Blick auf seine Verantwortung für seine beiden kleinen Kinder viel Überwindung gekostet hat und von ehrlicher Reue getragen war.
Hinsichtlich aller drei Angeklagte wirkte sich zudem strafmildernd aus, dass sie bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind. Zwar wies der im Rahmen der Hauptverhandlung hinsichtlich des Angeklagten XXX verlesene Bundeszentralregisterauszug einen Eintrag in Gestalt der Verurteilung durch ein ungarisches Gericht vom 06.09.2007. Mit Blick darauf, dass diese Verurteilung aber bereits über 18 Jahre zurückliegt und damit eine vergleichbare deutsche Verurteilung nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG bereits zu tilgen gewesen wäre, hat die Kammer den Angeklagten XXX als nicht vorbestraft behandelt.
Zu Gunsten aller drei Angeklagten hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass sie die ihnen versprochene Entlohnung für ihre Tatbeiträge nicht erhalten haben. Soweit der Angeklagte XXX 3.000,00 € erhalten hatte, handelte es sich um Geld, mit dem er die ihm während der Tatvorbereitung entstehenden Kosten zu decken hatte. Eine Entlohnung für seine Gehilfentätigkeit stellte das Geld also nicht dar.
Strafmildernd hat die Kammer auch einbezogen, dass die Angeklagten allesamt - der Angeklagte XXX wegen seines Alters von 65 Jahren und die Angeklagten XXX und XXX als der deutschen Sprache nicht mächtige albanische Staatsbürger - besonders haftempfindlich sind.
Zudem handelten die Angeklagten nicht aus schierer Profitgier, sondern waren wegen finanzieller Engpässe bereit, sich in die Dienste der Hintermänner zu stellen. Der Angeklagte XXX war aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit und des Umstandes, dass er zwischenzeitlich ein Alkoholproblem entwickelt und viel Geld verspielt hatte, hoch verschuldet. Der Angeklagte XXX hatte erhebliche Schulden durch erfolglos gebliebene Kinderwunschbehandlungen angehäuft und auch der Angeklagte XXX, dessen Ehefrau zur Tatzeit das dritte gemeinsame Kind erwartete, lebte in finanziell beengten Verhältnissen.
Strafmildernd hat die Kammer für alle drei Angeklagten auch berücksichtigt, dass ihre bei der Tat genutzten Mobiltelefone gemäß § 74 StGB eingezogen worden sind (dazu unten).
Für alle Angeklagten ist indes erheblich strafschärfend einzubeziehen, dass sich die Tat mit Kokain auf eine "Hartdroge" mit hohem Schädigungspotential für die Gesundheit der Konsumenten bezog und es um eine sehr große Menge Kokain (gute 184 kg) ging, deren Weiterverkaufswert sich in Europa selbst bei Annahme eines eher moderaten Kilopreises von 15.000,00 € (nach der langjährigen Erfahrung der Kammer liegen die Kilopreise zumindest auf dem deutschen Markt sehr viel höher, mit Blick auf die hohe Menge erscheint aber ein entsprechender "Großhandelsrabatt" naheliegend) auf immerhin 2.760.000,00 € belaufen hätte. Dabei sind vorheriger Kokainkonsum und entsprechender Beschaffungsdruck in vielen Fällen auch Ursache für die Begehung von Straftaten durch Konsumenten, wodurch weiterer gesellschaftlicher Schaden angerichtet wird. Auch diese Folgen wären bei erfolgreicher Bergung und Umsatz des Kokains durch das Handeln der Angeklagten befördert worden.
Im Verhältnis der Angeklagten untereinander gewichtet die Kammer die Rollen des Angeklagten XXX und XXX bei der Bergungsaktion im Rahmen der Strafzumessung als gleichwertig, während dem Angeklagten XXX eine im Vergleich eher untergeordnete Rolle zukam. So besorgte der Angeklagte XXX Fahrzeuge und das benötigte Tauchequipment. Aufgrund seiner Deutschkenntnisse sowie der Kenntnis u.a. darüber, wo in Deutschland z.B. Werkzeug gekauft werden kann, gab er den anderen Angeklagten, insbesondere dem Angeklagten XXX, entsprechende Hinweise auf Einkaufsmöglichkeiten. Auch oblag es ihm, in Amsterdam und Paris das Zusammentreffen mit den gesondert Verfolgten XXX, XXX und XXX zu organisieren. Er nahm damit ersichtlich die Rolle eines Organisators ein und sah sich in der Verantwortung für das Geschehen, wie sein Austausch mit dem Angeklagten XXX über seine Befürchtung, XXX könne am Flughafen in eine Kontrolle geraten sein, verdeutlicht.
Der Angeklagte XXX nahm für die Käuferseite nicht nur als Taucher an der Bergungsaktion teil, wodurch das Gelingen des Vorhabens maßgeblich von ihm abhing. Vielmehr vertrauten ihm die Hintermänner auf Käuferseite in ganz besonderem Maße. Denn von ihm ließen sie sich in dem XXX "XXX" über den Verlauf der Bergungsaktion unterrichten und ihn wiesen sie an, dafür Sorge zu tragen, dass die beiden Taucher aus Kolumbien die Ferienwohnung nicht verlassen, um nicht aufzufallen. Die Rolle des Angeklagten XXX trat dahinter zurück. Er wurde vor allem als Fahrer für die Gruppierung tätig und transportierte die Tauchausrüstung und die gesondert Verfolgten XXX und XXX. Zudem kam ihm die Aufgabe zu, fehlende Werkzeuge und Ausrüstungsgegenstände in Deutschland zu besorgen. Er war indes - wie bereits ausgeführt - innerhalb des aus den Angeklagten und den gesondert Verfolgten bestehenden "Bergungsteams" kein Entscheidungsträger, sondern eher Weisungsempfänger.
Dennoch blieb für die Annahme eines minder schweren Falles auch bei dem Angeklagten XXX kein Raum; erst Recht gilt dies für die Angeklagten XXX und XXX. Auch unter Berücksichtigung der für die Angeklagten sprechenden Aspekte - insbesondere trotz der (Teil-)Geständnisse der Angeklagten und insbesondere der überaus umfassenden Angaben des Angeklagten XXX - weicht die Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle gerade nicht nach unten ab, sondern erweist sich - nicht nur im wörtlichen Sinne wegen der großen Menge Kokain, sondern auch hinsichtlich der durch die Tatbeteiligung verwirkten Schuld - als ausgesprochen gewichtig. Die Beihilfehandlung der Angeklagten war für die Bergung des Kokains und damit für dessen späteren Absatz durch die Hintermänner von großer Bedeutung. Sie bewegte sich daher unter dem Aspekt der rein tatsächlichen Beherrschung der Tat im Zusammenhang mit der eigentlichen Bergung des Kokains deshalb auch bereits am Übergang der Beihilfe zur Mittäterschaft.
Es ist indes bei Verneinung des minder schweren Falles auf Basis der allgemeinen Strafzumessungsaspekte bei Vorliegen eines vertypten Strafmilderungsgrundes - wie hier aus §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB - stets zu prüfen, ob unter Heranziehung dieses Strafmilderungsgrundes der mildere Sonderstrafrahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zu Grunde gelegt werden kann (BGH, Beschluss vom 08.08.2022 - 2 StR 279/12). Da hier der vertypte Milderungsgrund dadurch aber "verbraucht" würde, ist weiter zu prüfen, ob sich der Strafrahmen des minder schweren Falles als für die Angeklagten günstiger erweist, als der über § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen.
Vorliegend erwiese sich tatsächlich der Strafrahmen des minder schweren Falles gemäß § 30a Abs. 3 BtMG unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren als günstiger gegenüber dem gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen aus § 30a Abs. 1, 3. Fall BtMG (Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten).
Die Kammer verneint aber selbst unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes den minder schweren Fall des § 30a Abs. 3 BtMG. Auch bei Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes erweist sich das Gewicht der Beihilfehandlung, die sich auf gut 184 kg Kokain bezog und an der Schwelle zur Mittäterschaft angesiedelt war, als schlicht zu hoch, als dass die Tat sich bei einer Gesamtwürdigung unter Heranziehung der obligatorischen Milderung als minder schwerer Fall darstellen würde.
3. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals alle für und gegen die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen. Sie hält danach hinsichtlich des Angeklagten XXX insbesondere aufgrund der Bedeutung seiner Rolle im Tatgefüge und dem - wenn auch späten - Geständnis die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten
für geboten, aber auch ausreichend.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer die bereits erwähnten Aspekte auch den Angeklagten XXX betreffend umfassend abgewogen und dabei ganz erheblich das vergleichsweise frühe und vor allem weitreichende Geständnis einbezogen. Die Kammer hält aufgrund der durch den Angeklagten XXX geleisteten erheblichen Tataufklärung die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren
für tat- und schuldangemessen.
Im Fall des Angeklagten XXX erachtet die Kammer bei erneuter Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte unter Berücksichtigung seiner weniger gewichtigen Rolle und der Berücksichtigung seines Geständnisses die Verhängung einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Dass die Kammer die Freiheitsstrafe im Fall des Angeklagten XXX trotz seines geringeren Tatbeitrags im Vergleich zu dem Angeklagten XXX nur geringfügig niedriger festgesetzt hat, und die Strafe für den Angeklagten XXX trotz des zur Rolle des XXX vergleichbaren Gewichts seines Tatbeitrages spürbar höher als im Fall des Angeklagten XXX ausfallen musste, ist auf die sehr viel weiter reichende Einlassung des Angeklagten zurückzuführen, der ersichtlich den Entschluss gefasst hatte, reinen Tisch zu machen und im Rahmen seiner Einlassung konkrete Angaben zu seiner "Rekrutierung" durch "XXX" gemacht und auch die Rollen der anderen Angeklagten sowie der gesondert Verfolgten beschrieben hat. Zudem hat er offengelegt, dass sich zwei eigenständige Gruppierungen auf Verkäufer- und Käuferseite gegenüber standen. Dieser besonderen Qualität seiner Einlassung musste bei der Strafzumessung in besonderem Maße Rechnung getragen werden.
VI.
1. Das sichergestellte Kokain (184.373,56 g) unterliegt als Tatobjekt gemäß § 74 Abs. 2 StGB i.V.m. § 33 S. 1 BtMG der Einziehung.
2. Das Tauchequipment, die verschiedenen Werkzeuge und die Gewichte unterliegen als Tatmittel der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB. Denn sie sind zur Tatbegehung oder Vorbereitung der Tat gebraucht worden oder bestimmt gewesen. Im Einzelnen:
Für den Versuch der Bergung des Kokains wurde eigens umfangreiches Tauchequipment (4 Tauchermesser, 2 Tauchjacket "Rebreather" mit 2 Flaschen, Tauchjacket mit 1 Flasche, 3 Pressluftflaschen, Mini-Pressluftflasche, Taucherjacket, 3 Unterwasserscooter, Tauchgarnitur mit Druck/Tiefenmesser sowie 2 Mundstücke, 5 Paar Schwimmflossen, Taucherbrille mit Schnorchel, Signalpfeife aus Aluminium, Magnet mit Ösen, 7 Tauchschuhpaare in verschiedenen Größen, 2 Paar Gummistiefel, 4 Paar Tauchhandschuhe, 5 Neoprenanzüge, 2 Neoprenwesten, 1 Neoprenhaube, 5 Tauchtaschen bzw. wasserfeste Taschen, Ballastsack, Tauchgürtel mit Karabinern, div. Ladekabel bzw. Ladegeräte für Ausrüstung, Harpune, 20kg Atemkalk, Portabler Außenbordmotor, 3 Kisten mit diversen Tauchutensilien, Schwarze Kiste mit "Rebreather"-Komplettset, 2 Batterien "Energie Marine" 12 V, Unterziehkleidung für Taucher, Tauchjacket mit Druckluftflasche) angeschafft.
Dieses Tauchequipment unterliegt als Tatmittel insgesamt der Einziehung, auch wenn nicht alle Gegenstände unmittelbar bei dem Bergungsversuch zum Einsatz gekommen sind. Denn das gesamte Tauchequipment - so haben es die Angeklagten XXX und XXX ausgesagt - ist allein für die Bergung des Kokains angeschafft worden; die Taucherbekleidung wurde mit Blick auf die unterschiedliche Statur der Taucher extra in verschiedenen Größen angeschafft. Das Tauchequipment war also im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB Tatmittel zur Vorbereitung sowie Begehung der Tat. Das Equipment stand insgesamt im gemeinschaftlichen Eigentum der Angeklagten und der gesondert Verfolgten, so dass die Einziehung gemäß § 74 Abs. 3 StGB zulässig war. Für ihre Eigentümerstellung spricht bereits die Vermutung des § 1006 BGB, da sie zum Zeitpunkt der Tat Besitzer waren. Zudem erfolgte die Anschaffung des Equipments - wenngleich auf Kosten der Hintermänner - durch die Angeklagten selbst (vornehmlich durch XXX und XXX), so dass sie auch vor diesem Hintergrund zivilrechtlich Eigentümer geworden sind. Die Kammer hat das gemäß § 74 Abs. 1 StGB eröffnete Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Gegenstände einzuziehen sind. Sie dienten ausschließlich der Tatbegehung und wurden nicht für legale Zwecke genutzt. Die Entscheidung trifft die Angeklagten zudem nur rein formal in ihrer Eigentümerstellung, da die Ausrüstung auf Kosten der Hintermänner angeschafft worden ist.
Auch die verschiedenen sichergestellten Gewichte nebst Zubehör (Gewichtsscheibe 10,5 kg, 5 Gewichtsscheiben à 10kg, Crossbodytasche mit div. Gewichten und Befestigungsmaterialien, schwarzes Seil mit Gewichtsscheiben, 5 Kettlebell 6kg teilw. mit Schnur und Karabiner, Gewichtsgürtel mit div. Werkzeugen, 7 Bleigewichte auf Nylongurt, 2x2 kg Sack, 2 kg Metallgewicht, 1 kg Metallgewicht mit Klett, 2 Hantelgewichte-Vorrichtungen, 5 Kettlebells à 6 kg jeweils mit Seil) unterliegen als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 StGB der Einziehung.
Gewichte werden beim Tauchen - dies ist allgemein bekannt - zur Beschwerung verwendet und wurden auch vorliegend genau zu diesem Zweck insbesondere durch den Angeklagten XXX angeschafft. Der gesondert Verfolgte XXX hat zudem angegeben, dass er aufgrund seiner Atemprobleme im Wasser einige Gewichte abgeworfen hat, die er zur Beschwerung mitgeführt hatteSoweit die Gewichte nicht eingesetzt wurden, wurden sie zumindest vorgehalten, um ausreichend Beschwerungsmaterial für die Tat zur Verfügung zu haben. Da die sichergestellten Gewichte damit zur Begehung der Tat verwendet bzw. zur Vorbereitung der Tat angeschafft worden waren, hat die Kammer das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt, dass eine Einziehung als Tatmittel anzuordnen war. Auch diese Gegenstände sind zwar auf Kosten der Hintermänner, im Ergebnis aber doch durch die Angeklagten und gesondert Verfolgten angeschafft worden und befanden sich im Sinne des § 1006 BGB in ihrem Besitz, so dass das Eigentum bei ihnen lag (§ 74 Abs. 3 StGB).
Das gleiche gilt für das für die Tatbegehung angeschaffte Werkzeug und sonstige Arbeitsmaterial (Cuttermesser, Sägehippe, Steckschlüsseleinsatz (Nuss) / 24er, 3 Paar Arbeitshandschuhe, Engländer groß, Engländer klein, Magnet mit Schnur, 24er Nuss Schraubenschlüssel, Nylonschnur auf Wickelvorrichtung, Isolierband, Spanngurt, 2 Taschenlampen, 2x PVC-Rohre, 3 Dosen Lackspray schwarz, Schlinge, Seil rot/blau/weiß auf blauer Spule mit Karabinerhaken, faltbares Inbusschlüsselset).
Nach Wertung der Kammer haben die Gegenstände gemeinsam, dass sie ebenfalls der Vorbereitung, aber auch der Durchführung der Bergung des Kokains gedient haben oder dafür zumindest bestimmt gewesen sind. Das lässt sich daran erkennen, dass diese Gegenstände entweder vor Ort auf XXX und in den Fahrzeugen aufgefunden oder von den Angeklagten für die Tatbegehung in den Ferienwohnungen vorgehalten worden sind, wie sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokollen ergibt. Nach Überzeugung der Kammer sollten die verschiedenen Werkzeuge dazu dienen, die Gitterklappe des Seekastens zu öffnen und die vertäuten Kokainpakete zu entnehmen. Hingegen diente beispielsweise das Lackspray dazu, die an der Tauchausrüstung eigentlich vorhandenen Signalfarben zu schwärzen, um - so ist es der Kammer aus anderen Verfahren bekannt - eine Entdeckung zu vermeiden. Tatsächlich sind an der sichergestellten Tauchausrüstung ausweislich des verlesenen Sicherstellungsprotokolls der im XXX aufgefundenen Tauchausrüstung (Bl. 154 ff. HA II) entsprechende Schwärzungen zu verzeichnen gewesen. Auch die weiteren Gegenstände bzw. das weitere Material diente augenscheinlich der Vorbereitung bzw. Durchführung der Tat, weswegen die Kammer das ihr zustehende Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass die Gegenstände einzuziehen sind.
Auch die Taschen (Aufbewahrungstasche für Wathose, weitere 3 Taschen) unterliegen als Tatmittel der Einziehung. Der Angeklagte XXX hat bei der Tatbegehung ausweislich der Angaben der Zeugin KHK'in XXX im Zeitpunkt des Zugriffs eine Wathose getragen. Die Aufbewahrungstasche wurde ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Sicherstellungsprotokolls (Bl. 154 ff., dort 161 HA II) im XXX gefunden. Dass er bei der Tatbegehung als Schutz gegen Kälte und Nässe eine Wathose getragen hat, hat der Angeklagte XXX auch im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt. Die zugehörige Tasche, diente offensichtlich für den Transport bzw. die Aufbewahrung der Hose. Die drei ausweislich des verlesenen Sicherstellungsprotokolls (Bl. 162 HA II) ebenfalls im XXX aufgefundenen Taschen dienten nach den glaubhaften Angaben des KOK , der die einzelnen im XXX sichergestellten Gegenstände asserviert hat, dazu, den Transport der Tauchausrüstung in den XXX zu ermöglichen. Im Rahmen der der Kammer zustehenden Ermessensentscheidung war deswegen wiederum die Einziehung gemäß § 74 StGB angezeigt. Auch diese Gegenstände gehörten den Angeklagten und gesondert Verfolgten im Sinne des § 74 Abs. 3 StGB.
3. Die Mobiltelefone XXX (Asservate 1.1), XXX (Asservat 2.1), XXX (Asservat 3.1) und XXX (Asservat 3.2) unterliegen ebenfalls gemäß § 74 StGB als Tatmittel der Einziehung.
Ausweislich der Beweisaufnahme wurde das XXX (Asservat 1.1) durch den Angeklagten XXX genutzt. Die Zuordnung des Mobiltelefons zu dem Angeklagten beruht auf den Angaben der Zeugin KHK'in XXX in der Hauptverhandlung, die berichtete, die Zuordnung der sichergestellten Mobiltelefone zu den einzelnen Angeklagten und gesondert Verfolgten vorgenommen zu haben.
Auf Basis der glaubhaften Ausführungen der Zeugin war eine Zuordnung des Mobiltelefons zu dem Angeklagte XXX unzweifelhaft möglich. Zunächst befand sich - so KHK'in XXX - das XXX im Zeitpunkt des Zugriffs im Gewahrsam des Angeklagten . Andere Mobiltelefone seien bei ihm nicht gefunden worden. Zudem wurde es mit einer deutschen Mobilfunknummer betrieben und der Angeklagte XXX habe als einziger der Angeklagten und gesondert Verfolgten in Deutschland gelebt. Ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung seien - so die Zeugin - aber auch die auf dem Handy vorgefundenen, mit dem Mobiltelefon gefertigten Fotos gewesen. So seien Fotos von dem angemieteten Camper der Firma XXX und dem angemieteten BMW, beide angemietet durch den Angeklagten XXX, auf dem Mobiltelefon zu finden gewesen. Auch eine Buchungsbestätigung der Ferienwohnung auf XXX mit dem Namen des Angeklagten XXX als Reisegast sei auf dem Mobiltelefon gespeichert gewesen, was - so die Zeugin -für eine Nutzung durch XXX spreche. Auch die Kammer hat aufgrund der glaubhaften und detaillierten Angaben der Zeugin KHK'in XXX keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte XXX zur Tatbegehung genutzt hat. Der Angeklagte XXX selbst hat dies auch nicht in Abrede gestellt. Zudem hat er angegeben, er habe einzelne Schritte - wie die Anmietung der Fahrzeuge - durch Lichtbilder für die Hintermänner dokumentieren müssen, so dass es plausibel ist, dass sich solche Lichtbilder auf dem von ihm genutzten Mobiltelefon finden. Ausweislich der auszugsweise verlesenen Chatprotokolle des Messengerdienstes XXX aus der Kommunikation des Angeklagten XXX mit dem Angeklagten XXX sowie dem gesondert Verfolgten XXX (jeweils Anlage 2 des Protokolls vom 10.11.2025) ergibt sich zudem, dass das Mobiltelefon auch für Absprachen dieser Beteiligten im Zusammenhang mit der Tat verwendet worden ist.
Die Zuordnung des Samsung SM-A057G (Asservat 2.1) zu dem Angeklagten XXX beruht ebenfalls auf den Angaben der Zeugin KHK'in XXX in der Hauptverhandlung. Demnach wurde das im XXX Zuge der Festnahme bei dem Angeklagten XXX gefunden. Ein weiteres Mobiltelefon führte er laut Zeugin nicht mit sich. Ferner - so KHK'in XXX - deute auch das Ergebnis der Handyauswertung auf eine Nutzung durch den Angeklagten XXX hin. So seien auf dem Mobiltelefon abfotografierte Ausweisdokumente zu seiner Person und mehrere "Selfies" abgespeichert. Ihrerseits sei deswegen kein Zweifel verblieben, dass das XXX dem Angeklagten XXX zuzuordnen sei. An der Richtigkeit der Angaben der Zeugin KHK'in XXX verblieben auch insoweit keine Zweifel. Die Kammer hat sich dieser Wertung angeschlossen, zumal der Angeklagte auch nicht in Abrede gestellt hat, dass es sich um sein Mobiltelefon handelt, sondern vielmehr sogar die Inhalte des Mobiltelefons im Rahmen seiner Einlassung mit sich in Verbindung gebracht hat. Da der Angeklagte XXX zudem bestätigt hat, via Handy u.a. mit dem Angeklagten XXX Kontakt gehalten zu haben, soweit es um den Einkauf von Equipment für die Tat ging, folgt daraus auch, dass er das Mobiltelefon für die Vorbereitungen der Tat genutzt hat. Entsprechende "Chatnachrichten", in denen der Angeklagte XXX dem Angeklagten XXX z.B. den Standort für den Einkauf von Werkzeug mitgeteilt hat, sind in der Hauptverhandlung verlesen worden (Anlage 2 des Protokolls vom 10.11.2025).
Ausweislich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sind sowohl das XXX (Asservat 3.1) und das XXX (Asservat 3.2) dem Angeklagten XXX zuzuordnen. Beide Telefone sind laut Aussage KHK'in XXX bei dem Angeklagten XXX beim Zugriff aufgefunden worden. Mit jedem der Mobiltelefone sei - so die Zeugin weiter - jeweils an der XXX-Chatgruppe "XXX" teilgenommen worden und zwar über das XXX(Asservat 3.1) mit dem Benutzernamen "XXX" und mit dem (Asservat 3.2) mit dem Benutzernamen "XXX". Die Kammer hat auch insoweit keine Zweifel an der Richtigkeit der durch die Zeugin absolut nachvollziehbar dargestellten Ermittlungsergebnisse. Dass der Angeklagte über die Chatgruppe "XXX" mit den Hintermännern Kontakt gehalten und sie insbesondere über den Ablauf des Bergungsversuchs informiert hat, hat er in seiner Einlassung bestätigt. Die Übersetzung der zwei Chats der XXX chatgruppe "XXX" sind im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen worden (Bl. 107-114 HA V und Bl. 115 - 156 HA V). Zweifel daran, dass beide Mobiltelefone durch den Angeklagten XXX vor und während der Tat genutzt wurden, verblieben somit nicht.
Mit Blick auf den bei den Angeklagten liegenden Besitz an den Mobiltelefonen (§ 1006 BGB) ist die Kammer überzeugt, dass die Geräte im Eigentum des jeweiligen Angeklagten standen, so dass die Einziehung als Tatmittel gemäß § 74 Abs. 1 und 3 StGB eröffnet ist. Nach Abwägung hielt die Kammer unter Berücksichtigung der dargestellten Erkenntnisse im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens die Einziehung der Mobiltelefone für angezeigt. Einbezogen in ihre Entscheidung hat die Kammer dabei, dass sich auf den Mobiltelefonen - so die Zeugin KHK'in XXX im Rahmen ihrer Vernehmung - nur in geringem Umfang persönliche Informationen wie "Chats" und Lichtbilder befanden und es sich letztlich um sogenannte "Arbeitshandys" gehandelt hat, die von allen drei Angeklagten vor allem im Zusammenhang mit der Tat genutzt worden sind.
Obwohl das gesamte Tauchequipment und das Werkzeug sowie sonstige Material sich in Summe als Gegenstände von beträchtlichem Wert erweisen, hat die Kammer die Einziehung dieser Tatmittel gemäß § 74 StGB bei der Strafzumessung nicht zugunsten der Angeklagten herangezogen, da - wie dargelegt - für die Anschaffung dieser Gegenstände wirtschaftlich die Hintermänner aufgekommen sind, so dass den Angeklagten zwar durch die Einziehung die formale Eigentümerstellung verloren geht, ihnen aber wirtschaftlich kein eigener Schaden entsteht.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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- StGB § 27 Beihilfe 2x
- StGB § 3 Geltung für Inlandstaten 1x
- StGB § 74 Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern 12x
- BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer 3x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 267 Urteilsgründe 1x
- § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG 2x (nicht zugeordnet)
- § 30a Abs. 3 BtMG 3x (nicht zugeordnet)
- BZRG § 46 Länge der Tilgungsfrist 1x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- 1 KLs 115/25 1x (nicht zugeordnet)
- 11 Js 14950/25 3x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 279/12 1x (nicht zugeordnet)