Urteil vom Landgericht Siegen - 8 O 122/23

Tenor

Landgericht G.IM NAMEN DES VOLKESUrteil

In dem Rechtsstreit

Pp.

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts G.auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2024durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. P. als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, die an der nördlichen Grundstücksgrenze zu dem Grundstück, T.-straße N05 in N02 F. auf dem Grundstück der Beklagten, T.-straße N04 in N02 F. vorhandenen Thujenbepflanzung bis spätestens zum 00.00. eines jeden Kalenderjahres so zurückzuschneiden, dass eine Höhe von 3,5 m nicht überschritten wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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