Urteil vom Landgericht Saarbrücken - 13 S 161/09
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 27.03.2009 – 25 C 843/07 – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 797,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.3.2007 zu zahlen. Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte … und …, …, …, in Höhe von 136,73 EUR freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagten zu 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
a) Zutreffend ist das Amtsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die in §§ 7, 17 Abs. 1 StVG bestimmte Haftung von Halter und Fahrer für – wie hier – aus dem Betrieb mehrerer Kraftfahrzeuge resultierende Schäden ausgeschlossen ist, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, § 17 Abs. 3 StVG. Der Begriff "unabwendbares Ereignis" im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG meint nicht absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls, sondern ein schadenstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337 , VersR 1987, 158 , 159 mwN.; BGHZ 113, 164 , 165). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Schädiger danach von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen (vgl. BGHZ 105, 65 , 69).
b) Den Beweis für die Unabwendbarkeit des Unfalls hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger indes nicht erbracht. Schon weil der genaue Unfallhergang nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Amtsgerichts im Einzelnen nicht mehr vollständig aufgeklärt werden kann, ist nicht mit der gebotenen Sicherheit festzustellen, ob der Kläger so langsam und vorsichtig gefahren ist, wie es ein Idealfahrer unter Anwendung äußerster Sorgfalt getan hätte, und der Unfall gleichwohl nicht zu verhindern gewesen wäre.
a) Fehlerfrei und von den Parteien unbeanstandet hat das Amtsgericht zu Lasten des Erstbeklagten einen schuldhaften Verstoß gegen § 9a Abs. 1 Satz 1 StVO in die Abwägung eingestellt. An der Einmündung zu dem Kreisverkehr war für den Erstbeklagten das Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet. Der Erstbeklagte hätte danach nicht in den Kreisverkehr einfahren dürfen, da sich der Kläger nach den auch von den Parteien nicht beanstandeten Feststellungen des Amtsgerichts, an die die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, bereits im Kreisverkehr befand.
b) Mit Erfolg machen die Beklagten jedoch geltend, dass auch der Kläger den Unfall schuldhaft mitverursacht hat. Den Kläger trifft der Vorwurf eines schuldhaften Verstoßes gegen § 9a Abs. 2 Satz 1 StVO (Überfahren der Mittelinsel) und – wie auch das Amtsgericht erkannt hat – eines schuldhaften Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot).
aa) Nach den beanstandungsfreien Feststellungen des Amtsgerichts, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen sind, überfuhr der Kläger die weiße Linie auf der Innenseite des Kreisverkehrs und die grün markierte Fläche im Innenbereich des Kreisverkehrs. Damit verstieß er gegen § 9a Abs. 2 StVO. Danach darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs – von hier nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich nicht überfahren werden. Vorliegend gehörte auch der grün markierte Bereich zur Mittelinsel, denn für die Abgrenzung von Fahrbahn und Mittelinsel ist es unerheblich, dass auch dieser Teil der Mittelinsel befestigt ist. Es genügt, dass die Mittelinsel durch Markierung oder bauliche Abgrenzung eindeutig erkennbar ist (vgl. Hentschel, NJW 2001, 465, 466). So liegt der Fall hier, da die Fahrbahn durch eine durchgehende Linie (Z 295) von der Mittelinsel abgetrennt und zudem noch farblich deutlich hervorgehoben war. Zugleich verstieß der Kläger damit gegen das auch im Kreisverkehr grundsätzlich geltende Rechtsfahrgebot i.S.d. § 2 Abs. 2 StVO (vgl. OLG Saarbrücken VerkMitt 1974, Nr. 73; OLG Hamm NJW-RR 2004, 244 f.; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl. 27. Kap. Rdn. 64 mwN). Zwar hat der Kraftfahrer – innerhalb der Fahrbahn – einen gewissen Beurteilungsspielraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr vernünftig ist (OLG Hamm NJW-RR 2004, 244 f. m.w.N.). Dieser Beurteilungsspielraum ist jedoch überschritten, wenn wie hier die Mittelinsel geschnitten wird.
bb) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist auch von der Mitursächlichkeit dieses Pflichtverstoßes des Klägers für den Unfall auszugehen. Zwar sind im Rahmen der Haftungsverteilung nur solche Umstände zu berücksichtigen, die feststehen, unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind (BGH VersR 2000, 1294 f.; ZfS 2005, 487 f.). Vorliegend hat das Erstgericht jedoch verkannt, dass nach den festgestellten Tatsachen der Anscheinsbeweis für eine Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger spricht. Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf – etwa für die bestimmte Wirkung einer bestimmten Ursache – ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (BGH VersR 1997, 205; NJW 1996, 1828; Geigel/Knerr aaO Kap. 37 Rdn. 43). Wird gegen eine Schutzvorschrift verstoßen, die auf bestimmten Erfahrungen über die Gefährlichkeit einer Handlungsweise beruht – hier die Schutzvorschriften der §§ 2 Abs. 2 und 9a Abs. 2 StVO -, so kann bei einem Schadenseintritt pirma facie darauf geschlossen werden, dass sich die von ihr bekämpfte Gefahr verwirklicht hat, sofern sich der Schadensfall in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem vorschriftswidrigen Verhalten ereignet hat (Geigel/Knerr aaO Kap 37 Rdn. 47; Geigel/Freymann aaO Kap. 15 Rdn. 12, jew. m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Unter den hier festgestellten Umständen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot im Kreisverkehr und das Verbot, die Mittelinsel zu befahren, mitursächlich für den in unmittelbarem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang hiermit erfolgten Unfall war. Zwar schützt das Rechtsfahrgebot im Regelfall nicht auch den einmündenden Verkehr (Hentschel/König aaO § 2 StVO Rdn. 33). Dieser Grundsatz bedarf im Kreisverkehr jedoch der Modifikation. Die Anlage eines Kreisverkehrs soll jedenfalls bei kleineren Kreisverkehren der hier vorliegenden Art auch dazu dienen, die Geschwindigkeit durch die Straßenführung zu reduzieren, um so das gefahrlose Einreihen in den fließenden Straßenverkehr zu erleichtern (OLG Hamm NJW-RR 2004, 244 f.). Zugleich soll durch die Linienführung entlang eines Kreises der Verkehrsfluss entzerrt werden, so dass Lücken entstehen, die das Einfahren in den Kreisverkehr erleichtern. Im vorliegenden Fall, in dem die asphaltierte Fläche theoretisch auch zum zweispurigen Befahren des Kreisverkehrs ausreichen würde, dient die mit der Linienführung auf der Innenseite des Kreisverkehrs verbundene künstliche Verengung der Fahrbahn überdies dazu, dem Kreisverkehr eine Fahrlinie vorzugeben, die bei dem einmündenden Verkehr etwaige Zweifel über die Möglichkeit zur zweispurigen Befahrbarkeit des Kreisverkehrs ausschließt. Ein „Schneiden“ der Kurve ermöglicht demgegenüber höhere Durchfahrtsgeschwindigkeiten, verhindert die Bildung von Lücken und kann bei dem einfahrenden Verkehr die Fehlvorstellung auslösen, es sei genügend Platz für ein zweispuriges Befahren des Kreisverkehrs vorhanden. Damit verletzt das Überfahren der Mittelinsel gerade auch eine Schutznorm zugunsten des einmündenden Verkehrs. Kommt es in unmittelbarem räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dieser Schutznormverletzung zu einer Kollision, war der Verstoß typischerweise für den Unfall zumindest mitursächlich. Die Wahl einer unzulässig direkten Fahrlinie ermöglicht typischerweise höhere Geschwindigkeiten, hindert typischerweise das Entstehen von Lücken und irritiert den einfahrenden Verkehr unter den hier gegebenen Gegebenheiten über die Möglichkeit, den Kreisverkehr zweispurig zu befahren.
Dem Kläger ist es auch nicht gelungen, den Anscheinsbeweis für diese Wirkungsweisen im vorliegenden Fall zu erschüttern. Zwar genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs bewiesen ist. Jedoch müssen die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, bewiesen sein (zuletzt etwa BGH NZV 2007, 294 mwN). Dies ist dem Kläger nicht gelungen. Dass sich nämlich selbst bei Ausfahren des Kreises keine größere Lücke im Kreisverkehr ergeben hätte, und dass der Erstbeklagte durch die Fahrweise des Klägers auch nicht hinsichtlich der Möglichkeit, den Kreisverkehr zweispurig zu befahren, irritiert wurde, lässt sich mit Blick auf die Unaufklärbarkeit des weiteren Unfallgeschehens nicht feststellen.
c) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung kommt dem Vorfahrtsverstoß des Erstbeklagten erheblich höheres Gewicht zu, weshalb eine Mithaftung des Klägers lediglich zu 1/3 anzunehmen ist.
III.
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