Urteil vom Landgericht Paderborn - 1 S 63/20
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.05.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Höxter, Az. 10 C 74/20, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.585,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
2Von den gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO zu treffenden Feststellungen zur Tatsachengrundlage wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3II.
4Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und einer im Wesentlichen antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten.
51.
6Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 4.585,54 € aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Die Kammer ist nach Durchführung der erstinstanzlich unterbliebenen Parteianhörung und Beweisaufnahme unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und in Folge dessen am klägerischen Fahrzeug ein Schaden entstanden ist.
7a)
8Die Beklagte hat eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen hat, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass der Ausfahrtbereich, in den das klägerische Fahrzeug im Moment des Abschlusses des Waschvorgangs automatisch „ausgeworfen“ worden ist, frei war von Hindernissen (hier: dem Fahrzeug der Zeugin G).
9aa)
10In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, Az. 12 U 170/01, juris Rn. 5 m.w.N.; LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14, juris Rn. 4).
11Ob diese Grundsätze des Anscheinsbeweises auch im vorliegenden Fall, in dem sich der Schadensfall nicht in der Waschstraße, jedoch noch im Zusammenhang mit dem automatischen Transport ereignet hat, anwendbar sind, kann dahingestellt bleiben. Denn dem Kläger ist es zur Überzeugung der Kammer jedenfalls gelungen, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten (positiv) darzulegen und zu beweisen.
12bb)
13Die Beklagte muss beim Betrieb ihrer Waschanlage diejenigen Vorkehrungen treffen, die geeignet sind, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist Genüge getan, wenn im Ergebnis der Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem Betrieb herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es aus, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier der Betreiber von Waschstraßen – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier die Kunden – vor Schäden zu bewahren und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 19.07.2018, Az. VII ZR 251/1, juris Rn. 18 m.w.N.).
14Bei der Beantwortung der Frage, ob der Waschanlagenbetreiber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten hat, ist insbesondere zu beachten, dass die sich in der automatischen Beförderung befindlichen Fahrzeuge bis zum endgültigen Abschluss des Transports dem Verantwortungsbereich des Waschstraßenbetreibers zuzurechnen sind (LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 S 65/14, juris Rn. 5). Denn von ihnen geht keine eigene Betriebsgefahr aus. Dies gilt umso mehr, als für die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme feststeht, dass die Beklagte ihre Kunden vor Beginn des automatischen Transports durch ein Schild auffordert, den Motor auszustellen, keinen Gang einzulegen und nicht zu bremsen. Angesichts der Tatsache, dass von den automatisch transportierten Fahrzeugen bis zum Abschluss des Transports keine eigene Betriebsgefahr ausgeht, hat der Betreiber einer Waschanlage dafür Sorge zu tragen, dass diese seinem Verantwortungsbereich unterfallenden Fahrzeuge bis zum endgültigen Abschluss des Transports nicht durch Ursachen, die im Zusammenhang mit dem Waschvorgang stehen, beschädigt werden. Er muss sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrenträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage unverzüglich erfolgt (LG Paderborn, a.a.O., juris Rn. 7; LG Itzehoe, Urteil vom 26.01.2017, Az. 6 O 279/16, juris Rn. 24; LG Essen, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 7 S 188/18, juris Rn. 2; AG Bremen, Urteil vom 23.01.2014, Az. 9 C 439/13, juris Rn. 22).
15Nach Angabe des Beklagtenvertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 endet der Transport der Fahrzeuge in der automatischen Beförderung, wenn eine jeweils ca. 90 cm hinter dem Hinterrad des transportierten Fahrzeugs laufende (zweite) Beförderungsrolle das Hinterrad erreicht und das Fahrzeug durch diese Rolle auf die im Lichtbild Bl. 141 der Akte erkennbare Klappe geschoben wird. Zu diesem Zeitpunkt ragt die vordere Hälfte des Fahrzeugs jedoch bereits – wie auf den zur Akte gereichten und im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennbar ist – aus dem Torbereich heraus auf den außerhalb der Halle gelegenen Ausfahrtbereich, welcher ausweislich der weiteren Lichtbilder auch baulich als solcher erkennbar und abgegrenzt ist. Angesichts dieser, durch den automatischen Transport bei jedem Waschvorgang zu erwartenden Endstellung des Fahrzeuges, auf die der Kunde keinen Einfluss nehmen kann, obliegt es der Beklagten als Waschanlagenbetreiberin sicherzustellen, dass jedenfalls dieser „Auswurfbereich“ frei ist von Hindernissen, wie etwa zuvor transportierten Fahrzeugen. Es erscheint auch sachgerecht, diesen „Auswurfbereich“, welchen die Fahrzeuge unmittelbar bei Beendigung des automatischen Transports einnehmen, noch zum Verantwortungsbereich des automatisierten Transports zu zählen. Denn insoweit besteht ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang; eine Zäsur ist nicht gegeben (anders als in der Fallkonstellation, die dem Urteil des LG Itzehoe vom 26.01.2017, Az. 6 O 279/16, juris Rn. 21 zugrunde lag).
16Den dargestellten Anforderungen werden die von der Beklagten benutzten Sicherungsvorkehrungen nicht gerecht. Denn die von der Beklagten verwendete Lichtschranke befindet sich im Bereich der Klappe, auf welche die Hinterräder der automatisch transportierten Fahrzeuge bei Abschluss des Transports gezogen werden und damit im hintersten Bereich der Fläche, die ein Fahrzeug, welches aus der Anlage heraus befördert wird, benötigt. Durch die Lichtschranke ist somit lediglich sichergestellt, dass der hinterste Bereich der benötigten Fläche frei von Hindernissen ist. Nicht sichergestellt ist jedoch, dass der weitere benötigte Bereich unmittelbar vor wie auch hinter dem Tor tatsächlich frei von weiteren Fahrzeugen ist.
17Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass sich die Kollision ereignet hat, als das klägerische Fahrzeug automatisch in den „Auswurfbereich“ geschoben wurde, welchen die Zeugin G noch nicht gänzlich verlassen hatte. Die Zeugin T hat in der mündlichen Verhandlung am 09.12.2020 bekundet, dass sie mit dem klägerischen Fahrzeug auf das Fahrzeug der Zeugin G geschoben worden sei, welches sich bereits ein Stück außerhalb der Halle befunden habe. Die Kollision habe zu einem Rückstoß geführt, sodass sie zunächst zurückgerollt, anschließend durch die automatische Beförderung aber erneut auf das Fahrzeug der Zeugin G aufgeschoben worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei weder der Motor des klägerischen Fahrzeugs in Betrieb gewesen noch habe sie eine sonstige Betriebshandlung, wie etwa Bremsen, vorgenommen. Die Aussage der Zeugin T lässt sich zwanglos mit den weiteren Aussagen der Zeugen G und X vereinbaren. Der Zeuge X hat ausgesagt, dass er gesehen habe, wie das von der Zeugin T geführte klägerische Fahrzeug angefangen habe, zu ruckeln. Anschließend sei er auf das klägerische Fahrzeug aufgeschoben worden. Das von dem Zeugen X bekundete Ruckeln des klägerischen Fahrzeugs ist nach Überzeugung der Kammer damit zu erklären, dass die Transportrollen unter den Hinterrädern des klägerischen Fahrzeugs hindurch gerutscht sind, als es aufgrund des versperrten „Auswurfbereichs“ die Klappe am Ende des Transportbandes nicht verlassen konnte, wie dies insbesondere der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung unbestritten dargelegt hat. Die Zeugin G konnte sich zwar nicht an die genaue Position ihres Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug erinnern. Sie vermochte jedoch zu bekunden, dass der automatische Transport ihres Fahrzeugs abgeschlossen gewesen sei und die Ampel Grün gezeigt habe, als es ihr nicht gelungen sei, den Motor anzulassen. Die Aussagen der Zeugen T, G und X sind glaubhaft. Die Zeugen waren erkennbar um eine erinnerungskritische Aussage bemüht und haben Erinnerungslücken offen eingestanden. Ihre Aussagen waren nachvollziehbar und enthielten originelle Details. So hat etwa der Zeuge X bekundet, dass er zuvor noch nie in einer derartigen Waschstraße gewesen sei. Nach Überzeugung der Kammer sind die Zeugen auch glaubwürdig. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Zeugin T um die Ehefrau des Klägers handelt, sodass diese ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte. Die Kammer vermochte jedoch bei der Zeugin T keine besonderen Begünstigungstendenzen zu Gunsten des Klägers noch Belastungstendenzen zu Lasten der Beklagten zu erkennen.
18Die Aussage des Zeugen F zum Hergang der Kollision war hingegen für die Würdigung der Kammer nicht von Belang, da er die Kollision selbst nicht wahrgenommen hat.
19b)
20Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.
21Das Auswahlermessen hinsichtlich der zu treffenden Sicherheitsmechanismen liegt beim Waschanlagenbetreiber. Für den Fall, dass eine technische Sicherheitsvorkehrung, etwa durch einen Sensor oder eine Lichtschranke im Einzelfall, nicht möglich sein sollte, befreit dies den Anlagenbetreiber nicht von der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Er wäre in diesem Fall als Betreiber einer Anlage, von der Gefahren für die automatisch transportierten Fahrzeuge ausgehen, verpflichtet, den ordnungsgemäßen Betrieb durch andere Maßnahmen sicherzustellen, etwa personelle Lösungen oder Videoüberwachung (LG Paderborn, a.a.O., juris Rn. 7; LG Itzehoe, a.a.O., juris Rn. 24; AG Bremen, a.a.O., juris Rn. 23; LG Wuppertal, Urteil vom 23.10.2014, Az. 9 S 129/14, juris Rn. 9 f.).
22Von den Parteien ist auch gerade nicht vorgetragen worden, dass eine Sicherung des gesamten „Auswurfbereiches“ technisch nicht möglich wäre. Dies hat die Beklagte ausdrücklich nur für den vollautomatischen Innenbereich der Waschstraße behauptet. Da sich die vorliegende Kollision – im Gegensatz zu einigen anderen der vorzitierten Fälle – gerade nicht innerhalb des Waschvorgangs, sondern am Schlusspunkt des automatisierten Transportes ereignet hat, waren die entsprechenden technischen Spezifikationen einer innenliegenden Anlagenüberwachung vorliegend nicht weiter von Belang. Aufgrund der Umstände dieses Einzelfalls ist für die Kammer indes nicht erkennbar, weshalb der hier gegenständliche „Auswurfbereich“ nicht einer zumindest grundsätzlichen technischen Überwachung zugänglich sein sollte. Derartiges hat insbesondere die Beklagte auch nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Vortrag zur Örtlichkeit, dass jedenfalls der unmittelbare Abschluss des automatischen Transportbandes – wenige Zentimeter vor der Hallenausfahrt – durch eine elektronische Lichtschranke technisch überwacht wird. Ferner ist, worauf die Kammer bereits vorstehend Bezug genommen hat, lichtbildlich dargetan, dass der „Auswurfbereich“ der hier streitgegenständlichen Waschstraße baulich wie optisch besonders von dem ansonsten die Anlage umgebenden Parkplatzgelände abgehoben ist. Mithin kann auch eine Beeinträchtigung durch sonstige Verkehrsströme oder Hindernisse im Hinblick auf ausfahrende bzw. „ausgeworfene” Fahrzeuge nicht angenommen werden. Schließlich hat der Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2020 selbst dargetan, dass die hier gegenständliche Waschstraße die einfahrenden Fahrzeuge elektronisch vermisst und auf diese Weise errechnet, wann diese an den einzelnen Waschaggregaten vorbei transportiert werden bzw. diese erreicht haben müssen. Für die Kammer ist daher nicht ersichtlich, was auch nicht vorgetragen ist, dass nicht beispielsweise dieses Vermessungsergebnis auch für die Kontrolle der ausfahrenden Fahrzeuge nutzbar gemacht werden kann, etwa um mittels eines weiteren Sensors o.Ä. sicherzustellen, dass der Raum frei gemeldet wird, der für ein beschädigungsfreies „Auswerfen“ des Fahrzeugs aus dem automatischen Transport zwingend benötigt wird, anderenfalls den automatischen Transportvorgang aus Sicherheitsgründen zu unterbrechen.
23Die Kammer war indes nicht gehalten, auf derartige technische Spezifikationen näher einzugehen, da, wie vorstehend aufgezeigt, selbst ein völliges Fehlen technischer Möglichkeiten die Beklagte nicht entlasten könnte. In diesem Fall wären andere, insbesondere personelle, Maßnahmen zu ergreifen (s. o.).
24c)
25Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist kausal für den Schaden am Fahrzeug des Klägers geworden. Hätte die Beklagte nämlich durch ausreichende Maßnahmen sichergestellt, dass die Anlage stoppte, als absehbar war, dass nicht der gesamte Bereich, den das Fahrzeug des Klägers bei Abschluss des automatischen Transports einnehmen würde, frei war, wäre ein Aufprall des klägerischen Fahrzeugs auf das Fahrzeug der Zeugin G im „Auswurfbereich“ vermieden worden.
26Nach Auffassung der Kammer ist die Kausalität nicht durch das Dazwischentreten eines Dritten, d.h. durch das Liegenbleiben des Fahrzeugs der Zeugin G, unterbrochen worden. Denn der Schutzzweck der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht ist gerade darauf gerichtet, den Kläger vor Schäden zu bewahren, die daraus resultieren, dass das Fahrzeug eines Dritten den „Auswurfbereich“ – gleich aus welchen Gründen – nicht verlässt (vgl. dazu LG Itzehoe, a.a.O., juris Rn. 22; AG Bremen, a.a.O. juris Rn. 19; LG Essen, a.a.O, juris Rn. 3 für einen Unfall während des Waschvorgangs)
27d)
28Am Fahrzeug des Klägers ist durch den Zusammenstoß ein Schaden i.H.v. 3.700 € entstanden. Der Kläger hat die Höhe des Schadens durch Vorlage eines Privatgutachtens qualifiziert dargelegt. Die Beklagte hat die Höhe des in dem Privatgutachten angegebenen Widerbeschaffungs- und Restwerts einfach bestritten. Da ein qualifizierter Vortrag des Klägers gegeben ist, hätte es der Beklagten jedoch oblegen, sich nicht nur auf ein einfaches Bestreiten zu beschränken, sondern sie hätte ihrerseits eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung abgegeben müssen (vgl. BGH, Urteil vom 04.04.2014, Az. V ZR 275/12, juris Rn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 138 ZPO, Rn. 8a). Deshalb gilt die Höhe des an dem klägerischen Fahrzeug entstandenen Schadens als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
29Der Kläger kann vom der Beklagten ferner den Ersatz der entstandenen Sachverständigenkosten i.H.v. 755,53 € sowie der Ab- und Anmeldekosten i.H.v. 130,01 € verlangen.
30Einen Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale i.H.v. 25 € hat der Kläger hingegen nicht, da es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis nicht um einen Verkehrsunfall handelt.
312.
32Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung i.H.v. 4.585,54 € ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich insoweit seit dem 17.02.2020 in Verzug. Die Beklagte ist mit Schriftsatz vom 06.02.2020 unter Fristsetzung bis zum 16.02.2020 vergeblich aufgefordert worden, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 5.273,04 € zu zahlen.
333.
34Der Kläger kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen. Berechnet von einem Gegenstandswert von bis zu 5.000 € betragen diese 492,54 €. Die Beklagte hat Schadensersatzansprüche ernsthaft und endgültig verweigert, sodass sich der ursprüngliche Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2013, Az. 4 U 58/13, juris Rn. 26).
35Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO. Die Klage ist der Beklagten am 23.03.2020 zugestellt worden.
364.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
38Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
39Der Streitwert wird auf 4.610,54 € festgesetzt.
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