Urteil vom Landgericht Siegen - 2 O 168/25

Tenor

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

  • 1.

    Den Verfügungsbeklagten wird es untersagt,

in Bezug auf den Verfügungskläger folgende Behauptungen aufzustellen und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

  • Sieben Orgelschüler sind demnach in T. offenbar über Jahrzehnte Opfer eines früheren Kirchenmusikers geworden.“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen);

  • Innerhalb dieser mehr als 30 Jahre soll es immer wieder Übergriffe gegeben haben.“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen);

  • Es geht um einen Kirchenmusiker aus T., der jahrzehntelang als Kreiskantor tätig war – und offenbar seine Macht schamlos ausnutzte. (…) Der Mann, ein scheinbar fürsorglicher Familienvater, gab Orgelunterricht für Jungen, vor allem ab dem Teenageralter. Er fuhr sie nach Hause, lud sie zum Essen ein und sprach mit ihnen über Homosexualität – gern mit Verweis auf die „alten Griechen“, bei denen das ja normal gewesen sei. Hinter der Fassade der väterlichen Nähe lauerten Übergriffe. (…) Der Musiker hat laut Bericht sexuelle Handlungen mit mindestens zwei Jugendlichen eingeräumt. (…) doch die Prüfer halten weitere Taten für wahrscheinlich. (…) Schon in den 90er-Jahren soll der Musiker in fragwürdiger Weise mit Jugendlichen umgegangen sein, Kollegen und Pfarrer meldeten merkwürdige Vorfälle. Konsequenzen? Fehlanzeige. (…) Der Fall schleppt sich über Jahrzehnte, gedeckt durch Schweigen, Verdrängen, Wegsehen“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen).

  • 2.

    Darüber hinaus haben die Verfügungsbeklagten

die Formulierung

  • Der Befragte habe sexuelle Kontakte zu zwei Betroffenen eingeräumt.“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 1, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

Der Befragte habe ein sexuelles Näheverhältnis zu zwei volljährigen Männern eingeräumt.“;

die Formulierung

  • eine enge Freundin der Ehefrau des Beschuldigten“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

 „eine enge Freundin der Ehefrau des Kirchenmitarbeiters“;

die Formulierung

  • „[…] der Mann, gegen den Vorwürfe sexueller Übergriffe seit Jahrzehnten im Raum stehen.

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

„[…] der Mann, gegen den Vorwürfe sexueller Übergriffe im Raum stehen.“;

die Formulierung

  • Die Prüfer kommen in ihrer Studie zu dem Schluss, dass die Übergriffe zum Teil auch in kirchlichen Gebäuden stattgefunden haben.“

(wie in der T. Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

Die Prüfer kommen in ihrer Studie zu dem Schluss, dass die Kontakte zum Teil auch in kirchlichen Gebäuden stattgefunden haben.“;

die Formulierung

  • Dem Täter sei ein hoher Ehrentitel im Bereich der Kirchenmusik aberkannt worden.“

(wie in der T.  Zeitung vom 00.00.0000, Seite 3, geschehen)

zu unterlassen, wobei ihnen gestattet wird, diese durch folgende Formulierung zu ersetzen:

„Dem Kirchenmitarbeiter sei ein hoher Ehrentitel im Bereich der Kirchenmusik aberkannt worden.“

  • 3.

    Die Beklagten haben der Berichterstattung überdies hinzuzufügen, dass der Verfügungskläger die streitgegenständlichen Vorwürfe, bis auf die Einräumung von Näheverhältnissen zu zwei volljährigen Männern, abgestritten hat und die Staatsanwaltschaft das gegen den Verfügungskläger im Jahre N05 eingeleitete Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO im April 0000 eingestellt hat. Ohne diesen Zusatz ist die Berichterstattung insgesamt untersagt. 

  • 4.

    Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen unter Z. 1. – 3. ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Komplementärin, verhängt werden kann.

  • 5.

    Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

  • 6.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • 7.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Verfügungskläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.


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