Urteil vom Landgericht Stendal (1. Zivilkammer) - 21 O 240/12

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Schmerzensgeld wegen einer unzureichenden ärztlichen Behandlung geltend.

2

Der Kläger, ein schwarzer und homosexueller ......, ist HIV-positiv. Er litt am 10.08.2011 an heftigen Schmerzen im Analbereich. Aufgrund einer Überweisung durch die Ärztin CC, die Analfissuren diagnostiziert hatte, stellte sich der Kläger in der Notfallambulanz der Beklagten vor. Dort erhielt er die Salbe Rectogesic und Tabletten verordnet. Unter Hinweis auf die HIV-Infektion verweigerte der Oberarzt DD eine eingehende Untersuchung. Er untersagte auch seiner Assistenzärztin EE eine Behandlung des Klägers. Nach fernmündlicher Befragung seines Hausarztes ließ sich der Kläger in ein Krankenhaus nach HH verbringen und dort behandeln. Hierdurch trat eine Verzögerung von etwa 2 bis 2 ½ Stunden ein.

3

Nach dem Vorfall schaltete der Kläger die Ärztekammer Sachsen-Anhalt ein. Die Ärztekammer Sachsen-Anhalt ging nach Prüfung der Stellungnahmen der Beteiligten davon aus, dass eine sachgerechte Begründung für die abgelehnte Untersuchung bzw. stationäre Aufnahme nicht vorhanden ist, lehnte jedoch weitere berufsrechtliche Maßnahmen ab.

4

Der Kläger behauptet, er habe im Krankenhaus der Beklagten stationär aufgenommen und sofort behandelt werden müssen. Ex ante sei nicht erkennbar gewesen, ob die Analfissuren nicht zu einer lebensbedrohlichen Situation hätten führen können. Die Verordnung der Salbe sei unzureichend gewesen; sie habe schmerzbedingt auch nicht mit Fingerlingen aufgetragen werden können. Eine weitere Behandlung des Klägers sei allein deshalb abgelehnt worden, weil er zu einer gesellschaftlichen Randgruppe gehöre. Ein solches Verhalten sei diskriminierend und verletze den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht.

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Der Kläger beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, zumindest aber 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte beruft sich auf die Privatautonomie; sie habe einen Behandlungsvertrag mit dem Kläger nicht schließen müssen. Ein Notfall habe nicht vorgelegen. Eine stationäre Behandlung sei nicht erforderlich gewesen, so dass auch die Krankenkassen für die Kosten der Behandlung nicht aufgekommen wären. Der Oberarzt Dr. DD habe eine Behandlung ablehnen können, um dem Risiko einer HIV-Infektion aus dem Wege zu gehen. Seinerzeit habe der Oberarzt oberflächliche Abschürfungen an beiden Händen gehabt und deshalb stets doppelt behandschuht praktiziert. Da die überweisende Ärztin bereits eine Diagnose gestellt habe (Analfissuren), habe im Krankenhaus kein weiterer Behandlungsbedarf bestanden.

10

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.10.2013 (Bl. 129, 130 d.A.) Bezug genommen. Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 25.2.2013 (Bl. 59-61 d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. med. FF vom 18.06.2013 (Bl. 87-102 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und in dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

I.

12

Der Kläger kann nach §§ 280 Abs. 1, 611, 253 Abs. 2 BGB von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000,00 € verlangen.

13

Nach diesen Vorschriften besteht eine Verantwortlichkeit für immaterielle Schäden infolge der Verletzung vertraglicher Pflichten.

1.

14

Die Parteien sind durch einen Behandlungsvertrag miteinander verbunden. Eine rechtsgeschäftliche Beziehung ist konkludent dadurch zustande gekommen, dass der Kläger um eine Behandlung nachgesucht hat und er von der Beklagten – wenngleich unzureichend (dazu 2.) – untersucht worden ist. Dem Kläger wurde die Salbe Rectogesic verschrieben und ein Merkblatt ausgehändigt. Durch den späteren Abbruch der Behandlung wird das Zustandekommen der Vertragsbeziehung nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer auch offen lassen, inwieweit die Beklagte berechtigt ist, sich auf die Vertragsautonomie zu berufen.

2.

15

Die Beklagte hat die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag verletzt. Ein Krankenhaus ist verpflichtet, die indizierte Behandlung durch seine Ärzte nach den Regeln der Kunst ausführen zu lassen. Ziel ist die Wiederherstellung der körperlichen und gesundheitlichen Integrität. Eine Heilbehandlung ist lege artis, wenn sie dem auf dem betreffenden Fachgebiet gesicherten Stand der Wissenschaft entspricht und in der medizinischen Praxis zur Behandlung der jeweiligen gesundheitlichen Störung anerkannt ist. Der Arzt muss unter Einsatz der von ihm hiernach zu erwartenden Fähigkeiten in der konkreten Situation vertretbar über die diagnostisch und therapeutisch zu treffenden Maßnahmen entscheiden und diese sorgfältig durchführen (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 823 Rn 136 m.w.N.).

16

Im vorliegenden Fall steht im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten unzureichend gewesen ist.

17

Der Sachverständige Prof. Dr. FF hat in seinem Gutachten vom 18.06.2013 nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgeführt, dass eine ausreichende analgetische Therapie mit der verschriebenen Salbe und einem oralen systemisch wirkenden Präparat nicht ausreichend gewesen ist. Die vom Kläger übermittelte Diagnose „Analfissuren“ hätte von der Beklagten nicht unkritisch und ohne Untersuchung zum Ausschluss anderer Erkrankungen übernommen werden dürfen. Plötzlich auftretende Schmerzen im Analbereich können verschiedene, differential-diagnostisch abzugrenzende Ursachen haben, etwa akute Analfissuren, periproktale Abszesse, Analvenenthrombosen, Kryptitis oder Proctalgia fugax. Eine Abklärung möglicher Differential-Diagnosen ist indes unterblieben. Zudem ist davon auszugehen, dass der frühzeitige Beginn einer intravenösen Schmerztherapie eine rasche Schmerzlinderung ermöglicht hätte. In Kenntnis der richtigen Diagnose hätte es ggf. weitere Möglichkeiten einer Schmerzlinderung gegeben, beispielsweise Abszessdrainagen oder Analvenenthrombektomien.

18

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Durchführung der gebotenen Behandlung wegen Eigenschutzes des behandelnden Arztes nicht zumutbar gewesen sei. Im Hinblick auf die HIV-Infektion des Klägers hätten den Ausführungen des Sachverständigen zufolge sogar einfache Latex-Handschuhe einen ausreichenden klinischen Arbeitsschutz gewährleisten können. Aber selbst wenn hiermit ein ausreichende Prävention nicht möglich gewesen wäre und der Oberarzt Dr. DD wegen der (streitigen) oberflächlichen Abschürfungen an den Händen als Behandler ausgeschieden wäre, hätte die Assistenzärztin EE zur Verfügung gestanden.

3.

19

Durch die unzureichende Behandlung ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Seine Schmerzlinderung konnte erst mit zeitlicher Verzögerung erreicht werden. Die Verzögerung ist darauf zurückzuführen, dass die Behandlung im Krankenhaus der Beklagten faktisch abgebrochen worden ist.

4.

20

Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte muss sich das vorsätzliche Verhalten ihres Oberarztes, der eine weitere Behandlung abgelehnt hat, nach § 278 BGB zurechnen lassen.

5.

21

Die Kammer sieht – soweit es die Verzögerung einer schmerzlindernden Behandlung angeht – ein Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 254 BGB. Er hätte im wohlverstandenen Eigeninteresse das nächstliegende Uniklinikum GG aufsuchen sollen, was ihm durch die Ärzte der Beklagten auch empfohlen worden war. Indem er den deutlich längeren Weg zum ...-Klinikum in HH auf sich nahm, hat er den Beginn einer Schmerzbehandlung unnötig verzögert. Zwar mag der Hausarzt des Klägers in HH ansässig sein. Die notwendige Behandlung sollte aber nicht durch ihn, sondern gerade stationär erfolgen, was auch in GG möglich gewesen wäre. Das nächstgelegene Uniklinikum GG hätte der Kläger bereits in ca. einer halben Stunde erreichen können.

6.

22

Nach § 253 Abs. 2 BGB kann wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit auch wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. Die Höhe eines solchen Schmerzensgeldes ist nach Billigkeit festzusetzen. Dabei sind Entscheidungen anderer Gerichte zu vergleichbaren Konstellationen ein wichtiger Anhaltspunkt für die Entschädigung. Solche liegen jedoch – soweit ersichtlich – nicht vor. Daher hat sich die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an dessen doppelter Funktion zu orientieren, dem Geschädigten nicht nur ein Ausgleich zu bieten (dazu a), sondern ihm auch Genugtuung zu verschaffen (dazu b).

23

a)
Mit dem Schmerzensgeld soll der Geschädigte einen Ausgleich für erlittene Leiden erhalten. Es soll ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen oder Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Vor diesem Hintergrund sind vor allem die Folgen für die körperliche und seelische Verfassung zu berücksichtigten, etwa Heftigkeit und Dauer von Schmerzen.

24

Im vorliegenden Fall hätte durch eine indizierte Behandlung eine Schmerzlinderung früher stattfinden können. Durch die Weigerung, den Kläger ausreichend zu behandeln, musste er ein anderes Krankenhaus aufsuchen. Die damit eingetretene Verzögerung fällt – auch unter Berücksichtigung des angenommenen Mitverschuldens – nur relativ geringfügig ins Gewicht. Demgegenüber waren die unnötig erlittenen Schmerzen von besonderer Intensität.

25

b)
Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten aber auch Genugtuung verschaffen. Dieser Aspekt tritt bei fahrlässigen Taten stark in den Hintergrund. Bei der hier vorliegenden vorsätzlichen Diskriminierung war die Genugtuungsfunktion hingegen von zentraler Bedeutung bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Dabei steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Abbruch der gebotenen Behandlung durch den Oberarzt der Beklagten wegen der Zugehörigkeit des Klägers zu mehreren gesellschaftlichen Randgruppen erfolgte, nämlich zu Ausländern, Schwarzen, Homosexuellen und HIV-Infizierten. Diese Feststellungen stützen sich auf die in § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgesehene Beweislastverteilung. Stehen Indizien fest, die eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vermuten lassen, so trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Hier drängt sich geradezu auf, dass eine ausreichende Behandlung des Klägers aus lediglich vorgeschobenen Gründen abgebrochen worden ist. Es ging dem Oberarzt Dr. DD ersichtlich nicht darum, eine Infizierung mit dem HIV-Virus zu vermeiden. Ein Oberarzt kennt die notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes. Dr. DD hätte daher – selbst bei Vorhandensein der (streitigen) oberflächlichen Abschürfungen an seinen Händen – Latex-Handschuhe überstreifen können. Schließlich ist er nach dem Vortrag der Beklagten auch in anderen Fällen so verfahren. Die Beklagte hat in der Klageerwiderung selbst eingeräumt, dass der Oberarzt die Patientenversorgung einschließlich Operation stets doppeltbehandschuht durchgeführt hat. Soweit der Oberarzt Dr. DD eine Gefährdung gewähnt haben sollte, hätte die Behandlung auch ohne Weiteres durch die Assistenzärztin EE erfolgen können. Ihr hat der Oberarzt Dr. DD ohne erkennbaren Grund indes untersagt, den Kläger zu behandeln. Damit wird die Diskriminierung des Klägers offenbar.

26

Auch der Einwand, ein Krankenhaus könne aus versicherungsrechtlichen Gründen nur stationäre Behandlungen und Notfallbehandlungen vornehmen, rechtfertigt einen Abbruch der ärztlichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger nicht. Wegen der starken Schmerzen lag ein Notfall vor, auch wenn die Situation für den Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. FF nicht erweislich lebensgefährdend war. Zudem stand eine Vielzahl von möglichen und daher abzuklärenden Diagnosen im Raum, die eine stationäre Behandlung erforderlich gemacht hätten.

27

Ein Patient muss darauf vertrauen können, dass die mögliche ärztliche Versorgung in einem Krankenhaus auch tatsächlich gewährt wird. Dies trifft auf den Kläger, der an der Immunschwäche HIV leidet und daher gesundheitlich labil ist, in besonderem Maße zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich ein Bürger in ländlichem Raum Krankenhausleistungen nicht beliebig anderweitig verschaffen kann. Der Kläger muss die Gewissheit haben, dass er sich in einem nahegelegenen Krankenhaus behandeln lassen kann, ohne abgewiesen zu werden. Die Genugtuungsfunktion erfordert hier nach Auffassung des Gerichts ein „spürbares“ Schmerzensgeld, durch das deutlich wird, dass der Abbruch der Behandlung des Klägers völlig inakzeptabel ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Vorfall nach der Mitteilung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt ohne berufsrechtliche Konsequenzen geblieben ist. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes ist auch von Bedeutung, dass sich die Schadensregulierung über mehr als zwei Jahre hingezogen und eine Einsicht der Beklagten in die Fehlerhaftigkeit des Verhaltens ihres Oberarztes bis zuletzt zu keinem Zeitpunkt sichtbar geworden ist.

7.

28

Auf die Hauptforderung sind nach § 291 BGB Prozesszinsen zu entrichten.

II.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Zwar sind unbezifferte Anträge entgegen § 253 ZPO zulässig, wenn die Höhe des Schadens – wie beim Schmerzensgeld – vom richterlichen Ermessen abhängig ist. Allerdings sollen Abweichungen des beantragten und des zugesprochenen Schmerzensgeldes kostenrechtlich nur dann ohne Bedeutung sein, wenn sie unter 20 % bleiben. Andernfalls hat – wie hier – eine Quotelung zu erfolgen.

30

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

III.

31

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.


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