Endurteil vom Landgericht Regensburg - 31 O 1891/23
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 59.320,00 € festgesetzt.
Tatbestand
„*Ausschließlich rückerstattbar, wenn ein durch Ihren … Account gemachter Finanzierungsantrag abgelehnt wurde. Der Finanzierungsantrag muss innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung bei einem unserer Kooperationspartner gestellt werden. Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch beim Vorliegen von gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechten. Bei vollständig geleasten Fahrzeugen wird die Bestellgebühr nach der Auslieferung zurückerstattet.“
„[…] Wenn Sie eine Bestellgebühr bezahlt haben, erhalten Sie in Höhe der von Ihnen bei Bestellung getätigten Bezahlung eine Gutschrift auf den endgültigen Kaufpreis für Ihr Fahrzeug. Die Gebühr für die Bestellung und der Vertrag werden nicht im Vorgriff oder in Erwartung eines bedingten Kaufvertrags vorgenommen bzw. eingegangen. […] Im Falle einer Stornierung nehmen Sie zur Kenntnis, dass Sie keinen Anspruch mehr auf die Lieferung Ihres Fahrzeugs oder eines alternativen Fahrzeugs haben und dass wir die von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalen Schadensersatz einbehalten können, soweit dies nicht anderweitig gesetzlich verboten ist.“
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1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 59.320,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 59.320,00 € seit dem 20.09.23 zu zahlen.
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2.an den Kläger einen Betrag von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
„Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail o.ä.) geschlossen haben, haben Sie das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag nach den nachstehenden Regelungen zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (…) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an … oder an Ihr … zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.“
Gründe
I.
II.
aa. Fehlende Telefonnummer
„(1) Wortlaut-Auslegung
Der Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschriften, § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB, enthält keine Regelung, wonach auch die Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung angegeben werden muss. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB verweist nur auf die „Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2“. Aus Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. bzw. Nr. 3 nach n.F. (dort wird die Telefonnummer genannt) folgt kein anderes Ergebnis. Denn § 356 Abs. 3 S. 1 BGB verweist explizit nur auf Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1. Nr. 1 EGBGB.
Allenfalls könnte die Widerrufserklärung dann unrichtig sein, wenn für den Verbraucher irre-führend die Annahme entsteht, er könne eine von der Beklagten im Rechtsverkehr verwendete Telefonnummer nicht zur Ausübung des Widerrufs nutzten. Dies ist nach dem Wortlaut der von der Beklagten verwendeten Widerrufserklärung jedoch nicht der Fall, da hier gerade nicht explizit der telefonische Widerruf ausgeschlossen wird. Es werden gerade nur beispielhaft Möglichkeiten des Widerrufs aufgezeigt. Damit ist die Widerrufserklärung als formlose Erklärung gegenüber dem Unternehmer klar im Rahmen der Darstellungen der Bedingungen des Widerrufs erklärt worden. Dies ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 1 h) i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verbraucherrechte-RL. Worunter genau der Unternehmer zu erreichen ist, ist nicht unter „Bedingung“ zu subsumieren.
(2) Systematik-Auslegung
Auch eine systematische Auslegung stützt dieses Ergebnis.
So setzt bspw. das in § 356 e S. 1 BGB i.V.m. Art. 249 § 3 EGBGB geregelte Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen eine Belehrung unter expliziter Nennung der Telefonnummer voraus. Denn die Frist dieses Widerrufsrechts beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Art. 249 § 3 EGBGB über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Diese Vorschrift verweist in Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 EGBGB ausdrücklich auf die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist. Anders wiederum ist die Regelung bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen. Dort beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend § 514 Abs. 2 S. 3 BGB über dessen Widerrufsfrist unterrichtet hat. § 514 Abs. 2 S. 3 BGB verweist auf Art. 246 Abs. 3 EGBGB. Dort wiederum wird nur auf den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, verwiesen.
Diese Beispiele zeigen auf, dass der Gesetzgeber die notwendigen Anforderungen an die Unterrichtung über das Widerrufsrecht unterschiedlich geregelt hat. Hätte der Gesetzgeber im Falle des § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB gewollt, dass der Unternehmer dem Verbraucher auch eine Telefonnummer nennt, so hätte er dies entsprechend geregelt. Weiter zeigt auch das Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB, dass die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich ist. Denn das dortige Muster listet in den Gestaltungshinweisen die Telefonnummer zwar auf, führt gleichzeitig in der Belehrung selbst aber nur beispielhaft die Erklärung des Widerrufs per Post oder per Mail an. Eine fernmündliche Erklärung oder eine Erklärung per Telefax werden nicht genannt. Daraus folgt, dass selbst das (nicht zwingend zu verwendende) Muster die Möglichkeiten der Form der Widerrufserklärung nicht abschließend auflistet. Aus dieser nur beispielhaften Aufzählung folgt aber auch, dass durch die Nichtangabe der Telefonnummer nicht der Eindruck entsteht, als wäre ein mündlicher Widerruf nicht möglich.
Auch aus einer Zusammenschau mit weiteren Regelungen der §§ 312 ff. BGB ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Unternehmer soll den Verbraucher nach § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB lediglich über die Bedingungen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufs informieren, sowie, bis wann er widerrufen kann. Dem wird genüge getan ohne auf eine Telefonnummer des Unternehmers zu verweisen. Denn zu unterscheiden ist einerseits zwischen den Informationspflichten nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 EGBGB und den widerrufsbezogenen Informationspflichten nach. Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB. Dass letztere keine Mitteilung einer Telefonnummer vorsehen, führt nicht dazu, dass der Verbraucher gar nicht weiß, wie er den Unternehmer erreichen kann. Nach § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unternehmer durchaus verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 a EGBGB zu informieren, d.h. auch einschließlich Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. bzw. Nr. 3 nach n.F. Nur im Hinblick auf die Widerrufsfrist werden die vorzunehmenden Informationspflichten auf Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB beschränkt.
(3) Unionsrecht
Da § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB der Umsetzung der Verbraucherrechte-RL dient, sind die Normen auch im Lichte des Unionsrechts auszulegen.
Art. 6 der Verbraucherrechte-RL listet in Art. 6 Abs. 1 c) die Kontaktdaten des Unternehmers („gegebenenfalls seine Telefonnummer,“) auf. In Art. 6 Abs. 1 h) wird angeordnet, dass der Unternehmer den Verbraucher vor Vertragsschluss über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung eines bestehenden Widerrufsrechts zu informieren hat. Art. 10 Verbraucherrechte-RL ordnet an, dass die Widerrufsfrist erst 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist endet, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 h) der Verbraucherrechte-RL über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Daraus folgt, dass die Verbraucherrechte-RL differenziert zwischen allgemeinen Informationspflichten und den besonderen, für den Lauf der verlängerten Widerrufsfrist relevanten Informationspflichten nach Art. 6 Abs. 1 h) der Verbraucherrechte-RL. Da auch die dem § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB zugrunde liegende Richtlinie nur auf die widerrufsbezogenen Pflichten verweist, folgt aus einer Nichtangabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht, dass die verlängerte Widerrufsfrist aus § 356 Abs. 3 S. 2 BGB greifen würde.
(4) Sinn und Zweck
Auch nach Sinn und Zweck der Belehrung über den Widerruf, soll dem Widerrufsberechtigten allgemein das Verfahren des Widerrufs, die Bedingungen und das Recht eines Widerrufs an sich dargelegt werden, so dass er ungehindert schnell mit dem Vertragspartner zum Zwecke der Rückabwicklung des Vertrages in Kontakt kommen kann. Dies ist hier auch nach den überzeugenden Schilderungen des Klägers unproblematisch, auch ohne Benennung einer Telefonnummer, durch Verwendung des Musterwiderrufsformulars möglich gewesen.
(5) Entscheidungen
Sofern der Kläger meint, dass es ständige Rechtsprechung des BGH und des EuGH sei, dass bei fehlender Telefonnummer in einer Widerrufsbelehrung bei einem Fernabsatzvertrag nach Ablauf der in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB geregelten Frist noch ein Widerrufsrecht bestünde, wenn die Telefonnummer auf der Website oder anderen Veröffentlichungen des Unternehmers als für den Kundenverkehr freigegeben angegeben wird, trifft dies in dieser Pauschalität auf den vorliegenden Fall nicht zu.
Der mit Urteil vom 24.09.2020 von dem BGH unter dem Az. I ZR 169/17 entschiedene Fall bezog sich auf einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Weiter bezog sich der dortige Rechtsstreit auf die Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB. Beides trifft evident nicht auf den hier zu entscheidenden Rechtsstreit zu. Weder geht es um wettbewerbsrechtliche Verstöße noch hat die hiesige Beklagte die Muster-Widerrufsbelehrung aus Anlage 1 verwendet, in der als Ausfüllhinweis steht, dass gegebenenfalls eine Telefonnummer anzugeben ist, soweit sie verfügbar ist.
Sofern der Kläger auch auf die EuGH-Rechtsprechung verweist, ist auch hier eine differenzierte Betrachtung geboten. Der EuGH stellte in seiner „Amazon“-Entscheidung vom 10.07.2019 (Az. C-649/17) klar, dass eine unbedingte Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen, damit die Verbraucher mit dem Unternehmer in Kontakt treten können, unverhältnismäßig erscheint. Weiter führte der EuGH in seiner „EIS/TO“-Entscheidung vom 14.05.2020 (Az. C-266/19) aus, dass ein Unternehmer, der die Muster-Widerrufsbelehrung der Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB verwendet und nach außen eine Telefonnummer für den Kundenverkehr zur Verfügung stellt, auch eine Telefonnummer in dieser Belehrung – entsprechend den Gestaltungshinweisen der Anlage 1 – angeben muss. Aus Sicht des Gerichts erscheint dies überzeugend, da dem Unternehmer, der die Anlage 1 zu Art. 246 a EGBGB verwendet, auch die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters zugutekommt. Die hiesige Beklagte kann sich jedoch mangels Verwendung des Musters nicht auf diese Fiktion berufen. Zum anderen folgt aus dieser EuGH-Entscheidung auch nichts für den Fristlauf aus § 356 III BGB bei fehlerhafter, individueller Widerrufsbelehrung.
Im Übrigen hat der EuGH (EuGH, NJW 2020, 667 (Rn. 82)) in einer anderen Rechtssache entschieden, dass eine verlängerte Frist infolge fehlerhafter Belehrung erst dann greift, wenn die dem Vertragspartner mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit genommen wird, sein Vertragslösungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Dieser Rechtsgedanke ist auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Kläger wurde durch die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht in der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert, da er auf vielfältige, andere Möglichkeiten der Kommunikation mit der Beklagten zugreifen konnte. Dies hat er bspw. durch Erklärung seines Widerrufs per E-Mail auch getan. Der Kläger führte selbst in seiner informatorischen Anhörung aus, dass er für den Widerruf einfach das von der Beklagten beigefügte Widerrufsmusterformular verwendet habe und somit konnte er nach Auffassung des Gerichts problemlos den Widerruf erklären.“
bb. Teilleistungen
cc. Rücksendekosten
dd. Transparenz der Widerrufsbelehrung
2) Fehlende Belehrung über ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn
3) Rückgabeanforderungen
III.
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Referenzen
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