Urteil vom Landgericht Paderborn - 3 O 144/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt die Feststellung der Wirksamkeit eines Widerrufs hinsichtlich zweier zum Zwecke der Baufinanzierung abgeschlossener Darlehensverträge.
3Insofern schloss der Kläger am 14.06.2005 ein Annuitätendarlehen EHYP-T, Darlehensnummer …, Nominalbetrag 148.000 EUR, mit einem für 15 Jahre festgeschriebene Zinssatz von 4,15 % p.a. mit der F ab, nach Umfirmierung die Beklagte.
4Unter demselben Datum schloss er ein weiteres, endfälliges Darlehn CB-BF III, Darlehens-Nr. …, Nominalbetrag 80.000 EUR, zu einem Zinssatz von 6,45 % p.a. ab; als Vertragspartner war insoweit in den Darlehensunterlagen die D, G genannt.
5In der dem Kläger hierzu überreichten Widerrufsbelehrung hieß es u.a.:
6„Ich bin an meine Willenserklärung (…) vom 14.06.2005 nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.
7(…)
8Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
9 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
10 eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
11zur Verfügung gestellt wurden. (…)“
12Mit Schreiben vom 19.02.2015 erklärte der Kläger gegenüber der D den Widerruf hinsichtlich beider Verträge. Diesen Widerruf wies die D mit Schreiben vom 10.03.2015 zurück.
13Zuletzt valutierten die Verträge noch auf 131.345,00 EUR respektive 64.505,00 EUR.
14Der Kläger behauptet, dass aufgrund einer nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden Widerrufsbelehrung der von ihm erklärte Widerruf wirksam beide Darlehensverträge aufgelöst habe. Insbesondere sei ihm wegen der von der Beklagten gewählten unklaren Formulierung die korrekte Berechnung des Beginns der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen. Auch weiche die Belehrung der Beklagten von der Musterbelehrung ab. Zudem sei die Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufes nicht gesetzeskonform, weil durch sie der Eindruck entstehe, dass ein Rücktritt nach Erhalt der Darlehensvaluta nicht mehr möglich sei.
15Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt, weil der Kläger infolge unrichtiger Belehrung nicht gewusst habe, dass er den Widerruf noch ausüben habe können.
16Die Beklagte sei überdies für beide Darlehensverträge richtiger Adressat des Widerrufs sowie passivlegitimiert, weil dem Kläger dies vorgerichtlich von der D so mitgeteilt worden sei.
17Der Kläger beantragt,
18a) festzustellen, dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über den Darlehensnennbetrag mit 148.000,00 EUR mit der Darlehns Nr. … wirksam widerrufen wurde,
19sowie,
20b) festzustellen, dass die Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Kreditvertrages, ursprünglich 80.000,00 EUR, Az. …; IBAN: … wirksam widerrufen worden ist.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet, dass sie nur hinsichtlich des Darlehensvertrages über den Nominalbetrag von 148.000 EUR passivlegitimiert sei, den anderen Vertrag habe der Kläger mit der D vereinbart.
24Die dem Kläger erteilten Widerrufsbelehrungen seien korrekt erfolgt, sodass bereits in 2005 der Lauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist ausgelöst worden sei. Insbesondere habe sie den gesetzlichen Vorgaben genügt, und eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sei zum damaligen Zeitpunkt nicht zwingend gewesen. Daher sei der Widerruf des Klägers verfristet erfolgt.
25Auch sei der Widerruf des Klägers wegen unzulässiger Rechtsausübung bzw. Verwirkung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
26Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückabwicklung der am 14.06.2005 abgeschlossen Darlehensverträge gemäß der §§ 346 ff. BGB zu.
29Hinsichtlich des endfälligen Darlehens über den Nominalbetrag von 80.000 EUR fehlt es vorliegend bereits an der Passivlegitimation der Beklagten. Ausweislich der dem Kläger bei Vertragsschluss überreichten Unterlagen ist insofern die D der Vertragspartner des Klägers, welche auf Rückabwicklung in Anspruch zu nehmen wäre.
30Unabhängig von dieser Frage steht dem Kläger jedoch in beiden Fällen kein Anspruch auf Rückabwicklung der Verbraucherdarlehensverträge infolge Widerrufs gemäß der §§ 491, 495, 355, 346 ff. BGB zu, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung zutreffend war, und die ihm gesetzte zweiwöchige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs in beiden Fällen bereits abgelaufen war.
31Gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 1. Hs. BGB a.F. musste der Widerruf innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegenüber dem Adressaten erklärt werden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung desselben genügte. Diese Frist war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung aber bereits abgelaufen.
32Gemäß § 355 Abs. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels sein Recht deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen enthält, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie ein Hinweis auf Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. enthält.
33Handelt es sich bei dem Vertrag um ein Verbraucherdarlehensvertrag, welcher schriftlich abzuschließen ist, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags des Verbrauchers zur Verfügung gestellt worden ist.
34Diesen Anforderungen entsprach die von der Beklagten bzw. der D erteilte Widerrufsbelehrung.
35Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert insofern eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von dem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses wirksam auszuüben. (vgl. BGH NJW 2009, S. 3972)
36Zwar hat die Beklagte vorliegend kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anl. 2 BGB-InfoV a.F. entsprach, weshalb sie hieraus keine für sie günstigen Rechtswirkungen herleiten kann.
37Sie hat jedoch mit der von ihr gewählten Formulierung korrekt und eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
38Zunächst entsprach die Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot, da sie auf einem gesonderten Blatt abgefasst und unter einer unterstrichen gedruckten Überschrift Widerrufsbelehrung mit den weiteren Darlehensunterlagen überreicht wurde.
39Inhaltlich entsprach sie hinsichtlich des Hinweises zum Fristbeginn den gesetzlichen Vorgaben, denn die Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag lief zutreffend einen Tag nach Erhalt der oben bezeichneten Vertragsunterlagen an, § 187 Abs. 1 BGB.
40Die Widerrufsbelehrung ist auch nicht aus dem Grunde falsch, dass darin auf die Rechtsfolgen eines Widerrufs der Darlehensverträge hingewiesen wird. Gemäß § 355 BGB a.F. war ein solcher Hinweis seinerzeit obsolet.
41Soweit die Widerrufsbelehrung gleichwohl unter der Überschrift Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen den Hinweis enthält, dass der Kläger, wenn er vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank oder einem ihrer Kooperationspartner erhalten habe, sein Widerrufsrecht dennoch ausüben könne, dann jedoch die empfangenen Leistungen an die Bank bzw. den jeweiligen Koalitionspartner zurückzuerstatten habe und der Bank bzw. den Kooperationspartnern die von ihnen aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben seien, ist dieser Hinweis nicht zu beanstanden. Er trägt dem Abwicklungsverhältnis (§§ 346 ff. BGB) nach einem erfolgten Widerruf Rechnung. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, Az.: 31 U 118/14)
42Da der von dem Kläger erklärte Widerruf hinsichtlich beider Darlehensverträge verspätet erfolgte, war vorliegend die Frage, ob dem Widerrufsrecht der Einwand der Verwirkung bzw. unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegengehalten werden kann, nicht entscheidungserheblich.
43Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 S. 1, 2 ZPO.
44Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 48 GKG, 9 ZPO. Dabei ist der Wert eines Feststellungsbegehrens nach dem wahren Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 01.06.1976, Az.: VI ZR 154/75). Für den Streit um die Wirksamkeit des von dem Kläger erklärten Widerrufs kommt es daher auf die wirtschaftlichen Vorteile an, die sich der Kläger für den Fall des erfolgreichen Widerrufs verspricht. Das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers am Widerruf ergibt sich daraus, dass er durch den Widerruf von seiner Verpflichtung frei wird, bis zum Ablauf einer vereinbarten Zinsbindungsfrist die vereinbarten Zinsen für das Darlehen zu entrichten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2015, Az.: 6 W 25/15).
45Für die Streitwertbemessung ist dabei, da es sich bei den Zinszahlungen um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 ZPO handelt, diese Vorschrift i. R. d. Schätzung nach § 3 ZPO ergänzend heranzuziehen; § 9 ZPO erfasst ungeachtet der Klageart allgemein den Wert eines Rechts auf wiederkehrende Leistungen (BGH, Beschluss vom 17.05.2000, Az.: XII ZR 314/99).
46Unter Zugrundelegung des vorgetragenen Vertragszinses von 4,15 % p.a. bzw. 6,45 % p.a. und einem Nominalbetrag von 148.000,00 EUR respektive 80.000,00 EUR ergibt sich so ein 3,5-facher Jahresbetrag von 39.557,00 EUR.
47Rechtsbehelfsbelehrung:
48Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
491. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
502. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
51Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
52Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
53Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
54Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- §§ 491, 495, 355, 346 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 1x
- BGB § 491 Verbraucherdarlehensvertrag 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- XII ZR 314/99 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 2 Bedeutung des Wertes 1x
- VI ZR 154/75 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 2x
- ZPO § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen 3x
- §§ 346 ff. BGB 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 118/14 1x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen 4x
- BGB § 187 Fristbeginn 1x
- 6 W 25/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x