Urteil vom Landgericht Rostock (1. Zivilkammer) - 1 S 264/07

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.12.2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan - 1 C 79/07 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.378,00 EUR zu zahlen, hiervon 1.078,00 EUR Zug um Zug gegen Erstellung einer Rechnung für den Aufenthalt des Beklagten in der Zeit vom 23.08.2005 bis zum 12.09.2005 in der Klinik der Klägerin, aus der die Kosten für die ärztlichen sowie physikalischen Behandlungen, das Erstellen eines Kurplanes sowie die Kosten für Medikamente, Kurmittel und Kurtaxe im Einzelnen vorgeht.

Außerdem wird der Beklagte verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 300,00 EUR seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die weitergehende Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites I. und II. Instanz haben der Beklagte zu 80 % und die Klägerin zu 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

1

Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 23.08.2005 bis zum 12.09.2005 in stationärer Behandlung und Therapie in einer Rehabilitationsklinik der Klägerin. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung eines ausstehenden Teilbetrages aus ihrer Rechnung vom 15.09.2005 in Anspruch.

2

Die Klägerin wies den Beklagten vor Beginn des Klinikaufenthalts in einem Schreiben vom 02.08.2005 - dessen Zugang bei dem Beklagten zwischen den Parteien streitig ist - darauf hin, dass er als Selbstzahler zu einem pauschalen Pflegesatz von 117,20 EUR pro Tag in ihrer Rehabilitationsklinik untergebracht werde. Eine Spezifikation des pauschalen Pflegesatzes sei nicht möglich.

3

Der private Krankenversicherer des Beklagten bestätigte noch vor Beginn des Klinikaufenthalts mit Schreiben vom 16.08.2005, dass er die Kosten für den geplanten stationäre Rehabilitationsmaßnahme tarifgemäß für die ärztlichen sowie physikalischen Behandlungen, das Erstellen des Kurplanes, die Medikamente, Kurmittel und die Kurtaxe erstatten werde. Für den Fall, dass lediglich ein pauschaler Pflegesatz abgerechnet werde, erhalte der Beklagte einen Tagegeld von 15 EUR pro Tag. Zusätzlich erhalte er aus dem Beihilfeergänzungstarif 15,00 EUR täglich.

4

Bei seiner Anreise am 23.08.2005 wurde der Beklagte auf die Höhe des Pflegesatzes und die fehlende Möglichkeit einer Aufschlüsselung der einzelnen medizinischen und therapeutischen Leistungen mündlich hingewiesen. Im Anschluss fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Verwaltungsleiter der Klinik statt, dessen Inhalt streitig ist.

5

Nach Abschluss der Behandlung am 12.09.2005 erhielt der Beklagte eine Bescheinigung, wonach die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung mit 46,00 EUR täglich und für die sonstige medizinische Versorgung mit 71,20 EUR täglich beziffert waren. Weder die private Krankenversicherung noch die Beihilfe waren aufgrund der Rechnung vom 15.09.2005 zu einer Erstattung der vollen Kosten bereit.

6

Auf die Gesamtrechnung der Klägerin in Höhe von 2.344,00 EUR zahlte der Beklagte 966,00 EUR für die Unterbringung und Verpflegung. Die Zahlung des Restbetrages verweigerte der Beklagte bis zur Ausstellung einer spezifizierten Rechnungslegung über die Kosten durch die Klägerin.

7

Die Klägerin hat behauptet, bei dem Gespräch zwischen dem Beklagten und ihrem Verwaltungsleister am 02.03.2005 habe man dem Beklagten lediglich versprochen, eine Lösung für dessen Bitte nach einer Aufschlüsselung der Rechnung zu suchen. Eine weitere Spezifikation des pauschalen Pflegesatzes sei nicht möglich.

8

Die Klägerin hat beantragt,

9

an sie 1.378,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2005 zu zahlen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er hat behauptet, bei dem Gespräch am 23.08.2005 habe man ihm zugesagt, eine aufgeschlüsselte Rechnung auszustellen, die als Grundlage für die Abrechnung der Kosten bei seiner Krankenversicherung und seiner Beihilfestelle ausreichend sei. Er habe im Rahmen dieses Gespräches unmissverständlich auf seine sofortige Abreise hingewiesen, falls es bei der pauschalen Abrechnung verbliebe. Das Schreiben der Klägerin vom 02.08.2005 habe er nicht erhalten.

13

Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des ausstehenden Rechnungsbetrages nebst Zinsen verurteilt und ausgeführt, dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Restbetrages nicht zu, da die Verletzung einer Nebenpflicht nicht ersichtlich sei. Eine diesbezügliche Nebenpflicht ergebe sich nicht aus dem zitierten Urteil des Amtsgerichtes Tiergarten vom 06.05.1994 - Az.: 15 C 634/95 - sowie aus dem Urteil des OLG Düsseldorf (NJW 1984, 670) und des BGH (NJW 1983, 2630). Keine der genannten Entscheidungen beträfen die Problematik der Abrechnung im Rahmen eines stationären Heilaufenthalts mit kombinierten Unterkunfts-, Verpflegungs- und medizinischen Leistungen.

14

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten.

15

Der Beklagte macht im Berufungsverfahren nunmehr gegen den der Höhe nach unstreitigen Zahlungsanspruch der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

16

Er beantragt nach Umstellung seines ursprünglichen Klageantrages,

17

ihn zu verurteilen, an die Klägerin 1.378,00 EUR Zug um Zug gegen Ausstellung einer Rechnung, aus der die Kosten für die einzelnen ärztlichen sowie physikalischen Behandlungen, das Erstellen des Kurplanes sowie die Medikamente, Kurmittel und Kurtaxen hervorgeht, zu zahlen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

20

Die Berufung des Beklagte in Gestalt seines geänderten Antrages hat in der Sache teilweise Erfolg. Der unstreitig bestehende Anspruch der Klägerin in Höhe von 1.378,00 EUR ist in Höhe von 300,00 EUR unbedingt und in Höhe von 1.078,00 EUR Zug um Zug gegen Erstellung einer Rechnung, die die Kosten für die einzelnen ärztlichen und physikalischen Behandlungen sowie das Erstellen des Kurplanes, die Kosten der Medikamente, der Kurmittel sowie der Kurtaxe im Einzelnen ausweist, begründet.

21

Einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR kann der Beklagte auch bei pauschaler Abrechnung durch die Klägerin bei seinem privaten Krankenversicherer abrechnen (15,00 EUR pro Tag X 20 Tage = 300,00 EUR), sodass insoweit die Voraussetzung für ein Zurückbehaltungsrecht nicht ersichtlich sind.

22

Wegen des weitergehenden Betrages in Höhe von 1.078,00 EUR steht dem Beklagten allerdings ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB bis zur Erstellung einer Rechnung zu, die als Grundlage für eine Abrechnung bei dem privaten Krankenversicherer und der Beihilfestelle hinreichend aussagekräftig ist.

23

Das Berufungsgericht tritt der im Schrifttum geäußerten Auffassung bei, dass angesichts der allgemeinen Komplexität der Abrechnung von Klinik- und Krankenhausleistungen sowie im Hinblick auf die Verkehrssitte und die Notwendigkeit der Rechnungsvorlage zur Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen gegen den Krankenversicherer oder sonstiger Kostenträger ein Patient nicht nur für ärztliche Leistungen sondern auch hinsichtlich der sonstigen Leistungen des Krankenhauses einen Anspruch auf Rechnungsstellung hat. Solange eine solche Rechnung nicht vorliegt, kann sich der Patient trotz der bereits eingetretenen Fälligkeit des Vergütungsanspruchs auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen und braucht bis zur Vorlage einer entsprechenden Rechnung nicht zu leisten (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnungen von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, Seite 157, Rdn. 47 unter Bezug auf die Entscheidung des OLG München, NJW 1988, 270, die zu § 273 BGB i.V.m. § 14 UStG ergangen ist). Eine Rechnungslegung i.S.v. § 259 Abs. 1 BGB kann ein Patient dagegen nicht verlangen, da ein Klinikbetreiber insoweit nicht fremde Angelegenheiten zu besorgen hat.

24

Für die Vergütungsansprüche eines Klinik- oder Krankenhausträgers wegen nichtärztlicher Wahlleistungen existiert zwar eine dem § 12 GOÄ entsprechende Bestimmung nicht, so dass der Eintritt der Fälligkeit hier grundsätzlich lediglich die vorherige Leistungserbringung bzw. jeweils den Ablauf der einzelnen Tage voraussetzen würde.

25

Allerdings besteht bereits nach allgemeinem Verständnis auch insoweit ein Anspruch auf Rechnungsstellung (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., S. 153 Rdn. 46). Aus § 242 BGB ergeben sich selbständige Nebenpflichten in Form von Mitwirkungs- und Rücksichtspflichten gegenüber dem Vertragspartner, wenn der Vertragspartner erkennbar ein billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Mitwirkung bzw. Rücksichtnahme durch den Vertragspartner hat. Aus diesem Grunde ist anerkannt, dass auch in Fällen, in denen die Rechnungslegung keine Fälligkeitsvoraussetzung für einen Zahlungsanspruch ist, nach der Verkehrssitte gem. §§ 157, 242 BGB ein Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung besteht (die beispielsweise den Voraussetzungen des § 14 UStG entspricht).

26

Entsprechend diesen Grundsätzen ist auch für die Betreiber einer Klinik, die gegenüber "Selbstzahlern" außerhalb des öffentlich-rechtlichen Entgeltsystems stationäre Klinik- oder Krankenhausleistungen abrechnen, regelmäßig davon auszugehen, dass diese Patienten die - teilweise sehr hohen Klinik- oder Krankenhausentgelte - über private Krankenversicherungen bzw. Beihilfen abgesichert haben und bei der Leistungsinanspruchnahme grundsätzlich von der Erstattungsfähigkeit der entstehenden Kosten ausgehen (vgl. Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., S. 145 Rdn. 32 m.w.N.). Bei lediglich pauschaler Abrechnung des Klinik- oder Krankenhausträgers müssen diese "Selbstzahler" trotz grundsätzlicher Möglichkeit der Regulierung der angefallenen Kosten mindestens einen Teil dieser Kosten selbst tragen, sodass ihnen hierdurch ein unnötiger Vermögensschaden entsteht.

27

Die im Streitfall gegebene Interessenlage ist durchaus vergleichbar mit Abrechnungsverhältnissen zwischen Arzt und Patient nach den Vorschriften der GOÄ. In diesem Abrechnungsverhältnis soll durch die detaillierten Aufschlüsselung nach § 12 GOÄ eine größere Transparenz der ärztlichen Rechnung für den Zahlungspflichtigen erreicht werden und damit ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden (so bereits die amtliche Begründung des Verordnungsgebers zu GOÄ 82: vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 11). In der Folgezeit sind die Anforderungen an die Ausgestaltung einer nachprüfbaren Rechnung noch erweitert und verdeutlicht worden (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 494, 495; Uleer/Miebach/Patt, a.a.O., § 12 GOÄ Rdn. 14). In diesem Abrechnungsverhältnis ist anerkannt, dass der Arzt dem Zahlungspflichtigen eine nachprüfbare, d.h. detaillierte Rechnung erteilen muss.

28

Dem vorgenannten Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Klägerin den Beklagte durch das Schreiben vom 02.08.2005 - ungeachtete der streitigen Frage des Zugangs beim Beklagten - und erneut mündlich beim Beginn des Klinikaufenthalts über die pauschale Abrechnung hingewiesen hat.

29

Dieser Hinweis war nicht ausreichend. In dem entsprechenden Fall hätte die Klägerin auch darauf hinweisen müssen, dass die Kostenträger möglicherweise die pauschal in Rechnung gestellten Kosten nicht übernehmen werden.

30

Ergibt sich - wie dies auch im Streitfall anzunehmen ist - für den Klinikträger, dass die privaten Kostenträgen die Kosten der vom Patienten in Anspruch genommenen Leistungen nicht vollständig übernommen werden, muss der Träger auf diesen Umstand frühzeitig hinweisen. Dies ist hier mit Schreiben vom 02.08.2005 unterblieben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Pflichten der Behandlungsseite, einen Patienten vor unnötigen Kosten und unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen zu bewahren, soweit sie aus ihrer Expertenstellung heraus über bessere Kenntnisse und ein besseres Wissen verfügt (vgl. BGH, 3. Zivilsenat, NJW 2005, 2069, 2071 m.w.N.). Dies ist für den Klinikträger grundsätzlich anzunehmen.

31

Auch soweit von der Klägerin besondere Ausführungsschwierigkeiten bei der Aufstellung der Einzelleistungen geltend gemacht werden, die eine spezifizierte Rechnungslegung nicht zuließen, ist dies nicht ohne weiteres plausibel. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, dass es für die Klägerin unzumutbar oder gar unmöglich wäre, eine spezifizierte Rechnung zu erstellen. Insoweit kann die Klägerin nicht besser stehen als ein Arzt, der nach der Gebührenordnung der Ärzte abrechnet.

32

Die Kostenentscheidung für das amtsgerichtliche Verfahren folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, für das Berufungsverfahren aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Da der Beklagte mit einem Teilbetrag ganz unterliegt und im Übrigen nur mit seiner Einrede obsiegt, hat er den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen.

33

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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